Normen
NTG §18;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §4 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §7 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §4 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilB §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §18 Abs9 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §7 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2002 §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2003 §4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZPO §501 Abs1;
NTG §18;
RAO 1868 §50;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §4 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1995 §7 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §4 Abs1 litb;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs4 litd;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilA §7 Abs4;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Tir 1997 TeilB §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §18 Abs9 lita;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilA RAK Tir 2003 §7 Abs5;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2002 §4;
Satzung Versorgungseinrichtung TeilB RAK Tir 2003 §4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ZPO §501 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Tiroler Rechtsanwaltskammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist emeritierter Rechtsanwalt.
Mit Bescheid der Abteilung III der belangten Behörde vom 10. Jänner 2002 wurde dem Beschwerdeführer beginnend mit 1. Februar 2002 gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer eine Berufsunfähigkeitsrente gewährt; mit Ende Jänner 2002 verzichtete der Beschwerdeführer auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 2002 wurde dem Beschwerdeführer beginnend ebenfalls mit 1. Februar 2002 darüber hinaus gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil B eine (weitere) monatliche Berufsunfähigkeitsrente (in geringer Höhe) gewährt.
Mit Erledigung vom 16. September 2004 teilte die Abteilung III der belangten Behörde (in der Folge kurz: erstinstanzliche Behörde) dem Beschwerdeführer mit, aus Anlass einer von ihm eingebrachten Beschwerde (die nicht diese Rentensache betraf) habe sich die erstinstanzliche Behörde mit der Angelegenheit befasst und habe dabei auch Kenntnis von einem Urteil in einem den Beschwerdeführer betreffenden Prozess (vor dem BG X) samt der Übertragung des Tonbandprotokolls vom 6. November 2003 erhalten. Auf Grund dieser Unterlagen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer eine anwaltliche Tätigkeit durchgeführt habe, welche zur Beendigung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente führen könnte. Gemäß § 7 Abs. 5 lit. d der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer Teil A ende nämlich dieser Anspruch nach Ausübung einer Tätigkeit, welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten falle, wo auch immer. Diese Voraussetzung erscheine hier evident. Es werde dem Beschwerdeführer hiemit eine Frist von drei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt.
In einem ausführlichen Schreiben vom 5. Oktober 2004 bestritt der Beschwerdeführer diese Annahmen der erstinstanzlichen Behörde.
Hierauf wurde der Beschwerdeführer mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 2. Dezember 2004 verpflichtet,
1. gemäß § 16 Z 6 iVm § 7 Z 4 lit. d und Z 5 der bis Ende 2003 gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil A, die von ihm im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. September 2004 bezogene Berufsunfähigkeitsrente im Ausmaß von netto EUR 38.618,88 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides der Tiroler Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
2. Gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der bis Ende 2003 gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, Zusatzpension, die von ihm im zuvor genannten Zeitraum bezogene Berufsunfähigkeitsrente im Gesamtausmaß von EUR 274,66 binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides der Tiroler Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
Begründend heißt es nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, die Behörde nehme folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Mit den Bescheiden vom 10. Jänner 2002 und vom 17. Oktober 2002 seien dem Beschwerdeführer monatliche Berufsunfähigkeitsrenten gewährt worden (wurde näher ausgeführt). Der Beschwerdeführer sei mit Ende Jänner 2002 aus der Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer gelöscht worden. Nach seinem Ausscheiden sei er bis April 2004 Gesellschafter einer näher bezeichneten Rechtsanwälte GesmbH gewesen (in der Folge auch nur kurz: Gesellschaft).
Im Februar 2003 habe sich Frau B., eine langjährige Klientin des Beschwerdeführers, an diesen gewandt. Sie sei damals Eigentümerin eines Geschäftslokales in Z gewesen, welches Herr T. habe mieten wollen. Frau B. habe den Beschwerdeführer ersucht, den Mietvertrag mit T. auszuarbeiten. Es sei zu zwei Besprechungen zwischen B., T. und dem Beschwerdeführer in den Räumlichkeiten der genannten Gesellschaft gekommen. Bei der ersten Besprechung seien mündlich alle Punkte des Mietvertrages erörtert worden, bei der zweiten Besprechung sei der bereits vorliegende und vom Beschwerdeführer zwischenzeitig diktierte schriftliche Mietvertrag Punkt für Punkt besprochen worden. Im Punkt XVI des Mietvertrages sei vereinbart worden, dass die mit der Errichtung dieser Urkunde verbundenen Kosten der Mieter trage. Die Stempelgebühren und die Rechtsgeschäftsgebühren fielen ebenfalls dem Mieter zur Last.
