Normen
ARB1/80;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §6 Abs1 Z3;
ARB1/80;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §6 Abs1 Z3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, vom 9. August 2002 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß den §§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 14 Abs. 2 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit einem bis 11. August 2002 gültigen Visum "C" in das Bundesgebiet eingereist. Da er noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für das österreichische Bundesgebiet gewesen sei, sei sein Antrag vom 9. August 2002 als Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten, den er gemäß § 14 Abs. 2 FrG vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung aber im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 letzter Satz FrG in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach ein Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung im Inland gestellt werden könne, wenn in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG humanitäre Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprächen, seien im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer habe lediglich angegeben, sein Vater wohne im Bundesgebiet und verfüge (seit dem Jahr 1998) über einen Befreiungsschein. Der Beschwerdeführer habe in der Türkei das Gymnasium besucht und wolle in Österreich seine Schulausbildung fortsetzen. Da sich aus diesem Vorbringen keine Gründe im Sinn des § 10 Abs. 4 FrG ableiten ließen, sei der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen.
Darüber hinaus liege, so die belangte Behörde weiter, im vorliegenden Fall auch der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vor, weil der Beschwerdeführer mit einem Reisevisum eingereist und die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nunmehr entgegen der letztgenannten Bestimmung mit dem gegenständlichen Antrag verlängern wolle. Das Eingehen auf private und familiäre Interessen erübrige sich angesichts des Vorliegens der genannten Versagungsgründe. Auch sei aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03, für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil aus dieser Entscheidung nicht generell ein Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung ableitbar sei, sondern eine solche nur bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen verlangt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2004, B 237/04, nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/21/0138 bis 0140, vom 30. März 2004, Zl. 2003/21/0077, und jüngst vom 8. Juli 2004, Zl. 2004/21/0075) steht die Abweisung eines Niederlassungsbewilligungsantrages eines türkischen Staatsangehörigen, der mit einem Reisevisum (§ 6 Abs. 1 Z. 3 FrG) nach Österreich zu einer hier aufhältigen "Ankerperson" gereist ist, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im Inland gestellt und sich durchgehend im Inland aufgehalten hat, mit dem Gesetz im Einklang. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen. Im erstgenannten Erkenntnis hat der Gerichtshof auch seine ständige Rechtsprechung wiederholt, dass in solchen Fällen der oder die türkische Staatsangehörige weder Rechte aus dem Beschluss Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (ARB) noch aus dem Gemeinschaftsrecht ableiten könne. Damit gehen die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere. Eine dem in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 8. Oktober 2003, G 119, 120/03, zugrunde liegende Konstellation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist gegenständlich nicht ersichtlich, weshalb einerseits dem erst im Jahr 2002 in das Bundesgebiet eingereisten Beschwerdeführer und andererseits seinem hier lebenden Vater die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar wäre (vgl. dazu auch die den obzitierten Erkenntnissen zugrunde liegenden Beschwerdefälle, in denen ebenfalls ein jeweils mehrjähriger Aufenthalt der "Ankerperson" im Inland gegeben war). Demzufolge ist mit der gegenständlichen Abweisung des Antrages auf Niederlassungsbewilligung kein unzulässiger Eingriff in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht verbunden.
Letztlich vermag der Beschwerde auch der Hinweis auf die Richtlinie 64/221/EWG sowie auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004, Rechtssachen C-482/01 und C- 493/01 "Orfanopoulus und Oliveri", nicht zum Erfolg zu verhelfen, ist doch, wie bereits ausgeführt, der Beschwerdeführer nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Da dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit somit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 31. August 2004
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