VwGH 2005/03/0062

VwGH2005/03/006225.1.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des H T in L, vertreten durch Dr. Dietrich Clementschitsch, Dr. Wolfgang Flucher, Dr. Reinhard Köffler und Dr. Günther Clementschitsch, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 11/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 6. Mai 2003, Wa-5-1/03, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
WaffV 02te 1998 §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 134/2002 (WaffG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, auch wenn der Beschwerdeführer als Händler mit Gebrauchtfahrzeugen regelmäßig größere Geldbeträge transportiere, begründe dies nicht den im Sinn des § 22 Abs 2 WaffG notwendigen Bedarf an einer Schusswaffe, weil der Zahlungsverkehr auch bargeldlos erfolgen könne. Die Erforderlichkeit von nächtlichen Kontrollgängen am Firmengelände wiederum begründe ebenso wenig einen Bedarf, weil schon die Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers diesen dazu berechtige, die getragene Waffe innerhalb von eingefriedeten Liegenschaften mit sich zu führen.

Bei Nichtvorliegen eines Bedarfes im waffenrechtlichen Sinn sei die Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 WaffG in das Ermessen der Behörde gestellt. Dieses Ermessen sei gemäß § 10 WaffG unter Abwägung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren bestehe, gegenüber dem privaten Recht und Interesse auszuüben. Da das öffentliche Interesse in seiner Gesamtheit sehr hoch zu schätzen sei, könne vom freien Ermessen bloß in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden. Als ein derartiger Grenzfall könne das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht angesehen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 134/2002 (WaffG), lauten:

"Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

...

Rechtfertigung und Bedarf

§ 22. ...

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

§ 6 der Zweiten Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes, BGBl II Nr 313/1998 (2. WaffV), lautet:

"Ermessen bei der Ausstellung von Waffenpässen

§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen."

Ausgehend von dieser Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hiebei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Oktober 2005, Zl 2005/03/0066, mwN). Dass die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen von S 1.000.000,-- übersteigenden Beträgen nicht schon an sich eine solche Gefahr darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in einer Vielzahl von Erkenntnissen dargestellt (vgl das hg Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl 98/20/0358, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich nicht mehr gegen die zutreffende Ansicht der belangten Behörde, dass kein Bedarf vorliege; sein Vorbringen mit dem er der belangten Behörde vorwirft, sie meine zu Unrecht, "dass im Gegenstand die genannten Tätigkeiten und Lebensumstände die Ausstellung nach Ermessen nicht rechtfertigen", kann sinngemäß nur dahin gedeutet werden, im Rahmen der Ermessensentscheidung gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG wäre vom Ermessen zu seinen Gunsten Gebrauch zu machen gewesen. Er sei verlässlich genug für die Ausstellung eines Waffenpasses; überdies sei von der belangten Behörde nicht erhoben worden, ob eine Änderung der Lebensumstände ("um den Bedarf an einem Waffenpass hintanzuhalten") für den Beschwerdeführer beschwerlich sei und ob diese geänderten Umstände ihm zugemutet werden könnten. Diese Unterlassung begründe einen Verfahrensmangel.

Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizupflichten:

Da ein Bedarf zum Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, hatte die Behörde in ihrer den Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abweisenden Entscheidung auch darzulegen, weshalb sie nicht gemäß § 21 Abs 2 zweiter Satz WaffG von dem ihr durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessen zugunsten des Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hat. Bei ihrer Beurteilung brachte die belangte Behörde mit der einen "Grenzfall" verneinenden Wendung zum Ausdruck, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gründe kämen einem Bedarf auch nicht nahe, womit ein für die Ermessensentscheidung wesentlicher Gesichtspunkt angesprochen wird. Ausgehend davon, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sehr hoch zu veranschlagen ist und gemäß § 6 der 2. WaffV das der Behörde in § 21 Abs 2 WaffG eingeräumte Ermessen nur im Rahmen privater Interessen geübt werden darf, die einem Bedarf nahe kommen, vermag der Verwaltungsgerichtshof bei der im Beschwerdefall gegebenen Sachlage nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten und dieses nicht im Sinne des Gesetzes geübt hätte.

Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers lässt nicht erkennen, welche konkreten (anderen oder weiteren) Feststellungen von der belangten Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers noch getroffen hätten werden müssen, weshalb ein relevanter Verfahrensmangel damit nicht aufgezeigt wird.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003.

Wien, am 25. Jänner 2006

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