Normen
AVG §71 Abs1;
BauO Wr §45 Abs2 idF 1976/018;
B-VG Art140 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs4;
WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;
AVG §71 Abs1;
BauO Wr §45 Abs2 idF 1976/018;
B-VG Art140 Abs1;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwRallg;
WaffG 1986 §12 Abs4;
WaffG 1986 §12 Abs5 Z2;
WaffG 1996 §12 Abs2;
WaffG 1996 §12 Abs3 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs4;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z1;
WaffG 1996 §12 Abs5 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WaffG (Spruchpunkt 1) sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Entschädigungsantrages abgewiesen (Spruchpunkt 2).
Zu Spruchpunkt 1 führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall sei die Rechtskraft des (mit Bescheid der Bundespolizeidirektion G vom 8. Juni 1999 verfügten) Waffenverbotes am 25. Juni 1999 eingetreten. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes würden die sichergestellten Waffen und Munition kraft Gesetzes als verfallen gelten. In diesem Bescheid sei in der Rechtsmittelbelehrung auf diese Rechtsfolge des Waffenverbotes hingewiesen worden. Die in § 12 Abs 4 WaffG geregelte Frist von einem Jahr für die Stellung eines Antrages auf eine angemessene Entschädigung für die verfallenen Waffen sei eine materiell-rechtliche Frist, bei deren Ablauf Rechtsverlust eintrete. Bei der Entschädigung handle es sich nicht um einen zivilrechtlichen Schadenersatz, sondern um eine öffentlichrechtliche Entschädigung.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die vom Berufungswerber angeführten Gründe könnten nicht als "Wiedereinsetzungsgründe" im Sinne des § 71 AVG berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 12 Abs 3 Z 1 Waffengesetz 1996, BGBl I Nr 12/1997 idF BGBl I Nr 57/2001 (WaffG), gelten mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes (nach § 12 Abs 1 WaffG) die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen.
Gemäß § 12 Abs 4 WaffG hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach § 12 Abs 1 WaffG zu stellen.
Gemäß § 12 Abs 5 WaffG gelten die gemäß § 12 Abs 2 WaffG sichergestellten Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als verfallen, wenn das Gericht, dem sie anlässlich eines Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer verfügt (Z 1) oder wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf (Z 2).
1.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass über ihn mit Bescheid der Bundespolizeidirektion G vom 8. Juni 1999 ein Waffenverbot erlassen wurde, das am 25. Juni 1999 rechtskräftig wurde.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vielmehr vor, sein am 11. Oktober 2000 gestellter Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WaffG sei dennoch rechtzeitig.
So ergebe sich aus § 12 Abs 5 WaffG, dass vorweg die Entscheidung des Gerichtes über die beantragte Ausfolgung der Waffen abzuwarten sei. Im gerichtlichen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer seien derartige Anträge von den Privatbeteiligten gestellt worden und daher könne die Frist auf Zuerkennung der Entschädigung gemäß § 12 Abs 4 WaffG erst nach Entscheidung über diese Ansprüche beginnen, da bis dahin nicht geklärt sei, ob die Waffen nicht doch an die Privatbeteiligten ausgefolgt würden. Zudem beginne der Fristenlauf im vorliegenden Fall erst mit Aufhebung der gerichtlichen Beschlagnahme gemäß dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 20. Juli 2000 bzw mit Zustellung dieses Beschlusses an den Beschwerdeführer am 2. August 2000, da § 12 WaffG auf den Besitz von Waffen abstelle und hievon so lange nicht gesprochen werden könne, als das Landesgericht für Strafsachen Graz die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet und diese Waffen auch verwahrt habe.
Gemäß § 12 Abs 4 WaffG gelten die sichergestellten Waffen (und Munition) mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege als verfallen. Es bedarf im Fall des Waffenverbotes keines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides, sondern die Rechtswirkung des Verfalls an sichergestellten Gegenständen tritt bereits mit der Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein. Die Rechtswirkung des Verfalls liegt darin, dass das Eigentum an den verfallenen Gegenständen auf den Bund übergeht (vgl hiezu ausführlich das hg Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl 2000/20/0010 mwN). Wenn der Beschwerdeführer dem entgegen hält, es sei auf Grund § 12 Abs 5 Z 2 WaffG die Entscheidung über die beantragte Ausfolgung abzuwarten, so ist darauf hinzuweisen, dass der Verfall mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages nach § 12 Abs 5 Z 2 WaffG rückwirkend wieder aufgehoben wird (vgl hiezu das zitierte Erkenntnis vom 3. Juli 2003 mwN). Dies ändert aber nichts daran, dass der Verfall - wie oben dargelegt - mit der Rechtskraft des Waffenverbotes ex lege eintritt und zu diesem Zeitpunkt die in § 12 Abs 4 letzter Satz WaffG normierte Frist zu laufen beginnt. Nach dieser Rechtslage kommt es auch für den Beginn des Fristenlaufes nicht - wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - auf den Besitz von Waffen an, tritt doch der Verfall gemäß § 12 Abs 3 WaffG hinsichtlich der sichergestellten Waffen (und Munition) ein, was mit einschließt, dass sich diese nicht mehr im Besitz desjenigen, über den ein Waffenverbot verhängt wurde, befinden.
