Normen
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §35 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §83 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs2 Z3;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs2;
FrG 1997 §35 Abs3;
FrG 1997 §35 Abs4;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §83 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 13. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3, § 34 Abs. 1 Z. 2, § 35 Abs. 2 und § 37 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Die Erstbehörde (Bezirkshauptmannschaft Wels-Land) habe (in ihrem Bescheid vom 26. August 2003) folgenden relevanten Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer sei seit 12. November 1992 in Österreich aufhältig. Laut seinen Angaben sei er ledig und lebe gemeinsam mit zwei Geschwistern bei seinen Eltern, die ihn auf Grund seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützten.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 23. September 2002 sei über ihn wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 erster, zweiter und sechster Fall, Abs. 2 Z. 2 erster Fall Suchtsmittelgesetz - SMG eine bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verhängt worden, wobei sich die dieser Verurteilung zugrunde liegenden strafbaren Handlungen über den Zeitraum von November 2001 bis Mitte Februar 2002 erstreckt hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei er 19 Jahre alt und neun Jahre in Österreich aufhältig gewesen und habe noch nicht die Hälfte seines Lebens im Bundesgebiet verbracht gehabt.
Nach einer Anzeige des Gendarmeriepostens Eberschwang vom 12. Jänner 2003 wegen des Verdachtes der schweren Nötigung und der gefährlichen Drohung sowie des unbefugten Besitzes einer Faustfeuerwaffe sei über den Beschwerdeführer mit Bescheid der Erstbehörde vom 18. Oktober 2002 ein Waffenverbot verhängt worden. Am 7. März 2003 sei er vom Landesgericht Wels wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB und des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 leg. cit. zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden.
Auf Grund dieser Verurteilung habe ihm von der Erstbehörde ein Niederlassungsnachweis nicht erteilt werden können, und es lägen zudem auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung nicht vor.
(Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten war dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 17. Oktober 2001 ein unbefristeter Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" ab 25. Oktober 2001 erteilt worden und stellte er am 24. April 2003 bei der Erstbehörde den Antrag auf Erteilung eines Niederlassungsnachweises.(
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, der genannten Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 23. September 2002 liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer den bestehenden Bestimmungen zuwider gewerbsmäßig (zur Ausführung einer strafbaren Handlung durch eine andere, die den bestehenden Vorschriften zuwider gewerbsmäßig zumindest 100 Stück Ecstasy-Tabletten anderen überlassen habe, indem sie es gewinnbringend an unbekannte Abnehmer veräußert habe) beigetragen habe, indem er gegen Erhalt von Ecstasy-Tabletten und Geldzuwendungen zumindest 30 Suchtgiftabnehmer vermittelt habe. Zudem habe er den Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer nicht genau feststellbaren Menge, nämlich Ecstasy-Tabletten, erworben und bis zum Eigenkonsum besessen.
Der genannten Verurteilung durch das Landesgericht Wels vom 10. März 2003 liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2002 unmittelbar vor einem herannahenden Fahrzeuglenker in eine Bundesstraße eingefahren sei und diesen dadurch zum unmittelbaren Abbremsen genötigt habe. Bei einer Tankstelle habe ihn der genötigte Fahrzeuglenker zur Rede stellen wollen, und es habe der Beschwerdeführer aus dem Handschuhfach des von ihm gelenkten Fahrzeuges eine Pistole genommen und diese durch das geöffnete Fenster in nur 20 cm Entfernung gegen die Brust des anderen Fahrzeuglenkers gerichtet und gefragt: "Hast Du Probleme?". Dabei habe es sich um eine echt wirkende Spielzeugpistole gehandelt.
Bei Suchtgiftdelikten sei erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr gegeben, und es sei bei der Erstellung der für die Ausweisung erforderlichen Gefährlichkeitsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Dabei finde auch der vom Beschwerdeführer am 5. Oktober 2002 gewählte "Weg der Konfliktvermeidung" Berücksichtigung. Eine gefährliche Drohung unter Zuhilfenahme einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole bilde Anlass zur Annahme, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit in erheblichem Maß gefährde.
Durch die Ausweisung werde in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geschilderten persönlichen und familiären Verhältnisse und der Dauer seines bisherigen Aufenthaltes im Bundesgebiet in nicht unbeträchtlicher Weise in sein Privat- und Familienleben eingegriffen, zumal er mit seinen beiden Geschwistern bei den Eltern wohne und auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet viele Kontakte und Freundschaften geknüpft habe. Seinem Einwand, sowohl familiär als auch sozial in die österreichische Gesellschaft integriert zu sein, sei entgegenzuhalten, dass das von ihm gesetzte strafbare Verhalten, nämlich die Verbreitung von Suchtgiften, aber auch die durch die Nötigung und die gefährliche Drohung aufgezeigte Aggressivität, auf einen Charaktermangel hinweise, der die Erlassung einer Ausweisung zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der Volksgesundheit (Art. 8 Abs. 2 EMRK) als dringend geboten erscheinen lasse. Im Hinblick auf das genannte Verhalten des Beschwerdeführers werde der von ihm ins Treffen geführte hohe Integrationsgrad in sozialer Hinsicht in erheblichem Maß gemindert.