Dieser Mietvertrag sei von B. und T. in den Kanzleiräumlichkeiten der Gesellschaft in Gegenwart des Beschwerdeführers unterfertigt worden.
Mit Schreiben vom 31. März 2003 habe der Beschwerdeführer unter Benützung des Briefpapiers der Rechtsanwälte GesmbH, auf welchem er als emeritierter Rechtsanwalt aufgeschienen sei, Folgendes mitgeteilt:
"Betrifft: Mietvertrag B ...
Sehr geehrter Herr T ...!
Entsprechend der von Ihnen übernommenen Verpflichtung gebe ich Ihnen laut Beilage die Kosten der Vertragserrichtung samt allen Nebengebühren mit dem Betrag EUR 664,80 (inkl. 20 % USt) bekannt. Ich ersuche Sie höflich um Überweisung dieses Betrages auf das unten angegebene Bankkonto.
Mit vorzüglicher Hochachtung (Name des Beschwerdeführers)"
Dieses Schreiben sei vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigt worden. Bei dem auf dem Briefpapier aufscheinenden Konto handle es sich um ein solches der Rechtsanwälte GesmbH. Zugleich mit diesem Schreiben habe T. eine Honorarnote über einen Betrag von EUR 664,80 erhalten, die wiederum auf dem gleichen Briefpapier verfasst worden sei und den Zusatz "mit freundlichen Grüßen, (Beschwerdeführer)" aufweise.
T. habe in der Folge die erste Monatsmiete gleich, die beiden nächsten nur nach Mahnung und in der Folge keine Mieten mehr an Frau B. bezahlt. Auch die Kosten der Vertragserrichtung in Höhe von EUR 664,80 seien von ihm nicht beglichen worden. B. habe den Beschwerdeführer beauftragt, die Räumungsklage einzubringen. Sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung des zwischen B. und T. abgeschlossenen Mietvertrages seien vom Beschwerdeführer getätigt worden.
In der Folge habe der Beschwerdeführer am 24. Juni 2003 beim BG X (zu einer bezeichneten Zahl) eine Mahnklage eingebracht. In dieser Klage scheine bei der Berufsbezeichnung des Klägers "Rechtsanwalt" auf. Im Punkt 15. der Klage sei unter der Überschrift "weiteres Vorbringen" Folgendes vom Beschwerdeführer vorgebracht worden: Der Beklagte (= T.) schulde dem Kläger (= Beschwerdeführer) das gesamte Honorar für die Erstellung eines Mietvertrages, welches mit der Höhe der Klagsforderung übereinstimme und bis heute unberichtigt aushafte.
Bei der mündlichen Streitverhandlung vom 18. September 2003 sei in diesem Prozess vom Klagevertreter für den Beschwerdeführer als Kläger Folgendes vorgebracht worden: der Beschwerdeführer habe für den Beklagten (T.) einen Mietvertrag auftragsgemäß errichtet, wobei das Honorar nicht bezahlt worden sei, welches sich aus § 18 des Notariatstarifgesetzes ergäbe. Der Vertragsabschluss sei in den Kanzleiräumlichkeiten der Rechtsanwälte-Gesellschaft zu Stande gekommen, dies unter Beisein der Vertragsteile sowie des Klägers namens der Gesellschaft. Nach der schriftlichen Ausarbeitung dieses Mietvertrages, der auch unterfertigt worden sei, habe die Gesellschaft die diesbezügliche Rechnung in Höhe von EUR 664,80 an den Beklagten (T.) gestellt. Gesellschaftsintern sei auf Grund von Umstrukturierungen dabei vereinbart worden, dass der Kläger (Beschwerdeführer) wirtschaftlich Berechtigter dieser Forderung sei.
Das BG X habe mit Urteil vom 18. Dezember 2003 die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen. Das Gericht sei in seiner rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gekommen, dass Auftraggeberin und Vertragspartnerin des Klägers (Beschwerdeführers) B. gewesen sei. Dass die Forderung von B. gegenüber T. gemäß Punkt XVI. des Mietvertrages auf den Beschwerdeführer übergegangen wäre, sei, so das Gericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, weder behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Dieses Urteil sei rechtskräftig und vollstreckbar.
