Normen
DO Wr 1994 §2 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs8 Z2;
DO Wr 1994 §94 Abs9;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
DO Wr 1994 §2 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs1;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
DO Wr 1994 §94 Abs8 Z2;
DO Wr 1994 §94 Abs9;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Den Kostenanträgen der belangten Behörde und des Beschwerdeführers wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4. Jänner 2005 wurde der Beschwerdeführer, der als Fachbeamter des Technischen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien steht, vorläufig vom Dienst suspendiert, weil er im Verdacht stehe, er habe es als Abteilungsleiter des Bereichs OP-Projektmanagement der K-GesmbH unterlassen, die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, sowie im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte, und habe gegen das Verbot, es sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen, verstoßen, wobei die einzelnen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Fakten näher umschrieben wurden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die beim Verwaltungsgerichtshof am 16. Februar 2005 eingelangte Beschwerde.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, dass mit dem dem Beschwerdeführer am 9. März 2005 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid der Disziplinarkommission - Senat 8 vom 16. Februar 2005, Zl. MA 2/641377 B, der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung des Bescheides an gemäß § 94 Abs. 2 der Wiener Dienstordnung 1994 vom Dienst suspendiert wurde.
Gemäß § 94 Abs. 2 letzter Satz der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56/1994 (im Folgenden: DO 1994) endet die vorläufige Suspendierung mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 18. Juli 2002, Zl. 2001/09/0011, und vom 15. Dezember 2004, Zl. 2003/09/0180) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich daher im Verfahren über eine derartige Beschwerde, dass eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist und auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung des verletzten subjektiven öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Mit dem Tag der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 16. Februar 2005, nämlich am 9. März 2005, hat gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Gegenstand der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. den hg. Beschluss vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0044).
Der Beschwerdeführer erklärte sich in seiner Äußerung vom 20. Februar 2006 mit einer Einstellung des Verfahrens nicht einverstanden, weil er ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides habe, da während der Zeit der vorläufigen Suspendierung die teilweise für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Nebengebühren und Zulagen weggefallen seien, die - anders als im Falle der von der Disziplinarkommission ausgesprochenen Suspendierung - nicht nach § 94 Abs. 8 und 9 DO nachzuzahlen seien.
Nach § 94 Abs. 8 Z. 2 DO 1994 wird die Kürzung, wenn der Beamte suspendiert ist und sein Monatsbezug aus diesem Anlass gekürzt wurde, endgültig, wenn über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von jeweils mehr als einem halben Monatsbezug oder die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt oder an deren Stelle die Versetzung in den Ruhestand ausgesprochen wird. Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind dem Beamten die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen.
Nach Abs. 9 dieser Bestimmung sind dem Beamten, wenn das Disziplinarverfahren zur Gänze aus den Gründen des § 97 Abs. 1 eingestellt wurde, es gemäß § 97a Z 1 als zur Gänze eingestellt gilt oder der Beamte von allen Anschuldigungspunkten freigesprochen wird, neben den infolge der Kürzung einbehaltenen Beträgen auch die gemäß § 2 Abs. 1 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 für die Ruhegenusszulage anrechenbar erklärten Nebengebühren einschließlich der gesetzlichen Verzugszinsen nachzuzahlen, auf die er Anspruch gehabt hätte, wenn er nicht suspendiert worden wäre.
Der Beschwerdeführer wäre mit seinem oben wiedergegebenen Vorbringen nur dann im Recht, wenn durch die Aufhebung des Bescheides über die vorläufige Suspendierung noch über diese hinauswirkende Beeinträchtigungen subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers behoben werden könnten. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit sich der Beschwerdeführer nämlich in seiner Äußerung auf leistungsabhängige Nebengebühren bezieht, könnte ihm auch die Aufhebung des Bescheides keinen Anspruch auf deren Nachzahlung vermitteln, weil sie nichts an dem Umstand ändern könnte, dass der Beschwerdeführer während der Dauer seiner vorläufigen Suspendierung mangels Dienstverrichtung keinen Anspruch auf leistungsabhängige Nebengebühren erwerben konnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 31. Mai 1990, Zl. 90/09/0040).
Daher war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 58 Abs. 2 VwGG. Nach dieser Gesetzesstelle in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist nach freier Überzeugung zu entscheiden. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass es im Rahmen der Entscheidung über die Zuerkennung von Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, zu beurteilen, ob die Beschwerde zum Erfolg geführt haben würde, weshalb im Sinne des ersten Absatzes der genannten Bestimmung mit Kostenaufhebung vorzugehen war.
Wien, am 30. März 2006
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