VwGH 2005/10/0214

VwGH2005/10/02143.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der M GmbH in K, vertreten durch Blum, Hagen & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 6800 Feldkirch, Liechtensteinerstraße 76, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 28. Oktober 2005, Zl. UVS-327-010/E8-2005, betreffend Erteilung eines Einstellungsauftrages nach dem Vorarlberger Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, den Beschluss gefasst:

Normen

NatSchG Vlbg 1997 §40 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
NatSchG Vlbg 1997 §40 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz wird nicht zugesprochen.

Begründung

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. November 2004 wurde der beschwerdeführenden Partei die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung eines Golfplatzes mit diversen Nebenanlangen, insbesondere Clubgebäude, Parkplatz und Driving Range auf einem näher umschriebenen Areal erteilt.

2. Mit Bescheid vom 20. September 2005 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gemäß § 40 Abs. 1 Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, (in der Folge: GNL) die unverzügliche Einstellung der Bauarbeiten zur Errichtung des gegenständlichen Golfplatzes.

  1. 3. Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung.
  2. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei einer von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch veranlassten Überprüfung der Bauausführung am 8. September 2005 und in den folgenden Tagen festgestellt worden sei, dass die im Gang befindlichen Bauarbeiten vom bewilligten Projekt abwichen. Die Erdarbeiten erstreckten sich auch auf Grundstücke, die vom bewilligten Projekt nicht umfasst seien. Weiters sei bei der Überprüfung festgestellt worden, dass die im Baubüro aufliegenden Ausführungspläne wesentliche Abweichungen vom bewilligten Projekt enthielten, insbesondere erstrecke sich das Projekt auf weitere, im bewilligten Projekt nicht enthaltene Grundparzellen und würden die Spielbahnen und Teiche wesentlich anders angeordnet als bewilligt.

    Mit Schreiben vom 12. September 2005 habe die beschwerdeführende Partei bestätigt, dass die Projektspläne abgeändert worden seien. Insbesondere habe sie ausgeführt, dass sechs Grundstücke zusätzlich miteinbezogen werden sollten, die Spielrichtung der Bahnen anders verlaufe, das Clubgebäude auf anderen Grundstücken zu liegen käme und der Bewässerungsteich um etwa 500 m an die südwestliche Ecke des Golfplatzes verlegt würde. Mit einem weiteren Schreiben vom 12. September 2005 habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, dass Spielbahnen auch auf weiteren sechs anderen Grundstücken geführt werden sollten.

    Nachfolgend sei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ein "Austauschprojekt" vom Juli 2005 übermittelt worden, in dem die beabsichtigten Projektsänderungen im Einzelnen dargestellt seien.

    Zur Feststellung, dass die projektierten und bereits in Angriff genommenen Projektsänderungen als bewilligungspflichtige Änderungen einzustufen seien, habe es keiner weiteren Ergänzung des Ermittlungsverfahrens bedurft. Denn eine Bewilligungspflicht ergebe sich bereits dann, wenn die Projektsänderungen Auswirkungen auf die durch das GNL geschützten Interessen haben könnten.

    5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurden.

    6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

    7. Nachdem dem Verwaltungsgerichtshof bekannt wurde, dass der Spielbetrieb auf dem Golfplatz am 1. Juli 2007 aufgenommen wurde, richtete er an die Beschwerdeführerin die Anfrage, ob und inwieweit die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden sei.

    8. Die Beschwerdeführerin teilte darauf hin mit Schreiben vom 8. Oktober 2008 mit, dass zwischenzeitig Genehmigungen für die Änderungen des Projekts rechtskräftig geworden seien und auf dieser Grundlage die Spielbahnen fertig gestellt worden seien.

    9. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 9. September 2008 die Kopie des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 10. Juli 2006 vor, mit dem die naturschutzrechtliche Bewilligung für eine Änderung und Erweiterung der gegenständlichen Golfsportanlage erteilt worden sei.

    10. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei "Gegenstandslosigkeit" der Beschwerde vorzugehen.

    Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung weggefallen ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0279). Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 30. September 2002, Zl. 2001/10/0232, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Dies trifft hier zu, weil mit der Genehmigung und Fertigstellung der Anlagen, auf die sich der beschwerdegegenständliche verwaltungspolizeiliche Auftrag bezog, die normative Wirkung des angefochtenen Bescheids beseitigt ist (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/06/0154).

    11. Wegen des Wegfalls des rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war das vorliegende Beschwerdeverfahren daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

    12. Von einem Kostenzuspruch konnte gemäß § 58 Abs. 1 und 2 VwGG abgesehen werden (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 26. Jänner 2006, Zl. 2004/06/0154).

    Wien, am 3. November 2008

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