Einrechnung der Fährzeit in die Gesamttransportzeit in Fällen der Tierschutz-RL, 91/628/EWG, Anhang Kapitel VII Z 48 Nr 7 Buchstabe b
Beachte:
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2004/16/0086 eingebracht. Mit Erk. v. 30.6.2005 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungstext
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 85c Abs. 7 ZollR-DG steht der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bf. meldete am 09. April 2003 fünfunddreißig reinrassige Zuchtrinder zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft an und beantragte durch entsprechend ausgefüllte Datenfelder 9 und 37 in der Ausfuhranmeldung gleichzeitig die Zuerkennung einer Ausfuhrerstattung. Die Tiere wurden anschließend auf der Straße von Österreich nach Italien transportiert und von dort weiter mit der Fähre nach Griechenland. Von Griechenland aus erfolgte der Transport auf der Straße bis in den Kosovo. Mit Bescheid vom 12. August 2003 wies das Zollamt Salzburg/Erstattungen den Antrag auf Ausfuhrerstattung ab. Es begründete seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung von tierschutzrechtlichen Bestimmungen beim Transport der Tiere vom Versandort zum drittländischen Bestimmungsort, weil zum Einen die Tiere während des Fährtransports nicht gefüttert und getränkt worden wären und zum Anderen, weil die Behörde eine Überschreitung der höchstzulässigen Transportdauer um 12h 45min festgestellt habe.
Dagegen brachte der Bf. mit Schreiben vom 03. September 2003 das Rechtsmittel der Berufung ein. Er führt darin begründend aus, bei einer Sitzung in der Wirtschaftskammer Wien im Februar 2002 wäre in Anwesenheit von namentlich angeführten Personen, darunter auch Behördenvertreter, die Auffassung vertreten worden, die Fährzeit sei der Gesamttransportzeit nicht hinzuzurechnen. Entsprechende Protokolle sowie der Schriftverkehr wären dem Zollamt Salzburg/Erstattungen (im Folgenden kurz: ZASE) übermittelt worden, worauf die belangte Behörde vier in der Beschwerdeschrift detailliert angeführte Transporte akzeptiert und die Erstattung ausbezahlt habe. Unverständlich wäre für den Bf., dass eine Behörde nach so langer Zeit Auslegungen widerrufen kann und somit die Existenzgefährdung von österreichischen Firmen riskiere. In weiterer Folge wendet sich der Bf. gegen die Schlussfolgerung des ZASE, die Tiere seien während des Fährtransports nicht gefüttert und getränkt worden, nur weil der Fahrer nicht mit seiner eigenen Handschrift diese Versorgung eingetragen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Vermerk im Transportplan "während der Fährzeit abends, morgens, gefüttert und getränkt". Den Vermerk habe er schon seit zwei Jahren so gemacht. Nachdem in der selben Art und Weise ausgefüllte Transportpläne vom ZASE in der Vergangenheit so akzeptiert und (Anm. des Senates: die Ausfuhrerstattung) ausbezahlt worden sei, habe er in gutem Glauben, dass alles in Ordnung sei, die weiteren Transportpläne in der selben Form vorbereitet. Diese Vorgangsweise habe man wegen der besseren Übersichtlichkeit, im Gegensatz zu einer handschriftlichen Eintragung jeder einzelnen, genau datierten Tränkung und Fütterung durch die Fahrer, gewählt. Die Fahrer hätten im Übrigen während des Fährtransports genügend Zeit zur Versorgung der Tiere. Darüber hinaus streicht der Bf. die besondere Qualifikation seiner Fahrer hinsichtlich des Transportes von Tieren hervor sowie deren Bestreben, die Tiere in bestem Zustand bei den Kunden abzuliefern. Der Fahrer würde mit seiner Unterschrift im Feld 20 bestätigen, dass alle Angaben im Transportplan richtig sind. Abschließend spricht der Bf. die so genannten Entladekontrollen im Bestimmungsdrittland an. Das Finanzministerium habe verschiedene derartige Kontrollen im Kosovo durchgeführt, wobei von der V keine groben Verstöße festgestellt werden konnten. Es wären keine toten Tiere zu verzeichnen gewesen und der Empfänger im Kosovo habe immer wieder den guten Zustand der Tiere bei deren Ankunft bestätigt. In den vergangenen Monaten sei durch Geschäftspartner in Südtirol und Deutschland jeweils ein Probetransport in den Kosovo abgewickelt worden, ohne dass Entladekontrollen von den Mitgliedsländern Deutschland und Italien im Kosovo veranlasst worden wären. Diese würden laut Auskunft der LKW-Fahrer ausschließlich nur von Österreich veranlasst werden. Die Messung des Hämatokritwertes entfalle deshalb für alle anderen Mitgliedsländer zur Gänze. Diese Vorgangsweise Österreichs stelle für heimische Unternehmen eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung dar. Der Exporteur laufe so Gefahr, dass die Erstattung in Höhe von ca. 10.000,00 EUR gestrichen werde, obwohl dieser Betrag bereits den österreichischen Landwirten ausbezahlt worden sei.
