Normen
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §79 Abs4;
BauO Wr §84 Abs2 litb;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Dokumentnummer
JWR_2005050072_20070921X04
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
An der - vom Grundstück des Nachbarn 4 m entfernten - östlichen, 23,10 m langen Gebäudefront soll ein 3,60 m langer Türvorbau und eine 6 m lange nicht überdachte Treppe in einem Mindestabstand von ca. 2,15 m von der östlichen Grenze zum Grundstück des Nachbarn errichtet werden. Die untersten Stufen sollen unterfüllt werden. Unter einer "Freitreppe" wird eine nicht überdachte Treppe an der Außenseite eines Bauwerkes verstanden (siehe die hg Erkenntnisse vom 9. November 1999, Zl. 95/05/0311, und vom 7. September 2004, Zl. 2001/05/1074; der letztgenannte Fall betraf gleichfalls eine an der Außenwand angebrachte, nicht überdachte Treppe, die von einer Terrasse in den Garten führte). Darauf, ob eine solche Treppe eine "freie Untersicht" gewährt, kommt es für die Definition als "Freitreppe" hingegen nicht an. Im Beschwerdefall war daher die gesamte Länge der Freitreppe in die Berechnung, ob die Länge des Türvorbaus und der Freitreppe das Ausmaß von einem Drittel der östlichen Gebäudefront überschreitet, mit einzubeziehen. Da die Freitreppe und der Türvorbau im vorliegenden Fall eine Gesamtlänge von zumindest 9,60 m und somit mehr als ein Drittel der gegenständlichen Gebäudefront (das wären 7,70 m) aufweisen, ist deren Errichtung in der Abstandsfläche zum östlich anschließenden Grundstück des Nachbarn unzulässig. Durch die Erteilung der vorliegenden Baubewilligung wurde der Nachbar daher in seinem aus § 134a Abs. 1 lit. a Wr BauO resultierenden Recht auf Einhaltung des erforderlichen Seitenabstandes verletzt.
Normen
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lita;
BauO Wr §79 Abs3;
BauO Wr §79 Abs4;
BauO Wr §84 Abs2 litb;
BauRallg;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
JWR_2005050072_20070921X04
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