VwGH 2005/10/0068

VwGH2005/10/00682.7.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde 1. des DI. Dr. F H und 2. der C H, beide in T, beide vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Harrer-Str. 17, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. Februar 2005, Zl. BMLFUW-LE.4.1.6/0005-I/3/2005, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. DI J M, in V, 2. B A, in M, 3. J M, in T, alle vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Anna-Neumann-Straße 5), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs5 Z4 idF 2002/I/059;
AVG §42 Abs1;
AVG §8;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs4 Z4 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §19 Abs5 Z4 idF 2002/I/059;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 330,40 und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13. November 2000 wurde den mitbeteiligten Parteien über deren Antrag vom 27. Dezember 1999 die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 315/1 und für das Grundstück Nr. 315/3, jeweils der KG. M., im Gesamtausmaß von 5.716 m2 zum Zwecke der Schaffung von Bauland nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen gemäß den §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) erteilt.

Nachdem der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13. November 2000 über Antrag der Beschwerdeführer diesen zugestellt worden war, erhoben diese dagegen Berufung und brachten vor, sie seien Eigentümer des Grundstückes Nr. 316/5, KG M. Darauf befinde sich eine unmittelbar an die zur Rodung beantragte Teilfläche des Grundstückes Nr. 315/1 angrenzende Waldfläche.

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 5. Juli 2002 wurde gemäß §§ 1a, 4 und 5 ForstG festgestellt, dass die Teilfläche des Grundstückes Nr. 316/5 im Ausmaß von 230 m2 Wald im Sinne des ForstG ist.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. November 2002 wurde der Berufung der Beschwerdeführer dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft T vom 13. November 2000 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft T zurückverwiesen wurde (dem im Verwaltungsakt erliegenden Zustellnachweis zufolge wurde dieser Bescheid den Beschwerdeführern am 11. Dezember 2002 zugestellt).

Die Bezirkshauptmannschaft T beraumte daraufhin, wie sich nach der unbedenklichen Aktenlage ergibt, für den 6. Februar 2003 eine mündliche Verhandlung an, zu der u.a. auch die Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolge des § 42 AVG geladen wurden. Der Gegenstand der Verhandlung wurde mit "Grundstücke Nr. 315/1 (Teil) und 315/3, je KG (M.):

Rodungsverfahren" bezeichnet.

Anlässlich der vor der Bezirkshauptmannschaft T am 6. Februar 2003 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der forsttechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, die zur Rodung beantragten Waldflächen lägen am Nordrand der T-Siedlung. Im Norden schließe daran eine ausgedehnte Waldfläche an, im Westen werde die Begrenzung durch einen Wanderweg bzw. eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gebildet, während im Süden und Osten unmittelbar Siedlungsgebiet anschließe. Die Rodeflächen bildeten eine sich nach Südwesten erstreckende schmale Waldzunge als Ausläufer des in der angrenzenden Gemeinde St. A. gelegenen größeren Waldkomplexes. Die Länge des Waldausläufers betrage ca. 250 m, die Breite schwanke zwischen 20 und 60 m.

Der Nordteil der zur Rodung beantragten Teilfläche des Grundstückes Nr. 315/1 werde von einem ca. 80-jährigen Fichten-Baumholz mit einigen Naturverjüngungen bestockt. Der durchschnittliche Bestockungsgrad betrage 0,8. Dieses Baumholz werde im Süden durch einen alten Gehweg begrenzt, welcher von Südwesten nach Nordosten verlaufe und im Knickpunkt der Grenzlinien zwischen den Grundstücken Nr. 315/1 und 316/5 in dieses Grundstück münde. Die Bestockung der südlichen Rodungsteilfläche des Grundstückes Nr. 315/1 sei im Jahr 1998 in Form eines Kahlhiebes genutzt worden. Es sei eine entsprechende Schlagvegetation (Holunder, Gräser) bei weitgehendem Fehlen von forstlichem Jungwuchs vorliegend. Lediglich im Westen seien einige aus Naturverjüngung hervorgegangene Fichten und Grauerlen sichtbar. Der südlichste Teil des Grundstückes Nr. 315/1 werde als Weg genutzt und sei unbestockt. Die oben beschriebene Kahlschlagnutzung sei auch auf dem Grundstück Nr. 315/3 durchgeführt worden. Es bestehe daher auch dort eine unbestockte Kahlschlagfläche mit Schlagvegetation.

Die Waldausstattung der Marktgemeinde T. betrage 60 %, während die der KG M. einen Katasterstand von 67 % aufweise. In der Ortsgemeinde T. sei somit die höchste Bewaldung aller Gemeinden des Bezirkes festzustellen und liege die Bewaldung deutlich über dem Bezirks- und Landesdurchschnitt. Die Waldflächendynamik zeige vom Jahr 1998 (55 %) bis zum Jahr 2002 (60 %) eine deutliche Zunahme.

Laut dem bewilligten Waldentwicklungsplan seien die zur Rodung beantragten Flächen Teil einer Funktionsfläche, welche mit der Kennziffer 111 (geringe Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungsfunktion) ausgewiesen sei.

