Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §38 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
BauO Stmk 1968 §54 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
BauG Stmk 1995 §38 Abs1 idF 2003/078;
BauG Stmk 1995 §38 Abs8;
BauO Stmk 1968 §54 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.094,20 jeweils zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind, soweit hier erheblich, Eigentümer von zwei Grundstücken im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, nämlich Nr. .14 (teilweise auch als Nr. 14 bezeichnet) und Nr. 64/1, auf denen sich mehrere Gebäude befinden, die zu ihrem landwirtschaftlichen Betrieb (Schweinezucht) gehören. Die Beschwerdeverfahren betreffen ein Gebäude, das sich auf dem Grundstück Nr. 64/1 befindet und in einem von den Beschwerdeführern vorgelegten Lageplan als "Maststall" bezeichnet ist. In geringer Entfernung davon befindet sich östlich ein kleineres Gebäude (auf beiden Grundstücken), das im genannten Plan als "Vormaststall" bezeichnet ist. Südlich dieser beiden Gebäude liegt das Grundstück Nr. .13 (teilweise auch als Nr. 13 bezeichnet), auf dem sich Gebäude befinden und das anderen Personen gehört (in der Folge als Nachbarn bzw. Nachbarin bezeichnet).
Auf Grund von Klagen der Nachbarn (Schriftsatz vom 5. Juli 2003) über die vom landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer ausgehenden Immissionen (v.a.
Geruchsbelästigungen; es heißt darin aber auch, von Zeit zu Zeit trete aus dem Stallgebäude an der Stirnseite ihres Grundstückes Gülle aus, wobei die Risse im Stallgebäude immer nur behelfsmäßig und unfachmännisch verschlossen würden) beraumte der Bürgermeister einen Ortsaugenschein für den 11. August 2003 an. Der beigezogene Bausachverständige hielt u.a. fest, in den Bauakten befinde sich ein Bescheid vom 20. November 1973 betreffend die Errichtung eines Schweinestalles sowie auch der Benützungsbewilligungsbescheid vom 23. November 1978 für diesen Schweinestall. Den Bauakten könnten aber nicht alle errichteten Gebäude bzw. Bauwerke entnommen werden, weil offensichtlich in den letzten Jahrzehnten zusätzliche Baumaßnahmen erfolgt seien bzw. der Altbestand nicht dargestellt worden sei. Es werde daher vorgeschlagen, von den bestehenden Gebäuden und Bauwerken entsprechende ergänzende Unterlagen zu erarbeiten und der Baubehörde vorzulegen.
Die Beschwerdeführer legten hierauf insbesondere zwei Pläne vom "Oktober 2003" vor. In einem Lageplan sind die verschiedenen Gebäude dargestellt, beim Maststall heißt es "erbaut 1973 - 1975; Baubewilligung 20.11.1973; Benützungsbewilligung 23.11.1978" (strittig ist v.a., ob die Bau- und Benützungsbewilligung dieses Gebäude betrifft oder ein anderes), beim Vormaststall "erbaut 1970 - 1975". Nach den Grundrissplänen handelt es sich beim Maststall um ein Gebäude mit rechteckigem Grundriss mit Außenmaßen von 19,40 m x 8,41 m, das innen nicht in verschiedene Räume unterteilt ist. Der Vormaststall hat eine unregelmäßige Form (größeres Rechteck, das durch ein schmäleres Rechteck verlängert wird) und besteht aus mehreren Räumen; eingezeichnet sind ein Abstellplatz, ein Maststall, ein Lager und ein weiterer Maststall. Die Außenabmessungen dieses Gebäudes sind mit einer Breite von 5,90 m kotiert ("größeres Rechteck") und mit einer Gesamtlänge (einschließlich des Abstellplatzes) von 20,20 m, das "größere Rechteck" ist den Plänen zufolge (herausgemessen) 14,20 m lang, daran schließt (in Richtung des Maststalles) das "kleine Rechteck" mit einer Länge von 6,0 m und einer Breite von 3,50 m.
Mit dem genannten Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 20. November 1973 wurde (möglicherweise dem Zweitbeschwerdeführer, der Name ist jedenfalls derselbe) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Schweinestalles auf dem Grundstück Nr. 14 erteilt. Nach den zugrundeliegenden Bauplänen handelt es sich dabei um ein rechteckiges Gebäude mit Außenabmessungen von 6,00 m x 17,60 m, bestehend aus drei Räumen, nämlich einer Kammer, einem Mischraum und einem Stall (die Flächenmaße dieser drei Räume werden im Baubewilligungsbescheid mit 12,50 m2 für die Kammer, 17,50 m2 für den Mischraum und 52,50 m2 für den Schweinestall beziffert, was mit den Kotierungen im Plan in Einklang zu bringen ist). Entlang einer Längsseite des Schweinestalles schließt außen ein überdachter "Auslauf" an. Im Baubewilligungsbescheid ist davon die Rede, dass der bestehende Schweinestall abgetragen und in Verlängerung ein neues Stallgebäude errichtet werde, welches ein Ausmaß von 105,60 m2 erhalte; der verlängerte Teil des Stallgebäudes werde anstelle der bestehenden und nunmehr aufgelassenen Düngerstätte errichtet, die Mehrung werde auf eine neu zu errichtende Düngerstätte in Verlängerung des Stallgebäudes in Richtung Westen abgeführt; ein Lageplan, aus dem ersichtlich wäre, wo sich dieses Gebäude im Verhältnis zu anderen Gebäude der Hofstelle befinde, ist in den Planunterlagen nicht enthalten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. November 1978 wurde die Benützungsbewilligung unter Bezugnahme auf den mit Bescheid vom 20. November 1973 bewilligten "Zubau zum bestehenden Schweinestall" erteilt. In diesem Bescheid vom 23. November 1978 heißt es u.a., das Bauvorhaben sei in Abänderung des bei der Bauverhandlung vorgelegten und bewilligten Bauplanes ausgeführt worden. Die Änderung betreffe die Lage der Sammelgrube zur Schwemmanlage, die nicht (wie) vorgesehen an der Westseite, sondern an der Ostseite des Stallgebäudes hergestellt worden sei. Die Änderung könne nachträglich bewilligt werden (die Verhandlungsschrift vom 14. November 1978, die dem Benützungsbewilligungsbescheid voranging, enthält darüber hinaus keine weiteren für das Beschwerdeverfahren relevanten Aussagen).
