VwGH 2001/08/0212

VwGH2001/08/021226.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der N in W, vertreten durch Mag. Rainer Radlinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bäckerstraße 1/3/13, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 29. Juni 2001, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2001-6410, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46;
AHG 1949 §1;
AlVG 1977 §46 Abs1;
AlVG 1977 §46;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand von 1. April 2000 bis zum 30. September 2000 in Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mit 1. Oktober 2000 wurde die zuletzt gewährte Notstandshilfe wegen Krankengeldbezuges eingestellt.

Am 22. Dezember 2000 beantragte die Beschwerdeführerin unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Formulars die Gewährung von Notstandshilfe. Zur vollständigen Ausfüllung und Beibringung aller erforderlichen Bescheinigungen wurde der Beschwerdeführerin eine Frist gewährt und der 9. Jänner 2001 als Rückgabetermin festgesetzt. Nach dem Inhalt des Antragsformulars wurde die Rückgabefrist bis 25. Jänner 2001 verlängert.

Mit dem am 27. März 2001 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. März 2001 urgierte diese die Ausstellung eines Krankenscheines für das erste Quartal 2001. In diesem Schreiben beklagte die Beschwerdeführerin, dass der Bearbeiter des AMS die Ausstellung des Krankenscheines verweigere, weil "er zuerst wissen möchte, welche Zeiten die Wiener Gebietskrankenkasse übernehme". Andererseits wolle die Wiener Gebietskrankenkasse "zuerst Angaben vom AMS haben". Die Beschwerdeführerin schloss diesem Schreiben Fotokopien von Mitteilungen der Wiener Gebietskrankenkasse an. Daraus ist zu ersehen, dass die Wiener Gebietskrankenkasse einerseits das AMS um Mitteilung ersucht hat, ob die Beschwerdeführerin ab 18. Oktober 2000 in Bezug von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestanden ist, und andererseits die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hat, dass aus den vorliegenden Befunden für die Zeit ab 17. Oktober 2000 keine Arbeitsunfähigkeit abzuleiten und dass für den Zeitraum vom 28. September bis 17. Oktober 2000 ein Krankengeldbezug vorgelegen sei.

Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice antwortete auf das Schreiben der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3. April 2001. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie bis einschließlich 30. September 2000 Anspruch auf Notstandshilfe gehabt habe. Anschließend habe sie vom 1. Oktober bis 17. Oktober 2000 Krankengeld von der Wiener Gebietskrankenkasse erhalten. Ein neuerlicher Anspruch auf Notstandshilfe ab 18. Oktober 2000 wäre durch eine persönliche Wiedermeldung bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch erst am 22. Dezember 2000 persönlich gemeldet. Sie habe den Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe mit Rückgabetermin 9. Jänner 2001 erhalten, der Antrag sei jedoch bis dato nicht zurückgegeben worden. Aus diesen Gründen sei es nicht möglich, einen Krankenschein auszustellen.

Mit dem am 4. April 2001 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 30. März 2001 gab diese bekannt, dass sie von der Wiener Gebietskrankenkasse erfahren habe, dass das AMS von ihr - der Beschwerdeführerin - zuletzt im September 2001 gehört habe. Sie sei bis zum heutigen Tage nicht krankenversichert gewesen und hätte daher keinen Anspruch auf einen Krankenschein.

Dazu habe sie folgende Anmerkungen zu machen: Sie sei beim AMS Neubaugasse zuletzt am 22. Dezember 2000 gewesen. Es seien ihr an diesem Tage von Frau K. zwei neue Termine zugewiesen worden. Am 9. Jänner 2001 sei sie beim AMS Pasettistraße gewesen. Der Betreuer habe ihr mitgeteilt, dass die Wiener Gebietskrankenkasse die Krankenstände vom 30. September 2000 noch nicht abgerechnet habe und daher ein Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe nicht gestellt werden könne. Es sei ihr aufgetragen worden, mit den nötigen Abrechnungen der Wiener Gebietskrankenkasse am 25. Jänner 2001 wiederzukommen. Sowohl ihr Betreuer beim AMS als auch sie selbst hätten die Wiener Gebietskrankenkasse telefonisch um schnelle Erledigung ersucht. Diese Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Sie habe daher am 25. Jänner 2001 um 9.45 Uhr den AMS-Betreuer in der Pasettistraße angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie die Unterlagen von der Wiener Gebietskrankenkasse noch nicht habe. Ihr Betreuer habe ihr mitgeteilt, dass er ohne diese Unterlagen den Antrag nicht bearbeiten könne.

