VwGH 2005/07/0172

VwGH2005/07/01727.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Chlup, über die Beschwerde des Dr. Walter Kerle, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach U sen., gegen den Bescheid der Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 20. Oktober 2005, Zl. LHK-101/10-01, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Auflösung eines geschlossenen Hofes nach § 7 des Tiroler Höfegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §531;
AnerbenG;
AVG §8;
ErbhöfeG Krnt 1903;
HöfeG Tir §1;
HöfeG Tir §15 Abs1;
HöfeG Tir §18;
HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;
HöfeG Tir §7;
HöfeG Tir;
KO §1 Abs1;
KO §1;
KO §3 Abs1;
KO §80;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
ABGB §531;
AnerbenG;
AVG §8;
ErbhöfeG Krnt 1903;
HöfeG Tir §1;
HöfeG Tir §15 Abs1;
HöfeG Tir §18;
HöfeG Tir §3 Abs1;
HöfeG Tir §7 Abs1;
HöfeG Tir §7;
HöfeG Tir;
KO §1 Abs1;
KO §1;
KO §3 Abs1;
KO §80;
KO §81;
KO §83;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Hof S in EZ 90044 Grundbuch B ist ein geschlossener Hof im Sinne des § 1 des Tiroler Höfegesetzes, LGBl. Nr. 47/1900 (THG). Mit Schriftsatz vom 21. November 2001 beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach U sen. die Hofauflösung gemäß § 7 THG.

Mit Bescheid der bei der Bezirkshauptmannschaft K eingerichteten Höfekommission B vom 29. Jänner 2003 wurde dieser Antrag gemäß § 7 Abs. 1 THG mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Aufhebung der Hofeigenschaft durch die Höfebehörde nur auf Antrag des Hofeigentümers erfolgen könne. Dieses Antragsrecht sei höchstpersönlich und unvererblich. Ein derartiges Recht könne nur vom bücherlichen Eigentümer, nicht aber von einem Miterben oder von der Verlassenschaft ausgeübt werden. Im vorliegenden Fall sei der Antrag auf Aufhebung der Hofeigenschaft vom Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach dem Eigentümer beantragt worden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. Oktober 2005 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht hervor, dass die Frage der Rechtsstellung des Masseverwalters untrennbar mit jener der Rechtsnatur der Konkursmasse verbunden sei. § 1 Abs. 1 der Konkursordnung (KO) definiere die Konkursmasse als das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung gehöre oder das er während des Konkurses erlange. Mit der Konkurseröffnung verliere der Gemeinschuldner die freie Verfügung über sein der Exekution unterworfenes Vermögen. Damit spalte sich dieses vom übrigen Vermögen ab und es komme zur Verselbständigung dieses Sondervermögens, das die Konkursmasse bilde. Die Konkursmasse betreffende Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Konkurseröffnung seien gemäß § 3 Abs. 1 KO gegenüber den Konkursgläubigern unwirksam. Dem Gemeinschuldner fehle es demnach an einer rechtlichen Möglichkeit, das in die Konkursmasse fallende Vermögen zu verwalten oder darüber Verfügungen zu treffen.

Zu klären sei, ob das Recht des Eigentümers eines geschlossenen Hofes, gemäß § 7 Abs. 1 THG die Aufhebung der Hofeigenschaft zu beantragen, als Bestandteil des der Exekution unterworfenen Vermögens im Sinne des § 1 Abs. 1 KO zu qualifizieren sei oder ob es ein höchstpersönliches, der exekutiven Verwertung entzogenes Recht bilde (siehe Verfassungsgerichtshof-Beschluss vom 25. September 1990, B 732/90).

Nach Kathrein, Anerbenrecht (1990), könne die Aufhebung der Hofeigenschaft nur durch die Höfebehörde auf Antrag des Hofeigentümers erfolgen. Dieses Antragsrecht sei höchstpersönlich und unvererblich. Es könne daher nur vom bücherlichen Eigentümer, nicht aber von einem Miterben oder von der Verlassenschaft ausgeübt werden.

