VwGH 2005/10/0045

VwGH2005/10/004521.5.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde

  1. 1.) des J Ta, 2.) der M Ta, beide in G, 3.) der Mag. E W in L,
  2. 4.) des Dipl.-Ing. Jo T in G, 5.) des Ing. Ch Ta in M, 6.) der Ing. S B und 7.) des Dipl.-Ing. G B, beide in B, alle vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Jänner 2005, Zl. FA10A - 31 Ta 14/05-14, betreffend Rodungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs3 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs2 idF 2002/I/059;
ForstG 1975 §17 Abs3 idF 2002/I/059;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 beantragten die Beschwerdeführer die Erteilung einer Rodungsbewilligung für eine im Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G. - unstrittig - als Freiland ausgewiesene Teilfläche des Grundstückes Nr. 1024/1 der KG G. im Ausmaß von 811 m2. Wie sich aus dem Verwaltungsakt ergibt, ist die zur Rodung beantragte Waldfläche eine seit dem Jahr 2001 bestehende Forststraße gemäß § 59 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 (im Folgenden: ForstG), welche nunmehr der verkehrlichen Erschließung der je zur Hälfte im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin stehenden - unstrittig - nicht bebauten im Flächenwidmungsplan als "Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet" ausgewiesenen Grundstücke Nr. 1075 und 1076/1, jeweils KG G., dienen solle. "Durch Abtretung" von den Grundstücken Nr. 1075 und 1076/1 seien die sich für die Errichtung von vier Einfamilienhäusern eignenden Grundstücke Nr. 1076/3, 1076/4, 1076/5 und 1076/6 entstanden. In einem von den Beschwerdeführern vorgelegten Dienstbarkeitsbestellungsvertrag vom 15. März 2002, abgeschlossen zwischen der R.P.G. als Dienstbarkeitsgeberin einerseits und dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin als Dienstbarkeitsnehmer andererseits, findet sich (auszugsweise) Folgendes (Schreibweise wie im Original, anonymisiert):

"...2.

Einräumung einer Dienstbarkeit

2.1. Die ( R. P. G. ) räumt nunmehr für immerwährende Zeiten mit Wirkung für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum des Grundstückes 1024/1 der ( KG G. ) zugunsten der Grundstücke (...)1075, 1076/1 (...) der ( KG G.) das Recht ein, über das Grundstück 1024/1 auf dem im beigelegten Lageplan eingezeichneten Weg zur Erschließung von vier geplanten Einfamilienwohnhäusern auf den Grundstücken 1075 und 1076/1 sowie in der Form eines landwirtschaftlichen Bringungsrechtes für die weiteren vorgenannten Grundstücke uneingeschränkt zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu fahren.

..."

Einem von den Beschwerdeführern vorgelegten Gutachten eines Zivilingenieurs für Bauwesen, Dipl.-Ing. Dr. K., vom 14. Mai 2002 zufolge bestünden zwei Möglichkeiten zur Verkehrserschließung der Grundstücke Nr. 1075 und 1076/1. Zum einen könne diese über die genannte Forststraße und zum andern entlang einer Waldfläche zur Straße am JBerg (gemeint: zum JWeg) erfolgen. Die letztgenannte Variante erweise sich jedoch als die im Vergleich kostenintensivere und insgesamt weniger zweckmäßige Lösung.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens holte die Bezirkshauptmannschaft Weiz insbesondere die gutachterliche Stellungnahme der Fachabteilung 13 B, Bau- und Raumordnung, Energieberatung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (im Folgenden kurz: Fachabteilung) ein.

Die Stellungnahme der Fachabteilung vom 27. April 2004 lautet (auszugsweise) wie folgt (Schreibweise wie im Original, anonymisiert):

"... Bewilligungszweck ist die verkehrliche Anbindung der im FWP VF.: 3.00 als 'Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet' - L(WR) mit einer Bebauungsdichte von 0,2 - 0,4 festgelegten Gst.Nr. 1076/3; 1076/4; 1076/5; 1076/6; (KG G.); über den bereits bestehenden Forstweg.

Mit der im FWP VF.: 3.00 durchgeführten Baulandfestlegung o. a. Grundstücke als 'L(WR)' hat die Stadtgemeinde das öffentliche Interesse dokumentiert.

