VwGH 2004/18/0141

VwGH2004/18/014125.9.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des AH, geboren 1983, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 12/17, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 8. März 2004, Zl. SD 694/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 8. März 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus Österreich ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 27. Juni 2000 illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe einen Asylantrag gestellt, der am 12. März 2002 mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates rechtskräftig abgewiesen worden sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sei abgelehnt worden. Jedenfalls seither (seit dem 4. Februar 2004) sei der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unrechtmäßig, weil er über keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel für Österreich verfüge, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 FrG gegeben seien.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen zum Bundesgebiet seien nicht geltend gemacht worden. Sofern angesichts der Dauer des bisherigen Aufenthalts von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen sei, sei dieser Eingriff zulässig, weil er zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der Beschwerdeführer sei illegal in das Bundesgebiet gelangt und habe den Großteil seines bisherigen Aufenthalts lediglich auf einen Asylantrag stützen können, der sich jedoch als unberechtigt erwiesen habe. Die Erlassung der Ausweisung sei dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG. Mangels sonstiger besonders zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechender Umstände habe die belangte Behörde auch keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine persönlichen und familiären Verhältnisse seien "in keinster Weise ermittelt" worden. Es gebe "sehr wohl rechtliche Möglichkeiten, meinen Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, z.B. durch eine Familienzugehörigkeit mit österreichischen Staatsbürger". Die belangte Behörde habe es unterlassen, ihn hiezu zu hören und zu erkunden, "ob ich eine Familiengemeinschaft mit österreichischem Staatsbürger aufweise."

1.2. Diese Verfahrensrüge ist schon deshalb nicht zielführend, weil die Behörde nicht gehalten ist, bloße Erkundungsbeweise aufzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 99 ff zu § 39 AVG, 552).

2. Die belangte Behörde hat im Übrigen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausweisung bejaht und eine für den Beschwerdeführer negative Interessenabwägung nach § 37 FrG vorgenommen. Gegen diese unbekämpft gebliebenen Beurteilungen bestehen keine Bedenken.

3. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. September 2007

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