VwGH 2004/21/0245

VwGH2004/21/02455.7.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Thurin, in der Beschwerdesache der T, vertreten durch Mag. Martin Dohnal, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 24, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. August 2004, Zl. III-1146733/FrB/04, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes und Versagung eines Durchsetzungsaufschubes, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs1;
FrG 1997 §48 Abs3;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. August 2004 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Zugleich sprach sie aus, dass die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Durchsetzbarkeit dieses Bescheides unverzüglich auszureisen habe.

In der Bescheidbegründung verwies die belangte Behörde auf eine rechtskräftige Verurteilung der Beschwerdeführerin und führte aus, dass deren Mutter österreichische Staatsbürgerin sei. Dennoch könne gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.

Ein Durchsetzungsaufschub - so die weitere Bescheidbegründung - sei nur dann zu gewähren, wenn die sofortige Ausreise des Fremden nicht im Interesse der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit erforderlich sei. Der Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet würde auf Grund der gezeigten negativen Einstellung zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften der Republik Österreich in hohem Maß eine Störung der öffentlichen Ordnung hervorrufen, zumal diese Rechtsvorschriften auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zum Ziel hätten. Im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sei daher kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen gewesen.

Gemäß der - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen gebliebenen - Mitteilung der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist das Aufenthaltsverbot am 10. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen. Damit kommt einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass der Beschwerdeführerin ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg - nämlich das vorläufige Unterbleiben der Abschiebung - bringen könnte.

Infolge dieses nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses war die Beschwerde - ohne dass ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren (in einem nach § 12 Abs. 4 VwGG gebildeten Senat) einzustellen.

Im Hinblick auf das Vorliegen der nach § 58 Abs. 2 VwGG insoweit maßgeblichen Voraussetzungen hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung

entschieden, dass der Beschwerdeführerin Kosten nach den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003 zuzusprechen sind.

Wien, am 5. Juli 2005

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