VwGH 2004/16/0086

VwGH2004/16/008630.6.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des S Viehhandel-Viehexport in P, vertreten durch Abel & Abel, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 49/19, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Zollsenat 4, vom 15. März 2004, Zl. ZRV/0146-Z4I/03, betreffend Ausfuhrerstattung, zu Recht erkannt:

Normen

11997E249 EG Art249;
31991L0628 Tiertransport-RL Anh idF 31995L0029;
31991L0628 Tiertransport-RL Art2 Abs2 lita;
31991L0628 Tiertransport-RL Art2 Abs2 litb;
31991L0628 Tiertransport-RL Art2 Abs2 lith idF 31995L0029;
31991L0628 Tiertransport-RL;
31995L0029 Nov-31991L0628;
31998R0615 TransportDV Schutz lebender Rinder Art1;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art33 Abs9;
EURallg;
11997E249 EG Art249;
31991L0628 Tiertransport-RL Anh idF 31995L0029;
31991L0628 Tiertransport-RL Art2 Abs2 lita;
31991L0628 Tiertransport-RL Art2 Abs2 litb;
31991L0628 Tiertransport-RL Art2 Abs2 lith idF 31995L0029;
31991L0628 Tiertransport-RL;
31995L0029 Nov-31991L0628;
31998R0615 TransportDV Schutz lebender Rinder Art1;
31999R1254 GMO Rindfleisch Art33 Abs9;
EURallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Am 9. April 2003 meldete der Beschwerdeführer 35 Stück reinrassige Zuchtrinder (Färsen) zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte in der Ausfuhranmeldung die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung.

Der Transport der Tiere erfolgte auf dem Straßenweg von Österreich nach Italien, von dort auf einer Roll on/Roll off-Fähre nach Griechenland und von Griechenland wiederum auf dem Straßenweg bis in den Kosovo.

Unbestritten ist dem vorliegenden Transportplan zufolge, dass die Verladung der Tiere am 9. April 2003 um 10.00 Uhr in Imst begann. Nach einer Transportdauer von 28 Stunden und 30 Minuten und einer anschließenden Ruhezeit von 24 Stunden 30 Minuten in Bari erfolgte am 11. April 2003 ab 15.30 Uhr die Verladung des LKWs (samt den Tieren) auf die Fähre nach Igoumenitsa. 17 Stunden nach Beginn der Verladung kam die Fähre am 12. April 2003 um 8.00 Uhr in Igoumenitsa an. Unbestritten ist, dass für die Dauer des Fährtransports eine Versorgung der Tiere (Füttern und Tränken) nicht im Transportplan festgehalten wurde.

Nach dem Verlassen der Fähre wurde der Transport der Tiere auf dem Straßenweg fortgesetzt und endete nach weiteren 24 Stunden und 45 Minuten am Bestimmungsort im Kosovo. Das zweite Transportintervall ab der Verladung auf die Fähre bis zur Ankunft im Kosovo dauerte insgesamt 41 Stunden und 45 Minuten.