Die Feststellungen zur Beauftragung des Beschwerdeführers durch B. und zu den beiden zwischen B., T. und den Beschwerdeführer stattgefundenen Besprechungen in den Kanzleiräumlichkeiten der Rechtsanwalt-GesmbH ergäben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der B., des T. und des Beschwerdeführers im gerichtlichen Verfahren. Übereinstimmend hätten diese drei Personen angegeben, dass es zwei Besprechungen gegeben habe. Dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag selbst diktiert habe, habe er anlässlich seiner Einvernahme in diesem gerichtlichen Verfahren zu Protokoll gegeben. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer die gesamte Arbeit im Zusammenhang mit der Vertragserrichtung vorgenommen habe, ergäbe sich aus den Aussagen von B. ebenfalls im gerichtlichen Verfahren. Diese werde auch vollinhaltlich durch das Vorbringen in der Mahnklage, wonach T. dem Beschwerdeführer das gesamte Honorar für die Erstellung eines Mietvertrages schulde, bestätigt. Auch das Schreiben vom 31. März 2003 samt Honorarnote vom selben Tag wiesen eindeutig darauf hin, dass der Beschwerdeführer der Vertragserrichter gewesen sei. Das Schreiben sei auch von ihm unterzeichnet.
Den gegenteiligen Darstellungen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2004 habe kein Glauben geschenkt werden können: von einem überraschenden Kanzleibesuch und einer besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit sei im gesamten gerichtlichen Verfahren nicht die Rede gewesen, was insofern bemerkenswert erscheine, als bereits anlässlich der Streitverhandlung vom 18. September 2003 vom Beklagtenvertreter der Einwand gekommen sei, dass der Beschwerdeführer den Vertrag, wenn überhaupt, zu einem Zeitpunkt errichtet habe, zu dem er nicht berechtigt gewesen sei, gegen Entgelt Verträge zu errichten. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 6. November 2003 im gerichtlichen Verfahren angegeben habe, den schriftlichen Mietvertrag diktiert zu haben. Von irgendwelchen geringfügigen Änderungen zu einer früheren Vertragsurkunde, die als bloßer Aktenvermerk diktiert worden seien, habe er dabei nichts angegeben. Auch davon, dass er nur auf Wunsch von Frau B. bei der Unterfertigung der Urkunde zugegen sein habe müssen, habe er anlässlich seiner Einvernahme am 6. November 2003 nichts ausgesagt. Dort habe er nämlich ausgeführt, dass er Herrn T. den Mietvertrag Punkt für Punkt erklärt habe und sodann die Unterfertigung erfolgt sei. Dass Mag. Y mit der Errichtung des Mietvertrages überhaupt nichts zu tun gehabt habe, ergebe sich nicht nur aus dessen Aussage am 6. November 2003, sondern auch aus der völlig glaubhaften Aussage der Zeugin B., wonach es ausschließlich der Beschwerdeführer gewesen sei, der die ganze Arbeit gemacht habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2004 (im Verwaltungsverfahren), wonach Frau B. als nicht kanzleizugehörige Person nicht beurteilen habe können, wie die Aktenerledigung geschehen sei, widerspreche den im gerichtlichen Verfahren getätigten Aussagen.
Den vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2004 dargestellten Überlegungen zum Grund der Klagsführung durch ihn stehe schlussendlich das Klagevorbringen in der Mahnklage entgegen, womit mit keinem Wort davon die Rede sei, dass dem Beschwerdeführer die Forderung bloß zum Inkasso zitiert worden sei und er mit der Errichtung des Vertrages nichts zu tun habe. Dass in der Klage die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" und nicht etwa "emeritierter Rechtsanwalt" aufscheine und ihn B. auch mit der Räumungsklage beauftragt habe, runde den Gesamteindruck einer anwaltlichen Tätigkeit nach Beziehung der Berufsunfähigkeitsrente ab.