Vor dem Hintergrund seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse müssten seine familiären und privaten Interessen gegenüber den hoch zu veranschlagenden öffentlichen Interessen an der Bekämpfung der Kriminalität in den Hintergrund treten.
Aus den angeführten Gründen komme eine Aufenthaltsverfestigung gemäß § 35 Abs. 2 FrG nicht in Betracht. Darüber hinaus komme auch die Bestimmung des § 35 Abs. 4 leg. cit. nicht zum Tragen, weil der Beschwerdeführer erst seit dem 10. Lebensjahr in Österreich rechtmäßig aufhältig sei.
Im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. eines geordneten Fremdenwesens sei von der Ermessensbestimmung des § 34 Abs. 1 FrG Gebrauch zu machen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Da sich der Beschwerdeführer während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhält, kann er gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.
Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid festgestellten Verurteilungen und die Feststellungen bezüglich der diesen Verurteilungen zu Grunde liegenden strafbaren Handlungen. Er wendet sich jedoch gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, und bringt vor, dass es sich bei den "beiden" gerichtlichen Straftaten um ein "einmaliges" Fehlverhalten gehandelt habe, welches sich in Zukunft nicht wiederholen werde. Auch wäre zu berücksichtigen gewesen, dass keine "bestimmten Tatsachen" im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG vorlägen, welche die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen könnten. Ferner habe die belangte Behörde die von ihm in der Berufung beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt und die Strafakten nicht beigeschafft, sodass sie nicht in der Lage gewesen sei, den strafrechtlichen Sachverhalt in seinem gesamten Umfang auf Grundlage der Bestimmungen des FrG zu würdigen und festzustellen, welcher konkrete Sachverhalt dem Verstoß nach dem SMG zu Grunde gelegen sei bzw. welches Suchtmittel in diesem Verfahren tatsächlich eine Rolle gespielt habe, mache es doch einen Unterschied, ob Gegenstand der Verurteilung Cannabisharz oder Kokain oder gar Heroin gewesen sei.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer von November 2001 bis Mitte Februar 2002 gewerbsmäßig zum Suchtgifthandel (zumindest 100 Stück Ecstasy-Tabletten) durch einen anderen beigetragen, indem er gegen Erhalt von Ecstasy-Tabletten und Geldzuwendungen zumindest 30 Suchtgiftabnehmer vermittelt habe, und darüber hinaus den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer nicht genau feststellbaren Menge (Ecstasy-Tabletten) erworben und besessen. Obwohl über ihn wegen dieser Straftaten am 23. September 2002 vom Landesgericht Wels eine (bedingte) Freiheitsstrafe verhängt worden war, dauerte es nicht einmal zwei Wochen, bis er neuerlich in gravierender Weise straffällig wurde, indem er einen anderen Fahrzeuglenker (vorsätzlich) im Straßenverkehr zu einem bestimmten Verhalten nötigte und ihn sodann in weiterer Folge mit einer echt wirkenden Spielzeugpistole gefährlich bedrohte.
Auf Grund der rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Linz steht dieses Fehlverhalten in bindender Weise fest. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann somit keine Rede davon sein, dass es sich bei diesem Gesamtfehlverhalten lediglich um ein "einmaliges Fehlverhalten" gehandelt habe. Auch legt die Beschwerde nicht dar, welcher strafrechtliche Sachverhalt von der belangten Behörde nicht aus fremdenrechtlicher Sicht gewürdigt worden sei, sodass bereits insoweit der Beschwerdevorwurf, dass die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung durchgeführt und die Strafakten nicht beigeschafft habe, nicht zielführend ist. Ob es sich bei den genannten Verurteilungen des Beschwerdeführers um "bestimmte Tatsachen" im Sinn des § 36 Abs. 1 FrG handle, kann dahingestellt bleiben, weil es sich bei der vorliegenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme um kein Aufenthaltsverbot, sondern um eine Ausweisung handelt.
In Anbetracht des obgenannten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere der raschen neuerlichen Straffälligkeit nach seiner ersten Verurteilung, begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG vorliege, keinen Bedenken.
