VwGH 2005/08/0201

VwGH2005/08/020128.6.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der U in G, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 12. Oktober 2005, Zl. LGS600/SfA/0566/2005-He/S, betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §46;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde am 5. Juli 2005 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Antragsformular betreffend Zuerkennung von Arbeitslosengeld (mit dem Vermerk: "gilt ab 15.7.05") ausgehändigt. Das Formular enthält mit dem Hinweis "Wichtig" die Belehrung, dass sie den Antrag bis spätestens 19. Juli 2005 persönlich abgeben solle. Wenn sie die Frist nicht einhalten könne, solle sie rechtzeitig eine Terminverlängerung vereinbaren, ansonsten könne die Leistung erst ab dem Tag gewährt werden, an dem sie den Antrag abgebe.

In einer Niederschrift der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 6. September 2005 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, sie habe nicht gewusst, dass sie den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld am 19. Juli 2005 abgeben solle. Sie habe mehrmals mit dem Arbeitsmarktservice telefoniert und da sei ihr mitgeteilt worden, dass alles erledigt sei, wenn sie die Arbeitsbescheinigung dem Arbeitsmarktservice zukommen lasse, was sie auch dann per Fax erledigt habe. Sie ersuche daher um Anweisung der Leistung ab dem Tag der Geltendmachung, da sie bereits seit 16. August 2005 wieder in einem neuerlichen Dienstverhältnis stehe.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. September 2005 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 9. September 2005 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 9. September 2005 eingebracht. Da sie ab 16. August 2005 wieder ein Dienstverhältnis angetreten habe, könne ihr kein Arbeitslosengeld ausgezahlt werden.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Darin legte sie im Wesentlichen dar, mit 13. Juli 2005 habe sie ihr seit 1. Jänner 2004 bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der K. beendet. Am 5. Juli 2005 habe sie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich vorgesprochen. Anlässlich dieser Vorsprache seien ihr die für die fristgerechte Meldung erforderlichen Daten mitgeteilt worden. Weiters sei der nächste Vorsprachetermin für den 9. August 2005 vereinbart worden. Am 18. Juli 2005 habe sie die am 11. Juli 2005 ausgestellte Arbeitsbescheinigung der K. an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gefaxt. Auf ihre telefonische Nachfrage sei ihr die ordnungsgemäße Übermittlung bestätigt und mitgeteilt worden, dass nun keine weiteren Unterlagen mehr nötig seien. In einem weiteren Telefonat in derselben Woche habe die Beschwerdeführerin die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice davon in Kenntnis gesetzt, dass sie die mündliche Mitteilung der A. erreicht habe, wonach sie am 16. August 2005 bei der A. zu arbeiten beginnen könne. Daraufhin habe die Bearbeiterin des Arbeitsmarktservice der Beschwerdeführerin erklärt, dass die vorgegebenen Termine (Erstinformationsveranstaltung am 27. Juli 2005 und Betreuungstermin laut Terminkarte am 9. August 2005) hinfällig seien. Bei dieser Gelegenheit habe die Bearbeiterin auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob sie in der Angelegenheit Arbeitslosenunterstützung noch etwas zu tun habe, erklärt, dass nun alles erledigt sei. Der Beschwerdeführerin sei mitgeteilt worden, dass sie bis zum 15. August 2005 Arbeitslosengeld erhalte und dieses nun überwiesen werde. Termine bzw. Fristen seien keine vereinbart worden, Unterlagen, Bestätigungen oder Ähnliches seien nicht verlangt worden. Bei einem Telefonat am 1. September 2005 sei dem Freund der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarktservice auf die Frage, weshalb noch keine Überweisung erfolgt sei, gesagt worden, dass doch noch Unterlagen fehlten. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am 6. September 2005 nochmals persönlich beim Arbeitsmarktservice vorgesprochen. Dort sei ihr erklärt worden, dass der schriftliche Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld, den sie beim Termin am 9. August 2005 hätte mitbringen sollen, noch fehle. Da sie dieses Formular entsprechend der Auskunft bei dem Telefonat über ihre Anstellung bei der A. nicht mehr zum Arbeitsmarktservice gebracht habe, sei dieser Formalantrag de facto erst vor der Bearbeiterin am 6. September 2005 unterfertigt worden. Auf Grund der rechtzeitigen Meldung vom 5. Juli 2005 möge ihr aber das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 13. Juli 2005 (Beginn ihrer Arbeitslosigkeit) bis zum 15. August 2005 zuerkannt werden.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst dann geltend gemacht wird, wenn das Antragsformular innerhalb der festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice persönlich abgegeben wird. Die Beschwerdeführerin habe dem Arbeitsmarktservice nachweislich am 18. Juli 2005, einen Tag vor Ablauf der Rückgabefrist, die Arbeitsbescheinigung der K. gefaxt und an diesem Tag auch nachweislich bekannt gegeben, dass sie mit 16. August 2005 wieder zu arbeiten beginne. Sie habe nicht um Verlängerung der Rückgabefrist ersucht. Das Arbeitsmarktservice habe daher nicht damit rechnen können, dass sie den Antrag nicht bis zum vorgegebenen Termin am 19. Juli 2005 persönlich abgeben werde. Tatsächlich habe sie den Antrag erst am 6. September 2005 abgegeben. Da sie den Antrag erst am 6. September 2005 abgegeben habe, habe ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld erst ab diesem Tag bestehen können. Da die Beschwerdeführerin jedoch seit 16. August 2005 wieder beschäftigt sei, habe keine Anweisung des Arbeitslosengeldes vorgenommen werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 46 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 77/2004 lautet auszugsweise:

"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Das Arbeitsmarktservice hat neben einem schriftlichen auch ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich vorgesprochen und das ausgefüllte Antragsformular abgegeben hat. Hat die arbeitslose Person zum Zweck der Geltendmachung des Anspruches bereits persönlich vorgesprochen und können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so kann die regionale Geschäftsstelle vom Erfordernis der persönlichen Abgabe des Antrages absehen. Eine persönliche Abgabe des Antrages ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.

(2) Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.

(3) Abweichend von Abs. 1 gilt:

1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, daß hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.

2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.

3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.

(4) Der Arbeitslose hat seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.

..."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass ihr spruchgemäß ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 9. September 2005 zuerkannt wurde. Über die Zeit davor sei nicht abgesprochen worden.

Der Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides, der auch zum Wortlaut des angefochtenen Bescheides, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wurde, geworden ist, ist jedoch im Zusammenhang mit seiner Begründung im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Arbeitslosengeld für den vor dem im Spruch genannten Zeitraum zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0212, mwN).

Im Übrigen wurde zwar in der Begründung des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Antrag am 6. September 2005 abgegeben habe und "insofern" der erstinstanzliche Bescheid (der die Zuerkennung ab 9. September 2005 aussprach) "zu berichtigen" gewesen sei. Im Spruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides wurde allerdings keine Änderung vorgenommen. Ungeachtet des durch die belangte Behörde im Wesentlichen bestätigten (fehlerhaften) Spruches des erstinstanzlichen Bescheides wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld der Sache nach mit der Begründung abgewiesen, dass sie erst am 9. September 2005 das Antragsformular abgegeben habe, zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr arbeitslos gewesen sei.

