Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1 impl;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1 impl;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem zitierten Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten "jugoslawischen" Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 des (bis 31. Dezember 2005 in Geltung gestandenen) Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Betreffend einen Durchsetzungsaufschub enthält der Bescheid (wörtlich) folgenden Spruch:
"Gemäß § 48 Abs. 3 wird Ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.wird der von amtswegen zu erteilende Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat versagt, da die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung dringend erforderlich ist."
In der Begründung führte die belangte Behörde diesbezüglich aus:
"EWR-Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen nur dann ein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, wenn die sofortige Ausreise des Fremden nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich ist. Nach Ansicht der Behörde würde Ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet aufgrund der durch Ihr angeführtes Verhalten gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maße eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel haben. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung war Ihnen daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen."
Durch diesen Begründungsteil ist der unklare (in sich widersprüchliche) diesbezügliche Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides eindeutig im Sinn einer Verweigerung eines Durchsetzungsaufschubes zu verstehen (vgl. zur Auslegung eines (im Original bzw. in der Übersetzung) konträr lautenden Spruchinhalts anhand der Begründung das hg. Erkenntnis vom 1. April 2004, Zl. 2000/20/0090).
Nach dem Beschwerdevorbringen wurde gegen das Aufenthaltsverbot keine Berufung eingebracht; gegen den Ausspruch betreffend einen Durchsetzungsaufschub richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Nach den Verwaltungsakten wurde die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft für spätestens 31. Juli 2005 angekündigt; aus einer Bekanntgabe des Beschwerdeführers vom 27. April 2006 geht hervor, dass eine zwangsweise Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes (noch) nicht erfolgt ist.
Wegen des Verstreichens der Frist von einem Monat für einen Durchsetzungsaufschub nach eingetretener Durchsetzbarkeit käme einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakttheoretische Bedeutung zu und es ist das Rechtsschutzbedürfnis nachträglich weggefallen (vgl. den hg. Beschluss vom 5. Juli 2005, Zl. 2004/21/0245). In der ihm zur Frage der Gegenstandslosigkeit eingeräumten Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich "in keinen darüber hinausgehenden subjektiven Rechten verletzt erachte".
Aus diesem Grund war die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht - im Rahmen des Begehrens - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Die nach § 58 Abs. 2 VwGG vorzunehmende Beurteilung ergibt, dass die Beschwerde Erfolg gehabt hätte, reicht doch für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes der Hinweis auf die Störung der öffentlichen Ordnung nicht aus (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag zur Zl. 2006/21/0088).
Wien, am 31. August 2006
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