Normen
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §9;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §9;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. November 2003 wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, den auf dem Grundstück Nr. 18../., KG S, bei ihrem Wochenendhaus im rechtsufrigen 50 m Natur- und Landschaftsschutzbereich der Großen Rodl, die den Landschaftsschutzbestimmungen für das über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen verordnete Einzugsgebiet linksufrig der Donau unterliege, verbotswidrig geschaffenen Zustand durch vollständige Beseitigung
1. des Holzgebäudes im Grundausmaß von ca. 4,1 m x 3,8 m bei einer Firsthöhe von 2,7 m und einer Traufenhöhe von ca. 1,9 m mit Satteldach und vorgesetzter Veranda bei einer Tiefe von ca. 1,6 m sowie
2. des nördlich angebauten Holzgebäudes mit einer Grundfläche von ca. 8,3 m x 1,7 m bei einer Traufenhöhe von ca. 2 m mit Pultdacheindeckung
bis spätestens 31. Mai 2004 zu sanieren und den natürlichen Zustand wieder herzustellen.
Begründend wurde ausgeführt, die im Spruch genannten Objekte lägen im Schutzbereich der Großen Rodl und dienten offensichtlich einer Freizeitnutzung beim bestehenden Wochenendhaus. Der Grundstücksbereich sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde S als Bauland der Kategorie "Wochenendgebiet" mit überlagerter Schutzzone im Bauland ausgewiesen. Die Legende dazu besage, dass bestehende Gebäude in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert werden dürften. Ein Ein- bzw. Anbau von Sanitäreinheiten sei zulässig, die Errichtung von Nebengebäuden sei nicht zulässig.
Die naturschutzfachliche Beurteilung durch den Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz im Zuge eines naturschutzbehördlichen Lokalaugenscheines am 16. September 2003 habe ergeben, dass die gegenständlichen Hütten einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild des geschützten Bachuferbereiches sowie eine Verhüttelung der Landschaft darstellten. Da für diese Objekte auch keine bescheidmäßige Feststellung der Naturschutzbehörde erlassen worden sei, lägen die Voraussetzungen zur Erlassung einer besonderen administrativen Verfügung gemäß § 58 Oö NatSchG 2001 eindeutig vor.
Die Frage eines Verwendungszweckes sowie allfälliger öffentlicher oder privater Interessen seien einzig und allein Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens, wobei zusätzliche Freizeitnutzungsobjekte im Großen Rodltal allein schon wegen des Widerspruches zum Flächenwidmungsplan keinesfalls positiv beschieden werden könnten. Eine Bewertung öffentlicher oder privater Interessen an den gegenständlichen Objekten sowie eine Abwägung mit den öffentlichen Interessen seien daher in einem Verfahren nach § 58 Oö NatSchG 2001 verfehlt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachten die Beschwerdeführer vor, es sei richtig, dass die von ihnen nach der Hochwasserkatastrophe im August 2002 "wieder errichteten Baulichkeiten von zwei Holzhütten in bescheidmäßiger Ausführung ohne naturschutzbehördliche Bewilligung hergestellt worden sind". Bei der Wiederherstellung der Baulichkeiten seien die Beschwerdeführer davon ausgegangen, dass seitens der Naturschutzbehörde kein öffentliches Interesse an einer Untersagung bestehen könne, zumal es sich um keinen ursprünglichen Neubau, sondern um einen Ersatz einer beim Hochwasser zu Grunde gegangenen Anlage handle. Die aufgewendeten Kosten zur Wiederherstellung hätten EUR 20.000,-- betragen. Wenn sich die Naturschutzbehörde nunmehr auf die Bestimmung des § 58 Oö NatSchG 2001 berufe und den Abriss der wieder hergestellten Anlage auftrage, widerspreche dies dem Willen des Gesetzgebers und dem "globalen Inhalt" der von der Naturschutzbehörde angewendeten Rechtsnorm. Die vom Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachte "Kann-Bestimmung" besage keinesfalls, dass eine Schädigung ihres Eigentums und Vermögens gesetzlich vorgesehen sei. Vielmehr sei der Bestimmung wörtlich zu entnehmen:
... "wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden". Es sei daher völlig unerfindlich, warum seitens der Naturschutzbehörde dem Willen des Gesetzgebers widersprochen werde, zumal durch den vorliegenden Bescheid nicht nur die von den Beschwerdeführern seinerzeit errichteten und nunmehr wieder hergestellten Freizeitanlagen betroffen seien, sondern mit Kenntnis der Gemeinden St. Gotthard, Walding und Rottenegg de facto sämtliche Freizeitanlagen im Rodltal betroffen sein müssten.