Der Sachverständige H. erstattete im Auftrag der Baubehörde ein Immissionsgutachten vom 6. Februar 2004 betreffend den landwirtschaftlichen Betrieb der Beschwerdeführer. Im Befund des Gutachtens unterscheidet der Sachverständige drei Ställe, nämlich
1.: Stall Nord (vormals Rinderstall). Dabei handle es sich um ein nach einem Brand im Jahr 1994 wieder errichtetes Stallgebäude, es sei eine Baubewilligung mit Bescheid vom 12. September 1994 erteilt worden. Das Gebäude habe eine verbaute Fläche von 431 m2 über eine für die Tierhaltung nutzbare Stallfläche von 130 m2. Die Nutzung der Stallfläche sei mit "Schweinestall" festgelegt worden. Nach vorgelegter Aufstellung würden in allen drei Stallabteilen insgesamt 33 Zuchtsauen gehalten. Insgesamt wäre die Haltung von 45 Zuchtsauen oder 152 Mastschweinen gesetzlich erlaubt.
2.: "Stall alt". Im südlichen Teil des Hofes befinde sich zwischen dem Wohnhaus und dem 1973 errichteten Schweinemaststall ein laut Lageplan (Anmerkung: gemeint ist jener vom Oktober 2003) zwischen 1970 und 1975 errichtetes Stallgebäude verbunden mit einem 1973 bewilligten Abstellplatz. Dieser Stall verfüge bei einer verbauten Fläche von 105 m2 in zwei Abteilen über eine nutzbare Stallfläche von 42 m2. Laut vorgelegter Aufstellung würden in beiden Stallabteilen insgesamt 46 Ferkel gehalten. Maximal wäre die Haltung von bis zu 117 Ferkel oder 60 Mastschweinen zulässig. Unter dem nordseitigen Vordach sei eine so genannte "Ferkelkiste" aufgestellt. Bei einer Kistenfläche von 2,1 m x 2,1 m und einem Auslaufplatz von 2 m x 2,4 m würden laut Angaben ca. 20 Ferkel gehalten; der maximale Besatz liege bei 30 Ferkel.
3.: Maststall. Im südwestlichen Hofbereich liege der "mit Baubescheid vom 20. 11. 1973" bewilligte "Zubau zum bestehenden Schweinestall" (letzteres im Original unter Anführungszeichen). Bei einer verbauten Fläche von 163 m2 seien 120 m2 für die Tierhaltung verfügbar (Anmerkung: um diesen Stall geht es hier).
Die Lüftung erfolge als Unterdruckzwangsentlüftung über zwei Abluftkamine (wurde näher ausgeführt). Laut vorgelegter Aufstellung würden im Stall insgesamt 120 Mastschweine gehalten. Dies entspreche bei gegebener Aufstallung bzw. Troglänge auch dem erlaubten Maximalbestand. Die vollständige Maximalausnützung der Stallfläche mit ca. 165 Mastschweinen sei infolge der mangelnden Troglänge nicht möglich.
Zur "Maximalunterstellung" im Tierbesatz müsse festgehalten werden, dass es sich dabei um einen theoretischen Wert handle, der in der Praxis, gerade im gemischten Schweinebetrieb (Aufzucht und Mast), nicht erreichbar sei.
Im eigentlichen Gutachten kam der Sachverständige unter Bezugnahme auf die "vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" vom Dezember 1995 zum Ergebnis, es ergebe sich für die Hofstelle unter den dem Plan zu Grunde liegenden Daten und den angegebenen Bestandszahlen eine Geruchszahl von G=23. Unter einer Maximalannahme im Tierbesatz ergebe sich eine Geruchszahl von G=31, bei einer Maximalannahme im Tierbesatz und bei einer Nutzungsrichtung Mastschweinehaltung (maximale Emissionen) ergebe sich eine Geruchszahl von G=47. Geruchszahlen in dieser Größenordnung seien nach seinen Erfahrungen in dieser Region im Dorfgebiet als ortsüblich anzusehen. Bei einem näher bezeichneten
Vergleichsbetrieb ergebe sich eine Geruchszahl von G=33, für einen
weiteren Vergleichsbetrieb eine Geruchszahl von G=104,6. Von den
im betreffenden Dorfgebiet befindlichen Betrieben liege der erstgenannte Betrieb dem Vergleichsobjekt am nächsten und sei nach Aussage der Gemeinde auch ein Betrieb in repräsentativer Größenordnung. Da im Gemeindegebiet auch ein Betrieb im Dorfgebiet mit exakter Emissionsberechnung verfügbar sei, könne dieser als Vergleichsbetrieb herangezogen werden. Da jedoch der Charakter des Dorfgebietes, in dem sich der zweitgenannte Betrieb befinde, ein wesentlich "landwirtschaftsbetonterer" sei als der des im gegenständlichen Dorfgebiet befindlichen, werde daraus nur geschlossen, dass Immissionswerte leicht über dem erstgenannten Vergleichsbetrieb noch ortsüblich seien. Es könne daher festgehalten werden, dass sich die Immissionswerte aus den Stallungen der verfahrensgegenständlichen Hofstelle im ortsüblichen Ausmaß für die Widmungskategorie Dorfgebiet bewegten.
