VwGH 2004/18/0033

VwGH2004/18/00338.11.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der AH, geboren 1983, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 2004, Zl. SD 3/04, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §179a;
AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
ABGB §179a;
AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 2004 wurde die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 33 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 31. August 2003 auf Grund eines von der österreichischen Botschaft in Sarajewo ausgestellten und vom 30. August bis zum 26. September 2003 gültigen Touristenvisums in das Bundesgebiet eingereist. Mitte Oktober 2003 sei bekannt geworden, dass beim Bezirksgericht Fünfhaus ein Verfahren betreffend die Adoption der Beschwerdeführerin durch ihre österreichische Tante anhängig sei. Seit Ablauf des Visums (seit dem 27. September 2003) halte sich die Beschwerdeführerin unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Ausweisung sei gemäß § 33 Abs. 1 FrG zulässig. Die Beschwerdeführerin sei ledig, habe keine Sorgepflichten und wohne bei ihrer (künftigen) Wahlmutter. Der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten. Zu Ungunsten der Beschwerdeführerin falle ins Gewicht, dass sie nach Ablauf des ihr erteilten Visums, also seit über dreieinhalb Monaten, illegal im Bundesgebiet aufhältig sei und ihrer Ausreiseverpflichtung - trotz einer am 16. Dezember 2003 erfolgten (rechtskräftigen) Bestrafung wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet - nicht nachgekommen sei. Sie hätte den Ausgang des Adoptionsverfahrens vom Ausland aus abwarten können. Die bloße Antragstellung im Außerstreitverfahren verschaffe der Beschwerdeführerin keine Niederlassungsfreiheit. Es stehe mit einem geordneten Fremdenwesen in Widerspruch, einem unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Fremden den Weiterverbleib im Bundesgebiet so lange zu ermöglichen, bis dieser später möglicherweise Niederlassungsfreiheit genießen könne. Darüber hinaus würden keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände gegeben sein. Von der Erlassung der Ausweisung habe auch nicht im Rahmen des der belangten Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können, zumal auch kein Grund ersichtlich sei, weshalb der Ausgang des Adoptionsverfahrens nicht auch im Ausland abgewartet werden könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, sich seit 26. September 2003 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufzuhalten. Auf dem Boden dieses Aufenthaltes begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Die Beschwerde bringt vor, beim Bezirksgericht Fünfhaus sei ein Adoptionsverfahren anhängig. Es sei von erheblichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu Österreich auszugehen. Es liege kein Grund für eine Ausweisung vor.

2.2. Die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt setzt nach § 179a zweiter Satz ABGB die gerichtliche Bewilligung des Adoptionsvertrages voraus, die hier nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin kann daher keine Niederlassungsfreiheit als Angehörige einer Österreicherin im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG in Anspruch nehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18. Dezember 2002, Zl. 2002/18/0265, und vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/18/0261).

2.3. Das anhängige Adoptionsverfahren stellt keinen Grund dar, das Ausweisungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Adoptionsverfahrens auszusetzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2004, Zl. 2004/18/0398).

2.4. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei, bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken. Das anhängige Adoptionsverfahren stellt auch keinen Grund dar, den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden - etwa zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Adoptionsverfahren - zu dulden (vgl. die zitierten Erkenntnisse Zlen. 2002/18/0261 und 2004/18/0398, und das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2005/18/0052).

2.5. Der bloße Abschluss eines Vertrages über die Adoption stellt keinen Grund dar, von der Ausweisung im Rahmen des Ermessens Abstand zu nehmen (vgl. nochmals die Erkenntnisse Zlen. 2004/18/398 und 2005/18/0052).

3. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. November 2006

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