Mit Bescheid vom 12. August 2003 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Ausfuhrerstattung ab. Die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Rinder setze - so dieser Bescheid - voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland die Richtlinie 91/628/EWG ("Tiertransportrichtlinie") und die Verordnung (EG) Nr. 615/98 eingehalten würden. Bei einer Transportdauer von mehr als 8 Stunden sei der Transportunternehmer verpflichtet, einen Transportplan nach Kapitel VIII der "Tiertransportrichtlinie" zu erstellen. Die Einhaltung der "Tiertransportrichtlinie" als Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung werde durch die Vorlage des Transportplans nach Artikel 5A Z. 2 lit. d dieser Richtlinie geprüft. Auf Grund des vorgelegten Transportplans sei folgendes festgestellt worden: Die mit dem Transport beauftragte Person habe im betreffenden Feld des Transportplans über das Tränken und Füttern der Tiere während des Fährtransports keine Eintragungen vorgenommen. Es sei davon auszugehen, dass die Tiere über einen Zeitraum von 28 Stunden weder getränkt noch gefüttert worden seien. Laut vorliegendem Transportplan seien die Tiere am 11. April 2003 um 15.00 Uhr in Bari auf den LKW verladen und nach einer Transportdauer von 17 Stunden am 12. d.M. um 8.00 Uhr in Igoumenitsa angekommen. Eine unmittelbar darauf folgende Ruhezeit von 12 Stunden sei nicht erforderlich gewesen, weil die Gesamttransportdauer von 29 Stunden nicht überschritten worden sei. Die Tiere hätten weitere 12 Stunden transportiert werden dürfen. Danach wäre eine Ruhezeit von 24 Stunden einzuhalten gewesen. Der Transport sei aber erst nach einer Gesamttransportdauer von 41 Stunden und 45 Minuten beendet und die Höchsttransportdauer sohin um 12 Stunden 45 Minuten überschritten worden.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, bei einer Sitzung in der Wirtschaftskammer im Februar 2002 sei die Auffassung vertreten worden, dass die Fährzeit der Gesamttransportzeit nicht hinzuzurechnen sei. Die Erstbehörde habe vier näher genannte Transporte akzeptiert und Erstattungen ausbezahlt. Weiters wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der Erstbehörde, dass die Tiere während der Fährzeit nicht gefüttert und getränkt worden wären. Er handhabe seit zwei Jahren Transportpläne so, dass auf ihnen generell vermerkt werde, die Tiere würden "während der Fährzeit abends, morgens, gefüttert und getränkt".

Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. September 2003 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen die Berufung als unbegründet ab. Zusammengefasst vertrat die Behörde die Auffassung, eine Eintragung in den Transportplan vorab sei für die Beurteilung über die Einhaltung der Transportrichtlinie unerheblich, weil derartige Eintragungen von den entsprechenden Personen ordnungsgemäß zu gegebener Zeit, daher unmittelbar vor oder nach der Versorgung der Tiere, vorzunehmen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht widerlegen können, dass die Transportdauer überschritten bzw. die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine als "Berufung" bezeichnete Administrativbeschwerde.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab.

Nach Darstellung des unbestrittenen Sachverhaltes und Wiedergabe des Verfahrensganges führte sie - unter Bezugnahme auf Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, die Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport - fallbezogen aus, der gegenständliche Transport falle unter Kapitel VII Z. 48 Punkt 7b der Tierschutzrichtlinie: Der Fährtransport sei von Bari (Italien) nach Igoumenitsa (Griechenland) erfolgt, also zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft. Die Tiere seien nicht auf das Schiff verladen worden, sondern während des Fährtransports auf dem LKW verblieben. Nach dem Entladen der Tiere von der Fähre habe keine zwölfstündige Ruhezeit eingelegt werden müssen, weil die Dauer des Transports auf dem Seeweg den allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4 (der zitierten Zif.) entsprochen habe; daher sei die höchstzulässige Gesamttransportzeit von 29 Stunden noch nicht überschritten worden. Aus dem letzten Halbsatz des Punktes 7b leg. cit. sei klar ersichtlich, dass die Zeit des Fährtransports als Transportzeit und nicht als Ruhezeit gelte. Eine Bestätigung finde diese Rechtsansicht in Art. 2 Abs. 2 lit. h der Richtlinie 91/628/EWG , wonach die Ruhezeit ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung sei, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert würden. Eine ordnungsgemäße Versorgung während des Fährtransports vorausgesetzt hätte die Fahrt auf der Straße bis zum Erreichen der höchstzulässigen Transportzeit für weitere 12 Stunden fortgesetzt werden dürfen. Danach hätten die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden müssen und es wäre eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten gewesen. Entgegen den Vorgaben der Richtlinie 91/628/EWG habe sich nach der ersten 24-stündigen Ruhezeit das zweite Transportintervall über einen Zeitraum von insgesamt 41 Stunden 45 Minuten erstreckt. Darin liege ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG , der gemäß Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 615/98 zum Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung führe.