Auf Grund dessen sei eine Berechnung der Geruchsschwelle nicht erforderlich. Diese könne aber zur Veranschaulichung der Ausbreitung von Gerüchen ermittelt werden. In Ermangelung einer für den Standort repräsentativen Windrichtungsverteilung schätze er die Bandbreite der Geruchsschwellen bei günstiger bis ungünstiger Windrichtung dahin ab, dass die Geruchsschwelle zwischen 84 m und 136 m betrage. Innerhalb dieses Bereiches könnten Geruchsintensitäten auftreten, welche von Anrainern zunehmend als Belästigung empfunden würden. Eine Gesundheitsgefährdung könne daraus jedoch nicht ohne genauere medizinische Beurteilung abgeleitet werden. Im gegenständlichen Fall bewege sich die Belästigungsgrenze im Schwankungsbereich von 42 m bis 68 m. Diese Abstandbetrachtungen seien im Beschwerdefall mit entsprechender Vorsicht zu interpretieren, weil von keinem vernünftig errechenbaren Emissionsaustrittspunkt oder Austrittsschwerpunkt ausgegangen werden könne. Die Emissionen aus den fensterentlüfteten Stallungen träten in Fensterhöhe aus, wogegen der zwangsentlüftete Maststall den Emissionsaustritt zumindest in 7 m Höhe habe. Bei Funktion der Ventilatoren ergebe sich eine weitere strömungsdynamische Überhöhung. Das bedeute, dass es im Normalfall zu keiner örtlichen Konzentration der austretenden Emissionen kommen werde.
Zusätzlich zu dieser rechnerischen Beurteilung seien noch folgende Punkte einer Würdigung zu unterziehen: Der in der Nähe der Luftaustrittsöffnungen der Abluftkamine des Maststalles befindliche Baumbewuchs könne in der Lage sein, die Luftaustrittsgeschwindigkeit zu bremsen und damit eine beabsichtigte Verfrachtung der Geruchsstoffe zu reduzieren. Dies könne besonders in Phasen geringer Ventilatorleistung von Bedeutung sein, wenn durch den Bewuchs auch die natürliche Luftbewegung vermindert werde. Es werde die Entfernung des Bewuchses angeraten. Wie anlässlich der örtlichen Erhebung besprochen worden sei, könne es in Niederdrucksituationen bei leichtem Ost- bis Südostwind zu einem Abfließen der im Hofbereich aus den Fensterlüftungen austretenden Abluft zwischen dem Maststall und den Silos in Richtung der Liegenschaft der Nachbarn kommen. Zur Verhinderung könnte die Errichtung eines dichten Zaunes (beispielsweise eines Bretterzaunes mit entsprechender Höhe) beitragen.
Die Hofsituation der Liegenschaft X (Anmerkung: das ist nach dem Akteninhalt die Liegenschaft der Nachbarn) sei durch ihre Lage strömungstechnisch ungünstig gelegen. Einerseits liege die Hoffläche sehr tief, sodass ein Abfluss absinkender Luftströme in die tiefer gelegenen Ortsteile nicht stattfinde könne, und andererseits sei dieser Bereich durch die Bebauung (Nachbarstall südlich, Wohnhaus nördlich, Wirtschaftsgebäude westlich) von einer Durchlüftung geschützt.
Zu den im Schreiben der Nachbarn vom 5. Juli 2003 angeführten Punkten könne aus seiner Sicht festgehalten werden: Die Geruchsbelästigung liege, insbesondere bei der jetzigen Tierbelegung, im ortsüblichen Bereich. Nach dem Baugesetz, dem Rauordnungsgesetz und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebe es im Dorfgebiet keinen widmungsbezogenen Immissionsschutz. Es seien demnach ortsübliche Immissionen zulässig und hinzunehmen, soweit sie nicht das ortsübliche Maß überstiegen oder eine gesundheitliche Gefährdung erwarten ließen. Eine gesundheitliche Gefährdung könne nur von medizinischer Seite befundet werden.
Dieselbe gesetzliche Regelung gelte auch für die Immissionen durch Lärm und Staub. Aus der Art der derzeitigen Bewirtschaftung könne abgeleitet werden, dass sich das Ausmaß der Heubringung auf ein (insbesondere im Vergleich zur vormaligen Nutzung des nördlichen Stalles als Rinderstall) relativ geringes Ausmaß beschränke.
Der Distriktsarzt Dr. F. erstattete ein Gutachten vom 23. März 2004 und kam zusammenfassend zum Ergebnis, auf Grund des ihm vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen H. ergebe sich für die Hofstelle der Beschwerdeführer eine Geruchszahl von G=23. Somit sei nach den "gesetzlichen Richtlinien" eine ortsübliche Immission zulässig, soweit diese nicht gesundheitsschädlich sei. Er habe Lokalaugenscheine sowohl bei der Hofstelle der Beschwerdeführer als auch beim benachbarten Anwesen durchgeführt. In seiner Eigenschaft als Distriktsarzt müsse er wahrheitsgetreu festhalten, dass er zum Zeitpunkt seiner Lokalaugenscheine, die er zeitlich getrennt voneinander durchgeführt habe, völlig unterschiedliche Immissionen vorgefunden habe. Während er bei der Besichtung der Hofstelle der Beschwerdeführer keine außerordentliche Geruchsbelästigung bemerkt habe, habe er am benachbarten Anwesen der Nachbarn eine derart massive Geruchsbelästigung vorgefunden, dass man diese zweifelsohne als unzumutbar bezeichnen könne, wobei auch aus medizinischer Sicht Störungen des Wohlbefindens bzw. negative Auswirkungen auf die Gesundheit keinesfalls auszuschließen seien.