Ihre Betreuerin Frau K., habe ihr als weiteren Termin den 29. Jänner 2001 genannt. Die Betreuerin habe sie schriftlich von der Verschiebung des Termines verständigt, weil sie keine Zeit gehabt habe. Der vorgeschlagene Termin 12. Februar 2000 habe mit ihrer Operation kollidiert und sei daher verschoben worden. Dieser Eingabe schloss die Beschwerdeführerin neuerlich Mitteilungen der Wiener Gebietskrankenkasse an. Daraus ist ersichtlich, dass mit einem Schreiben vom 30. März 2001 die Beschwerdeführerin um Ausfüllung eines Formblattes ersucht wurde, um eine Krankengeldanweisung für den Krankenstand vom 19. Oktober 2000 bis 9. November 2000 vornehmen zu können. Andererseits forderte die Wiener Gebietskrankenkasse eine Bestätigung des AMS über Bezüge nach dem 9. November 2000, weil sonst für den Krankenstand vom 12. Februar bis 11. März 2001 kein Anspruch auf Krankengeld bestehe.

Am 27. April 2001 wurde von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift zur Versäumung der Rückgabefrist aufgenommen. Auf die Frage nach den Gründen des Fernbleibens vom Termin 25. Jänner 2001 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr zur Niederschrift genommenes Schreiben vom 24. April 2001. Darin führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie bis 30. September 2000 im Notstandshilfebezug und vom 1. Oktober bis 21. Dezember 2000 im Krankenstand gewesen sei. Am 22. Dezember 2000 habe sie einen neuen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe gestellt. Hiebei sei ihr als Rückgabetermin der 9. Jänner 2001 vorgeschrieben worden. Am 9. Jänner 2001 sei ihr bei der Vorsprache aufgetragen worden, den Meldezettel, den Reisepass sowie die Krankengeldbestätigung vorzulegen und sei ihr als neuer Rückgabetermin der 25. Jänner 2001 vorgeschrieben worden. Nach mehreren Kontakten mit der Gebietskrankenkasse habe sie erstmals im Jänner davon Kenntnis erlangt, dass der Krankenstand nicht in der von ihr angenommenen Dauer anerkannt werde. Sie habe jedoch keine genaue Information über die Dauer des Krankenstandes erhalten. Erst mit Mitteilung vom 10. April 2001 habe die Gebietskrankenkasse die Zeiten des Krankenstandes bzw. des Krankengeldbezuges anerkannt. Daraus sei ersichtlich, dass sie am 25. Jänner 2001 keinerlei Unterlagen der Gebietskrankenkasse über die Dauer ihres Krankenstandes gehabt habe. Sie habe am 25. Jänner 2001 um 9.45 Uhr beim AMS Pasettistraße angerufen und ihrem Betreuer mitgeteilt, dass sie die geforderten Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse noch immer nicht habe. Auf ihre Frage, ob sie ohne die Unterlagen kommen solle, sei ihr geantwortet worden, dass ohne diese Unterlagen der Antrag nicht bearbeitet werden könne. Sie solle erst kommen, wenn sie die Unterlagen in ihren Händen hätte.