Selbst wenn die Erstbehörde in anderen Fällen zu Unrecht Ausfuhrerstattungen gewährt haben sollte, könne für den verfahrensgegenständlichen Fall daraus nichts gewonnen werden, weil der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden könne und das gemeinschaftsrechtswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechtes zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen könne. Art. 52 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Entfall der Rückzahlungspflicht von Ausfuhrerstattung auf Grund von Vertrauensschutz normiere, finde im verfahrensgegenständlichen Fall mangels Zahlung einer Ausfuhrerstattung keine Anwendung. Aber auch aus der BAO, die im Ausfuhrerstattungsrecht sinngemäß gelte, bzw. der zum Grundsatz von Treu und Glauben ergangenen Rechtsprechung sei für den in Rede stehenden Fall nichts zu gewinnen.

Art. 5 Teil A Z. 2 Buchst. b und d der Richtlinie 91/628/EWG lege fest, dass bei einem länger als 8 Stunden dauernden Transport ein Transportplan zu erstellen sei, weiters normiere sie in diesem Zusammenhang Kontroll- und Aufzeichnungspflichten des Transportunternehmers und von Behördenvertretern. Welche Person zu welchem Zeitpunkt einen Handlungsbedarf habe, ergebe sich aus Feld 19 des Transportplanes. Demnach seien geplante Aufenthalts- bzw. Umladeorte vom Transportunternehmer vor Fahrtantritt im Feld 13 einzutragen. Angaben zu aufgesuchten Aufenthalts- oder Umladeorten seien ebenso wie das Füttern und Tränken der Tiere hingegen vom Transportunternehmer während oder nach der Fahrt zu machen. Diese zeitliche Aufgabenzuordnung sei durchaus sachgerecht, weil der Transportplan nicht dazu diene, den geplanten Transportverlauf festzulegen, sondern vor allem auch dazu, das tatsächliche Geschehen während des Transports zu dokumentieren. Art. 5 Teil A Z. 2 Buchst. b der zitierten Richtlinie bestimme, dass die mit dem Transport beauftragte Person zu gegebener Zeit auf dem Transportplan einzutragen habe, wann und wo die beförderten Tiere gefüttert und getränkt worden seien. Eine schreibmaschinen-schriftliche Eintragung vor Fahrtantritt ohne einen zusätzlichen Vermerk des Fahrers anlässlich einer tatsächlich stattgefundenen Versorgung der Tiere während des Fährtransports (etwa durch die Eintragung der genauen Uhrzeit) sei nicht als Nachweis über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften geeignet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird; der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Gewährung von Ausfuhrerstattung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Hiezu hat wiederum der Beschwerdeführer eine Äußerung erstattet.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde sieht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zusammengefasst darin, dass Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 615/98 entgegen dem Art. 249 des EG-Vertrages der Richtlinie 91/628/EWG unmittelbare Wirkung zukommen lasse und folglich unwirksam sei, sodass ein Verstoß gegen die Richtlinie 91/628/EWG - selbst wenn ein solcher vorgelegen hätte - nicht zum Verlust des Erstattungsanspruches des Beschwerdeführers führen könne. Art. 5 A Z. 2 lit. d lit. i erster Anstrich der Richtlinie 91/628/EWG , wonach das Original des in lit. b der Vorschrift genannten Transportplanes von den entsprechenden Personen ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt werde, normiere nur eine bloße administrative Nebenpflicht, die der Dokumentation der Einhaltung materiell-rechtlicher Tierschutzbestimmungen diene, sodass deren Nichteinhaltung nicht zum Verlust des Erstattungsanspruches führen könne. Überdies bedeute das Gebot, wonach der Transportplan "ordnungsgemäß" und "zu gegebener Zeit" vervollständigt werde, nicht, dass die betreffenden Vermerke auch während des Transports angebracht werden müssten. Schließlich sei im vorliegenden Fall die Dauer des Roll on/Roll off-Fährtransports nicht zur Dauer des nachfolgendes Straßentransports hinzuzurechnen, sondern von einander unabhängig zu überprüfen, wobei der Seetransport nach Kapitel VII Z. 48 Punkt 7 lit. a davon ausgenommen sei. Der Beschwerdeführer regt an, den Europäischen Gerichtshof im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens zur Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen anzurufen.

Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport bestimmt, für die Anwendung von Art. 13 Abs. 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland folgendes eingehalten wird:

"(9) Die Erstattung wird gezahlt, sobald nachgewiesen ist, dass

  1. d) sich vergewissert,
  2. i) dass das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans
    • von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird;
    • der während der gesamten Dauer des Transports mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird;

      ii) dass die mit dem Transport beauftragten Personen

    • auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden;
    • bei Ausfuhren von Tieren in Drittländer, wenn die Transportzeit im Gebiet der Gemeinschaft acht Stunden überschreitet, diesen Transportplan - nach Kontrolle - von den zuständigen Behörden der von einem Mitgliedstaat genehmigten Grenzkontrollstelle oder des von ihm bezeichneten Ausgangsortes mit einem Sichtvermerk versehen lassen (Stempel und Unterschrift), nachdem die Tiere von der zuständigen Veterinärbehörde in geeigneter Weise auf ihre Tauglichkeit zur weiteren Verbringung kontrolliert wurden. Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass die Kosten dieser Veterinärkontrolle zu Lasten des Unternehmens gehen, das die Tiere ausführt;
    • den Transportplan bei der Rückkehr der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorlegen.

      Wenn bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer auf dem Seeweg die Transportzeit acht Stunden überschreitet, gelten die gleichen Bestimmungen;

      e) während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums eine Zweitausfertigung des unter Buchstabe b) genannten Transportplans aufbewahrt, die der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen ist;

      f) bei Transporten über Entfernungen, für deren Zurücklegung die Bestimmungen des Kapitels VII Nummer 4 eingehalten werden müssen, entsprechend den beförderten Tierarten nachweist, dass Vorkehrungen getroffen wurden, damit das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung selbst dann sichergestellt ist, wenn aus nicht beeinflussbaren Gründen der Transportplan geändert oder die Verbringung unterbrochen wird;

      g) sich vergewissert, dass die Tiere unverzüglich an ihren Bestimmungsort gebracht werden;

      h) sich unbeschadet der Beachtung des Kapitels III des Anhangs vergewissert, dass Tiere der nicht in Kapitel VII des Anhangs genannten Arten während des Transports in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen getränkt und gefüttert werden;

      3. die von dem Verantwortlichen im Sinne der Nummer 2 im vorhinein vereinbarten Aufenthaltsorte einer regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; diese muss sich auch vergewissern, dass die Tiere in der Lage sind, die Fahrt fortzusetzen;

      4. die sich aus der Einhaltung der Vorschriften über die Fütterung, Tränkung und Ruhezeiten der Tiere ergebenden Kosten zu Lasten der unter Nummer 1 genannten Unternehmen gehen.

      B. Etwaige sich aus diesem Artikel ergebende Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt."

      Kapitel VII des Anhanges der Richtlinie 91/628/EWG in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 lautet auszugsweise:

      "48. Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten

      ...

      2. Tiere der unter Nr. 1 genannten Art dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.

      3. Die unter Nr. 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt:

      ...

      4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nr. 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:

      ...

      d) Alle anderen unter Nr. 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

      5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

      ...

      7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nr. 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nr. 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer und die Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.

      b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4.

      8. Die Transportzeiten gemäß den Nr. 3, 4 und 7 Buchstabe b dürfen - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um 2 Stunden verlängert werden.

      ..."