Die Baubehörde holte weiters eine Stellungnahme der Bundesanstalt für alpenländische Landwirtschaft in Gumpenstein (kurz: Bundesanstalt) vom 19. April 2004 ein, die auch auf die Aussagen in den Gutachten H. und Dr. F. einging. (Daraus ergibt sich auch, dass der Gutachter H. einen Lokalaugenschein am 16. April 2004 durchführte.) Es heißt darin u.a., dass die Hofstelle der Beschwerdeführer strömungstechnisch tatsächlich sehr ungünstig liege, die Bestandsgröße mit den derzeitigen Tierzahlen vergleichsweise niedrig sei und die verwendete Lüftungstechnik nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entspreche. Auf Grund der Gegebenheiten müsste es vor allem auf der Hofstelle der Beschwerdeführer zur stärksten Geruchsbelastung kommen, weil sich bei den vorherrschenden Westwinden nur dort die Emissionen aller Stallungen konzentrieren könnten. Geruchsbeeinträchtigungen bei den Anrainern seien nicht nur möglich, sondern bei bestimmten Wetterlagen sehr wahrscheinlich. Hauptverantwortlich für die Geruchsbeeinträchtigung bei den unmittelbaren Anrainern dürfte der Mast- und Vormastbereich des Gehöftes sein. Verbesserungspotenzial sei vorhanden. Die Betreiber (Beschwerdeführer) signalisierten, freiwillig Verbesserungsmaßnahmen umzusetzen, wenn das finanziell verkraftbar sei. Es folgen dann allgemeine Überlegungen zu Geruchsemissionen aus der Landwirtschaft und zu ihrer Beurteilung, zum Einfluss der Lüftung des Stalles, zu sonstigen "Geruchsminderungsmaßnahmen", und es folgen konkrete Vorschläge zur "Optimierung der Abluftführung der Stallungen" der Beschwerdeführer.
Weiters befindet sich in den Akten eine Stellungnahme des Landesbezirkstierarztes S. vom 17. Juni 2004, die eine Übersicht über den Bestand enthält und zum Ergebnis kommt, dass gegen die Schweinehaltung im Betrieb der Beschwerdeführer aus veterinärmedizinischer Sicht nichts einzuwenden sei (Aussagen zu Geruchsemissionen enthält diese Stellungnahme nicht).
Am 21. Juni 2004 kam es zu einer neuerlichen Bauverhandlung. Darin hielt der beigezogene bautechnische Sachverständige u. a. fest, im Baubewilligungsbescheid vom 20. November 1973 sei festgehalten worden, dass sich im Bereich des Grundstückes Nr. .14 ein Schweinestall befinde und dieser abgetragen werde. Laut Angaben der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1972 auf dem Grundstück Nr. 64/1 ein Schweinestall baurechtlich genehmigt worden. Ein Flächenwidmungsplan sei erstmals im Jahr 1982 erstellt worden. Im zurzeit gültigen Flächenwidmungsplan liege der Bauplatz im Bauland, Kategorie Dorfgebiet.
Die ebenfalls anwesende Nachbarin beklagte, dass von den an ihr Grundstück angrenzenden Ställen des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführer oftmals unerträgliche Geruchs- und Lärmbelästigungen ausgingen, die auch die Gesundheit der Familie gefährdeten.
Über Rückfrage der Baubehörde führte der Distriktsarzt Dr. F. in einer ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2004 aus, auf Grund der in seinem Gutachten vom 23. März 2004 ausgeführten medizinischen Definitionen der gesundheitlichen Gefährdung der Nachbarschaft infolge von Geruchsemissionen sei im Beschwerdefall aus medizinischer Erkenntnis zweifellos davon auszugehen, dass bei einer Beibehaltung des derzeitigen Verwendungszweckes (der Bauten) ein Schaden der Gesundheit zu erwarten sei. Zudem gelte es festzuhalten, dass eine unzumutbare Geruchsbelästigung für die Anrainer aus ärztlicher Sicht jedenfalls bereits gegeben sei.
Der Erstbeschwerdeführer äußerte sich hiezu ablehnend. Das Gutachten H. habe die Geruchszahl von G=23 als ortsüblich bezeichnet, solche ortsüblichen Emissionen seien durchaus zumutbar. Die ergänzende Stellungnahme des Distriktsarztes sei nicht schlüssig. Die Schweinemast werde in diesem Stallgebäude schon seit 30 Jahren in gleichem Umfang betrieben und es sei zu keiner Zunahme der Emissionen gekommen. Er habe den Bewuchs bei den Lüftungsschächten schon entfernt, er habe auch die Ventilatoren in Reihe geschaltet, um die Abluftgeschwindigkeit entsprechend zu erhöhen. Er habe daher schon Einiges unternommen, um die Situation beim Nachbarn zu verbessern und er werde die vom Bausachverständigen noch vorgeschriebenen Besserungsmaßnahmen baulicherseits raschest durchführen.
Hierauf ergingen zwei erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde jeweils vom 23. August 2004.
Mit dem ersten Bescheid stellte der Bürgermeister fest, dass der fragliche Maststall (Bezug genommen wird auf einen Plan) keinen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG darstelle.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens heißt es begründend, der Erstbeschwerdeführer habe angegeben, dass der Maststall bereits 1972 mit "einem eigenen Plan baurechtlich abgehandelt" worden sei, 1973 sei der Umbau des bestehenden Stalles baurechtlich abgehandelt worden, 1976 seien beide Stallungen errichtet worden, die 1978 "endverhandelt" worden seien. Dazu sei zu bemerken, dass es hiefür keinerlei Bauakte gebe. Daher sei "diese Aussage irrelevant".
Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 40 Abs. 2 Stmk. BauG sei nur der Ist-Zustand zu beurteilen und es könnten im Verfahren keine Auflagen zur Adaptierung oder Verbesserung der Emissionssituation vorgeschrieben werden. Für die Frage, in wie weit Immissionen zulässig seien, sei dieser Ist-Zustand heranzuziehen. Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, hinsichtlich der Ställe lägen Bewilligungen vor, sei festzuhalten, dass es hiezu weder Bauakten gebe noch es ihm möglich gewesen sei, seinerseits irgendwelche Bewilligungsunterlagen vorzuweisen.