Nach Hinweis auf verschiedene Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtungen (betreffend die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen) führte die erstinstanzliche Behörde weiter aus, auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergebe sich, dass der Beschwerdeführer zumindest im Februar und März 2003, also zu einem Zeitpunkt, "wo er sich in Berufsunfähigkeit befand", anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt habe. Er habe mit B. und T. die Erstellung eines Mietvertrages besprochen, diesen diktiert, den Vertrag in der Folge den beiden erläutert, eine Honorarnote darüber gestellt und diese, wenn auch erfolglos, eingeklagt. Weiters sei er von B. mit der Einbringung einer Räumungsklage beauftragt worden. Es handle sich dabei eindeutig um anwaltliche Tätigkeiten. Da das zum Verlust der Berufsunfähigkeitsrente führende Verhalten im Februar 2003 vorgefallen sei, seien ab März 2003 die Berufsunfähigkeitsrenten abzuerkennen und der Beschwerdeführer zum Rückersatz der bezogenen Leistungen bis einschließlich Ende September 2004 zu verpflichten gewesen. Ab 1. Oktober 2004 habe er Anspruch auf Gewährung der Altersrente (es folgt eine Berechnung der Höhe der zurückzuerstattenden Beträge).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung an die belangte Behörde. Er brachte darin vor, eine durch Gutachten dokumentierte Herzerkrankung habe ihn Ende des Jahres 2001 zur Aufgabe seines Berufes als Rechtsanwalt gezwungen. Er habe seine Kanzlei der zuvor genannten Rechtsanwälte GesmbH übergeben. Vereinbarter Gegenstand einer Leistung an die übernehmende Gesellschaft sei unter anderem die Übertragung des gesamten Klientenstocks und demnach die Übergabe des gesamten Aktenbestandes gewesen. In diesem Zusammenhang habe er sich verpflichten müssen, der übernehmenden Gesellschaft dahingehend zur Verfügung zu stehen, dass er den Klientenstock im Interesse der übernehmenden Gesellschaft auf Grund und im Rahmen persönliche Beziehungen und Kontakte erhalte und betreue, und dass er hinsichtlich des übergebenen Aktenbestandes zu einer jederzeitigen Aufklärung und Berichterstattung verhalten sei. Diese von ihm übernommenen Pflichten hätten auch in seiner Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft als nicht geschäftsführender Gesellschafter ihren Ausdruck gefunden.
Eine langjährige Klientin, die er der Gesellschaft zuzuführen und als solche zu erhalten gehabt habe, sei Frau B. gewesen, eine nunmehr 86 jährige seh- und gehbehinderte Dame, die hinsichtlich alltäglicher Verrichtungen unter anderem auch von Sozialdiensten betreut werde. Frau B. sei mit ihm und seiner Familie seit langem auch freundschaftlich engstens verbunden (wurde näher ausgeführt). Er habe sich ihr gegenüber verpflichtet, sie Zeit ihres Lebens nach Kräften zu betreuen und zu unterstützen, was für ihn eine rechtliche und selbstverständliche moralische Pflicht dargestellt habe. Sein persönliches Verhältnis und auch das seiner Familie zu Frau B. sei seit vielen Jahren eng und sehr umfassend. Es liege auf der Hand, dass Frau B. wie immer geartete rechtliche Probleme, wie etwa auch in Verbindung mit Vermietungen, ausdrücklich mit ihm bespreche. Er habe ihr auch (aus näher bezeichneten Gründen) zugesagt, kein Honorar für anwaltliche Leistungen zu verrechnen, insoweit nach dem jeweiligen Anlassfall nicht Dritte solche Kosten zu tragen hätten. Insgesamt sei festzustellen, dass er Frau B. in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten so behandle und sie auch so zu behandeln sei, wie dies zwischen unmittelbaren Familienmitgliedern im besten Sinn gehandhabt zu werden pflege.
Als er selbst seit seiner Emeritierung keine spezifisch rechtsanwaltlichen Tätigkeiten für Frau B. mehr habe erbringen können, habe er sie um Mandatserteilung an die übernehmende Gesellschaft ersucht. Dies habe sie unter der ausdrücklichen Bedingung getan, dass er sich ungeachtet des nunmehrigen anwaltlichen Einschreitens der übernehmenden Gesellschaft selbstverständlich weiterhin um sie kümmern und sie betreuen müsse. Diesbezüglich gebe es auch enge Kontakte mit ihr (wurde auch näher ausgeführt).