Mit Bescheid vom 30. April 2001 sprach die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, dass der Beschwerdeführerin gemäß § 38 i.V.m. §§ 17 Abs. 1, 58, 44 und 46 AlVG Notstandshilfe ab dem 27. April 2001 gebühre. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe ihren Antrag vom 22. Dezember 2000 erst am 27. April 2001 abgegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Darin führte sie aus, der ursprünglich festgesetzte Rückgabetermin 9. Jänner 2001 sei auf Grund des Fehlens des Meldezettels, des Reisepasses und des Krankengeldzettels auf den 25. Jänner 2001 verlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe die Wiener Gebietskrankenkasse in der Folge mehrmals bezüglich ihrer Krankengeldzeiten kontaktiert, jedoch letztendlich erst am 10. April 2001 Rückmeldung von dieser erhalten. Am 25. Jänner 2001 habe sie beim Arbeitsmarktservice angerufen und bekannt gegeben, dass sie immer noch keinerlei Unterlagen der Wiener Gebietskrankenkasse vorlegen könne, woraufhin ihr der zuständige Bearbeiter geantwortet habe, sie solle erst kommen, wenn sie im Besitz der fehlenden Unterlagen sei, weil ihr Antrag bis dahin ohnehin nicht behandelt werden könne. Auf Grund dieser telefonischen Auskunft habe sich die Beschwerdeführerin erst am 27. April 2001 beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Sie beantrage die Gewährung von Notstandshilfe ab der Antragsausgabe am 22. Dezember 2000.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. In der Begründung wurde nach Gesetzeszitaten und einer Darstellung des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dadurch, dass sich die Beschwerdeführerin mit 1. Oktober 2000 beim Arbeitsmarktservice vom Leistungsbezug abgemeldet und sich erst am 22. Dezember 2000 wieder gemeldet habe, sei die Leistung des Arbeitsmarktservice mehr als 62 Tage unterbrochen gewesen, weshalb eine neuerliche Geltendmachung i.S.d. § 46 AlVG erforderlich gewesen sei. Gemäß § 46 AlVG bedürfe es einer persönlichen Geltendmachung des Anspruches bei der regionalen Geschäftsstelle und einer fristgerechten Abgabe des Antrages. Werde der festgesetzte Rückgabetermin ohne triftigen Grund nicht eingehalten, so gebühre die Leistung nach dieser Gesetzesstelle erst ab dem Tag der Rückgabe und nicht der Antragsausgabe.

Der Bezug der Notstandshilfe sei mit 1. Oktober 2000 wegen eines Krankenstandes eingestellt worden. Danach habe sich die Beschwerdeführerin erstmals am 22. Dezember 2000 beim Arbeitsmarktservice gemeldet. Es sei ihr ein Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe ausgefolgt worden und als Rückgabetermin der 9. Jänner 2001 vorgeschrieben worden. An diesem Tag sei der Rückgabetermin auf den 25. Jänner 2001 verlegt worden, weil noch der Reisepass, der Meldezettel und die Krankengeldbestätigung gefehlt hätten.

Am 27. März 2001 sei beim AMS das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. März 2001 eingelangt. Darin habe sie auf das Problem der Nichtausstellung eines Krankenstandes sowie darauf hingewiesen, dass sie schon lange keine Zahlungen vom Arbeitsmarktservice erhalten hätte. Mit ihrem Schreiben vom 30. März 2001, bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt am 4. April 2001, habe sie nochmals auf diese Problematik aufmerksam gemacht. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice habe in ihrem Antwortschreiben vom 3. April 2001 die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Antrag noch nicht eingebracht habe.

Am 27. April 2001 habe die Beschwerdeführerin bei der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und ein Schreiben vorgelegt, in dem sie ihr Fernbleiben vom 25. Jänner 2001 begründet habe. Darin habe sie im Wesentlichen ausgeführt wie in ihrer Berufung. Sie habe eine Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse vom 10. April 2001 über einen Krankengeldbezug vom 1. Oktober bis 17. Oktober 2000 und vom 22. Oktober 2000 bis 9. November 2000 vorgelegt.