Grundsätzlich wird die nunmehr begehrte Straßenführung (...) positiv gesehen und liegt diese Straßenführung im öffentlichen Interesse. Dies umso mehr, als im Gutachten des DI Dr. G. (gemeint: Dipl.-Ing. Dr. K.) die seinerzeit vorgesehene Aufschließungsvariante über den JWeg aufgrund der Länge und der Steilheit des Areals als absolut schlechtere und problematische Variante zu sehen ist.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass diese neue Aufschließungsvariante dementsprechend auch seitens der Gemeinde in Form einer Wortlautänderung zum Flächenwidmungsplan VF.: 3.0 Pkt. 7 Aufschließungsgebiet Teil Pkt. c) geändert werden müsste."

Einem im Verwaltungsakt erliegenden Aktenvermerk vom 6. Mai 2004 zufolge verwies der Bürgermeister der Stadtgemeinde G. an diesem Tag auf deren (frühere) Stellungnahme vom 24. März 2004 und erklärte, dass nicht beabsichtigt sei, den Flächenwidmungsplan hinsichtlich der Aufschließung der verfahrensgegenständlichen Grundstücke zu ändern. In der Stellungnahme vom 24. März 2004 hatte die Stadtgemeinde G. unter Hinweis auf das Stadtentwicklungskonzept und den Flächenwidmungsplan erklärt, dass die Erschließung von der JStraße (gemeint: JWeg) aus zu erfolgen habe.

Das vom Gemeinderat der Stadtgemeinde G. beschlossene Stadtentwicklungskonzept 1997/2 in der Fassung der in den Sitzungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde G. am 22. Dezember 1997 und 26. Mai 1998 beschlossenen Ergänzungen und Klarstellungen lautet nach der Aktenlage(auszugsweise, anonymisiert, Schreibweise wie im Original):

" * Erweiterung JBerg

...

Die infrastrukturelle Erschließung des (gemeint: auch die verfahrensgegenständlichen Grundstücke erfassenden) Gebietes ist durch die in den Randbereichen im Norden, Osten und Süden liegenden bzw. vorbeiführenden Systeme gegeben. Im Zuge der weiteren stufenweisen Entwicklung wird die Erschließung bzw. Anbindung in einem Gesamtkonzept festzulegen sein. Da derzeit kurzfristig und rechtmäßig erlangbare Erschließungen nur über den im Nordosten liegenden (JWeg) gesichert sind, wird in Zukunft eine Anbindung durch Sicherstellung von Erschließungsmöglichkeiten über stadt- bzw. zentrumsnahe Bereiche, die im Süden bzw. Südwesten anschließen, Bedacht genommen werden müssen. ..."

Der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde G. beschlossene Flächenwidmungsplan in der in der Sitzung des Gemeinderates der Stadtgemeinde G. vom 28. Mai 1998 beschlossenen Fassung lautet nach der Aktenlage (auszugsweise, anonymisiert, Schreibweise wie im Original):

"§ 6 Aufschließungsgebiete (§ 23(3) STROG)

a) Wohnbauland

Zur Sicherstellung einer geordneten Siedlungsentwicklung und einer intensiven Nutzung ist für unbebaute Grundstücke , die als Aufschließungsgebiete festgelegt sind, Bebauungspläne erforderlich. Dabei handelt es sich um folgenden Gebiete (...):

...

C) ( T. ) (unstrittig gemeint: die verfahrensgegenständlich zu erschließenden Grundstücke) innere Erschließung und Anschluß an das öffentliche Straßennetz (von NO von der JStraße (gemeint: vom JWeg) aus), ..."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 5. Juli 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 27. Februar 2004 abgewiesen. Die Beschwerdeführer erhoben Berufung.