Aus dem Grundbuchsauszug vom 31. Jänner 2005 ergebe sich eindeutig, dass als bücherlicher Eigentümer des geschlossenen Hofes S nach wie vor U eingetragen sei. Da dieses Antragsrecht darüber hinaus höchstpersönlich sei, bilde es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein der exekutiven Verwertung entzogenes Recht, weshalb auch der Beschwerdeführer als Masseverwalter im Konkurs der Verlassenschaft nach U sen. zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Hofeigenschaft nicht legitimiert sei. Da bereits aus diesem Grunde die Berufung als unbegründet abzuweisen sei, habe auf das weitere Berufungsvorbringen nicht näher eingegangen werden müssen. Abschließend werde jedoch darauf verwiesen, dass es nicht Sache des Konkursgerichtes sei, die Antragslegitimation in einem Verwaltungsverfahren verbindlich festzulegen, sondern dass diese Prüfung allein den zuständigen Verwaltungsbehörden in Anwendung der Verwaltungsvorschriften obliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Aufhebung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass über das Vermögen der Verlassenschaft nach dem verstorbenen grundbücherlichen Alleineigentümer des geschlossenen Hofes, U sen., ein Konkursverfahren anhängig ist und dass der geschlossene Hof mit seinen Grundflächen Teil der konkursverfangenen Verlassenschaft ist. Wie aus dem Verwaltungsakt weiters hervorgeht, wurden der geringe Viehbestand und die Gerätschaft im Laufe des Konkursverfahrens bereits veräußert.

Der Masseverwalter der Verlassenschaft beantragte, konkursgerichtlich genehmigt, am 23. November 2001 die Aufhebung der Hofeigenschaft des geschlossenen Hofes gemäß § 7 THG.

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Höfegesetzes haben folgenden Wortlaut:

"§ 7. Wenn ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer Familie überhaupt dauernd verliert, so ist über Einschreiten des Eigentümers auf Aufhebung der Hofeigenschaft zu erkennen. ..."

Die Frage der Antragslegitimation ist aus der Bestimmung des § 7 Abs. 1 THG im Zusammenhang mit den anderen Bestimmungen des THG zu beantworten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1986, 86/18/0163).

Beide Höfebehörden gingen in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Antragstellungsbefugnis des Hofeigentümers "unvererblich und höchstpersönlich" sei und daher der Verlassenschaft bzw. der Masse nicht zukomme. Dabei bezogen sie sich auf Kathrein, Anerbenrecht 1990, Rz 1 zu § 7 THG, wo hinsichtlich dieser Qualifizierung auf ein Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 28. Oktober 1971, 1 Ob 287/71 (RZ 1972, 89), verwiesen wird.

Dem damals entschiedenen Fall lag zugrunde, dass der Eigentümer eines geschlossenen Hofes verstarb, seine Witwe und seine beiden Kinder (Sohn und Tochter) unbedingte Erbserklärungen abgaben, und sein Sohn erklärte, von seinem Übernahmsrecht als Anerbe Gebrauch zu machen. Die Tochter stellte hingegen - im Verlassenschaftsverfahren - den Antrag auf Einholung eines Bescheides der zuständigen Höfekommission hinsichtlich der Auflösung des geschlossenen Hofes, in eventu auf verlassgerichtliche Genehmigung eines von ihr bei der Höfekommission zu stellenden Hofauflösungsantrages.

Das Erstgericht ermächtigte die Tochter, für sich bzw. für ihren zu erwartenden Eigentumsanteil einen Hofauflösungsantrag zu stellen. Über Rekurs des Sohnes hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Aufhebung der Hofeigenschaft von einem Miteigentümer nur hinsichtlich seiner Miteigentumsanteile nicht begehrt werden könne. Zur Antragstellung sei während des Abhandlungsverfahrens nur die Verlassenschaft berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hatte über den von der Tochter dagegen erhobenen Revisionsrekurs zu entscheiden und führte nach Wiedergabe des § 1 THG aus:

"Anders als bei Erbhöfen nach dem Kärntner Erbhöfegesetz und dem Anerbengesetz ist nach dem Tiroler Höfegesetz nicht erst im Verlassenschaftsverfahren zu klären, ob ein Hof ein geschlossener Hof ist. Es ist vielmehr diese Eigenschaft gegeben, wenn die Voraussetzung des § 1 THG vorliegt. Diese Eigenschaft geht nicht von selbst verloren, und zwar auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung zur Neubildung eines geschlossenen Hofes, wie sie im § 3 Abs. 1 THG festgehalten sind, nicht mehr bestehen. Hat vielmehr ein geschlossener Hof durch Abtrennung oder geänderte Zweckbestimmung einzelner Bestandteile, durch Elementarereignisse oder durch andere Umstände die Eignung zur Erhaltung einer (fünf)köpfigen Familie dauernd verloren, ist gemäß § 7 Abs. 1 THG nur über Einschreiten des Eigentümers, also nur über dessen Antrag von der Hofbehörde auf Aufhebung der Höfeeigenschaft zu erkennen. Stellt der Eigentümer keinen solchen Antrag, bleibt die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof weiter erhalten. Es bleibt damit dem Ermessen des Eigentümers überlassen, ob er die Eigenschaft seiner Liegenschaft als geschlossener Hof beseitigen will oder nicht (so auch Webhofer, Tiroler Höfegesetz 42).

Tut er dies zu seinen Lebzeiten nicht, sind die für geschlossene Höfe geltenden besonderen Erbteilungsvorschriften (§§ 15 ff THG) anzuwenden. Es gilt insbesondere die Bestimmung des § 15 Abs. 1 THG, wonach dann, wenn zur gesetzlichen Erbfolge nach dem Alleineigentümer eines geschlossenen Hofes mehrere Personen berufen sind, der Hof nebst Zubehör nur einer Person, dem Anerben, zufallen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung ist zwingend und kann auch durch Vereinbarung der Erben untereinander nicht ausgeschlossen werden (vgl. EvBl 1970/225), geschweige denn durch die Willenserklärung eines einzelnen Erben, der nicht Anerbe werden will.

Entscheidend für die Anwendung des THG ist es, ob eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft im Zeitpunkt des Todes des Eigentümers ein geschlossener Hof ist oder nicht. Es ist dann aber ausgeschlossen, im Verlassenschaftsverfahren einem Miterben, der nicht Anerbe werden will, das Recht zuzuerkennen, die Aufhebung der Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof zu beantragen, obwohl er überhaupt erst Miteigentümer werden könnte, wenn diese Eigenschaft aufgehoben wäre. Ein Erbe, der nach den Bestimmungen des THG gar nicht Eigentümer eines geschlossenen Hofes werden kann, kann vielmehr keineswegs als 'Eigentümer' im Sinne des § 7 Abs. 1 THG angesehen werden. Ein solcher ist nur derjenige, der bereits im Grundbuch als Eigentümer des geschlossenen Hofes aufscheint oder bei dem die Voraussetzungen für außerbücherlichen Eigentumserwerb vorliegen. Nur dieser soll darüber entscheiden können, ob die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof aufgehoben werden soll oder nicht. Sein Einschreiten ist durch das Ansuchen anderer Beteiligter nicht ersetzbar (Webhofer, a.a.O., 60). Das Antragsrecht des Eigentümers nach § 7 Abs. 1 THG ist damit ein höchstpersönliches, nicht vererbliches (vgl. § 531 ABGB). Insbesondere kann nicht während eines Verlassenschaftsverfahrens, in welchem gerade nach dem anzunehmenden Willen des Erblassers das THG anzuwenden ist, über Einschreiten eines Beteiligten die Eigenschaft des Hofes geändert werden.