Auf Grund der schlüssigen und nachvollziehbaren Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen sei festzuhalten, dass durch den Ist-Bestand nicht nur eine unzumutbare Geruchsbelästigung für die Anrainer bestehe, sondern diese soweit gehe, dass auch gesundheitliche Schäden zu erwarten seien. Auch wenn bei der gegebenen Widmung Dorfgebiet Emissionen grundsätzlich soweit zulässig seien, als sie sich im ortsüblichen Rahmen hielten, so finde die Zulässigkeit dort ihre Grenzen, wo diese Emissionen ein Ausmaß erreichten, das für die Anrainer unzumutbar und gesundheitsschädigend sei. Da im Beschwerdefall diese Grenzen, wie vom medizinischen Sachverständigen nachgewiesen, überschritten und damit subjektiv-öffentliche Nachbarrechte "eklatant verletzt" worden seien und würden, müsse der vorliegende "Schwarzbau" in der bestehenden Ausgestaltung als nicht bewilligungsfähig (weder nach der gegenwärtigen Rechtslage noch nach den im Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bestimmungen der Stmk. Bauordnung 1968) beurteilt werden.
Mit dem zweiten Bescheid wurde den Beschwerdeführern der baubehördliche Auftrag erteilt,
1. gemäß § 41 Abs. 3 Stmk. BauG den betreffenden Maststall (der ebenfalls in dem beiliegenden Plan hervorgehoben ist) binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, und
2. gemäß § 41 Abs. 4 leg. cit. die vorschriftswidrige Nutzung des Gebäudes zu unterlassen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Gebäude vorschriftswidrig im Sinne des § 41 leg. cit. sei.
Die Beschwerdeführer erhoben gegen beide Bescheide Berufung, die mit Berufungsbescheid des Gemeinderates vom 3. November 2004 als unbegründet abgewiesen wurden. Zusammenfassend schloss sich die Berufungsbehörde der Beurteilung der Behörde erster Instanz an.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung, in der sie weiterhin darauf verwiesen, dass das Ergänzungsgutachten des Distriktsarztes Dr. F. unschlüssig sei; der landwirtschaftliche Sachverständige H. habe bestätigt, dass die Geruchsbelästigung der Ortsüblichkeit entspreche.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung betreffend das Feststellungsverfahren als unbegründet abgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges und Hinweis auf gesetzliche Bestimmungen (insbesondere auch § 4 Abs. 3 und § 54 Abs. 1 der Stmk. Bauordnung 1968 - in der Folge kurz: BO) heißt es in der Begründung, es sei unstrittig, dass der Maststall etwa im Jahr 1973 errichtet worden sei und es damals noch keinen Flächenwidmungsplan gegeben habe. Es werde aber auch im Beschwerdefall davon auszugehen sein, dass in einem Ort, in dem traditionsgemäß die Schweinezucht betrieben werde, das ortsübliche Ausmaß der Geruchsimmissionen höher sei als in anderen Gebieten. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur sei das ortsübliche Ausmaß der Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht erst dann überschritten, wenn diese Immissionen gerade noch nicht gesundheitsschädlich seien, sondern bereits dann, wenn sie das Wohlbefinden von Menschen in einem örtlich nicht mehr zumutbaren Maße störten. Dabei dürften schon an der Grundgrenze des Nachbarn keine das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Beeinträchtigungen durch die bestimmungsgemäße Benützung des Bauvorhabens eintreten.
Grundsätzlich hänge die Frage, ob eine das örtlich zumutbare Maß übersteigende Beeinträchtigung der Nachbarn zu erwarten sei, von der Widmungskategorie des Flächenwidmungsplanes ab. Hier habe es zum Zeitpunkt der Errichtung des betreffenden Stalles noch keinen Flächenwidmungsplan gegeben, sodass auf den Charakter des Gebietes abzustellen sei. Dieses Gebiet werde wohl auch zum Zeitpunkt der Errichtung des Stalles einen Dorfgebietscharakter aufgewiesen haben, zumal in weiterer Folge im Flächenwidmungsplan eine Ausweisung als Dorfgebiet erfolgt sei. Die Schweinehaltung werde demnach in diesem Gebiet durchaus als ortsüblich anzusehen sein. Die Ortsüblichkeit werde daher dann anzunehmen sein, wenn nicht bloß in unmittelbarer Nähe des Grundstückes der Beschwerdeführer, sondern auch an anderer Stelle des zur Beurteilung heranzuziehenden Gebietes eine im Großen und Ganzen aus dem hier relevanten Blickwinkel des Schutzes der Interessen von Nachbarn vergleichbare Immissionsbelastung rechtmäßigerweise bestehe. Eine vergleichbare Situation werde allerdings nur dann anzunehmen sein, wenn eine Vergleichbarkeit im Hinblick auf Bebauung, Geländeformen, Windverhältnisse, aber auch der Abstände zu Nachbargrundstücken feststellbar sei. Entscheidend für die Beurteilung sei darüber hinaus nicht nur ein faktisch derzeit vorhandener, sondern jener Viehbestand, auf den die Kapazität des Stallgebäudes im Vollbetrieb ausgerichtet sei.
Der im baubehördlichen Verfahren beigezogene immissionstechnische Sachverständige habe in seinem Gutachten vom 6. Februar 2004 festgestellt, dass sich die Immissionswerte aus den Stallungen der Hofstelle im ortsüblichen Ausmaß für die Widmungskategorie Dorfgebiet bewegten. Dabei habe er eine Geruchsschwelle von 85 m bis 136 m und eine Belästigungsgrenze im Schwankungsbereich von 42 m bis 68 m ermittelt, wobei innerhalb der Belästigungsgrenze Geruchsintensitäten auftreten könnten, die von Anrainern zunehmend als Belästigung empfunden würden. Der beigezogene medizinische Sachverständige sei zur Schlussfolgerung gelangt, es könne hier eine derart massive Geruchsbelästigung vorgefunden werden, dass diese zweifelsohne als unzumutbar zu bezeichnen sei und aus medizinischer Sicht Störungen des Wohlbefindens bzw. negative Auswirkungen auf die Gesundheit keinesfalls auszuschließen seien. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2004 habe er noch ergänzend dargelegt, dass bei einer Beibehaltung des derzeitigen Verwendungszweckes ein Schaden der Gesundheit (der Nachbarn) zu erwarten sei.