Festgehalten werde in diesem Zusammenhang, dass die drei Gemeinden von der ursprünglichen Errichtung der Freizeitanlagen sowie der Wiederherstellung nach dem Hochwasser 2002 Kenntnis gehabt hätten, jedoch keinerlei Handlungsbedarf bei diesen vorgelegen sei, obwohl eine entsprechende Begehung des Rodltals nach dem Hochwasser stattgefunden habe und die durch die Katastrophe angerichteten Schäden festgestellt worden seien. Es sei daher völlig unverständlich, dass die einschreitende Behörde von einer "Verhüttelung" der Landschaft bezüglich der von den Beschwerdeführern und allen anderen errichteten Freizeitanlagen spreche, obwohl solche nach 2002 teilweise lediglich wieder hergestellt worden seien oder vorher schon jahrelang bestanden hätten.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe, dass die Frist für die Entfernung der beiden Holzgebäude bis 30. September 2004 erstreckt wurde.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des von ihr eingeholten Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 15. März 2004 aus, die Hütten stünden auf einer Liegenschaft, die in einem geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 Oö NatSchG 2001 liege. In einem derart geschützten Bereich sei ein Eingriff in das Landschaftsbild und im Grünland in den Naturhaushalt verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt habe, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen würden, nicht verletzt würden. Auf Grund dieser Gesetzeslage sei zu prüfen gewesen, ob die gegenständliche Hütte einen Eingriff in das Landschaftsbild des 50 m Bachuferschutzbereiches der Großen Rodl darstelle. Dazu sei seitens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ausgeführt worden, dass die beiden Objekte auf Grund der strengen geometrischen Formen, der dreidimensionalen Wirkung und nicht zuletzt auf Grund der Farbgebung eine gravierende optische Veränderung im Landschaftsbild bewirkten. Selbst das großteils vorhandene, standortgerechte Ufergehölz könne die Eingriffswirkung in das Landschaftsbild durch diese künstlich geschaffenen und auffällig gestalteten Strukturen nicht mildern. Es sei zwar richtig, dass das Rodltal vor allem bachaufwärts eine zum Teil dichte Verbauung durch Freizeit- und Erholungsnutzung aufweise, dies könne jedoch nicht als Argument für weitere Belastungen des Landschaftsbildes und Verdichtung der baulichen Strukturen herangezogen werden. Die Gebäude seien von vielen Blickpunkten, vor allem aus dem Bachbereich als künstlich geschaffene Strukturen erkennbar und stünden im Widerspruch zu den natürlichen verbleibenden Elementen des Rodltals und verliehen diesem Bereich ein völlig neues Gepräge. Dieser Uferraum werde im Erscheinungsbild immer mehr in Richtung Schrebergartenanlage verschoben.
Auf Grund dieser Ausführungen des Sachverständigen müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild handle, welcher aus naturschutzfachlicher Sicht nicht vertreten werden könne.
Fehle nun die positive naturschutzbehördliche Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 Oö NatSchG 2001, so habe die Behörde nach § 58 Oö NatSchG 2001 vorzugehen.
