Normen
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §13 Abs5;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
SHG Wr 1973 §13 Abs5;
SHG Wr 1973 §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, soweit damit Heizbeihilfe in Höhe von jeweils EUR 136,80 für
die Monate März 2005 und November 2004 zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, im Übrigen aber wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuerkennung von Schriftsatzaufwand wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Februar 2005 gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Dezernat VII, Zentrum für den 3. und 11. Bezirk, der mitbeteiligten Partei aufgrund der Anträge vom 12. Dezember 2004, 7. Jänner 2005 und 26. Jänner 2005 für den Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis inklusive 1. April 2005 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von EUR 1.250,60. Dabei wurde der Richtsatz für drei Minderjährige für 60 Tage und die laut Richtsatzverordnung vorgesehene Höchstmiete für Februar und März 2005 gewährt. Für die mitbeteiligte Partei selbst wurde kein Richtsatz zuerkannt, da sie der Aufforderung zum Erscheinen zu einer ärztlichen Untersuchung am 7. Dezember 2004 trotz Hinweis auf die Folgen seines Verhaltens nicht entsprochen habe.
Mit weiterem Bescheid vom 28. Oktober 2004 gewährte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, Dezernat VII, Zentrum für den 3. und 11. Bezirk, der mitbeteiligten Partei auf Grund ihrer Anträge vom 30. September 2004 und vom 14. Oktober 2004 für den Zeitraum vom 2. Oktober 2004 bis inklusive 1. Dezember 2004 zur Sicherung des Lebensunterhaltes eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 1.521,10. Dabei wurde der der mitbeteiligten Partei gewährte Richtsatz für einen Erwachsenen um 50 % gekürzt, der Richtsatz für drei Kinder und die laut Richtsatzverordnung vorgesehene Höchstmiete für November 2004 zuerkannt. Dazu wurde ausgeführt, gemäß § 13 Abs. 5 WSHG sei der Richtsatz bis zu 50 % zu unterschreiten, wenn der Hilfesuchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt sei, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Arbeitswilligkeit im Sinne dieser Bestimmung gegebenenfalls durch laufende Meldungen beim Arbeitsmarktservice Wien nachzuweisen sei. Der der mitbeteiligten Partei gewährte Richtsatz sei daher wie in den Mitteilungen vom 22. Juni 2004 und 28. September 2004 angekündigt um 50 % zu unterschreiten.
Mit Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gab der Unabhängige Verwaltungssenat Wien der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 11. Februar 2005 insofern Folge, als für den Zeitraum vom 2. Februar 2005 bis inklusive 1. April 2005 eine Geldaushilfe von EUR 2.190,90 (anstelle von EUR 1.250,60) gewährt und weiters ausgesprochen wurde, dass die mitbeteiligte Partei auch im genannten Zeitraum Anspruch auf Krankenhilfe (§ 16 WSHG) gehabt habe sowie der mitbeteiligten Partei für den Monat März 2005 "bedingt und nur für den Fall, dass der entsprechende Teilbetrag für die Energierechnung (Gasetagenheizung) nicht bereits mit einem anderen Bescheid rechtskräftig zuerkannt wurde", eine Heizbeihilfe in Höhe von EUR 136,80 gewährt.
Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2004 insoweit Folge gegeben, als ihr für den Zeitraum vom 2. Oktober 2004 bis inklusive 1. Dezember 2004 eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 1.912,63 (anstelle von EUR 1.521,10) gewährt und weiters ausgesprochen wurde, dass sie auch im genannten Zeitraum Anspruch auf Krankenhilfe (§ 16 WSHG) gehabt habe. Für den Monat November 2004 wurde wiederum "bedingt und nur für den Fall, dass der entsprechende Teilbetrag für die Energierechnung (Gasetagenheizung) nicht bereits mit einem anderen Bescheid rechtskräftig zuerkannt wurde", eine Heizbeihilfe in Höhe von EUR 136,80 gewährt.
Soweit hier von Interesse führte die belangte Behörde aus, der mitbeteiligten Partei komme letztlich zugute, dass das Amt der Wiener Landesregierung mit Berufungsbescheid vom 7. Dezember 2004, Zl. MA 15-II-2-11131/2004, der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 7. Oktober 2004, MA 15 SZ 3/11 J 282, 333, 387, 392, 399/04, in mehreren Punkten Folge gegeben habe. Dieser Berufungsbescheid beziehe sich im Wesentlichen auf Ansprüche, die zeitlich vor dem hier im Berufungsbescheid unter Spruchpunkt 2. maßgeblichen Entscheidungszeitraum lägen, er sei zu einem Zeitpunkt erlassen worden, der jedenfalls nach dem hier zu beurteilenden Zeitraum liege. Es erscheine sachlich nicht gerechtfertigt, die mitbeteiligte Partei für den unmittelbar an den 1. Oktober 2004 (Ende des Entscheidungszeitraumes des erwähnten Berufungsbescheides des Amtes der Wiener Landesregierung) anschließenden Zeitraum vom 2. Oktober 2004 bis 1. Dezember 2004 schlechter zu stellen, als dies die seinerzeit zuständige Berufungsbehörde getan habe, zumal aus der Aktenlage keine Verbesserung der sozialen Lage der mitbeteiligten Partei ersichtlich sei.