      Der Verwaltungsgerichtshof vermag sich den Argumenten des Beschwerdeführers aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen:

      Soweit dieser davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 in den eingangs wiedergegebenen Teilen schlichtweg "unwirksam" seien, weil Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ihrer Natur nach nur an Mitgliedstaaten gerichtet seien und dem Einzelnen keine Verbindlichkeit auferlegen könnten, verkennt er, dass gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 und Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 - deren unmittelbare Geltung und Wirksamkeit der Beschwerdeführer nicht in Zweifel zieht - (u.a.) die Einhaltung der in Rede stehenden Richtlinie durch die zitierten Verordnungen und damit mit unmittelbarer Wirkung zur Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen erhoben wird. Die Beschwerde lässt vorerst einmal den Verweis des Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 auf die Einhaltung der "gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften" als Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattung völlig unbeachtet, sodass schon unter dem Blickwinkel dieses Verweises der Frage der Zulässigkeit des weiteren in Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 enthaltenen, in Rede stehenden Verweises nur mehr theoretische Bedeutung zukommt.

      Zudem werden - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht dem einzelnen Unionsbürger Verpflichtungen durch die Richtlinie 91/628/EWG auferlegt, sondern die - unmittelbar anwendbaren und wirksamen - Verordnungen regeln unter Verweis auf diese Richtlinie die Bedingungen, die für die Erlangung von Ausfuhrerstattungen erfüllt sein müssen.

      Auch der Beschwerdeführer zieht schließlich die Kompetenzen von Rat und Kommission zur Erlassung der zitierten Verordnungen nicht in Zweifel. Der Verwaltungsgerichtshof kann dem Gemeinschaftsrecht keinen Grundsatz entnehmen, dem zufolge ein solcher Verweis einer Verordnung auf den Regelungsgehalt einer Richtlinie unzulässig sein sollte (zur "Normenhierarchie" innerhalb des Gemeinschaftsrechts vgl. etwa Hetmeier in Lenz, EG-Vertrag Kommentar2 (1999), Rz 20 f zu Art. 249 EGV; Biervert in Schwarze, EU-Kommentar (2000), Rz 9 f zu Art. 249 EGV; Vcelouch in Mayer, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag (2004), Rz 10 bis 79 zu Art. 249 EGV, Schmidt in von der Groeben/Schwarze, EU-/EG-Kommentar (2004), Rz 24 zu Art. 249 EGV, sowie etwa Bieber/Salome, Hierarchy of norms in European Law, CMLR 1996, 907 ff, insbes. 917 ff, je mwN).

      Soweit der Beschwerdeführer gegen diese Regelungsweise insofern Bedenken hegt, als die Richtlinie 91/628/EWG keine hinreichende - inhaltliche - Bestimmtheit aufweise, vermag sich der Verwaltungsgerichthof in Anbetracht der wiedergegebenen detaillierten Kautelen dieser Richtlinie auch dieser Einschätzung nicht anzuschließen.

      Gleichfalls vermag der Verwaltungsgerichtshof das Bedenken des Beschwerdeführers nicht zu teilen, dass durch die in Rede stehende Regelungstechnik des Verweises einer Verordnung auf eine Richtlinie ein besonderes, für die Richtlinie vorgesehenes Rechtsetzungsverfahren unterlaufen würde, weil der Verweis der Verordnungen u.a. eine rite lege erlassene Richtlinie voraussetzt. Dass das vorgeschriebene Rechtsetzungsverfahren bei der Erlassung der Richtlinie 91/628/EWG verletzt worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

