VwGH 2005/03/0223

VwGH2005/03/022312.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des KS in S, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Freihausgasse 10/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. September 2005, Zl KUVS-1736/5/2004, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art4 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs2 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
GütbefGNov 2006 §23 Abs1 Z8;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art2 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs1 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 Abs3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art3 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art4 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs2 idF 32002R0484;
31992R0881 Güterkraftverkehrsmarkt Art6 Abs4 idF 32002R0484;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §7 Abs1 Z1;
GütbefG 1995 §9 Abs1;
GütbefGNov 2006 §23 Abs1 Z8;
VStG §44a Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe - wie am 26. April 2004 gegen 13.26 Uhr auf der A 11 Karawankenautobahn, in Höhe Greko Karawankentunnel bei Bau-km 14,3 Richtungsfahrbahn Villach-Slowenien, Gemeindegebiet von St. Jakob/Rosental, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle festgestellt worden sei - als das gemäß § 9 VStG 1991 zur Vertretung nach Außen berufene Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der C GmbH mit dem Sitz in M und somit als verantwortlicher Unternehmer veranlasst, dass der slowenische Staatsangehörige P.F. als Lenker des nach den Kennzeichen bestimmten Lkw-Zugs den grenzüberschreitenden gewerbsmäßigen Güterverkehr innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaften, nämlich von Österreich kommend zum Beladeort nach Kroatien vorgenommen habe, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die Fahrerbescheinigung (in gültiger Form) mitgeführt worden sei, zumal der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung - sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates sei - mit einer Fahrerbescheinigung unterliege.

Dadurch habe er § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 Z 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG), BGBl Nr 593/95 in der Fassung BGBl I Nr 106/2001, unter Hinweis auf Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 4 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 in der Fassung Verordnung (EG) Nr 484/2002, verletzt und es wurde über ihn gemäß § 23 Abs 1 Z 3 iVm § 23 Abs 4 GütbefG unter Hinweis auf § 20 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 750,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und 11 Stunden) verhängt.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens stellte die belangte Behörde fest, dass im Zuge einer Kontrolle eines Beamten der Grenzkontrollstelle Karawankentunnel festgestellt worden sei, dass der LKW-Lenker bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt keine gültige Fahrerbescheinigung nach dem Muster der Verordnung EG 484/2002 mitgeführt habe. Die vom Fahrer mitgeführte Fahrerbescheinigung Nr 269/6 habe eine Gültigkeit vom 31. März 2003 bis zum 17. März 2004 gehabt. Der Beschwerdeführer sei zum fraglichen Zeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C GmbH mit Sitz in M gewesen.

Bei der angelasteten Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt, was zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs 1 VStG glaubhaft machen müsse, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden treffe. Es sei daher am Beschuldigten gelegen, ein taugliches Kontrollsystem darzulegen, welches sicher stelle, dass der Fahrer bei jeder Güterbeförderung über die Grenze, sofern er Staatsangehöriger eines Drittstaates sei, eine gültige Fahrerbescheinigung tatsächlich mitführe.

Nach Wiedergabe von Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 sowie von § 9 Abs 1, § 7 Abs 1 und § 23 Abs 1 Z 3 GütbefG führte die belangte Behörde aus, dass es am Beschwerdeführer gelegen sei, ein taugliches Kontrollsystem darzulegen, das sicher stellen würde, dass der Fahrer bei jeder Güterbeförderung über die Grenze, sofern er Staatsangehöriger eines Drittstaates sei, eine gültige Fahrerbescheinigung tatsächlich mitführe. Der als Zeuge einvernommene Fahrer habe angegeben, dass die Firmenleitung bzw der Beschuldigte nicht kontrolliert habe, ob er eine gültige Fahrerbescheinigung mitführe. Er habe die dienstliche Anweisung gehabt, die mitgeführte Fahrerbescheinigung selbst auf die Gültigkeit hin zu kontrollieren. Ein halbes Jahr nach dem Vorfall sei in der Firma ein neues Kontrollsystem eingerichtet worden. Daraus sei ersichtlich, dass das zum Tatzeitpunkt bestehende Kontrollsystem nicht ausreiche, um die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften sicher zu stellen. Die genannte bloße Anweisung an den Fahrer reiche jedenfalls nicht aus.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung BGBl I Nr 106/2001 lautet:

"Verkehr über die Grenze

§ 7. (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland ist außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer der folgenden Berechtigungen sind:

  1. 1. Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ,
  2. 2. Genehmigung auf Grund der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973,

    3. Bewilligung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für den Verkehr nach, durch oder aus Österreich,

    4. auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen vergebene Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.

    Eine solche Berechtigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn eine anders lautende Anordnung nach Abs. 4 ergangen ist."

    § 9 Abs 1 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2001 lautet:

"§ 9. (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden."

§ 23 GütbefG idF BGBl I Nr 32/2002 lautet auszugsweise wie

folgt:

"Strafbestimmungen

§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer

...

3. als Unternehmer Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Bewilligung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;

..."

Dem Beschwerdeführer wird unter Bezugnahme auf § 9 Abs 1 und § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG unter Hinweis auf Art 3 Abs 1 und Art 6 Abs 4 der Verordnung EWG Nr 881/92 in der Fassung Verordnung EG Nr 484/2002 angelastet, dass bei der verfahrensgegenständlichen Fahrt keine Fahrerbescheinigung in gültiger Form mitgeführt worden sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0087, ausgesprochen hat, ergibt sich aus den Art 1, 2, 3, 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten, dass eine Fahrerbescheinigung keine Gemeinschaftslizenz darstellt. Dies lässt sich insbesondere aus Art 3 und Art 6 der genannten Verordnung ableiten, setzt doch demnach die Ausstellung einer Fahrerbescheinigung voraus, dass der Unternehmer bereits eine Gemeinschaftslizenz besitzt (Art 3 Abs 3 und Art 6 Abs 2 leg cit), ferner zeigt die Regelung des Art 4 leg cit den jeweils verschiedenen Zweck bzw Erklärungswert einer Gemeinschaftslizenz bzw einer Fahrerbescheinigung (vgl dazu das hg Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl 2004/03/0087; vgl nunmehr auch die im Beschwerdefall noch nicht anzuwendende Bestimmung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG idF BGBl I Nr 23/2006).

Bei der im Beschwerdefall nicht mitgeführten bzw nicht vorgewiesenen Fahrerbescheinigung in gültiger Form handelt es sich daher nicht um eine der in § 7 Abs 1 GütbefG angeführten Berechtigungen.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, wenn sie dem Beschwerdeführer mit Blick auf § 44a Z 2 VStG eine Übertretung des § 9 Abs 1 iVm § 7 Abs 1 Z 1 GütbefG vorgeworfen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 12. September 2007

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