Normen
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2;
StGB §83 Abs1;
TilgG 1972 §6;
StbG 1985 §10 Abs1 Z2;
StbG 1985 §10 Abs1 Z6;
StbG 1985 §10 Abs2;
StGB §83 Abs1;
TilgG 1972 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 und 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985 i.d.g.F. (StbG)" ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe seinen Hauptwohnsitz seit 10. November 1992 ununterbrochen im Bundesgebiet; er sei seit 15. Februar 2004 bei einem näher bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt; der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers sei als gesichert anzusehen.
Mit seit 27. Mai 1998 rechtskräftiger Strafverfügung des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 6. Mai 1998 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 12 StGB, zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen verurteilt worden. Aus dieser Strafverfügung ergebe sich folgender Sachverhalt:
"Der Einbürgerungswerber hat am 22. 3. 1998, um 03.45 Uhr, in Graz, Griesgasse Nr. 28, vor dem Lokal "Carmen" im Zusammenwirken mit R, S durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Körper, die eine Rissquetschwunde und Prellungen im Bereich des rechten Jochbeins zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt."
Mit seit 24. Oktober 2000 rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz vom 19. Oktober 2000 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Dieser strafgerichtlichen Verurteilung sei folgende Tat zu Grunde gelegen:
"Der Einbürgerungswerber hat am 15.7.1999, zwischen 02.00 Uhr und 02.20 Uhr, vor dem Lokal "Carmen", Griesgasse 28, und vor dem Lokal "Cool", Griesgasse 42, durch Versetzen eines Schlages ins Gesicht, der eine Abschürfung der Unterlippe, eine Prellung der rechten Schulter und eine Fissur des Nasenbeins zur Folge hatte, J vorsätzlich am Körper verletzt."
Bei dieser Verurteilung habe das Strafgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd und seine auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorverurteilung als erschwerend gewertet.
Die Sicherheitsdirektion für Steiermark habe (mit einem Bericht vom 12. April 2005) mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 2001 Gegenstand kriminalpolizeilicher Ermittlungen wegen diverser Gewaltdelikte gewesen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des StbG (insbesondere § 10 Abs. 1 Z 6) aus, der Beschwerdeführer weise zwei Vorstrafen wegen vorsätzlicher Gewalttaten nach § 83 Abs. 1 StGB auf. Die Sicherheitsdirektion (für Steiermark) habe eine negative Stellungnahme abgegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung werde diese Stellungnahme (auch) als Beweis dafür herangezogen, dass der Beschwerdeführer keine Gewähr biete, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde. Die Sicherheitsbehörden hätten Amtshilfe zu leisten und die Einschätzung der Fremdenbehörde stelle (nur) eine Entscheidungshilfe dar, die Beurteilung der Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nehme hingegen ausschließlich die Staatsbürgerschaftsbehörde vor. Bei Beurteilung dieser Verleihungsvoraussetzung seien auch getilgte Vorstrafen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer sei (auf sein Vorbringen zum Hintergrund der begangenen Straftaten) zu erwidern, dass "die Art und Weise der Taten" nicht darauf schließen ließen, er habe zum Schutz von Lokalgästen eingegriffen. Auf Grund der Art (Körperverletzungsdelikte), der Häufigkeit (zweimalige Verurteilung) und der Schwere der Straftaten (Schläge gegen den Körper und gegen das Gesicht) sei das Wohlverhalten des Beschwerdeführers noch nicht ausreichend, um eine positive Zukunftsprognose abgeben zu können. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers komme die belangte Behörde zur Ansicht, dass dieser dazu neige, Konflikte mit Gewalttaten und Handgreiflichkeiten zu lösen. Die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG liege nicht vor (die weiteren Erwägungen der belangten Behörde befassen sich damit, warum eine Ermessensentscheidung nach § 11 StbG nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfallen könnte).
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
Bei der Prüfung dieser Verleihungsvoraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf das Gesamtverhalten des Verleihungswerbers, insbesondere auch von ihm begangene Straftaten, Bedacht zu nehmen. Maßgebend ist, ob es sich dabei um Rechtsbrüche handelt, die den Schluss rechtfertigen, der Verleihungswerber werde auch in Zukunft wesentliche, zum Schutz vor Gefahren für das Leben, die Gesundheit, die Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung - oder anderer im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter Rechtsgüter - erlassene Vorschriften missachten. In der Art, der Schwere und der Häufigkeit solcher Verstöße kommt die - allenfalls negative - Einstellung des Betreffenden gegenüber den zur Hintanhaltung solcher Gefahren erlassenen Gesetzen zum Ausdruck (vgl. zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, und vom 6. September 2007, Zl. 2005/01/0831, und die darin jeweils angegebene Judikatur).