Den zur Rodung beantragten Waldflächen selbst komme niedrige Schutz- und Wohlfahrtsfunktion sowie "mittlere" Erholungsfunktion (touristische Nutzung der Rodungsfläche) zu.

Im Osten grenze ferner der forstliche Bewuchs des Grundstückes Nr. 316/5 unmittelbar an die Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. 315/1 an. Dabei handle es sich um einen aus Naturverjüngung hervorgegangenen saumförmigen Bewuchs des Waldrandes mit einer Länge von ca. 55 m und einer Breite von 3 bis 8 m (durchschnittlich 4 m) im Ausmaß von 230 m2. Diese Fläche werde im Nordteil von einer leicht bis mittel geneigten Böschung zwischen dem Grundstück Nr. 315/1 und der Hauptfläche des Grundstückes Nr. 316/5 mit Exposition nach Osten gebildet. Die qualitativen und quantitativen Wirkungen dieser Waldfläche seien identisch mit jenen Wirkungen, welche den zur Rodung beantragten Flächen zukämen. Auf der Waldfläche des Grundstückes Nr. 316/5 stockten ca. 70 Fichtenbäume, einige Zirben, Pappeln und verschiedene Sträucher mit einer Überschirmung von 0,8. Der Nordteil dieses Bestandes erreiche eine durchschnittliche Höhe von 4,0 m bei einem mittleren Alter von 20 Jahren. Es handle sich um einen strukturierten ungleichaltrigen Bewuchs aus Bäumen und Sträuchern. Lediglich drei ausgeprägt vorwüchsige Fichtenbäume höben sich vom beschriebenen Bestand optisch ab. Diese wiesen ein Alter von 40 bzw. 65 Jahren auf, im unteren Stammbereich Richtung Westen seien keine Grünäste mehr vorhanden. Die Höhe der Bäume betrage zwischen 20 bis 25 m. Probebohrungen hätten eine starke Rotfäule ergeben. Die stärkere und höhere Fichte im Süden weise keinen geraden Wuchs auf, sondern hänge in Richtung Wohngebäude (Abstand ca. 20 m). Mit Ausnahme der drei Einzelbäume seien für den Waldbestand auf dem Grundstück Nr. 316/5 bei Durchführung der Rodung grundsätzlich keine Randschäden zu erwarten und die Schaffung eines Deckungsschutzes nicht notwendig.

Dies resultiere aus der Exposition, dem Gefälle nach Osten, der Bestandeszusammensetzung (Mischwald), dem geringen Alter des Waldes von 20 Jahren und dem Fehlen von Anzeichen von Windschäden (Windwurfholz, Wurzelteller) auf dem Grundstück Nr. 315/1. Lediglich hinsichtlich der drei vorwüchsigen Fichtenbäume seien bei Durchführung der Rodung Randschäden nicht auszuschließen, insbesondere würde eine hohe Windwurf- und Windbruchgefährdung für diese Einzelbäume entstehen. Diese bestehe allerdings auf Grund der weitgehend freien Kronen und der fortgeschrittenen Rotfäule "bereits jetzt in einem nicht unerheblichen Ausmaß". Da das Wohngebäude in einem relativ geringen Abstand östlich situiert sei, werde aus Gründen der Sicherheit dem Grundeigentümer eine Entnahme der vorwüchsigen Bäume dringend angeraten. Bei Ausfall der drei Fichtenbäume sei eine Wald- oder Bestandesgefährdung nicht gegeben, sondern würden sich die Wuchsbedingungen für den verbleibenden Jungbestand deutlich verbessern (Belichtung). Ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald bestehe somit nicht.

Die Beschwerdeführer wendeten in der mündlichen Verhandlung insbesondere ein, durch die beantragte Rodung verliere die Waldfläche auf dem Grundstück Nr. 316/5 die Eigenschaft als Wald im Sinn des § 1a ForstG. Ferner liege im Hinblick auf die Wohnbaulandreserven in der Marktgemeinde T. ein öffentliches Interesse an der Schaffung von Bauland nicht vor und sei die Erholungsfunktion der zur Rodung beantragten Flächen als "äußerst hoch" zu bezeichnen.

Mit Bescheid vom 12. Februar 2003 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg den mitbeteiligten Parteien die Rodungsbewilligung für eine Teilfläche des Grundstückes Nr. 315/1 im Ausmaß von 4.210 m2 (Spruchpunkt I.) und für das Grundstück Nr. 315/3 im Ausmaß von 1.506 m2 (Spruchpunkt II.), jeweils zum Zwecke der Schaffung von Bauland nach Maßgabe des einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplanes unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen gemäß §§ 17, 18 und 19 ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002).

Zur Begründung stützte sich die Bezirkshauptmannschaft auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 6. Februar 2003. Danach seien die an Einzelbäumen auf dem Grundstück Nr. 316/5 zu befürchtenden Randschäden im Bereich der Zumutbarkeit gelegen und Deckungsschutz daher nicht zu gewähren. Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG stünde ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald der Rodung nicht entgegen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm.

