Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
FrG 1997 §38 Abs1 Z3;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
EMRK Art8 Abs2;
SMG 1997 §27 Abs1;
SMG 1997 §27 Abs2 Z2;
StGB §107 Abs1;
StGB §107 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 14. März 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 36 Abs. 1 und 2 Z. 1 iVm den §§ 37 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 17. Jänner 2005) folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Sie (der Beschwerdeführer) sind bosnischer Staatsangehöriger und halten sich seit 18.05.1994 im Bundesgebiet der Republik Österreich auf.
Seit Ihrer Einreise sind Sie immer wieder mit den österreichischen Gesetzen in Konflikt geraten.
Das Bezirksgericht Gmunden verurteilte Sie am 04.09.2001 rechtskräftig gemäß § 38 (gemeint: § 83) Abs. 1, 127, 164/1 U2 StGB (Körperverletzung, Diebstahl und Hehlerei) zu 60 Tagessätzen a 8 Euro (insgesamt 480,00 Euro) bedingt auf drei Jahre. Die Probezeit wurde zunächst auf 5 Jahre ausgedehnt, schließlich unter BG Gmunden, Zl. (...) widerrufen.
Das Landesgericht Wels verurteilte Sie am 28.04.2003 rechtskräftig gemäß § 27 Abs. 1 U 2/2 Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen a 2,00 Euro (insgesamt 240,00 Euro) in NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Das Bezirksgericht Gmunden verurteilte Sie am 02.10.2003 rechtskräftig gemäß § 146 StGB (Betrug) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen a 2,00 Euro (60,00 Euro) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Schließlich verurteilte Sie das Bezirksgericht Gmunden am 05.02.2004 rechtskräftig gemäß § 27 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen a 2,00 Euro (insgesamt 200,00 Euro) im NEF 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.
Das Landesgericht Wels verurteilte Sie am 14.4.2004 gemäß § 107 Abs. 1 und 2, 1. Fall StGB (gefährliche Drohung) zu einer Zusatz-Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 3,00 Euro (insgesamt 240,00 Euro) bedingt.
Gemäß der Anzeige des GPK Gmunden vom 25.05.2004 haben Sie im Zeitraum von 3.11.2003 bis 24.05.2004 das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls begangen, indem Sie in mindestens 35 Angriffen Bargeld in Höhe von 12.295,00 Euro stahlen, und sich damit fortlaufend Einnahmen verschafften.
Das Landesgericht Wels verurteilte Sie am 12.07.2004 gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1, 130 4. Fall StGB (Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre.
(...)
Durch Ihr Verhalten haben Sie eindeutig dokumentiert, nicht das geringste Interesse an der Einhaltung der Rechts- und Werteordnung der Republik Österreich zu haben.
Bereits am 02.12.2003 wurden Sie von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden fremdenpolizeilich ermahnt. Sie gaben damals niederschriftlich an, dass Sie nunmehr Ihr Leben ändern würden. Sie würden in Österreich keine Probleme mehr machen.
Kurze Zeit später haben Sie wiederum bewiesen, vor einem von der österreichischen Rechtsordnung besonders geschützten Gut, nämlich dem Eigentum anderer, keinerlei Respekt zu haben. Sie haben in mindestens 35 Angriffen Bargeld in der Gesamthöhe von 12.295 Euro gestohlen und haben sich dadurch eine fortlaufende Einnahme geschaffen.
(...)
Durch die Verurteilung des Landesgerichtes Wels zu einer Haftstrafe von einem Jahr, davon 9 Monate bedingt, ist der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Zi. 1 des Fremdengesetzes erfüllt.
(...)
Ihre Familie hält sich im Bundesgebiet der Republik
Österreich auf.
(...)"
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des wesentlichen Berufungsvorbringens und der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen weiter aus, dass unter Zugrundelegung des festgestellten Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die belangte Behörde prüfen dürfe, ob die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Angesichts des von der Erstbehörde festgestellten, vom Beschwerdeführer in seiner Berufung unbestritten gebliebenen Sachverhaltes bestehe kein Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit des § 36 Abs.1 leg. cit., wobei, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Auflistung der strafrechtlichen Verurteilungen durch die Erstbehörde verwiesen werde. Könnten, wie im Fall des Beschwerdeführers, ständig rechtskräftige Bestrafungen und Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abhalten und gingen sogar niederschriftliche Ermahnungen ins Leere, so sei "gleichermaßen als ultima ratio" von der Möglichkeit eines Aufenthaltsverbotes Gebrauch zu machen, zumal andere Mittel nicht mehr auszureichen schienen, um den Beschwerdeführer zur Einhaltung der Rechtsordnung zu bewegen.