Der Berufung war kein Erfolg beschieden. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 09. September 2003 wurde sie von der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Das ZASE stützt sich in seiner Begründung auf eine Anfragebeantwortung der Kommission vom 21. Juli 2003, ZL. AGRI H.4/MR D(2003) 18791, bezüglich der Anwendung der "Tiertransportrichtlinie" im Hinblick auf Fährtransporte, wonach im Fall von Kapitel VII Ziffer 48 Punkt 7.b) des Anhangs die Fährzeit in die Transportzeit miteinzuberechnen sei. Nach Artikel 5 A. Ziffer 2 lit d) habe der Transportunternehmer dafür zu sorgen, dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden. Dem Vorbringen, die maschinschriftlichen Eintragungen im Transportplan zum Aufenthalt der Tiere auf der Fähre würden die tatsächlichen Fütterungs- und Tränkzeiten ergeben, könne nicht gefolgt werden, weil zu den anderen Eintragungen durch den Fahrer handschriftliche Ergänzungen zu den tatsächlichen Fütterungs- und Tränkzeiten erfolgten. Eine Vorabeintragung sei für die Beurteilung über die Einhaltung der Tiertransportrichtlinie unerheblich, da derartige Eintragungen von den entsprechenden Personen ordnungsgemäß zu gegebener Zeit, das heißt unmittelbar vor oder nach der Versorgung der Tiere, vorzunehmen sind. Die Berufungswerberin habe nicht widerlegen können, dass die Transportdauer überschritten beziehungsweise die erforderliche Ruhezeit nicht eingehalten wurde. Weiters meint die belangte Behörde in ihrer Begründung zur BVE, das Vorliegen einer "Sachkundebescheinigung" wäre eine allgemeine Voraussetzung um überhaupt Tiertransporte vornehmen zu dürfen, die "Vorhaltungen in den Punkten 2 bis 4" seien im Zusammenhang mit der Begründung der Berufung irrelevant, die Richtigkeit der im Transportplan gemachten Angaben werde von ihr nicht bestritten, eine gesonderte Erklärung des Fahrers über die Versorgung der Tiere sei nach der Tiertransportrichtlinie nicht vorgesehen und von im Einzelfall für einen konkreten Transport vorgenommene Entladekontrollen könne man keine Rückschlüsse auf die Einhaltung der Tiertransportrichtlinie bei anderen Transporten ziehen.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 09. September 2003 brachte der Bf mit Schreiben vom 15. Oktober 2003 beim ZASE eine als Berufung bezeichnete Beschwerde ein. Zur Begründung verwies er auf seine Berufung vom 03. September 2003, die dem genannten Schreiben in Kopie angeschlossen ist. Am 07. November 2003 langte bei der Rechtsmittelbehörde erster Instanz ein Schreiben des Bf. ein, in dem er eine mündliche Verhandlung beantragt und ersucht, vier namentlich genannte Personen als Zeugen zu laden.
Der Senat hat erwogen:
Nach Artikel 33 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, ABl. Nr. L 160 vom 26.06.1999, wird die Zahlung der Ausfuhrerstattung für lebende Tiere unter anderem von der Einhaltung der gemeinschaftlichen Tierschutzvorschriften und insbesondere der Vorschriften zum Schutz von Tieren beim Transport abhängig gemacht. Vor diesem Hintergrund normiert die zum maßgeblichen Zeitpunkt anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport, ABl. Nr. L 082 vom 19.03.1998, in Artikel 1 Folgendes:
"Für die Anwendung von Artikel 13 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (Anm. des Senates: Vorgängerbestimmung zu Art. 33 Abs. 9 VO 1254/1999 ) setzt die Zahlung der Ausfuhrerstattungen für lebende Rinder des KN-Codes 0102 (nachstehend "Tiere" genannt) voraus, dass während des Transports der Tiere bis zu ihrer ersten Entladung im Bestimmungsdrittland Folgendes eingehalten wird: - die Richtlinie 91/628/EWG und - die vorliegende Verordnung."