Der zuständige Bearbeiter habe auf Vorhalt der Berufungsausführungen, wonach der Beschwerdeführerin die Frist für die Abgabe bis zum Erhalt der fehlenden Unterlagen gewährt worden sei, ausgesagt, er könne sich nicht mehr an das Telefonat im Jänner erinnern, sich jedoch lediglich vorstellen, eine Verlängerung von ein bis zwei Wochen gewährt zu haben. Eine Aussage, wonach sich die Beschwerdeführerin erst bei Erhalt der fehlenden Unterlagen wieder melden solle, glaube er nicht getroffen zu haben. Es sei davon auszugehen, dass der zunächst vorgeschriebenen Termin am 9. Jänner 2001 auf den 25. Jänner 2001 verlegt worden sei. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine ihrer Behauptung entsprechende telefonische Auskunft erhalten haben sollte, sei die Terminverlängerung jedenfalls nur bis zum Erhalt des Krankengeldzettels, der am 10. April ausgestellt worden sei, erfolgt. Auf den Vorhalt, warum sich die Beschwerdeführerin erst am 27. April und nicht unmittelbar nach Erhalt der Unterlagen der Krankenkasse beim Arbeitsmarktservice gemeldet habe, habe die Beschwerdeführerin angeben, das Vertrauen zum Arbeitsmarktservice verloren zu haben und daher vorerst zur Arbeiterkammer und zur Krankenkasse gegangen zu sein. Dies könne nicht als triftiger Grund i.S.d. § 46 Abs. 1 AlVG gewertet werden, zumal die Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 3. April 2001 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass sie den Antrag noch nicht eingebracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Umstand, dass die Wiener Gebietskrankenkasse die Krankengeldbestätigung erst am 10. April 2001 ausgestellt habe, einen triftigen Grund i.S.d. § 46 AlVG darstelle, weil sie vor diesem Zeitpunkt diese von der regionalen Geschäftsstelle geforderte Unterlage nicht habe vorlegen können. Der Anspruch auf Notstandshilfe sei daher nicht ab dem Tag der Rückgabe (27. April 2001), sondern ab dem Tag der Antragsausgabe (22. Dezember 2000) zu beurteilen. Die belangte Behörde sei ihrer erhöhten Begründungspflicht bezüglich des Nichtvorliegens eines triftigen Grundes nicht nachgekommen und habe nur unzureichende Feststellungen in Hinblick auf die telefonische Verlängerung der Rückgabefrist getroffen. Die vage Stellungnahme des zuständigen Bearbeiters reiche nicht aus, um das Versäumen der Frist ohne triftigen Grund festzustellen. Weiters sei der genaue Erhalt der Unterlagen nicht hinterfragt worden, sondern lediglich das Ausstellungsdatum der Krankenkasse berücksichtigt worden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 38 AlVG i.V.m. § 17 Abs. 1 leg. cit. gebührt die Notstandshilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind und der Anspruch nicht gemäß § 16 AlVG ruht, ab dem Tag der Geltendmachung.

Nach § 38 AlVG i.V.m. § 46 Abs. 1 leg. cit. ist der Anspruch auf Notstandshilfe vom Arbeitslosen persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das hiefür bundeseinheitlich aufgelegte Antragsformular zu verwenden. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn das Antragsformular innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist bei der regionalen Geschäftsstelle persönlich abgegeben wurde. Hat der Arbeitslose die von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzte Frist zur Abgabe des Antrages ohne triftigen Grund versäumt, so ist der Anspruch erst ab dem Tag zu beurteilen, an dem der Antrag bei der regionalen Geschäftsstelle abgegeben wurde. Über die Abgabe des Antrages ist dem Antragsteller eine Bestätigung auszustellen.

Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16) sind in § 46 Abs. 5 AlVG normiert.

In den Fällen der Unterbrechung bzw. des Ruhens des Anspruches wird unter der weiteren Voraussetzung, dass der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes nicht bekannt ist, die grundsätzliche Verpflichtung des Arbeitslosen zur neuerlichen Geltendmachung seines Anspruches im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG, d.h. mit den darin vorgesehenen Erfordernissen und Rechtswirkungen, statuiert. Von diesem Grundsatz sieht der zweite Satz für die Fälle, in denen der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, eine Ausnahme dergestalt vor, dass für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle genügt.

Nach dem klaren Wortlaut des § 46 Abs. 1 AlVG kommt es für die Qualifizierung des Sachgeschehens als "Geltendmachung des Anspruches", an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, auf die persönliche Abgabe des Antrages bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice unter Verwendung des hiefür bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars innerhalb der genannten Fristen an (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 2001, Zl. 97/08/0428 und vom 3. Juli 2002, Zl. 2001/08/0227).