Es sei nun den Baubehörden nicht entgegen zu treten, wenn sie davon ausgegangen seien, dass - auf Grundlage des medizinischen Gutachtens - durch das Stallgebäude eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung für die Nachbarn zu erwarten sei, insbesondere bezogen auf die Dimension und den Abstand des Gebäudes zur Nachbargrenze. Den Planunterlagen sei nämlich zweifellos zu entnehmen, dass das Gebäude zum Teil lediglich den bauordnungsgemäßen Mindestabstand von 3 m einhalte und die Immissionsquellen (Lüftungen) zum Teil weniger als 10 m von der Nachbargrundstücksgrenze entfernt seien. Da dieser Bereich somit jedenfalls innerhalb der vom immissionstechnischen Sachverständigen ermittelten Belästigungsgrenze liege, seien Geruchsbelastungen, die das ortsübliche Ausmaß überstiegen, zu erwarten. Dies werde noch durch die Stellungnahme der Bundesanstalt bekräftigt, in der ausgeführt werde, dass die Hofstelle der Beschwerdeführer strömungstechnisch tatsächlich sehr ungünstig liege, die verwendete Lüftungstechnik nicht mehr dem neuesten Stand der Technik entspreche und hauptverantwortlich für die Geruchsbeeinträchtigung bei den unmittelbaren Anrainern der Mast- und Vormastbereich des Gehöftes sein dürfte. In weiterer Folge habe sich der beigezogene Immissionstechniker mit Verbesserungsmaßnahmen im Bereich der Abluftführung auseinander gesetzt. Auch daraus sei abzuleiten, dass der verfahrensgegenständliche Maststall in der derzeitigen Ausgestaltung das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigungen verursache. Entgegen der von den Beschwerdeführern vertretenen Ansicht sei das medizinische Gutachten durchaus als schlüssig zu bewerten, zumal der medizinische Sachverständige auf Grund eigener Wahrnehmung zu seiner Schlussfolgerung gelangt sei und die gesundheitlichen Auswirkungen in seinem Gutachten detailliert beschrieben habe. Diesem Gutachten seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid ebenfalls vom 18. März 2005 hat die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. die Vorstellung gegen den Beseitigungsauftrag als unbegründet abgewiesen und zu Spruchpunkt II. den Auftrag betreffend die Untersagung der vorschriftswidrigen Nutzung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde verwiesen. Zu ersterem führte die belangte Behörde unter Hinweis auf den erstangefochtenen Bescheid aus, die Baubehörden seien zu Recht davon ausgegangen, dass durch das Stallgebäude eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Geruchsbelästigung für die Nachbarn zu erwarten sei, weshalb die Rechtmäßigkeit des Gebäudes nicht habe festgestellt werden können. Der Stall erweise sich daher als vorschriftswidrig, sodass die Erlassung eines Beseitigungsauftrages jedenfalls zulässig gewesen sei.
Rechtswidrig sei jedoch der Unterlassungsauftrag. Ein Auftrag gemäß § 41 Abs. 4 Stmk. BauG habe nur dann zu ergehen, wenn bei einer bestehenden rechtmäßigen baulichen Anlage eine Änderung des Verwendungszweckes erfolgt sei. Dies sei aber nicht der Fall. Der Auftrag sei daher unzulässig gewesen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen werde darauf hingewiesen, dass mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Feststellungsbescheides im Sinne des § 40 Abs. 3 Stmk. BauG auch keine Benützungsbewilligung vorliege (der Feststellungsbescheid gelte nämlich sowohl als Bau- als auch als Benützungsbewilligung). Denkbar wäre daher die Untersagung der Benützung gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG, weil die bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt werde.
Gegen den erstangefochtenen Bescheid und den abweislichen Teil des zweitangefochtenen Bescheides richten sich die zu den Zlen. 2005/06/0137 bzw. 2005/06/0138 protokollierten Beschwerden jeweils wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat (zu beiden Verfahren gemeinsam) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in (gesonderten) Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt. Über Antrag der Beschwerdeführer wurde in beiden Beschwerdeverfahren mit Beschlüssen jeweils vom 9. Juni 2005 die aufschiebende Wirkung bewilligt; diese Beschlüsse wurden jeweils am 20. bzw. 21. Juni 2005 zugestellt.
Zwischenzeitig hatte der Bürgermeister den Beschwerdeführern mit Bescheid vom 1. April 2005 gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG die Nutzung des betreffenden Stalles untersagt, weil es hiefür keine Benützungsbewilligung gebe und es sich dabei auch um keinen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 leg. cit. handle.
Dagegen erhoben die nun anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates vom 8. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen wurde (dieser Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführer am 16. Juni 2005 zugestellt).
Die Beschwerdeführer erhoben Vorstellung, die mit dem drittangefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Zur Begründung heißt es zusammengefasst nach Darstellung des Verfahrensganges, der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Verfahren betreffend die Feststellung des rechtmäßigen Bestandes gemäß § 40 Abs. 2 Stmk. BauG sei erst nach Erlassung dieses Berufungsbescheides zugestellt worden. Da für das Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene entscheidend sei, sei dieser Beschluss, mit dem die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, nicht zu berücksichtigen. Es sei daher zu prüfen, ob die Gemeindebehörden rechtmäßigerweise ein Benützungsverbot gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG erlassen hätten.
Zunächst sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Berufungsbescheides das Feststellungsverfahren dahingehend rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, als festgestellt worden sei, dass der betreffende Stall keinen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Abs. 2 leg. cit. darstelle. Bei diesem Gebäude fehle daher sowohl eine Baubewilligung als auch eine rechtskräftige Benützungsbewilligung, sodass dem Grunde nach die Erlassung eines Benützungsverbotes gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG zulässig gewesen sei.