      Kapitel VII Z. 48 Punkt 7 lit. b des Anhanges der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 trifft - wiederum hinreichend bestimmt und nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt - für den Transport von Tieren auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden (Roll on/Roll off-Verkehr) die Anordnung, dass nach dem Entladen im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden muss, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4. Nach dem eindeutigen Regelungsgehalt dieser Bestimmung bedeutet dies, dass nach dem Entladen der Tiere im Bestimmungshafen (oder in dessen Nähe) grundsätzlich eine zwölfstündige Ruhezeit einzulegen ist. Eine Ausnahme hievon ist nur dann zulässig, wenn die Dauer des Transports auf dem Seeweg den "allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4" dieser Bestimmung entspricht. Ausgehend von den eingangs wiedergegebenen eindeutigen Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 2 lit. a, b und h der Richtlinie 91/628/EWG stellt die Verbringung der Tiere auf der Roll on/Roll off-Fähre einen "Transport" und keine "Ruhezeit" dar, sodass eine Ausnahme von der zwölfstündigen Ruhepause nach den zitierten "allgemeinen Regeln der Nr. 2 bis 4" - beschwerdefallbezogen - überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn der Fährtransport höchstens 14 Stunden gedauert hat; d.h. nach einer Transportdauer von bis zu 14 Stunden muss sodann eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause gewährleistet sein, damit die Tiere insbesondere getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können.

      Diesem eindeutigen Auslegungsergebnis vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf eine abweichende Ansicht der "Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden" in der Bundesrepublik Deutschland über die Bewertung des Fährtransportes als "Neutralzeit" nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Wollte man den Transport auf dem Seeweg als "Neutralzeit" deuten, d.h. weder als Transport- noch als Ruhezeit, würde man die eindeutige Wortwahl in Kapitel VII Z. 48 Punkt 7 lit. b erster Satz des Anhanges der Richtlinie 91/628/EWG ("...Transport auf dem Seeweg ...") übergehen. Überdies wäre die grundsätzliche Anordnung einer zwölfstündigen "Ruhezeit" nach dieser Bestimmung unverständlich, wenn der vorangehende Zeitraum ohnehin nicht "Transport" im Sinne der gegenständlichen Richtlinie wäre.

      Der weitere Hinweis der Beschwerde auf den Entwurf der Kommission vom 29. Juli 2003 über eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport und ähnlichen Tätigkeiten und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG ist mittlerweile durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 , Amtblatt der Europäischen Union L 3 vom 5. Jänner 2005, S. 1 ff, überholt. Kapitel V des Anhanges I dieser Verordnung regelt im Punkt 1.7 lit. b die erforderliche Ruhezeit im Sinne des zitierten Kapitel VII Z. 48 Punkt 7 lit. b des Anhanges der Richtlinie 91/628/EWG . Von einer "Entschärfung" der Rechtslage de lege ferenda, wie sie der Beschwerdeführer in Aussicht stellt, kann demnach nicht gesprochen werden, zumal sich die vom Beschwerdeführer zudem ins Treffen geführte abweichende Definition der "Ruhezeit" weder in Art. 2 dieser Verordnung betreffend "Definitionen" noch an anderer Stelle findet.

      Die Beschwerde zieht nun die Tatsachenannahme der belangten Behörde nicht in Zweifel, dass allein die Dauer des Transports auf dem Seeweg (Fähre) 17 Stunden betrug und die Fahrt auf dem Landweg unmittelbar nach dem Entladen, sohin ohne jegliche Ruhezeit im Bestimmungshafen (oder in dessen Nähe) fortgesetzt wurde. Damit wurde eindeutig dem Kapitel VII Z. 48 Punkt 4 und 7 lit. b des Anhanges der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 zuwider gehandelt, sodass schon damit eine Voraussetzung für die Zahlung der Ausfuhrerstattungen nach Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 und Art. 33 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 nicht erfüllt wurde.

      Damit sind weitergehende Ausführungen zur Frage der Dokumentation im Transportplan nach Art. 5 der genannten Richtlinie entbehrlich.

      In Anbetracht der - keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel am Ergebnis belassenden - Offenkundigkeit der richtigen Anwendung der in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen erübrigte sich die vom Beschwerdeführer angeregte Vorlage von Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (vgl. etwa das Urteil dieses Gerichtshofes vom 6. Oktober 1982, Rs 283/81 - C.I.L.F.I.T.).

      Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

      Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

      Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

      Wien, am 30. Juni 2005

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