Frau B. habe bei Erteilung des Mandates an die übernehmende Gesellschaft ausdrücklich erklärt, die Beauftragung nur unter der Bedingung durchzuführen, dass er auch weiterhin beratend und Unterstützung in ihre Mandatsfälle eingebunden bleibe. Diese Bedingung der Mandatserteilung sei unabhängig von seinen rechtlichen und moralischen Pflichten ihr gegenüber seitens der übernehmenden Gesellschaft durchaus ernst zu nehmen, weil sich wiederholt andere Rechtsanwaltskanzleien um diese aus der Sicht der Mandate durchaus interessante Klientin bemüht hätten. Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2004 im Verwaltungsverfahren dargelegt habe, erkläre sich daher der hier gegenständliche Sachverhalt ausschließlich aus dieser sehr spezifischen persönlichen Bindung zwischen ihm und Frau B., die kein "Vergleichsbeispiel" habe, auf ein anderes Klientenverhältnis nicht übertragen werden könne und die es erkläre, weshalb jegliches Substrat für eine anderweitige Verdächtigung von vornherein fehle.
Hiezu beantragte er die Vernehmung von Frau B. und eines weiteren, näheren bezeichneten Zeugen.
Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben. Die erstinstanzliche Behörde habe sich im Wesentlichen auf den Inhalt der Prozessakten gestützt, ohne zu bedenken, dass das Vorbringen in jenem Prozess zu einem bestimmten, ganz anderen Thema als im Verwaltungsverfahren erstattet worden sei. Es liege auf der Hand, dass das damalige Prozessvorbringen und die verschiedenen Aussagen nicht auf die Frage abgezielt hätten, ob der Beschwerdeführer im Anlassfalle eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne der Satzung der Versorgungseinrichtungen ausgeführt habe. Vielmehr wäre dies durch geeignete Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren zu klären gewesen. Es sei insbesondere auch jegliche Erhebung oder Beweisaufnahme zu den von ihm dargestellten "Rahmenbedingungen und Begleitumstände des inkriminierten Vorganges" unterlassen worden.
Die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Bescheides seien unzutreffend (wird näher dargelegt).
Im Rahmen der umfangreichen Rechtsrüge führte der Beschwerdeführer unter anderem aus, Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei ausschließlich der in der bekämpften Entscheidung dargestellte Geschäftsfall. Weder könne ihm eine wiederholte, geschweige denn eine erwerbsmäßige, noch eine jemals entgeltliche Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Emeritierung vorgehalten werden, die einem eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten sei.
Mit einem weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 6. April 2005 folgten Beweisanbote.
Hierauf hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid der Vorstellung teilweise Folge gegeben und den Spruch des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass (zusammengefasst) der Beschwerdeführer verhalten wurde, die von ihm (auf Grund des Bescheides vom 10. Jänner 2002) im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 31. Juli 2004 bezogene Berufsunfähigkeitsrente im Ausmaß von EUR 35.240,88 und die (auf Grund des Bescheides vom 17. Oktober 2002) im Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. September 2004 bezogene (weitere) Berufsunfähigkeitsrente im Gesamtausmaß von EUR 274,66 jeweils binnen 14 Tagen nach Rechtskraft des Bescheides zurückzuerstatten.
Begründend führte die belangte nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, sie übernehme die Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid, weil diese Feststellungen nach den vorliegenden Urkunden und insbesondere auf Grund des Inhaltes des Prozessaktes eindeutig nachvollzogen werden könnten. Es erübrige sich daher eine ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers selbst, der ja auch im Berufungsverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, seine Darstellung abzugeben, wie auch eine ergänzende Vernehmung von Mag. Y.