Obwohl der Gesetzgeber in dieser Bestimmung das Wort "kann" gebraucht habe, sei nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung der Behörde nicht im freien Ermessen gelegen, sondern bewirke eine bindende Regelung ihres Verhaltens. Da die Entfernung der beiden Hütten tatsächlich möglich sei, habe die Erstbehörde mit einem Entfernungsauftrag vorzugehen gehabt. Abschließend sei noch darauf hinzuweisen, dass allenfalls ursprünglich vorhandene Objekte bereits im Jahr 1993 errichtet worden seien und zu diesem Zeitpunkt schon genehmigungspflichtig gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Landesgesetzes über die Erhaltung und Pflege der Natur (Oö Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö NatSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, lauten auszugsweise:
"I. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zielsetzungen und Aufgaben
(1) Dieses Landesgesetz hat zum Ziel, die heimische Natur und Landschaft in ihren Lebens- oder Erscheinungsformen zu erhalten, sie zu gestalten und zu pflegen und dadurch dem Menschen eine ihm angemessene bestmögliche Lebensgrundlage zu sichern (öffentliches Interesse am Natur- und Landschaftsschutz).
(2) Durch dieses Landesgesetz werden insbesondere geschützt:
1. das ungestörte Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes (Ablauf natürlicher Entwicklungen);
2. der Artenreichtum der heimischen Pflanzen-, Pilz- und Tierwelt (Artenschutz) sowie deren natürliche Lebensräume und Lebensgrundlagen (Biotopschutz);
3. die Vielfalt, Eigenart, Schönheit und der Erholungswert der Landschaft;
- 4. Mineralien und Fossilien;
- 5. Naturhöhlen und deren Besucher.
...
§ 3
Begriffsbestimmungen
...
2. Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorübergehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert;
...
8. Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft;
...
§ 10
Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer
(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinne dieser Bestimmung gilt für folgende Bereiche:
- 1. für Donau, Inn und Salzach ...
- 2. für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;
3. ...
(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff
- 1. in das Landschaftsbild und
- 2. im Grünland (§ 3 Z. 6) in den Naturhaushalt
verboten, solange die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossene Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist.
...
Die Große Rodl ist laut der Anlage zu §1 Abs.1 der Verordnung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. Dezember 1982, LGBl. Nr. 107/1982, Punkt 3.5., im Schutzbereich gemäß § 10 Oö NatSchG gelegen.
§ 58
Besondere administrative Verfügungen
(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
...
(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden."
In der Beschwerde wird vorgebracht, es handle sich bei den gegenständlichen Gebäuden lediglich um Wiederherstellungen bereits zuvor bestehender Gebäude, da die Erstgebäude im Rahmen des Jahrhunderthochwassers im Jahr 2002 zur Gänze abgetragen worden seien. Nach Wegschwemmung durch das Hochwasser hätten die Beschwerdeführer unter Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel die Altgebäude wieder hergestellt und auch den vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten im Uferbereich angepasst. Zugestanden sei in diesem Zusammenhang, dass es sich auch beim Altbestand bereits um bewilligungslose Bauten gehandelt habe. Der beigezogene Amtssachverständige habe es jedoch unterlassen, diesen Ursprungszustand zu definieren bzw. eine wertende Gesamtschau der vorhandenen Gebäude unter Berücksichtigung des Altbestandes vorzunehmen.
Die in Geltung stehende Flächenwidmung mitsamt spezieller Schutzzone sei im Bescheid der belangten Behörde richtig wiedergegeben, jedoch sei bezüglich der Schutzzone im Bauland darauf hingewiesen, dass diese nur bestehende Gebäude betreffe, da diese nicht wesentlich verändert werden dürften. Die Errichtung von Nebengebäuden sei in dieser Schutzzone im Bauland nicht zulässig. Der Amtssachverständige führe zwar aus, dass die ursprünglich vorhandenen Objekte bereits im Jahr 1993 errichtet worden seien, gehe doch in weiterer Folge von einem Neubau bzw. von einer Neuerrichtung der Maßnahme aus. Seiner Ansicht nach bewirkten die beiden Objekte eine gravierende optische Veränderung des Landschaftsbildes und zwar nicht zuletzt auf Grund der Farbgebung. Zugestanden werde vom Sachverständigen, dass die Gebäude von der Rodlstraße aus kaum einsehbar seien. In Verbindung mit der bestehenden Flächenwidmung als Bauland für den zeitweiligen Wohnbedarf stelle der Sachverständige einen Konnex zur Schutzzone im Bauland her und beziehe sich auf das Verbot der Errichtung von Nebengebäuden, ohne jedoch näher auszuführen, inwieweit es sich bei den Gebäuden tatsächlich um solche Nebengebäude im Sinne der Schutzverordnung handle. Gemäß § 23 Oö ROG 1994 würden als Gebiete, für die Bauten bestimmt seien, die einem zeitweiligen Wohnbedarf dienten, solche Flächen gelten, die für Bauten zur Deckung des Wohnbedarfes während des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, oder eines sonstigen nur zeitweiligen Wohnbedarfes bestimmt seien. Im Rahmen dieser Zweitwohnungsgebietswidmung sei schon allein auf Grund der Definition solcher Gebiete auch unzweifelhaft die Errichtung bzw. Belassung von Zweitwohnungsbauten zur widmungsgemäßen Nutzung zulässig. Schon deshalb hätte der Sachverständige von der Vereinbarkeit der bestehenden Gebäude mit der vorhandenen Widmung ausgehen müssen.