Die belangte Behörde stützte die Abweisung des Verleihungsantrages nicht auf § 10 Abs. 1 Z 2 StbG. Das zu diesem Verleihungshindernis erstattete Beschwerdevorbringen ist daher verfehlt.
Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, es sei (im Ermittlungsverfahren) unbeachtet geblieben, dass seiner Mutter und seiner Schwester die österreichische Staatsbürgerschaft - zu in der Beschwerde nicht bezeichneten Zeitpunkten - verliehen worden seien, er sei (dadurch) Sohn bzw. Bruder einer österreichischen Staatsbürgerin (geworden), zeigt er damit keine Rechtswidrigkeit der über seinen Verleihungsantrag ergangenen Entscheidung auf. Die Mutter des Beschwerdeführers hätte ihrem ehelichen Kind (dem Beschwerdeführer) die Staatsbürgerschaft nur vermittelt, wenn sie im Zeitpunkt seiner Geburt (10. Oktober 1971) Staatsbürgerin gewesen wäre (vgl. § 7 Abs. 1 StbG). Dass die Mutter oder die Schwester des Beschwerdeführers nach diesem Zeitpunkt österreichische Staatsbürgerinnen geworden sind, hat für das herangezogene Verleihungshindernis (§ 10 Abs. 1 Z 6 StbG) keine Bedeutung.
Zur Verleihungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG bringt die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vor, dieses Verleihungshindernis "kann wohl kaum vorliegen". Beide Verurteilungen würden im Strafregisterauszug nicht (mehr) aufscheinen. Der Sicherheitsdirektion komme keine Parteistellung zu; ihre Anhörung sei unverständlich und rechtswidrig. Die nach 2001 erfolgten (polizeilichen) Erhebungen würden nicht gegen den Beschwerdeführer sprechen, weil diese zu Einstellungen und Freisprüchen (aber keinen Verurteilungen) geführt hätten. In den letzten fünf Jahren sei der Beschwerdeführer unbescholten, seine beiden Verurteilungen (jeweils wegen Vergehen und jeweils unter der Schwelle des § 10 Abs. 1 Z 2 StbG) würden bereits sieben bzw. sechs Jahre zurückliegen; es liege daher längeres Wohlverhalten vor.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Die Sicherheitsdirektion (für Steiermark) erstattete über Anfrage der belangten Behörde einen Bericht vom 12. April 2005. Zu diesem Ergebnis ihrer amtswegigen Ermittlungen gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör. Mit dem Vorwurf, diese (als Anhörung bezeichneten) Ermittlungen seien rechtswidrig (bzw. unzulässig) gewesen, wird kein Verfahrenfehler dargetan. Als Beweismittel kommt nämlich alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (vgl. § 46 AVG). Insoweit vorgebracht wird, der Sicherheitsdirektion komme keine Parteistellung zu, wird auch damit keine Rechtswidrigkeit dargestellt, weil übersehen wird, dass im vorliegenden Verleihungsverfahren die Sicherheitsdirektion keine Parteistellung hatte und auch nicht als Partei an diesem teilnahm.
Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit bei der gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG zu treffenden Prognose besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Straftaten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. August 2007, Zl. 2005/01/0067, und die darin angegebene Judikatur).
Den Straftaten des Beschwerdeführers lagen gravierende, jeweils mit Vorsatz begangene, jeweils auf gleicher schädlicher Neigung beruhende Verstöße gegen strafrechtliche Bestimmungen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit zu Grunde. Diese Taten waren dadurch gekennzeichnet, dass der Beschwerdeführer (in einem Fall sogar im Zusammenwirken mit einer zweiten Person) durch Versetzen mehrerer Schläge gegen den Körper bzw. eines Schlages ins Gesicht jeweils eine andere Person am Körper vorsätzlich verletzte.
Der Beurteilung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer neige zur Konfliktlösung mit Gewalttaten (und Handgreiflichkeiten) tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Insoweit der Beschwerdeführer auf längeres Wohlverhalten verweist, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre negative Prognose auf die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides mehr als sieben bzw. sechs Jahre zurückliegenden Straftaten stützte und den Zeitraum seit der letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers als (noch) zu kurz beurteilte (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0236, und vom 5. November 2003, Zl. 2001/01/0375).
Dass diese strafgerichtlichen Verurteilungen im Strafregister nicht (mehr) aufscheinen, allenfalls einer beschränkten Auskunft (im Sinne von § 6 Tilgungsgesetz 1972) unterliegen und damit keine maßgeblichen Verurteilungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 StbG sind (vgl. § 10 Abs. 2 leg. cit.), ist bei Prüfung der Verleihungsvoraussetzung gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 StbG nicht erheblich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. November 2003, Zl. 2003/01/0543, und die darin angegebene weitere Judikatur).
Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, gegen die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, es sei das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG gegeben, Bedenken zu erwecken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 6. Dezember 2007
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