In rechtlicher Würdigung dieses Sachverhaltes komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer durch seine Verhaltensweise im Zusammenhang mit der Errichtung des fraglichen Mietvertrages im Zeitraum Februar und März 2003 und angesichts der Umstände, die zur Einbringung der fraglichen Mahnklage durch ihn geführt hätten, eine Tätigkeit entwickelt habe, die einer Erwerbstätigkeit entspreche, welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten falle, womit die Beendigungsbestimmungen des § 7 Z 4 lit. d der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A in der Fassung des Beschlusses vom 28. Juni 1995 iVm § 18 Abs. 9 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A in der Fassung des Beschlusses vom 20. November 2003 erfüllt seien. Damit sei der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung der "Altersrente" (gemeint: Berufsunfähigkeitsrente) mit dem Ende jenes Monates, "in welchen die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches weggefallen" seien, beendet worden, das sei der 28. Februar 2003. Der Beschwerdeführer habe demnach die ab 1. März 2003 bezogene Berufsunfähigkeitsrente zu Unrecht bezogen, weshalb er zur Rückzahlung zu verpflichten gewesen sei. Diese Verpflichtung ende jedoch mit dem 31. Juli 2004, weil er danach ohne weitere Antragstellung Anspruch auf Altersrente habe. Gleichermaßen sei die weitere Berufsunfähigkeitsrente ab 1. März 2003 zu Unrecht bezogen worden; dabei sei "die vorerwähnte Automatik des Überganges einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente", wie sie für die (andere) Berufsunfähigkeitsrente gelte, nicht vorgesehen. Insofern könne daher eine Altersrente nach Teil B Zusatzpension nur auf Grund eines Antrages, welcher mit 23. September 2004 gestellt sei, erfolgen, und auch nur nachdem rechtskräftig feststehe, dass die Berufungsunfähigkeitsrente erloschen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Bescheid vom 10. Jänner 2002 eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 7 der Satzung der Versorgungseinrichtungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer (in der Folge kurz: Satzung 1995), kundgemacht im Anwaltsblatt 1995, 796 ff, gewährt.
Nach § 7 Abs. 1 dieser Satzung ist Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente unter anderem (lit. b) ein körperliches oder geistiges Gebrechen, welches den Rechtsanwalt dauernd zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig macht.
Nach Abs. 4 dieses Paragraphen endet der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente
- a) durch Verzicht des Rechtsanwaltes oder
- b) mit Vollendung des 65. Lebensjahres und damit den Übergang in eine Altersrente oder
- c) durch Wegfall der Berufsunfähigkeit oder
- d) durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt oder
e) durch den Tod des Rechtsanwaltes.
Nach Abs. 5 leg. cit. beginnt der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente bei Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, nach Abs. 6 endet der Anspruch mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind.
Nach § 16 Abs. 3 der Satzung 1995 sind vom Bezugsberechtigten Umstände, welche das Erlöschen des Versorgungsanspruches zur Folge haben könnten, unverzüglich der Rechtsanwaltskammer zu melden. Nach Abs. 6 dieses Paragraphen hat der Leistungsempfänger die bezogenen Leistungen zurückzuzahlen, wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht bezogen wurden.
Die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses vom 20. November 2003 (kurz: Satzung 2003, Teil A), Anwaltsblatt 2004, 30 ff, regelt die Berufsunfähigkeitsrente in ihrem § 7. Nach § 18 Abs. 9 lit. a dieser Satzung (Übergangsbestimmungen) gelten, wenn ein Rechtsanwalt am 31. Dezember 2003 Bezieher einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente dieser Rechtsanwaltskammer ist und er nach Inkrafttreten dieser Satzung nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wird, in Ansehung der Anspruchsvoraussetzungen und der Höhe der Witwen und Waisenrenten die Bestimmungen der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Satzung fort.
Die Satzung der Versorgungseinrichtungen der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Teil B, Zusatzpension, sieht in ihrem § 4 (ebenfalls) eine Berufsunfähigkeitsrente vor. Diesbezüglich wird auf die Voraussetzungen unter anderem des § 7 der Satzung Teil A verwiesen.
Dieser § 7 Abs. 5 Teil A trifft nähere Bestimmungen zum Ende des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente, die jenen in § 7 der Satzung 1995 entsprechen.
Nach § 10 des Teiles B der Satzung 2003 erlischt der Anspruch auf Versorgungsleistung unter anderem, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung nachträglich weggefallen sind; der Empfänger hat zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen.
Im Beschwerdefall ist insbesondere strittig, ob der Beschwerdeführer eine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 4 lit. d der Satzung 1995 ausgeübt hat, wobei es sich nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides um eine einmalige Tätigkeit handelt, nämlich um die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Abschluss des Mietvertrages mit T, wofür ein Honorar von EUR 664,80 angesprochen und sodann auch (erfolglos klagsweise) geltend gemacht wurde.