Soweit die Beschwerdeführer auf eine rechtskräftige Benützungsbewilligung vom 23. November 1978 verwiesen, sei ihnen Folgendes zu entgegnen: Aus den Akten ergebe sich, dass mit Bescheid des Bürgermeisters vom 20. November 1973 die Baubewilligung für die Errichtung eines Schweinestalles auf dem Grundstück Nr. 14 erteilt worden sei (diesem Bescheid sei zu entnehmen, dass ein bestehender Schweinestall abgetragen und in Verlängerung ein neues Stallgebäude errichtet werden sollte, welches ein Ausmaß von 105,50 m2 habe; es folgen nähere Daten aus diesem Bescheid). Vergleiche man nun den genehmigten Bauplan mit dem, was tatsächlich ausgeführt worden sei, so sei ersichtlich, dass das 1973 bewilligte Gebäude nicht mit dem nunmehr bestehenden Gebäude (gemeint ist der gegenständliche Maststall) gemäß dem Einreichplan vom Oktober 2003 ident sein könne. Das Gebäude, das Gegenstand des Feststellungsverfahrens gewesen sei, sei 18,9 m lang und 8,41 m breit, mit einer bebauten Fläche von 163,20 m2. Darüber hinaus sei es auf dem Grundstück Nr. 64/1 situiert, Gegenstand der Baubewilligung aus dem Jahr 1973 sei jedoch eine Bauführung auf der Baufläche Nr. .14 gewesen. Schließlich sei im Baubewilligungsbescheid vom 20. November 1973 auch als Auflagenpunkt 3. vorgeschrieben worden, dass Schneefänger und Dachrinnen anzubringen seien, damit kein Schnee vom Stallgebäude auf das Nachbargrundstück V.N. abrutschen könne. Dabei handle es sich um das Grundstück Nr. .13, welches südlich an das damals vorgesehene Stallgebäude angrenze. Handelte es sich allerdings beim 1973 genehmigten Schweinestall um den nun verfahrensgegenständlichen Stall, so ergäbe diese Auflage keinen Sinn, zumal der nun gegenständliche Stall vom Grundstück V.N. "wegführt" (Anmerkung: die Grenze weist dort einen Knick auf). In diesem Bereich könne jedenfalls keine Gefahr bestehen, dass Schnee auf das Grundstück V.N. abrutsche. Schließlich sei auch mit dem Benützungsbewilligungsbescheid vom 23. November 1978 die Situierung des Stalles nicht geändert worden, lediglich die Schwemmanlage sollte laut Benützungsbewilligungsbescheid anders situiert worden sein. Für den Maststall, der Gegenstand des Feststellungsverfahrens gewesen sei, liege also weder eine rechtskräftige Bau- noch eine Benützungsbewilligung vor.
Dagegen richtet sich die zur Zl. 2005/06/0374 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat hierüber erwogen:
Zunächst ist zu klären, welche Rechtslage in den Beschwerdefällen maßgeblich ist. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens (auf Grundlage der Anregung der Nachbarn mit dem Schriftsatz vom 5. Juli 2003) galt das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002. In dieser Fassung sind insbesondere folgende Bestimmungen von Bedeutung:
Gemäß § 19 Z. 1 leg. cit. sind, soweit hier erheblich, Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen baubewilligungspflichtig.
Die §§ 38, 40 und 41 leg. cit. lauten auszugsweise:
"§ 38
Benützungsbewilligung
(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Vorhaben gemäß § 19 Z. 1, 3 und 5 und § 20 Z. 1 und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.
(2) ...
(8) Wird eine bauliche Anlage ohne Benützungsbewilligung benützt, so hat die Behörde die Benützung zu untersagen."
"§ 40
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs. 2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen."
"§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) ...
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) Die Behörde hat die Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung aufzutragen, wenn eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes von baulichen Anlagen oder Teilen derselben ohne Bewilligung vorgenommen wurde; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß."
Das Stmk. BauG wurde sodann mit der Novelle LGBl. Nr. 78/2003, die am 1. Jänner 2004 in Kraft trat, mehrfach geändert. Dessen § 38 Abs. 1 lautet nun:
"(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g)) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen."
Die §§ 39 und 40 leg. cit. blieben unverändert.
Während für einen Baueinstellungsauftrag die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz maßgeblich ist, stellen baupolizeiliche Beseitigungsaufträge nach der hg. Judikatur konstitutive Verwaltungsakte dar, für die (sofern es nicht um die Frage der Bewilligungspflicht im Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage geht) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung (hier: der Entscheidung durch die Berufungsbehörde - vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. April 2003, Zl. 2003/06/0004) maßgeblich ist. Ein Bescheid - wie im vorliegenden Fall -, mit dem ein Benützungsverbot ausgesprochen wird, wird gleichfalls als konstitutiver Verwaltungsakt qualifiziert, für den die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (hier: des Berufungsbescheides) maßgeblich ist (außer es geht um die Frage, ob eine Benützungsbewilligungspflicht bereits im Zeitpunkt der erstmaligen Benützung bestanden hat). Es kam § 38 Stmk. BauG idF LGBl. Nr. 78/2003 zur Anwendung.
Ein Unterlassungsauftrag gemäß § 38 Abs. 8 Stmk. BauG setzt begrifflich voraus, dass die betreffende bauliche Anlage überhaupt einer Benützungsbewilligung bedarf. Die Benützungsbewilligungspflicht für den fraglichen Stall war gemäß § 69 Stmk. BO gegeben, daran hat sich auch durch § 38 Abs. 1 Stmk. BauG idF der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 nichts geändert.