Des Weiteren wird in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügt, die belangte Behörde habe sich mit dem Berufungsvorbringen, dass die Bearbeiterin des Arbeitsmarktservice bei einer telefonischen Kontaktaufnahme ausgeführt habe, eine weitere Vorsprache sei nicht notwendig, sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches befänden sich bereits bei der Behörde und das Arbeitslosengeld werde zur Auszahlung gelangen, nicht auseinander gesetzt. Die Beschwerdeführerin habe von der Richtigkeit der entsprechenden Mitteilung der Sachbearbeiterin ausgehen können und davon, dass ein allenfalls vereinbarter Rückgabetermin durch dieses Vorgehen der Behörde obsolet geworden sei. Der Zeitpunkt der Antragstellung wäre jedenfalls mit der Vorsprache der Beschwerdeführerin anzusetzen gewesen, und das Vorlegen der Antragsformulars bei der neuerlichen Vorsprache am 6. September 2005 hätte dazu führen müssen, dass auch die Ansprüche für die Zeit vor dieser Vorlage zuerkannt werden. Auch wenn man davon ausgehe, dass die Behörde nicht rechtswirksam auf das Beibringen des Antragsformulars innerhalb einer Frist verzichtet habe, habe die Beschwerdeführerin jedenfalls einen triftigen Grund gehabt, weshalb sie diese Frist versäumt habe, nämlich die Auskunft einer Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice, auf welche sie habe vertrauen können. Wenn ein triftiger Grund vorliege, sei der Antrag auch nach Versäumung des ursprünglich gesetzten Zeitpunktes vom Zeitpunkt der Antragstellung aus zu beurteilen. Im Übrigen wäre zu beachten gewesen, dass die zuständige Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice nach dem Berufungsvorbringen eine Erklärung abgegeben habe, die den Angaben im Formular entgegen gestanden sei. Auf Grund der allenfalls unrichtigen Auskunft der Sachbearbeiterin sei schließlich eine persönliche Antragstellung nicht unterlassen, sondern lediglich nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgenommen worden. Auch wenn eine mündliche Antragstellung nicht ausreiche, so sei durch die letztlich erfolgte Vorlage des Formulars die Antragstellung auf den ersten Zeitpunkt der persönlichen Vorsprache zu beziehen.

Dieses Vorbringen ist im Ergebnis begründet:

Nach den Darlegungen der Beschwerdeführerin in der Berufung sei anlässlich ihrer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice am 5. Juli 2005 als nächster Vorsprachetermin der 9. August 2005 vereinbart worden. Am 18. Juli 2005 sei ihr mitgeteilt worden, dass keine weiteren Unterlagen mehr nötig seien. Bereits vor dem 9. August 2005 sei ihr gesagt worden, dass der Termin 9. August 2005 hinfällig sei. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen schon deshalb näher auseinandersetzen müssen, da damit hinsichtlich der Vorsprachetermine bei der regionalen Geschäftsstelle offenbar zunächst ein Widerspruch zwischen der Datumsangabe im Formular und der gleichzeitig mit der Beschwerdeführerin getroffenen Vereinbarung aufgezeigt wurde: Für die Beschwerdeführerin konnte bei unterschiedlichen Datumsangaben für die persönliche Vorsprache am 9. August 2005 und für die Formularrückmittlung am 19. Juli 2005 ein berechtigter Zweifel dahingehend entstehen, ob nicht die ausdrücklich getroffene Vereinbarung des Vorsprachetermins am 9. August 2005 den auf dem Formular enthaltenen Rückgabetermin 19. Juli 2005 hinfällig gemacht hat (§ 46 Abs. 1 AlVG enthält keine Formvorschrift für die diesbezügliche Fristsetzung oder -änderung).

Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll nämlich gerade für Klarheit sorgen und erfordert daher aber auch ein klares Vorgehen des Arbeitsmarktservice. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt annehmen konnte, dass der 9. August 2005 auch für die Formularrückgabe maßgeblich sein sollte. Ausgehend davon käme aber der Stornierung des Termines 9. August 2005 vor diesem Tag die Bedeutung zu, dass damit auch die Frist für die Formularrückgabe hinfällig war, mit der Konsequenz, dass die Beschwerdeführerin das Formular jederzeit noch mit Wirkung für den Ausgabetag abgeben konnte. Bemerkt wird, dass der Beschwerdeführerin zuzubilligen war, die kurze Zeit (bis Anfang September 2005) auf die in Aussicht gestellte Anweisung des Arbeitslosengeldes zuzuwarten und erst dann zu urgieren, und dass die Beschwerdeführerin zu dieser Zeit wegen ihres inzwischen erfolgten Arbeitsantrittes als Voraussetzung für die gegenständliche Zuerkennung des Arbeitslosengeldes auch nicht mehr verfügbar sein musste, sodass insofern nicht angenommen werden kann, dass sie ihren Sorgfaltspflichten im Hinblick auf von ihr im Sinne des AlVG zu setzende Schritte nicht entsprochen hat.

Da sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen in der genannten Hinsicht nicht näher auseinandergesetzt hat, belastete sie ihren Bescheid mit einem Verfahrensmangel, bei dessen Unterbleiben sie zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Juni 2006

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