Anlässlich der vor dem Landeshauptmann von Steiermark am 6. Oktober 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung führte der forsttechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten aus, die zur Rodung beantragte Fläche liege in der Funktionsfläche Nr. 66 des genehmigten Waldentwicklungsplanes des Bezirkes Weiz. Diese Waldfläche werde mit einer mittleren Schutzfunktion (Rutschgefährdung im Raabtal), mit einer hohen Wohlfahrtsfunktion wegen Luftfilterung (So2-Grenzwertüberschreitungen), Grundwassergüte und Lärmminderung sowie mit einer mittleren Erholungsfunktion wegen des Naherholungsraumes zur Stadtgemeinde G. ausgewiesen. Die verfahrensgegenständliche Rodefläche und die daran unmittelbar angrenzende Waldfläche dienten insbesondere der Lärmminderung und hätten eine besondere Bedeutung für den Siedlungsraum der Stadtgemeinde G. in Hinblick auf Interzeption (Bindung von Niederschlagswässern in der Rand- und Wurzelmasse), Erhaltung und Verbesserung des Grundwassers bzw. der Bodenfeuchte im durchwurzelten Bodenbereich und Verbesserung des Kleinklimas für den Siedlungsraum.

In einer während der mündlichen Verhandlung erstatteten Stellungnahme bekräftigte der Vertreter der Stadtgemeinde G., dass bezüglich der Rodungsfläche und der aufzuschließenden Grundstücke keine Änderungen der Flächenwidmung vorgesehen seien.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2005 wies der Landeshauptmann von Steiermark die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 17 Abs. 3 ForstG ab.

Zur Begründung führte der Landeshauptmann im Wesentlichen aus, der Bewilligung zur Rodung der Fläche stünde ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser als Wald gemäß § 17 Abs. 2 ForstG entgegen. Eine Erteilung der Rodungsbewilligung sei auch gemäß § 17 Abs. 3 ForstG nicht möglich, weil ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung dieser Fläche nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die maßgebenden Bestimmungen des ForstG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/2002 lauten (auszugsweise):

"III. ABSCHNITT

ERHALTUNG DES WALDES UND DER NACHHALTIGKEIT

SEINER WIRKUNGEN

A. Erhaltung des Waldes; Allgemeines

...

Rodung

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

...

V. Abschnitt

BRINGUNG

A. Bringung zu Lande

...

Forstliche Bringungsanlagen

§ 59. (1) Forstliche Bringungsanlagen im Sinne dieses Bundesgesetzes (kurz Bringungsanlagen genannt) sind Forststraßen (Abs. 2) und forstliche Materialseilbahnen (Abs. 3).

(2) Eine Forststraße ist eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen oder Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße samt den in ihrem Zuge befindlichen dazugehörigen Bauwerken,

1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient ...

...

Waldflächen, die für eine Bringungsanlage beansprucht wurden

§ 65. (1) Nach Erteilung der Errichtungsbewilligung gemäß § 63 oder nach erstatteter Anmeldung gemäß § 64 bedarf es zur Fällung eines etwa bestehenden Bewuchses auf der Fläche, die zur Errichtung einer Bringungsanlage erforderlich ist, keiner besonderen Bewilligung oder Anzeige nach diesem Bundesgesetz; ...

...

(3) Erscheint dem Waldeigentümer die Wiederbewaldung von gemäß Abs. 1 verwendeten Flächen ... unwirtschaftlich oder sollen diese Flächen anderen als Zwecken der Waldkultur zugeführt werden, so ist hiefür eine Rodungsbewilligung zu beantragen. ...

..."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die auf das forsttechnische Sachverständigengutachten vom 6. Oktober 2004 gestützte Annahme zu Grunde, die zur Rodung beantragte Fläche liege in der Funktionsfläche Nr. 66 des genehmigten Waldentwicklungsplanes des Bezirkes Weiz, welcher "mittlere" Schutz-, hohe Wohlfahrts- und "mittlere" Erholungsfunktion zukomme. Die Rodefläche und die daran unmittelbar angrenzende Waldfläche dienten insbesondere der Lärmminderung und hätten eine besondere Bedeutung für den Siedlungsraum der Stadtgemeinde G. in Hinblick auf Interzeption (Bindung von Niederschlagswässern in der Rand- und Wurzelmasse), Erhaltung und Verbesserung des Grundwassers bzw. der Bodenfeuchte im durchwurzelten Bodenbereich und Verbesserung des Kleinklimas für den Siedlungsraum. Ein Fall des § 17 Abs. 2 ForstG liege daher nicht vor.

Diese Einschätzung wird auch von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogen.