Strittig ist insbesondere, ob es sich dabei um einen rechtmäßigen Bestand handelt oder nicht (und ob dafür eine Benützungsbewilligung besteht). Aus den Hinweisen der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf den Benützungsbewilligungsbescheid vom 23. November 1978 und die Baubewilligung vom 20. November 1973 ist für sie in diesen Beschwerdefällen nichts zu gewinnen: Die Benützungsbewilligung bezog sich, wie sich aus dem Bescheid unmissverständlich ergibt, auf jenes Vorhaben, welches mit dem (in der Sachverhaltsdarstellung näher dargestellten) Bescheid vom 20. November 1973 bewilligt wurde und das im (ebenfalls zuvor beschriebenen) Plan dargestellt ist. Zwar enthält dieser Plan keinen Lageplan, sodass nicht schon daraus klar hervorgeht, um welches der nun tatsächlich bestehenden Gebäude es sich handelt oder handeln könnte, aus den Grundrissen und den ersichtlichen Abmessungen (die wiederum mit der Darstellung im Baubewilligungsbescheid in Einklang zu bringen sind) ergibt sich aber, dass es sich dabei keinesfalls um den gegenständlichen Maststall handeln kann, weil die Abmessungen ganz unterschiedlich sind (noch am ehesten kann davon ausgegangen werden, dass aus dem Gebäude, wie es im Plan dargestellt ist, der der Baubewilligung aus dem Jahr 1973 zu Grunde lag, der nun bestehende Vormaststall entstanden ist, was aber hier dahingestellt bleiben kann). Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass für den Maststall der erforderliche baubehördliche Konsens weder nachgewiesen werden konnte noch sonst ersichtlich ist und keine Benützungsbewilligung erteilt wurde. Damit ist der Unterlassungsauftrag zu Recht ergangen.
Nach dem zuvor Gesagten könne dieses Gebäude nur dann als rechtmäßig gelten, wenn die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG gegeben sind. Dabei ist zu prüfen, ob das Gebäude zum Zeitpunkt seiner Errichtung nach den damals geltenden Vorschriften bewilligungsfähig gewesen wäre.
Dies wurde wegen der davon ausgehenden Immissionsbelastung verneint.
Zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes (unstrittig im Jahr 1973) galt die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO) in der Stammfassung. § 4 BO enthält Abstandsvorschriften. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung kann die Baubehörde auch größere Abstände als die sonst vorgesehenen festsetzen, wenn der Verwendungszweck von Bauten eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft erwarten lässt.
Nach § 54 Abs. 1 BO müssen Stallungen, Düngerstätten, Silos udgl. von Straßen und fremden Gebäuden, unbeschadet der sonstigen Abstandsvorschriften, soweit entfernt sein, dass sie für die Straßenbenützer und Bewohner keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigungen verursachen. Obzwar in dieser Norm nicht ausdrücklich genannt, hat dies umso mehr zu gelten, wenn ansonsten eine Gefährdung der Nachbarschaft zu erwarten wäre.
Wenngleich die im Ermittlungsverfahren herangezogene Richtlinie und weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen wie auch die angesprochene Ventilationstechnik zum Zeitpunkt der Errichtung nicht oder nur ansatzweise bestanden, ist dies kein Hindernis, diese Erkenntnisquellen sachverhaltsmäßig zur Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob das Gebäude nach den damaligen Vorschriften bewilligungsfähig war. Geht man nun davon aus, dass die Schweinehaltung ganz allgemein und auch ein Betrieb dieser Größenordnung in der Gemeinde damals ortsüblich war, wie die Beschwerdeführer behaupten, und auch ein Betrieb dieser Größenordnung im Hinblick auf die vom Sachverständigen H. ermittelte Geruchszahl aus dessen Sicht nicht als ortsunüblich angesehen werden kann (wobei der Sachverständige auch zur Veranschaulichung der Auswirkung der Immissionen Geruchsschwellen und Belästigungsgrenzen ermittelte - vgl. dazu und zur vergleichenden Standortbeurteilung das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2007, Zl. 2006/06/0117, mwN), schließt das aber nicht aus, dass auf Grund besonderer Umstände, wie auf Grund der konkreten räumlichen Gegebenheiten im Bezug auf die Nachbarschaft (also auch dann, wenn der Betrieb an sich auf Grund seiner Geruchszahl grundsätzlich als ortsüblich angesehen werden könnte, dennoch auf Grund der konkreten Auswirkungen auf Nachbarliegenschaften), sich Belästigungen oder eine Gefährdung im Sinne des § 4 Abs. 3 BO bzw. des § 54 Abs. 1 BO ergeben können. Eine solche Gefährdung wurde im Beschwerdefall angenommen. Ebenso wurde auf besondere Umstände verwiesen, die die Plausibilität dieser Annahme ungeachtet einer Geruchszahl, die für sich allein betrachtet im Rahmen des Ortsüblichen liegen solle, stützen. Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die Behörden des Verwaltungsverfahrens die Beurteilung des medizinischen Sachverständigen als schlüssig und auf Grundlage einer ausreichenden Sachverhaltsermittlung erkannt haben. Es kann daher auch die darauf beruhende Beurteilung der Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass das fragliche Gebäude (in seiner Situierung und Ausformung auch hinsichtlich der Belüftung) zum Zeitpunkt seiner Errichtung im Hinblick auf die schädlichen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück in dieser Form nicht bewilligungsfähig gewesen wäre (es daher entweder der Festlegung größerer Abstände oder sonst einer wirksameren Entlüftung bedurft hätte). Damit kann das Gebäude nicht als rechtmäßig im Sinne des § 40 Abs. 2 Stmk. BauG angesehen werden.
Daraus folgt weiters, dass es vorschriftswidrig im Sinne des § 41 Abs. 3 leg. cit. ist, sodass auch der Beseitigungsauftrag zu Recht erteilt wurde.
Ob das Gebäude insbesondere bei entsprechender Verbesserung der Entlüftung nunmehr bewilligungsfähig wäre, ist hier nicht zu erörtern.
Zusammenfassend waren die Beschwerden daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Der Schriftsatzaufwand wurde für drei Gegenschriften zuerkannt, dazu der Vorlageaufwand für zwei Verwaltungsakten.
Wien, am 26. Mai 2008
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)