Normen
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
FERG 2001 §5 Abs1;
FERG 2001 §5 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchteil I. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (nur dieser Spruchpunkt ist hier relevant) wurde die beschwerdeführende Partei gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 5 Abs. 4 Fernseh-Exklusivrechtegesetz (FERG) verpflichtet, der mitbeteiligten Partei
"das Signal für die Berichterstattung über die Fußballspiele im Rahmen der T-Mobile Bundesliga, des Hallen-Cups des Stiegl-Cups (ab der 3. Runde), des Intertoto-Cups (soweit ein Recht auf Kurzberichterstattung im Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 11. November 2004, GZ 611.003/0035-BKS/2004 eingeräumt wurde) sowie des Supercups ab Heck-Ü-Wagen, falls der Antragstellerin oder den von ihr mit der Übernahme des Signals 'ab Heck-Ü-Wagen' beauftragten Unternehmen der Zugang zum Ü-Wagen nicht möglich ist, via Satellit (d.h. über das zum Up-Link bestimmte Signal) in der Qualität 'clean-feed' zeitgleich mit der Herstellung des Signals so zur Verfügung zu stellen, dass eine Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts nach § 5 FERG sowie entsprechend den Bescheiden des Bundeskommunikationssenates vom 9. September 2004 (GZ 611.003/0023-BKS/2004) sowie vom 11. November 2004 (GZ 611.003/0035-BKS/2004) möglich ist."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe mit den genannten Bescheiden vom 9. September 2004 und 11. November 2004 ausgesprochen, dass die mitbeteiligte Partei das Recht auf Kurzberichterstattung über näher genannte Fußballspiele habe und die beschwerdeführende Partei verpflichtet sei, dieses Signal zu näher genannten Bedingungen im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG zur Verfügung zu stellen. So sei der beschwerdeführenden Partei vorgeschrieben worden, der mitbeteiligten Partei das Signal "cleanfeed ab Heck-Ü-Wagen" zur Verfügung zu stellen. Die mitbeteiligte Partei könne jedoch von dem ihr durch die genannten Bescheide eingeräumten Recht, das Signal "ab Heck-Ü-Wagen" (also mittels Kabel vom Heck des Übertragungswagens der beschwerdeführenden Partei) zu übernehmen, nicht Gebrauch machen, weil ihr seit dem 26. Februar 2005 der Zutritt zu den Stadien der Veranstalter der Fußballspiele und damit zu den dort aufgestellten Übertragungswagen der beschwerdeführenden Partei verwehrt worden sei. Da sich somit seit der Erlassung der Bescheide vom 9. September 2004 und vom 11. November 2004 der maßgebende Sachverhalt entscheidungswesentlich geändert habe, sei es notwendig, die Modalitäten der Zurverfügungstellung der Signale so festzulegen, dass die mitbeteiligte Partei künftig tatsächlich in der Lage sei, das Kurzberichterstattungsrecht auch dann auszuüben, wenn ihr der Zugang zum Übertragungswagen der beschwerdeführenden Partei nicht möglich sei. Daher werde die beschwerdeführende Partei im angefochtenen Bescheid verpflichtet, die Signale gegebenenfalls "via Satellit" zur Verfügung zu stellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei erwogen hat:
Der angefochtene Bescheid baut auf den in seinem Spruch genannten Bescheiden vom 9. September 2004 und vom 11. November 2004 auf. Er verpflichtet die beschwerdeführende Partei in bestimmten Fällen, der mitbeteiligten Partei das Signal "via Satellit" zur Verfügung zu stellen, und zwar in der Weise, "dass eine Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts ... entsprechend den Bescheiden ... vom 9. September 2004 ... sowie vom 11. November 2004 möglich ist".
Die genannten Bescheide vom 9. September 2004 und vom 11. November 2004 wurden vom Verwaltungsgerichtshof in zentralen Spruchteilen, die u.a. die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung durch die mitbeteiligte Partei festsetzten, durch die Erkenntnisse vom 20. Dezember 2005, Zl. 2004/04/0199, und vom heutigen Tag, Zl. 2005/04/0128, aufgehoben.
Damit kann auch der angefochtene Bescheid, der auf den beiden genannten Bescheiden - insbesondere auf den dort vorgeschrieben gewesenen Bedingungen im Sinne des § 5 Abs. 4 FERG - aufbaut, keinen Bestand haben (vgl. dazu etwa Mayer, B-VG, 4. Auflage (2007), VII.2. zu § 42 VwGG)
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 18. März 2009
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