Insoweit die Beschwerde als Verfahrensfehler rügt, die belangte Behörde habe sich mit diesen Argumenten in ihrer Bescheidbegründung nicht auseinander gesetzt, gelingt es ihr schon aus den oben angeführten Gründen nicht, darzulegen, dass die belangte Behörde bei ausreichender Begründung ihres Bescheides zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
3.
Die Beschwerde bringt weiter vor, selbst wenn die Frage des Beginnes des Fristenlaufes anders zu beurteilen gewesen sei, hätte die belangte Behörde aus näher ausgeführten Gründen dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung Folge geben müssen.
Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der "versäumten Frist" iS des § 71 Abs 1 AVG um eine verfahrensrechtliche Frist handeln muss und gegen die Versäumung materiellrechtlicher Fristen - um eine solche Frist, innerhalb derer ein materiellrechtlicher Anspruch bei sonstigem Verlust des diesem zugrunde liegenden Rechtes geltend gemacht werden muss, handelt es sich im Falle des § 12 Abs 4 WaffG - Wiedereinsetzung unzulässig ist (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), 1548, E 22ff zu § 71 AVG, zitierte hg Rechtsprechung).
4.
Schlussendlich behauptet die Beschwerde, § 12 Abs 4 WaffG sei verfassungswidrig, da die normierte Jahresfrist angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie in Art 5 StGG und Art 1 des 1. ZP zur EMRK zu kurz sei.
Die vom Beschwerdeführer für seinen Standpunkt ins Treffen geführte Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 2. März 1995, VfSlg 14.042) betraf § 45 Abs 2 der Bauordnung für Wien, LGBl Nr 11/1930 idF der Bauordnungsnovelle 1976, LGBl Nr 18, und kann nicht ohne Weiteres auf die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage übertragen werden:
Nach der vom VfGH geprüften Rechtslage musste sich der Antragsteller "erst Kenntnis von verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten verschaffen, die außerhalb seines Einflussbereichs liegen". Dies zeigte, wie der VfGH weiter ausführte, "einerseits, dass die dem früheren Eigentümer offen stehende Frist, deren Lauf nicht etwa durch die Kenntnis maßgeblicher Umstände, sondern bereits durch deren objektives Vorliegen ausgelöst wird, in einem angemessenen Verhältnis zu jenen insgesamt längeren Zeiträumen stehen muss, die der Enteignungswerber zur Realisierung seines Vorhabens zur Verfügung hat; andererseits ist damit auch dargetan, dass die im zweiten Satz des § 45 Abs 2 BauO für Wien festgelegte einjährige Frist (obgleich sie bei isolierter Betrachtung sogar als lang erscheinen mag) im Hinblick darauf unverhältnismäßig kurz ist, dass sie dem Enteigneten nicht die Möglichkeit sichert, einen allfälligen Rückübereignungsanspruch wirksam geltend zu machen" (vgl das zitierte Erkenntnis vom 2. März 1995). Sohin hat der VfGH in diesem Erkenntnis nicht - wie der Beschwerdeführer vorbringt - allgemein eine einjährige Frist im Hinblick auf die Eigentumsgarantie des Art 5 StGG als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, sondern im Gegenteil eine Frist von einem Jahr isoliert betrachtet sogar als lang qualifiziert. Die vom VfGH für die Aufhebung des § 45 Abs 2 BauO für Wien maßgeblichen besonderen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor. So wurde der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall in dem mit Bescheid der Bundespolizeidirektion G verhängten Waffenverbot ausdrücklich auf die Rechtswirkungen des Verfalles und die Möglichkeit der Stellung eines Entschädigungsantrages binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft hingewiesen. Somit war für den Beschwerdeführer - im Unterschied zu der in dem zitierten Erkenntnis des VfGH vom 2. März 1995 zugrundeliegenden Rechtslage -
die Kenntnis der maßgeblichen fristauslösenden Umstände bereits damals gegeben.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, die im § 12 Abs 4 WaffG normierte Frist verstoße im Hinblick auf § 12 Abs 5 Z 2 WaffG gegen das verfassungsrechtlich normierte Gleichheitsgebot überzeugt nicht, sieht doch die letztgenannte Bestimmung für die - bei einem Vergleich heranzuziehende - Antragstellung eine wesentlich kürzere Frist von sechs Monaten vor.
Aus diesen Gründen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu einer Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den VfGH veranlasst.
5.
Da sich die Beschwerde sohin insgesamt als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.
Wien, am 31. März 2005
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