Das Amt der Wiener Landesregierung habe seiner Entscheidung den vollen Richtsatz für einen Erwachsenen und drei Kinder, der ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz sei, bei Ermittlung der zuerkannten Sozialhilfeleistung zugrunde gelegt, weiters die sogenannte "Höchstmiete" laut Richtsatzverordnung, die auch die Behörde erster Instanz in der nunmehr angefochtenen Entscheidung zuerkannt habe. Das Amt der Wiener Landesregierung habe der mitbeteiligten Partei unter Hinweis auf § 5 Abs. 5 der Richtsatzverordnung in der geltenden Fassung auch die vorgeschriebenen Heizkosten berücksichtigt. Die bereits seinerzeit von der Erstbehörde vorgenommene Richtsatzunterschreitung sei mit der erwähnten Berufungsentscheidung wieder rückgängig gemacht worden.
Die Praxis der mitbeteiligten Partei, praktisch jede einzelne bescheidmäßige Erledigung, die an sie ergehe, mit Rechtsmitteln zu bekämpfen, oder für den Fall, dass ihrer Ansicht nach die Behörde über einzelne Anträge nicht rechtzeitig entschieden habe, Devolutionsanträge einzubringen, habe zu einer praktisch einzigartigen Zersplitterung der Aktenlage geführt. Dem UVS Wien seien bei der vorliegenden Entscheidung daher nur Akten relativ geringen Umfangs zur Verfügung gestanden, wobei die Aktenlage durch einzelne Erhebungen habe ergänzt werden können. Es sei daher unklar, ob und inwieweit der mitbeteiligten Partei die mit dem Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 7. Dezember 2004 zuerkannte Heizbeihilfe auch noch nach dem 1. Oktober 2004 mit anderen Bescheiden zuerkannt worden sei. Dies wäre nur mit einem ganz erheblichen Verwaltungsaufwand zu klären gewesen. In diesem Sinn sei es daher unvermeidlich gewesen, in "Fortsetzung" des erwähnten Berufungsbescheides vom 7. Dezember 2004 sowie im Sinne der nötigen Gleichbehandlung die entsprechenden Teilbeträge für die Gasetagenheizung in den Monaten, in denen sie fällig geworden seien, bedingt zuzuerkennen, um einen Doppelbezug zu vermeiden. Die Erstbehörde werde daher vor der Umsetzung dieses Berufungsbescheides überprüfen müssen, ob hier noch ein seinerzeit nicht berücksichtigter und abgegoltener Anspruch bestehe.
Lediglich gegen die bedingte Zuerkennung der Heizbeihilfe für die Monate März 2005 und November 2004 sowie gegen den Zuspruch von 100 % des Richtsatzes für einen Erwachsenen anstatt von 50 % dieses Richtsatzes für den Zeitraum vom 2. Oktober 2004 bis 1. Dezember 2004 (siehe Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides) richtet sich die vorliegende Beschwerde des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 15, mit der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde abzuweisen.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bringt zum bedingten Zuspruch der Heizbeihilfe in beiden Spruchpunkten des bekämpften Bescheides vor, dass eine Bedingung grundsätzlich dann vorgeschrieben werden könne, wenn der Eintritt oder das Ende von Rechtswirkungen vom Eintritt eines künftigen ungewissen Ereignisses abhänge. Im vorliegenden Bescheid der belangten Behörde hänge die Gewährung der Heizbeihilfe jedoch nicht von einem zukünftigen Ereignis ab, sondern von einem bereits vergangenen, der belangten Behörde jedoch anscheinend unbekannten. In einem solchen Fall erscheine es geboten, das unbekannte Ereignis im Zuge des Ermittlungsverfahrens festzustellen. Der bedingte Ausspruch der Gewährung einer Heizbeihilfe werde daher als rechtswidrig angefochten.
Dazu ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Prozessgegenstand der Berufungsentscheidung die Verwaltungssache ist, die zunächst der ersten Instanz vorlag. Die Berufungsbehörde darf sachlich nicht über "mehr" entscheiden, als Gegenstand der Entscheidung der unteren Instanz war (siehe z.B. die bei Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7 (2003) Rz 538 angeführte hg. Rechtsprechung). Da hier die Sozialhilfebehörde erster Instanz mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 11. Februar 2005 und 28. Oktober 2004 nicht über Anträge auf Gewährung von Heizbeihilfe entschieden hat, war die belangte Behörde nicht zuständig, Heizbeihilfe zuzuerkennen.
