Normen
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird betreffend Spruchpunkt II., somit in seinem Ausspruch über die Zurückweisung eines Antrages auf Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 und § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, im Instanzenzug ab (Spruchpunkt I.) und seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 10 Abs. 4 und § 90 Abs. 1 FrG zurück (Spruchpunkt II.).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei mit einem vom 29. August 2002 bis 25. September 2002 gültigen Visum "C" nach Österreich gereist und habe am 17. September 2002 durch seinen Vertreter einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestellt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG sei die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels zu versagen, wenn der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll. Da der Beschwerdeführer mit einem bis 25. September 2002 gültigen Reisevisum nach Österreich eingereist sei und sich seither durchgehend im Bundesgebiet aufhalte, liege ein zwingender Versagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG vor. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Der Beschwerdeführer sei noch nie im Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich gewesen, weshalb sein Antrag als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung zu werten gewesen sei, den er gemäß § 14 Abs. 2 FrG vor seiner Einreise nach Österreich vom Ausland aus hätte stellen müssen. Sein Antrag sei somit auch gemäß § 14 Abs. 2 FrG abzuweisen gewesen. Der Gesetzgeber habe in solchen Fällen bereits auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über deren persönliche Verhältnisse gestellt. Ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK, sei daher entbehrlich.
Gleichzeitig mit seiner Berufung habe der Beschwerdeführer beantragt, ihm allenfalls einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erteilen. Gemäß § 10 Abs. 4 FrG könne Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach § 90 Abs. 1 FrG bedürfe die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG der Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres. Eine Antragstellung gemäß § 10 Abs. 4 FrG sei nicht zulässig, weil eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis lediglich von Amts wegen erteilt werden könne. Der Antrag sei daher als unzulässig zurückzuweisen, zumal sich auch die Behördenzuständigkeit zur Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis eindeutig aus § 88 FrG ergebe und der Bundesminister für Inneres lediglich die zur Zustimmung ermächtigte Behörde sei.
Der Verfassungsgerichtshof hat die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom 26. März 2003, B 1882/02, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten, der nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gleicht der vorliegende Sachverhalt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004 zu den Zlen. 2002/21/0138 bis 0140 zu Grunde lag. Auch dort hat die belangte Behörde den Niederlassungsbewilligungsantrag eines türkischen Staatsangehörigen abgewiesen, der mit einem Reisevisum (§ 6 Abs. 1 Z. 3 FrG) nach Österreich zu einer hier aufhältigen "Ankerperson" gereist ist, einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Inland aus gestellt und sich durchgehend im Inland aufgehalten hat. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Insoweit war der Beschwerde somit der Erfolg zu versagen.
Berechtigt ist sie aber, soweit sie gegen die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG gerichtet ist. Der dem erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde liegende Antrag ist auf die "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, in eventu auf Feststellung seiner Aufenthaltsberechtigung, in eventu auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung" gerichtet. Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde (allein) der Antrag "auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung" abgewiesen. In der Berufung wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid "dahingehend abzuändern, dass die beantragte Bewilligung zum Aufenthalt, aus welchem Titel und in welcher Rechtskonstruktion immer, allenfalls auch aus humanitären Gründen, erteilt wird". Demnach wurde in der Berufung kein vom Abänderungsbegehren getrennter selbständiger Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG gestellt. Dem zuwider ist die belangte Behörde jedoch vom Vorliegen eines derartigen Antrages ausgegangen, über den sie mit Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides entschieden hat. Indem sie damit im Ergebnis ohne Vorliegen eines solchen Antrages eine Entscheidung getroffen hat, liegt Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde vor.
Der angefochtene Bescheid war daher im letztgenannten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben, im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 2 und 6 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 30. März 2004
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