Es sei nicht nur die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme, sondern das Aufenthaltsverbot auch im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Die Art und Häufigkeit der geradezu regelmäßig begangenen Straftaten ließen ein Charakterbild des Beschwerdeführers erkennen, das zweifelsohne den Schluss rechtfertige, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilde. Daraus folge, dass - unter Abwägung aller genannten Tatsachen - im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative "Zukunftsprognose" die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine Lebenssituation, weshalb das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.
Zudem sei sein Gesamtfehlverhalten "doch schwerwiegenderer Art, weshalb nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht werden musste". Insbesondere hätten den Beschwerdeführer mehrere Vorstrafen und eine fremdenrechtliche Ermahnung nicht davon abhalten können, abermals schwerwiegende strafrechtliche Sachverhalte zu verwirklichen, wobei er die Schwere seines Fehlverhaltens gesteigert habe.
Die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes sei nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal wegen der massiven Häufung der Tathandlungen derzeit nicht ersehen werden könne, wann bzw. ob sich der Beschwerdeführer an die im Bundesgebiet geltenden Normen halten werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Schon in Anbetracht der insoweit unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht Wels vom 12. Juli 2004 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr begegnet die - von der Beschwerde nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
1.2. Die Beschwerde bestreitet auch nicht, dass der Beschwerdeführer beginnend ab 4. September 2001, wie oben (I.1.) dargestellt, nach den angeführten strafrechtlichen Bestimmungen wiederholt (rechtskräftig) verurteilt wurde. Er ist somit mehrmals einschlägig vorbestraft. Auf Grund seiner rechtskräftigen Verurteilungen steht die Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten und diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens in bindender Weise fest.
Demnach wurde der Beschwerdeführer am 4. September 2001 verurteilt, weil er vorsätzlich einen anderen verletzt und darüber hinaus sich des Diebstahls und der Hehlerei schuldig gemacht hatte. Nach Ausweis der Verwaltungsakten wurde er am 23. Oktober 2001 u.a. wegen dieser Straftaten ermahnt und darauf hingewiesen, dass er bei dem nächsten groben Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung mit fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu rechnen habe. Die genannte Verurteilung konnte den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abhalten, neuerlich - und zwar nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 Suchtmittelgesetz - SMG - straffällig zu werden, weshalb er am 28. April 2003 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Ferner wurde er am 2. Oktober 2003 wegen Betruges und am 5. Februar 2004 neuerlich gemäß § 27 SMG jeweils zu einer Geldstrafe sowie am 14. April 2004 gemäß § 107 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB - demnach hatte er einen anderen (vorsätzlich) mit dem Tod bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen - zu einer Geldstrafe als Zusatzstrafe verurteilt.
Am 2. Dezember 2003 war der Beschwerdeführer durch die Erstbehörde (erneut) ermahnt und ihm - wie aus der diesbezüglichen mit ihm aufgenommenen Niederschrift vom 12. Dezember 2003 hervorgeht - die Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen (Aufenthaltsverbot, Abschiebung in sein Heimatland) angedroht worden.
Dies alles - weder seine zahlreichen Verurteilungen noch die Androhung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - konnte den Beschwerdeführer jedoch zu keinem Gesinnungswandel bewegen. So verübte er im Zeitraum (beginnend 3. November 2003) bis 24. Mai 2004 in mindestens 35 Angriffen das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch, wobei Bargeld in der Höhe von EUR 12.295,-- erbeutet wurde. Dabei handelte er in der Absicht, sich durch die Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens begegnet auch die weitere - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
Wenn im Beschwerdeverfahren das Schreiben der Erstbehörde vom 24. April 2006 mit der Stellungsanzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 30. März 2006 vorgelegt wurde, der zufolge der Beschwerdeführer am 29. März 2006 bei der Begehung eines Suchtgiftgeschäftes von Polizeibeamten auf frischer Tat betreten und in vorläufige Verwahrung genommen worden sei und bei einem Fluchtversuch aus dem Polizeigebäude mit aller Kraft gegen einen Polizeibeamten gesprungen sei und diesen durch den Bruch des linken Fußknöchels schwer verletzt sowie bei einem Handgemenge einen weiteren Beamten am Knie verletzt habe, so war auf diesen strafrechtlichen Vorwurf schon aus zeitlichen Gründen - maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - nicht weiter einzugehen.
