VwGH 2002/18/0265

VwGH2002/18/026518.12.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde der Z (geboren 1948), vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Oktober 2002, Zl. SD 865/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §179a;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;
ABGB §179a;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. Oktober 2002 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei laut ihren eigenen Angaben im Jahr 1998 mit einem Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist, nach Ablauf desselben aber nicht wieder aus Österreich ausgereist. Vielmehr habe sie ihren Aufenthalt in Österreich bis zum heutigen Tag unrechtmäßig fortgesetzt. Es könne daher kein Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben seien.

Die Beschwerdeführerin scheine nach der Aktenlage verheiratet zu sein, Sorgepflichten habe sie nicht geltend gemacht. Familiäre Bindungen in Österreich bestünden behauptetermaßen zu einer Schwägerin und zu einem Wahlvater, ein diesbezügliches Adoptionsverfahren sei beim Bezirksgericht anhängig. Sofern von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen sei, sei dieser Eingriff jedenfalls zulässig, weil er zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Einhaltung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses öffentliche Interesse habe die Beschwerdeführerin durch ihren mittlerweile etwa vierjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt gravierend verstoßen. Unter den gegebenen Umständen sei die Beschwerdeführerin auch rechtens nicht in der Lage, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren. Das anhängige Adoptionsverfahren vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil dieses vor rechtskräftigem Abschluss keine Rechtswirkungen zu entfalten vermöge. Die Beschwerdeführerin sei daher auch keinesfalls begünstigte Drittstaatsangehörige, der Niederlassungsfreiheit zukommen würde. Es könne daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Erlassung der Ausweisung dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei.

Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen. Es stünde auch mit einem geregelten Fremdenwesen in erheblichem Widerspruch, einem bereits jahrelang in Österreich unrechtmäßig aufhältigen Fremden den weiteren Verbleib in Österreich so lange zu ermöglichen, bis dieser zu einem ungewissen Zeitpunkt in der Zukunft möglicherweise adoptiert werde und so vielleicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlange.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass die Beschwerdeführerin lediglich bei ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 1998 über einen Sichtvermerk verfügt habe, aber nach Ablauf desselben nicht wieder aus Österreich ausgereist, sondern unrechtmäßig bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides weiter in Österreich geblieben sei.

1.2. Die Beschwerdeführerin bekämpft den Bescheid indes im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die belangte Behörde übersehe, dass sie von einem (näher genannten) österreichischen Staatsbürger am 17. Jänner 2002 adoptiert worden sei, der Adoptionsvertrag beim Bezirksgericht Josefstadt zur gerichtlichen Bewilligung vorgelegt worden und derzeit ein entsprechendes Verfahren anhängig sei. Auf Grund dieser Adoption sei die Beschwerdeführerin "zu einem bevorzugten Ausländer geworden", womit ihr die Möglichkeit eröffnet worden sei, sich bis zur rechtswirksamen Entscheidung des genannten Bezirksgerichtes in Österreich aufzuhalten, weil sie in weiterer Folge bei einer rechtswirksamen positiven Entscheidung von Österreich aus einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einbringen könne. Da die Beschwerdeführerin "seit dem Adoptionsverfahren" in Österreich aufrecht gemeldet sei, erscheine derzeit kein Grund für die Durchführung einer Ausweisung gegeben zu sein.

Mit diesem Vorbringen übersieht die Beschwerde, dass die Wirksamkeit einer Annahme an Kindesstatt nach § 179a zweiter Satz ABGB die gerichtliche Bewilligung des Vertrages zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind (hier: der Beschwerdeführerin) voraussetzt, eine solche Bewilligung aber - was die Beschwerde einräumt - im vorliegenden Fall (noch) nicht erteilt worden ist. Die Beschwerdeführerin konnte daher zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht als Angehörige eines Österreichers im Sinn des § 49 Abs. 1 FrG, der Niederlassungsfreiheit zukommen kann (vgl. § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG), eingestuft werden.

1.3. Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

2. Die von der Behörde nach § 37 Abs. 1 FrG vorgenommene Beurteilung wird von der Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogen. Auf dem Boden der diesbezüglich im angefochtenen Bescheid getroffenen maßgeblichen Feststellungen besteht gegen das Ergebnis der Beurteilung, dass die Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 leg.cit. dringend geboten sei, kein Einwand, hat doch die Beschwerdeführerin durch ihren langen unrechtmäßigen Aufenthalt das im angefochtenen Bescheid zutreffend genannte, im Licht des Art. 8 Abs. 2 EMRK einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2002/18/0109, mwN) gravierend beeinträchtigt, was ihre persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich in den Hintergrund treten lässt.

3. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch - entgegen der Beschwerde - nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen sei, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin spräche, und treten auch aus dem angefochtenen Bescheid keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 33 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätte.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 18. Dezember 2002

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