2.2. Die beantragte Rodung könnte daher nur auf Grund des Überwiegens eines öffentlichen Interesses an der geplanten anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG bewilligt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es im Rahmen einer nach § 17 Abs. 2 ForstG (nunmehr: § 17 Abs. 3 ForstG) ergehenden Entscheidung Sache der Forstbehörde, gestützt auf entsprechende Ermittlungsergebnisse in einer der nachprüfbaren Kontrolle zugänglichen Weise darzulegen, ob und inwiefern am dargelegten Rodungszweck ein öffentliches Interesse besteht und gegebenenfalls, ob und aus welchen Gründen dieses öffentliche Interesse jenes an der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche als Wald überwiegt. Die von der Forstbehörde vorzunehmende Interessenabwägung setzt somit voraus, dass zunächst festgestellt wird, ob und in welchem Ausmaß ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche besteht (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2007, Zl. 2004/10/0095, mwN).

Im Zuge der Feststellung der Interessen im Sinne des § 17 ForstG ist auch zu prüfen, ob für das Vorhaben, um das es geht, die Inanspruchnahme von Waldflächen überhaupt erforderlich ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0390, vom 17. Februar 1997, Zl. 95/10/0217, und vom 20. September 1999, Zl. 99/10/0131, mwN).

Die Beschwerdeführer führen das ihrer Auffassung nach im "Siedlungswesen" begründete öffentliche Interesse gemäß § 17 Abs. 4 ForstG ins Treffen und begründen das Rodungsvorhaben mit dem Zweck, die Forststraße einer Verwendung als Zufahrtstraße zu den Grundstücken Nr. 1075, 1076 zuzuführen. Die von diesen "abgetretenen" Grundstücke Nr. 1076/3, 1076/4, 1076/5 und 1076/6 seien zur Errichtung von vier Einfamilienhäusern geeignet.

Die Beschwerdeführer bestreiten allerdings nicht, dass für die Verkehrserschließung dieser Grundstücke die Inanspruchnahme der beantragten Rodefläche nicht unbedingt erforderlich ist, zumal diese dem Stadtentwicklungskonzept und dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde G. entsprechend - wenn auch mit deutlich erhöhten Kosten - auch über den JWeg erfolgen kann. Aus den von den Beschwerdeführern angesprochenen Gesichtspunkten (Erreichbarkeit der Grundstücke Nr. 1075, 1076 über die in Rede stehende Forststraße) kann vor diesem Hintergrund ein öffentliches Interesse an der Rodung im Sinn des § 17 Abs. 3 ForstG nicht abgeleitet werden. Dem Hinweis der Beschwerdeführer, die Erschließung über den JWeg sei vergleichsweise deutlich kostenintensiver, kommt fallbezogen somit keine Bedeutung zu.

Ein mit dem öffentlichen Interesse des Siedlungswesens in Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehlt ferner dann, wenn private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. September 1986, Zl. 83/07/0366, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 94/10/0111). Dass auf den im Flächenwidmungsplan als "Aufschließungsgebiet - reines Wohngebiet" ausgewiesenen unbebauten Grundstücken Nr. 1076/3, 1076/4, 1076/5 und 1076/6 in absehbarer Zeit vier Einfamilienhäusern errichtet würden, wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Dafür ergeben sich im Übrigen auch aus dem Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche im Sinne des § 17 Abs. 3 ForstG zu verneinen sei, ist somit nicht zu beanstanden.

Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen einer ausreichenden Einräumung des Parteiengehörs insoweit einwenden, als ihnen die Aktenvermerke vom 24. November 2004 und 19. Jänner 2005, wonach weder das Grundstück Nr. 1024/1 an die Beschwerdeführer oder die Stadtgemeinde G. verkauft noch bei der Stadtgemeinde G. hiefür um eine Umwidmung in Bauland angesucht worden sei, nicht zur Kenntnis gebracht worden seien, ist ihnen zu erwidern, dass auch in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert dargelegt wird, zu welchen weiteren Feststellungen zusätzliche Beweisaufnahmen geführt hätten. Da die belangte Behörde in ihrer Begründung sich nicht auf das Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen vom 31. August 2004 gestützt hat, wurden die Beschwerdeführer auch durch den unterlassenen Vorhalt desselben nicht in Rechten verletzt.

2.3. Die Versagung der Rodungsbewilligung ist daher im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Mai 2008

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