2.1. Die Beschwerde bringt gegen den angefochtenen Bescheid im Licht des § 37 Abs. 1 und 2 FrG vor, dass die vom Beschwerdeführer gesetzten strafbaren Handlungen - sehe man von den der Verurteilung vom 12. Juli 2004 zugrunde liegenden Straftaten ab - nur geringe Auswirkungen zur Folge gehabt hätten und deswegen auch nur - zumeist bedingt nachgesehene - Geldstrafen über ihn verhängt worden seien. Auch die über ihn zuletzt verhängte Freiheitsstrafe sei zu einem großen Teil bedingt nachgesehen worden. Er sei durch die verbüßte Freiheitsstrafe geläutert, und es habe auch sein Bewährungshelfer eine ausdrückliche Empfehlung für ihn abgegeben. Der Beschwerdeführer sei das einzige Kind seiner ebenso hier lebenden Eltern, die in Österreich ebenso völlig integriert seien und keine Bindungen in Bosnien mehr hätten. Sein Vater sei als Spengler und seine Mutter als Köchin beschäftigt. Er selbst arbeite seit 25. Jänner 2005 bei einem namentlich genannten Unternehmen. Eine "Ausweisung" wäre für ihn eine Bedrohung seiner Existenz, weil er kaum der bosnischen Sprache mächtig sei.
2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 18. Mai 1994, den inländischen Aufenthalt seiner Familie und dessen familiäre Bindungen berücksichtigt und zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in sein Privat- und Familienleben angenommen. Wenn die belangte Behörde in Anbetracht der Vielzahl der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten die Erlassung dieser Maßnahme im Licht des § 37 Abs. 1 FrG dennoch für zulässig - weil zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten - erachtet hat, so ist dies in Ansehung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten bedeutenden öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Handlungen und am Schutz der Rechte anderer nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen - auch bei Zugrundelegung der von der Beschwerde ins Treffen geführten Intensität der beruflichen und familiären Bindungen des Beschwerdeführers - jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, hat er doch in einem Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von Straftaten verübt und hielten ihn weder seine wiederholten Verurteilungen noch die Ermahnungen durch die Erstbehörde mit der Androhung der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen davon ab, sein Fehlverhalten an Intensität zu steigern und im Zeitraum (beginnend 3. November 2003) bis 24. Mai 2004 in mindestens 35 Angriffen das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu begehen. Im Hinblick darauf ist auch die in der Beschwerde relevierte Verfahrensrüge (Unterbleiben der Vernehmung seiner Eltern) nicht zielführend.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass die Straftaten des Beschwerdeführers vorwiegend nur mit Geldstrafen geahndet worden seien, die zumeist bedingt nachgesehen worden seien, und auch die über ihn verhängte Freiheitsstrafe zu einem Teil bedingt nachgesehen worden sei, so ist diesem Vorbringen zu erwidern, dass die Fremdenpolizeibehörden das Fehlverhalten des Fremden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen betreffend die Strafbemessung bzw. die Gewährung bedingter Strafnachsicht zu beurteilen haben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. November 2005, Zl. 2003/18/0316, mwN).
Dem weiteren Vorbringen, dass der Beschwerdeführer der bosnischen Sprache kaum mächtig sei und die "Ausweisung" (Aufenthaltsbeendigung) für ihn eine Bedrohung seiner Existenz sei, ist zu erwidern, dass mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, dass der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde. Im Übrigen müssen in Anbetracht der von ihm ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf seine Lebenssituation und die seiner Eltern im öffentlichen Interesse in Kauf genommen werden.
3. Entgegen der Beschwerdeansicht steht dem gegenständlichen Aufenthaltsverbot auch weder § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG noch § 38 Abs. 1 Z. 4 leg. cit. entgegen.
Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist die in § 38 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. enthaltene Wortfolge "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" so auszulegen, dass zu prüfen ist, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten der von der Behörde zulässigerweise zur Begründung des Aufenthaltsverbotes herangezogenen Umstände, die in ihrer Gesamtheit die Maßnahme tragen, die Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfüllte (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/18/0060, mwN).
Der Beschwerdeführer befindet sich unstrittig (erst) seit 18. Mai 1994 im Bundesgebiet. Die belangte Behörde hat zur Begründung des Aufenthaltsverbotes die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers herangezogen, die den oben (I.1.) angeführten Verurteilungen zugrunde liegen. Im Zeitpunkt der Begehung der ersten der für seine erstmalige Verurteilung am 4. September 2001 maßgeblichen Straftaten war er daher noch nicht seit mindestens zehn Jahren hier aufhältig. Aber selbst wenn man nur die seiner letzten Verurteilung am 12. Juli 2004 zugrunde liegenden Straftaten, die von ihm beginnend im Jahr 2003 verübt wurden, als maßgeblichen Sachverhalt heranziehen wollte, hätte der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt und somit vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes noch nicht seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt (vgl. § 10 Abs. 1 Z. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985), sodass § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG jedenfalls nicht zum Tragen kommt.
Da ein Kind, das, wie unstrittig der Beschwerdeführer, erst im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht von klein auf im Inland aufgewachsen ist, steht auch § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. November 2005, Zl. 2005/18/0576, mwN).
4. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. Mai 2006
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