Der angefochtene Bescheid war daher, soweit damit Heizbeihilfe für die Monate März und November 2004 zuerkannt wurde, schon wegen Rechtswidrigkeit infolge - der vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifenden - Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Weiters wird in der Beschwerde ausgeführt, der Begründung des angefochtenen Bescheides, es sei eine Gleichbehandlung mit einer Entscheidung der Wiener Landesregierung, die den Zeitraum betreffe, der vor dem dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegenden Zeitraum liege, geboten, könne nicht gefolgt werden. Entgegen der Argumentation der belangten Behörde habe sich zwischen dem Zeitraum, der dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Dezember 2004 zugrunde gelegen sei und dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 28. Oktober 2004 sehr wohl eine Änderung ergeben. Zwar habe sich die soziale Lage der mitbeteiligten Partei nicht verbessert, jedoch sei dies auch nicht relevant für die Kürzung des Richtsatzes wegen mangelnder Arbeitswilligkeit. Die mitbeteiligte Partei sei im Zeitraum vom 2. August bis 1. Oktober 2004 dreimal zur Vorsprache vor dem Arbeitsmarktservice aufgefordert worden, die letzten beiden Schreiben seien am 3. September und am 21. September 2004 zugestellt worden. Der Bescheid vom 7. Dezember 2004 enthalte selbst eine weitere Aufforderung. Während die Wiener Landesregierung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich auf Grund der erst vor kurzem ergangenen Aufforderungen zur Meldung beim Arbeitsmarktservice noch davon ausgegangen sei, dass eine Weigerung, die Arbeitskraft einzusetzen, nicht erwiesen sei, könne an dieser Weigerung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates am 11. August 2005 nicht (mehr) gezweifelt werden, da auch zwischenzeitlich keine Vorsprache der mitbeteiligten Partei beim Arbeitsmarktservice stattgefunden habe. Insofern könne daher von einer Änderung der Sachlage ausgegangen werden.
Der zweite Satz des § 13 Abs. 5 des Wiener Sozialhilfegesetzes (WSHG) lautet:
"Ist der Hilfe Suchende trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit (§ 9 Abs. 1) nicht gewillt, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, so ist der Richtsatz bis zu 50 % zu unterschreiten."
§ 9 Abs. 1 WSHG hat folgenden Wortlaut:
"Der Hilfesuchende hat seine Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensbedarfes für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen einzusetzen. Dabei ist auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die geordnete Erziehung der Kinder sowie auf die berufliche Eignung und Vorbildung Bedacht zu nehmen. Wenn der Hilfesuchende nach angemessener Frist keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen kann, ist er verpflichtet, auch Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, die nicht unmittelbar seiner beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen, die ihm jedoch im Hinblick auf diese zugemutet werden können. Kann der Hilfesuchende innerhalb einer weiteren angemessenen Frist keinen ihm im Hinblick auf seine berufliche Eignung und Vorbildung zumutbaren Arbeitsplatz erlangen, ist er verpflichtet, andere Arbeitsmöglichkeiten zu ergreifen, auch wenn sich nicht der beruflichen Eignung und Vorbildung entsprechen."
Zutreffend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Bescheid vom 28. Oktober 2004 der der mitbeteiligten Partei gewährte Richtsatz für einen Erwachsenen gemäß § 13 Abs. 5 zweiter Satz WSHG um 50 % gekürzt wurde, weil die mitbeteiligte Partei trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitsmöglichkeit nicht gewillt sei, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen.
Die Beurteilung der Frage, ob ein Hilfesuchender gewillt ist, seine Arbeitskraft zur Beschaffung seines Lebensbedarfes einzusetzen, hat zeitraumbezogen zu erfolgen (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0271, mwN). Ist der vom Antrag erfasste Zeitraum im Zeitpunkt der Entscheidung schon verstrichen, so hat eine abschließende, vollständige Feststellung und Beurteilung der maßgebenden Umstände zu erfolgen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis vom 1. Juli 1997, Zl. 95/08/0271, und das Erkenntnis vom 26. Februar 1986, Zl. 85/11/0283). Gemäß § 60 AVG sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage in der Bescheidbegründung klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. hiezu und zum erforderlichen Inhalt der zu treffenden Feststellungen jeweils im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitswilligkeit Hilfesuchender im Sozialhilferecht - abgesehen von den schon zitierten Erkenntnissen - etwa die Erkenntnisse vom 17. September 1986, Zl. 86/11/0036, vom 10. Dezember 1986, Zl. 85/11/0260, und vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0032).
Der angefochtene Bescheid war daher insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b) VwGG aufzuheben.
Das den Schriftsatzaufwand betreffende Begehren der beschwerdeführenden Partei war gemäß § 49 Abs. 1 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 schon deshalb abzuweisen, weil die beschwerdeführende Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 23. März 2004, Zl. 2003/01/0306).
Wien, am 26. März 2007
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)