Wenn die belangte Behörde mit Schreiben vom 14. März 2006 eine Strafkarte des Bezirksgerichtes Wels vom 3. Februar 2006 vorlegte, der zufolge der Beschwerdeführer am 26. Jänner 2006 von diesem Gericht wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt worden war, so ist darauf bereits deshalb nicht weiter einzugehen, weil bei der vorliegenden Beurteilung auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides abzustellen ist.
3. Nach der hg. Judikatur ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe im Folgenden) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung nach § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0275, mwN).
4. 1. Gegen die Beurteilung der belangten Behörde nach § 37 FrG wird von der Beschwerde vorgebracht, dass der seit 12. November 1992 rechtmäßig in Österreich aufhältige Beschwerdeführer mit seinen beiden Geschwistern bei seinen Eltern wohne, durch sportliche Aktivitäten ein Netz von Freundschaften und Bekanntschaften geknüpft habe und in Österreich völlig integriert sei und die Ausweisung eine besonderte Härte darstelle. Auch mache es für die Abwägung im Sinn der genannten Bestimmung einen Unterschied, ob Gegenstand der Verurteilung Cannabisharz oder Kokain oder gar Heroin gewesen sei.
4.2. Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Beurteilung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 12. November 1992, seine Bindungen zu seinen beiden Geschwistern und Eltern, mit denen er im gemeinsamen Haushalt wohnt und die ihn wegen seiner Arbeitslosigkeit finanziell unterstützen, berücksichtigt und zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber unter Bedachtnahme darauf ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende Ausweisung zum Schutz von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten sei. So hat der Beschwerdeführer, wie oben dargestellt, nicht nur über mehrere Monate hindurch durch Mitwirkung an einem gewerbsmäßigen Suchtgifthandel gegen das SMG verstoßen, sondern durch Verübung einer Nötigung und gefährlichen Drohung gegenüber einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer wenige Tage nach seiner gerichtlichen Verurteilung vom 23. September 2002 seine Gefährlichkeit unter Beweis gestellt. Wenn auch den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet ein beachtliches Gewicht zukommt, so wiegen sie doch nicht schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen.
Die Beurteilung der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG ist daher nicht zu beanstanden.
5. Weiters zeigt die Beschwerde auch mit ihrem Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung der Ausweisung bereits mehr als zehn Jahre rechtmäßig im Inland niedergelassen gewesen sei und gemäß § 35 Abs. 3 FrG nicht hätte ausgewiesen werden dürfen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Gemäß § 35 Abs. 2 FrG dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen waren, nur mehr ausgewiesen werden, wenn sie von einem inländischen Gericht wegen Begehung einer strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurden und ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährden würde.
Nach § 35 Abs. 3 leg. cit. dürfen Fremde, wenn der in § 35 Abs. 2 leg. cit. genannte Zeitraum bereits zehn Jahre gedauert hat, wegen Wirksamwerdens eines Versagungsgrundes nicht mehr ausgewiesen werden, es sei denn, sie wären von einem inländischen Gericht in einer in den Z. 1 oder Z. 2 dieser Gesetzesstelle genannten qualifizierten Weise rechtskräftig verurteilt worden.
Unter dem Zeitpunkt "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" ist der Zeitpunkt vor Eintritt des ersten der in ihrer Gesamtheit für die Verhängung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände zu verstehen. Im Fall einer auf strafbare Handlungen gegründeten aufenthaltsbeendenden Maßnahme handelt es sich beim "maßgeblichen Sachverhalt" nicht um die jeweilige Verurteilung bzw. Bestrafung, sondern um das einer Verurteilung bzw. Bestrafung zu Grunde liegende Fehlverhalten. (Vgl. aus der ständigen hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 24. Mai 2005, Zl. 2002/18/0185, und vom 27. September 2005, Zl. 2003/18/0277, mwN.)
Das der vorliegenden Ausweisung zu Grunde liegende Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers wurde von ihm im November 2001 begonnen. Zu diesem Zeitpunkt war er noch nicht zehn Jahre im Bundesgebiet niedergelassen, sodass § 35 Abs. 3 FrG der vorliegenden Maßnahme nicht entgegensteht.
6. Schließlich ist auch mit dem Hinweis auf "§ 36 Abs. 1 Z. 4 FrG" (offensichtlich gemeint: § 35 Abs. 4 FrG) nichts für den Beschwerdestandpunkt gewonnen, weil ein Kind, das, wie unstrittig der Beschwerdeführer, erst im Alter von zehn Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht von klein auf im Inland aufgewachsen ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2005/18/0157, mwN).
7. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich - im Rahmen des gestellten Begehrens - auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGB. II Nr. 333/2003.
Wien, am 14. Juni 2007
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