In der Schutzzonenverordnung sei festgehalten, dass bereits bestehende Gebäude in ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert werden dürften. Um sohin von einer wesentlichen Erscheinungsbildänderung ausgehen zu können, wäre die Erhebung des ursprünglichen Erscheinungsbildes jedenfalls unumgänglich gewesen.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Begriff des Nebengebäudes in inhaltlicher Art auseinander zu setzen und sohin zu Unrecht eine Feststellung nach § 10 Abs. 2 Oö NatSchG 2001 unterlassen. "Eine Feststellung an der Erhaltung des Landschaftsbildes im Sinne der vorzitierten Bestimmung wäre jedenfalls zu treffen gewesen, da ein massiver Interessenüberhang in diese Richtung vorliegt." Das Rodltal werde seit Jahrzehnten als Freizeitbereich genützt. Dem entspreche auch die ausgewiesene Flächenwidmung als Bauland für den zeitweiligen Wohnbedarf. Nur durch diese Widmung könne es überhaupt ermöglicht werden, dass sich entlang des Rodltals solche Freizeitwohnsitze angesiedelt hätten und sei darin das öffentliche Interesse an der Schaffung von solchen Freizeitwohnsitzen zu erblicken. Die von den Beschwerdeführern in den 90er-Jahren errichteten Gebäude entsprächen den ansonsten vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten und könnten keinesfalls einen massiven Eingriff in das Landschaftsbild darstellen, sondern repräsentierten vielmehr das existierende Landschaftsbild bestens. Einzig und allein die Farbgestaltung könnte tatsächlich einen Eingriff in das Landschaftsbild darstellen, jedoch sei dieser Umstand durch den Auftrag einer entsprechenden Abänderung jederzeit leicht zu beseitigen. Die Beschwerdeführer hätten ohnedies im gesamten Verfahren angeboten, sich einem solchen Auftrag zu unterwerfen. Darauf sei die belangte Behörde aber nicht eingegangen. Gegen die Rechtmäßigkeit des Entfernungsauftrages werde eingewendet, dass die belangte Behörde die gebotene Abwägung, ob die von ihnen gesetzten Maßnahmen so schwer wiegende Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes verletzten, sodass der mit Entfernungsauftrag verbundene Eingriff in ihre privaten Rechte zulässig wäre, unterlassen habe.
Mit diesen Ausführungen zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
§ 10 Abs. 2 Oö NatSchG 2001 unterwirft in geschützten Bereichen jeden Eingriff in das Landschaftsbild der Feststellungspflicht bezüglich des Fehlens überwiegender Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes. Die Annahme eines Eingriffs in das Landschaftsbild im Sinn dieser Bestimmung setzt voraus, dass durch die betreffende Maßnahme der optische Eindruck des Bildes der Landschaft maßgebend verändert wird. Entscheidend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch verändert wird, soweit dabei anthropogene Maßnahmen in die Betrachtung einzubeziehen sind, ist entscheidend, ob diese der Entfernung unterliegen. Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es daher notwendig, dass die Maßnahme im "neuen" Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Eingriff ein "störender" ist. Der Beurteilung als maßgeblicher Eingriff steht auch nicht entgegen, dass im betreffenden Bereich schon eine teilweise Verbauung besteht. Auch das Unterbleiben der Verstärkung einer Eingriffswirkung liegt im öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes. Im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild mitprägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die betreffende Maßnahme in das gegebene durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpasst (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, Zl. 2005/10/0078, mwN zu der insofern vergleichbaren Bestimmung des § 9 Oö NatSchG 2001).
Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu § 9 in Verbindung mit § 3 Z. 2 Oö NatSchG 2001 ausgesprochen hat, ist für die Bejahung einer maßgeblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in einem Bereich, der schon durch verschiedene anthropogene Objekte belastet ist, von ausschlaggebender Bedeutung, ob durch die beantragte Maßnahme eine derartige "zusätzliche Verdichtung" künstlicher Faktoren in der Landschaft bewirkt wird, die zu einer "neuen Prägung des Landschaftsbildes" führen würde (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008, mzwN).
Im Lichte der zitierten Rechtsprechung kann der belangten Behörde folglich nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall auf der Grundlage des ihr vorliegenden ausführlichen und schlüssigen Gutachtens des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz zu dem Ergebnis kam, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Gebäude ein Eingriff in das Landschaftsbild erfolgt sei. Weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde ist der Beschwerdeführer den schlüssigen sachverständigen Darlegungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens zu wecken. Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer angeführten anthropogenen Eingriffe im Rodltal kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis gelangte, die Gebäude verliehen dem Landschaftsbild ein neues Gepräge.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Frage, ob ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, nicht auf den Zustand abzustellen, der zu einem gewissen Zeitpunkt vor Ausführung des maßgeblichen Projektes bestanden haben mag, sondern auf die Umstände, die unmittelbar vor Durchführung des betreffenden Vorhabens vorlagen. Zu dem Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Gebäude standen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten früheren Hütten nicht mehr, weshalb sie - zum Einen - schon deshalb bei der Ermittlung des Landschaftsbildes außer Betracht zu bleiben hatten (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2008).
Festzuhalten ist weiters, dass es sich bei diesen beiden früher bestandenen Hütten nicht um einen "Altbestand" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt hat. Darunter ist nämlich eine Maßnahme zu verstehen, die vor Inkrafttreten eines entgegenstehenden gesetzlichen Verbotes gesetzt wurde und seither unverändert besteht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2005/10/0145, oder die hg. Erkenntnisse vom 9. August 2006, Zl. 2004/10/0235 und vom 22. Dezember 2003, Zl. 2003/10/0195). Im Jahr 1993 galt bereits gemäß § 6 Abs. 1 lit. b Oö NatSchG 1982 iVm der bereits zitierten Verordnung der Oö Landesregierung ein gesetzliches Verbot, gegen das durch die Errichtung der vorher bestehenden Holzgebäude verstoßen wurde, sodass auch hinsichtlich dieser Gebäude, wenn sie noch bestünden, ein Entfernungsauftrag zu erlassen wäre. Auch aus diesem Grund wären die Hütten bei der Beurteilung, ob ein Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, nicht in Betracht zu ziehen.
Es trifft daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - auch nicht zu, dass die Herstellung des vorherigen Zustandes tatsächlich nicht möglich sei, weil dies jener des Jahres 1993 (mit Bestand der früheren Hütten) sei. Maßgeblich ist nämlich vielmehr jener Zustand, der sich ergibt, wenn sämtliche Objekte, die durch rechtswidrig vorgenommene Eingriffe errichtet wurden, entfernt würden.
Soweit die Beschwerde - mit näherer Begründung - die Auffassung vertritt, in der Errichtung der Gebäude liege kein Widerspruch zur Flächenwidmung, ist sie darauf zu verweisen, dass die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Z. 1 Oö NatSchG (lediglich) das Vorliegen eines Eingriffes in das Landschaftsbild, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraussetzt. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Vorschriften knüpfen somit nicht an die Flächenwidmung an. Dass ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorläge, der eine Ausnahme vom Verbot gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 bewirken würde, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Jänner 2009
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