Die belangte Behörde hat den von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt übernommen und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat sich dabei (bei der Feststellung des strittigen Sachverhaltes) im Wesentlichen auf den Inhalt der Prozessakten gestützt. Der Beschwerdeführer bekämpft (wie schon im Verwaltungsverfahren) diese Tatsachenfeststellungen als unzutreffend. Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass das im Zivilprozess ergangene Urteil und die darin enthaltenen (im Übrigen wegen der Anfechtungsbeschränkungen des § 501 Abs. 1 ZPO unbekämpfbaren) Feststellungen für die hier relevante Frage, ob der Endigungsgrund des § 7 Abs. 4 lit. d des Statutes 1995 verwirklicht ist, mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung keine Bindungswirkung entfalten. Der Inhalt der Prozessakten ist (zwar) grundsätzlich ein taugliches Beweismittel zur Klärung des hier strittigen Sachverhaltes, aber nicht das einzige. Soweit (hier vom Beschwerdeführer) in diesem Verwaltungsverfahren zu strittigen Tatfragen ein taugliches Vorbringen (mit tauglichen Beweisanboten) erstattet wird, das mit dem Vorbringen in den bzw. mit dem Inhalt der Prozessakten in Widerspruch steht, macht dies gegebenenfalls eine entsprechende Beweisaufnahme im Verwaltungsverfahren nicht entbehrlich, weil ja (jedenfalls vom Grundsatz her) vorweg nicht feststeht, dass das nunmehrige Vorbringen jedenfalls unzutreffend wäre; das ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung (keine "vorgreifende Beweiswürdigung"). Ein näheres Eingehen auf diese Frage ist aber im Beschwerdefall deshalb entbehrlich, weil sich die Beschwerde (schon) auf Grund des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes als berechtigt erweist.
Der Verwaltungsgerichtshof kann die Beurteilung der belangten Behörde, dass das von ihr festgestellte Gesamt-Verhalten des Beschwerdeführers (Abschluss des Vertrages in der Kanzlei unter Verwendung des Kanzleiapparates, Einklagen der auf § 18 NTG gestützten Forderung) als Tätigkeit, "welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten fällt" im Sinne des § 7 Abs. 4 lit. d dieser Satzung zu qualifizieren ist (auf die Frage, ob es sich um eine "Erwerbstätigkeit" handelte, wird aber noch einzugehen sein), mag auch der Abschluss solcher Verträge keineswegs Rechtsanwälten vorbehalten sein, nicht als rechtswidrig erkennen.
Die in diesem § 7 Abs. 4 der Satzung genannten Voraussetzungen für die Beendigung des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsrente sind alternativ formuliert. Daraus ergibt sich, dass es möglich ist, die in lit. d umschriebene Erwerbstätigkeit, die begrifflich eine entsprechende Erwerbsfähigkeit voraussetzt, auch bei gegebener Berufsunfähigkeit auszuüben (wenngleich dies zur Beendigung des Anspruches führt), somit die Ausübung einer solchen Erwerbstätigkeit noch nicht bedeutet, dass die Berufsunfähigkeit weggefallen ist. Daraus folgt, dass für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Sinne der lit. d ein geringeres Maß an Berufsfähigkeit erforderlich ist, als für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. b leg. cit. § 7 Abs. 4 lit d leg. cit stellt nicht auf eine Tätigkeit (der dort umschriebenen Art) schlechthin, sondern auf eine "Erwerbstätigkeit" ab. Eine "Erwerbstätigkeit" ist begrifflich auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet.
Im Beschwerdefall geht es um eine einmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dass er daraus einen "Erlös" erzielt hätte, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und es kann dies nach der gegebenen Verfahrenslage auch nicht angenommen werden (das Prozessgericht hat einen unmittelbaren Anspruch des Beschwerdeführers gegen T. verneint; dass von einer Entgeltlichkeit im Verhältnis des Beschwerdeführers zu B. auszugehen wäre, ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt nicht). Damit kann nach den Umständen des Beschwerdefalles die fragliche einmalige Tätigkeit des Beschwerdeführers (noch) nicht als "Erwerbstätigkeit" im Sinne des § 7 Abs. 4 lit. d des Statutes 1995 qualifiziert werden.
Für die weitere (geringe) Berufsunfähigkeitsrente gilt (wegen der gleichgelagerten Rechtsgrundlagen) sinnsgemäß das Gleiche.
Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er ohne Befassung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. März 2006
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