Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2005 wurde der Beschwerdeführer mehrerer Übertretungen nach der StVO, dem KFG und der Eisenbahnkreuzungsverordnung für schuldig befunden und bestraft. Hinsichtlich der beiden Übertretungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung (= Punkte 3 und 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30. Juli 2004) wurde jeweils die Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von der belangten Behörde herabgesetzt.
Unter Spruchpunkt 6 des von der belangten Behörde durch den angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 30. Juli 2004 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 13. Februar 2004, "22.14 Uhr", an einem näher genannten Ort ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt, obwohl er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden und der Alkoholgehalt der Atemluft 0,71 mg/l, somit mehr als 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l betragen habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1a StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer rügt u.a., es sei ihm konkret vorgeworfen worden, "um 22.14 Uhr" des 13. Februar 2004 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Wie die belangte Behörde selbst im Rahmen des Sachverhalts festgestellt habe, sei erst nach der Anhaltung des Beschwerdeführers ein Alkotest durchgeführt worden. Der Alkotest sei um 22.14 Uhr und um 22.16 Uhr vorgenommen worden. Zudem werde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass (nach längerer Nachfahrt durch die einschreitenden Beamten) zwischen der Anhaltung des Beschwerdeführers bis zur Durchführung des Alkomattests 5 Minuten vergangen seien. Ausgehend von diesen Tatsachenfeststellungen sei es aber denkunmöglich, dass der Beschwerdeführer um 22.14 Uhr überhaupt ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Es sei hinsichtlich einer allfälligen anderen Tatzeit bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt es bei einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO bei der Umschreibung der Tatzeit im Spruch nicht auf die exakte Angabe der jeweiligen Minute an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2002/02/0236, m.w.N.). Dass der Beschwerdeführer durch die Angabe der Tatzeit in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu ersehen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet (vgl. im Übrigen dazu näher das hg. Erkenntnis vom 23. November 2001, Zl. 98/02/0173). Es ist auch keine Verfolgungsverjährung in Bezug auf diese Übertretung eingetreten. Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Schließlich rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe gegen § 65 VStG verstoßen, weil die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers zumindest teilweise dahingehend Folge gegeben habe, zumal die von der erstinstanzlichen Strafbehörde in den Punkten 3 und 5 (betreffend Übertretungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung) festgesetzten Geldstrafen herabgesetzt worden seien. Die belangte Behörde hätte daher dem Beschwerdeführer überhaupt keine Kosten für das Berufungsverfahren vorschreiben dürfen.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung führt der Erfolg eines Rechtsmittels hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Übertretungen nicht zur Anwendung des § 65 VStG auch hinsichtlich der übrigen Übertretungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 97/02/0475, m.w.N.). Die gerügte Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 14. Juli 2006
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