§ 46 AlVG nimmt eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung lässt es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen - nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, dieser auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist und die Fiktion einer dem Gesetz entsprechenden Antragstellung keine gesetzliche Grundlage findet (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl. 98/08/0145).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf die Gewährung von Notstandshilfe gemäß § 46 Abs. 5 AlVG neuerlich geltend machen musste, weil diese von 1. Oktober 2000 bis zu ihrer Wiedermeldung beim Arbeitsmarktservice am 22. Dezember 2000, somit länger als 62 Tage, keine Leistung erhielt.

Der von der belangten Behörde bestätigte erstinstanzliche Bescheid sprach der Beschwerdeführerin lediglich den Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 27. April 2001 zu, ohne den davor liegenden Teil des geltend gemachten Anspruches, nämlich von 22. Dezember 2000 bis 26. April 2001, formell abzuweisen. In der Begründung wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin den Antrag auf Notstandshilfe erst am 27. April 2001 persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle geltend gemacht habe. Der Wortlaut des - durch den angefochtenen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung übernommenen - Spruches des erstinstanzlichen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom 20. Dezember 2000 bis 26. April 2001 zu verstehen (vgl. auch hiezu das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2001/08/0227).

Im Beschwerdefall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführerin das Antragsformular am 22. Dezember 2000 ausgefolgt wurde und der Rückgabetermin zuletzt mit 25. Jänner 2001 vorgeschrieben wurde. Die tatsächliche Rückgabe des Antragsformulars erfolgte - unbestrittenermaßen - erst am 27. April 2001.

Die Ansicht der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe nur unzureichende Feststellungen bezüglich der Verlängerung der Rückgabefrist getroffen, ist vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage unzutreffend. Das Gesetz lässt - wie oben dargelegt wurde - eine Berücksichtigung von Gründen für die Versäumung der rechtzeitigen Antragstellung nur im Rahmen des § 46 AlVG zu und berücksichtigt insbesondere nicht den Fall, dass ein Arbeitsloser durch ein allfälliges rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der regionalen Geschäftsstelle des AMS zu Schaden kommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 2001/08/0227, ausgeführt, dass eine diesbezüglich fehlende Regelung auch nicht im Wege der Auslegung zu substituieren sei, weil der Gesetzgeber Probleme bei der Antragstellung zwar gesehen, diese aber auf eine bestimmte Weise geregelt habe und § 46 AlVG insoweit auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Sofern alle Voraussetzungen hiefür vorliegen, bleibe in solchen Fällen nämlich der Weg der Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen unbenommen.

Andererseits übersieht die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde ohnehin eine Beurteilung unter Zugrundelegung ihres Standpunktes vorgenommen hat (vgl. den 4. Absatz in der Seite 4 des Bescheides), ging die belangte Behörde doch auch davon aus, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerin von einer Terminverlegung bis zum Erhalt der Krankengeldbestätigung auszugehen wäre. Diese Bestätigung sei am 10. April 2001 ausgestellt worden. Die Beschwerdeführerin habe sie erst mehr als zwei Wochen später, nämlich am 27. April 2001 vorgelegt. Die von der Beschwerdeführerin für den Zeitpunkt der Vorlage genannten Gründe, sie habe das Vertrauen zum AMS verloren und sei zuerst zur Gebietskrankenkasse und zur Arbeiterkammer gegangen, seien nicht als triftige Gründe im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG anzusehen.

Diese Beurteilung ist zutreffend. Überdies übersieht die Beschwerdeführerin, dass ihr aufgetragen worden ist, am 25. Jänner 2001 nicht nur die Krankengeldbestätigung, sondern auch den Meldezettel und den Reisepass vorzulegen. Ob die Krankengeldbestätigung für die Entscheidung über ihren Antrag notwendig gewesen wäre, ist nicht zu prüfen, weil bis zur Vorlage des Meldezettels und des Reisepasses eine Entscheidung nicht hätte ergehen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Mai 2004

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