§ 17 ff ForstG abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 28. Februar 2005 wurde auch die gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 2004 erhobene Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 14 und 17 ForstG abgewiesen. Zur Begründung stützte sich auch der Bundesminister auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 6. Februar 2003, dem die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten seien. Es sei durch die beantragte Rodung auf dem Grundstück Nr. 316/5 keine offenbare Windgefährdung für den Bestand zu erwarten, weshalb ein Deckungsschutz für diese Waldfläche nicht in Betracht komme. Gemäß § 17 Abs. 2 ForstG stünde ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Flächen als Wald der Rodung nicht entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Auch die mitbeteiligten Parteien haben in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ForstG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002) lauten (auszugsweise):

"III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Waldbehandlung entlang der Eigentumsgrenzen

§ 14. ...

(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).

(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

...

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

...

Rodungsverfahren

§ 19. (1) ...

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

...

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, ...

..."

1.2. Die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 (RV 970 BlgNR 21. GP, 32) zu § 17 ForstG lauten (auszugsweise):

"Werden im für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung maßgeblichen forstfachlichen Gutachten Einwände gegen die beantragte Rodung erhoben bzw. wird auf das öffentliche Interesse an der Walderhaltung qualifizierende besondere Wirkungen der zur Rodung beantragten Waldfläche hingewiesen, scheidet die Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 2 aus, da diesfalls das öffentliche Interesse an der Walderhaltung als dem Rodungsantrag entgegenstehend anzusehen ist."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Gemäß § 170 Abs. 7 ForstG in der im Beschwerdefall - im Hinblick auf die Anhängigkeit des Verfahrens vor dem 1. August 2002 - gemäß § 179 Abs. 6 ForstG (in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes 2001) anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 65/2002 endet der Instanzenzug u.a. in den Angelegenheiten des § 19 Abs. 1 lit. b., d.h. in Rodungsverfahren, in denen in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung zuständig war, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft. Die belangte Behörde hat somit zutreffend die Zuständigkeit zur Entscheidung über die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 2004 erhobene Berufung in Anspruch genommen (vgl. zB. den hg. Beschluss vom 12. September 2005, Zl. 2004/10/0179).

2.2. Wie oben dargestellt beraumte die Bezirkshauptmannschaft T für den 6. Februar 2003 eine mündliche Verhandlung an, zu der u. a. auch die Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Der Gegenstand der Verhandlung wurde mit "Grundstücke Nr. 315/1 (Teil) und 315/3, je KG. (M.): Rodungsverfahren" für die Beschwerdeführer, die erst relativ kurze Zeit davor den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 14. November 2002 zugestellt erhalten hatten, ausreichend bestimmt bezeichnet.

Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen (§ 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG ), dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 17 Abs. 2 ForstG im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machten. Als subjektiv öffentliches Recht im dargelegten Sinn kommt dabei das Recht auf Versagung der Rodungsbewilligung wegen Missachtung des Deckungsschutzes in Betracht. Aufgrund der eingeschränkten Parteistellung der Beschwerdeführer als Eigentümer angrenzender Waldflächen war die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jene Fragen beschränkt, die ein subjektivöffentliches Recht der Beschwerdeführer betreffen und die rechtzeitig Gegenstand einer Einwendung vor der Behörde erster Instanz waren (vgl. das zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 ergangene und insoweit auf diese Novelle übertragbare hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 99/10/0030).

Haben die in § 19 Abs 4 Z. 4 ForstG genannten Parteien keine Einwendungen im Sinn dieser Bestimmung erhoben, ist dies mit einem Verlust der Parteistellung im Rodungsverfahren gemäß § 42 AVG verbunden. In einem solchen Fall scheidet die Möglichkeit einer Rechtsverletzung aus und wäre die Berufung nicht zulässig. Die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG ist nicht nur von den Behörden aller Instanzen, sondern auch von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu beachten (vgl. das in einer Bausache hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2007/05/0241 mwN).

Die unter Androhung der Rechtsfolgen des § 42 AVG persönlich zur mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 geladenen Beschwerdeführer haben in der Verhandlung keine Einwendungen im Sinne des § 19 Abs. 4 Z. 4 ForstG erhoben. Die auf die Missachtung des Deckungsschutzes bezogenen Einwendungen wurde seitens der Beschwerdeführer erstmals in der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 12. Februar 2003 erhoben. Die Beschwerdeführer haben daher die Parteistellung im Rodungsverfahren verloren.

Eine trotz Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG erhobene Berufung wäre zurückzuweisen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2004, Zl. 2004/07/0166 mwN). Durch die anstelle der gebotenen Zurückweisung erfolgte Abweisung ihrer Berufung mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 15. Juli 2004 und die Bestätigung dieses Bescheids durch den angefochtenen Bescheid wurden die Beschwerdeführer freilich in keinem von ihnen vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

2.3. Die Beschwerde war schon aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 2. Juli 2008

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