Es kann auch keinesfalls anerkannt werden, dass etwa die durch einen Verlassenschaftskurator vertretene Verlassenschaft während des Abhandlungsverfahrens eine Aufhebung der Höfeeigenschaft herbeiführt. Der Anerbe hat vielmehr mit dem Todesfall des Erblassers Anspruch darauf, die Sondernachfolge an dem hinterlassenen landwirtschaftlichen Grundbesitz anzutreten (Webhofer in Klang2 III 805). Der Hof fällt zwar dem Anerben, der zunächst auch nur Miterbe ist, nicht von selbst zu, sondern wird ihm erst vom Abhandlungsrichter bei der Erbteilung zur Übernahme zugewiesen (§ 18 THG; Webhofer in Klang2 III 811 und im Tiroler Höfegesetz 72, 85); er ist dann aber hinsichtlich des Hofes doch nicht etwa Vermächtnisnehmer - wie ihm auch nicht bloß das gesetzliche Vermächtnis des 'Aufgriffsrechtes' (vgl. dazu Mayer, Anerbengesetz, 5) zukommt - sondern Erbe (siehe dazu Webhofer, Tiroler Höfegesetz 85). Er erwirbt nämlich den Hof mit seinem Zubehör als Sondervermögen bereits im Abhandlungsweg auf einmal und für immer als Gesamtnachfolger des Erblassers (vgl. Webhofer in Klang2 III 806). Es hat daher auch bereits der Verwaltungsgerichtshof zum ähnlich gelagerten Kärntner Erbhofgesetz ausgesprochen, dass das Recht des Anerben eine Sondererbfolge ist; er erwirbt die ihm zustehende landwirtschaftliche Liegenschaft zur Gänze vom Erblasser unmittelbar, auch wenn der Nachlass nach dem Verhältnis der Erbquoten eingeantwortet wird (NotZ 1965, 157). Ein Antragsrecht nach § 7 Abs. 1 THG kann dann nach dem Todes eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümers nur der sodann als neuer Eigentümer ins Grundbuch einzutragende Anerbe ausüben."

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser, im zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes näher dargelegten Ansicht an, wonach sich aus den besonderen Erbteilungsvorschriften des THG ergibt, dass das Antragstellungsrecht nach § 7 THG im Erbfall nur dem Anerben, nicht aber der Verlassenschaft, zukommen soll. Bei der Befugnis zur Antragstellung handelt es sich um ein an die Person des Eigentümers des Hofes geknüpftes, höchstpersönliches und daher nichtvererbliches Recht im Sinne des § 531 ABGB (vgl. Dittrich/Tades, ABGB, E 32 zu § 531 ABGB).

Dieses Recht auf Antragstellung ruht daher während des Verlassenschaftsverfahrens - in dieser Verfahrensphase wird ja die Frage erst geklärt, welchem Erben der Hof als Anerbe zugewiesen wird - und lebt erst mit der Zuweisung des geschlossenen Hofes an den Anerben als neuen Eigentümer des Hofes insofern wieder auf, als dieser dann ab diesem Zeitpunkt das Antragsrecht wieder ausüben kann.

Wie dargestellt, kommt das höchstpersönliche und nur dem Eigentümer des geschlossenen Hofes zustehende Antragsrecht der Verlassenschaft selbst nicht zu, weil es in dieser Verfahrensphase (vorübergehend) gar nicht besteht. Diese Qualifikation der Antragstellungsbefugnis nach § 7 THG führt in einem über die Verlassenschaft anhängigen Konkursverfahren aber dazu, dass es auch nicht in die Konkursmasse fällt.

Nach § 1 Abs. 1 KO wird durch Eröffnung des Konkurses das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Nach Abs. 2 ist die Konkursmasse nach den Vorschriften der Konkursordnung in Verwahrung und Verwaltung zu nehmen und zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.

Im Konkurs vertritt der Masseverwalter die Gemeinschuldnerin (hier: Verlassenschaft) hinsichtlich aller zur Konkursmasse gehörigen Ansprüche und ist demnach zur Verfolgung der Rechte der Gemeinschuldnerin als Partei im Verwaltungsverfahren berufen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. März 2003, 98/17/0319 und das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 2005, 2004/17/0173). Die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich nach herrschender Lehre auch auf das Verwaltungsverfahren, "wenn die Masse betroffen ist". Der Masseverwalter ist daher auch zur Verfolgung der Rechte des Gemeinschuldners als Partei im Verwaltungsverfahren berufen, die Vertretungsmacht des Masseverwalters erstreckt sich diesbezüglich auch auf die Erhebung von Rechtsmitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2005, Zl. 2003/17/0237).

Die Antragstellungsbefugnis nach § 7 THG betrifft nun keinen Anspruch, der zur Konkursmasse gehört, weil der Gemeinschuldnerin selbst (der Verlassenschaft) ein solcher Anspruch gar nicht zukam. Infolgedessen war es auch dem Beschwerdeführer als Masseverwalter nicht möglich, vom Antragsrecht Gebrauch zu machen und einen zulässigen Antrag nach § 7 THG zu stellen.

Die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers als Masseverwalter durch die belangte Behörde verletzte daher keine Rechte des Beschwerdeführers.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 7. Dezember 2006

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