Die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG , ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995, ABl. Nr. L 148 vom 30.06.1995, soll einen effizienten Schutz der Tiere beim Transport Gewähr leisten und ist hinsichtlich der Regelungen zur Gattung Rind auf den in Rede stehenden Transport in vollem Umfang anzuwenden. Die im verfahrensgegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen zur Erstellung von Transportplänen finden sich in Artikel 5 Teil A Ziffer 2 Buchst b und d der RL 91/628/EWG .
Demnach tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass der Transportunternehmer unter anderem auch für Rinder, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind. Im Einklang mit Buchstabe c) wird ein einziger Transportplan erstellt, der die gesamte Verbringungsdauer abdeckt. Darüber hinaus hat sich der Transportunternehmer zu vergewissern, dass das Original des Transportplans von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefüllt und vervollständigt wird und dass dieser der mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird. Weiters hat er sich zu vergewissern, dass die mit dem Transport beauftragten Personen auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden. Bei der Rückkehr hat er den Transportplan der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorzulegen, was im vorliegenden Fall auch geschah.
Dem Transportplan nach begann die Verladung der Tiere am 09. April 2003 um 10:00 Uhr in Imst. Nach einer Transportdauer von 28h 30min und einer anschließenden Ruhezeit von 24h 30min in Bari, erfolgte am 11. April 2003 ab 15:30 Uhr die Verladung des LKW auf die Fähre nach Igoumenitsa. 17 Stunden nach Beginn der Verladung kam die Fähre am 12. April 2003 um 08:00 Uhr in Griechenland an. Anschließend wurde der Transport auf der Straße fortgesetzt und endete nach einer weiteren Zeitspanne von 24h 45min am Bestimmungsort. Das zweite Transportintervall, im kombinierten Verkehr Fähre/Straße, dauerte somit insgesamt 41h 45min. Die RL 91/628/EWG legt in Kapitel VII Zeitabstände für das Tränken und Füttern fest und darüber hinaus werden dort Bestimmungen zu den Fahrt- und Ruhezeiten normiert. Nach Kapitel VII Ziffer 48 Punkt 2 dürfen unter anderem Rinder nicht länger als acht Stunden transportiert werden. Diese maximale Transportzeit kann verlängert werden, sofern ein Transportfahrzeug, wie im vorliegendem Fall, zusätzliche Anforderungen erfüllt (Punkt 3). Die Tiere dürfen dann grundsätzlich bis zu 14 Stunden transportiert werden, ehe sie eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause zu erhalten haben, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können (Punkt 4 Buchst d). Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Zum Transport auf dem Seeweg finden sich in Kapitel VII Ziffer 48 Punkt 7a und Punkt 7b RL 91/628/EWG folgende Spezialbestimmungen:
"7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, sind erfüllt.
b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muss nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4."
Der verfahrensgegenständliche Fall fällt unter die Bestimmung 7b. Der Fährtransport erfolgte von Bari in Italien nach Igoumenitsa in Griechenland, also zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft. Die Tiere wurden nicht auf das Schiff verladen, sondern blieben während des Fährtransports auf dem LKW. Nach dem Entladen der Tiere von der Fähre musste keine zwölfstündige Ruhezeit eingelegt werden, weil die Dauer des Transports auf dem Seeweg den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4 entsprochen hat; d.h. die höchstzulässige Gesamttransportzeit in Höhe von 29 Stunden war noch nicht überschritten. Aus dem letzten Halbsatz des 7b leg cit ist klar ersichtlich, dass die Zeit des Fährtransports als Transportzeit und nicht als Ruhezeit gilt. Eine Bestätigung findet diese Rechtsansicht in der Bestimmung des Art 2 Abs 2 Buchst h RL 91/628/EWG , wenn dort die Ruhezeit wie folgt definiert wird:
"Ruhezeiten: ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden."
Eine ordnungsgemäße Versorgung während des Fährtransports vorausgesetzt, hätte die Fahrt auf der Straße bis zum Erreichen der höchstzulässigen Transportzeit für weitere zwölf Stunden fortgesetzt werden dürfen. Danach hätten die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden müssen und es wäre eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten gewesen. Entgegen den Vorgaben der RL 91/628/EWG erstreckte sich nach der ersten vierundzwanzigstündigen Ruhezeit das zweite Transportintervall über einen Zeitraum von insgesamt 41h 45 min. Darin liegt ein Verstoß gegen die RL 91/628/EWG , der gemäß Art 1 VO (EWG) Nr. 615/98 zum Verlust des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führt.
In der Berufungsschrift vom 03. September 2003, auf deren Inhalt die Beschwerde vom 15. Oktober 2003 ausdrücklich Bezug nimmt, weist der Bf. darauf hin, dass namentlich genannte Behördenvertreter ursprünglich zur Auffassung kamen, die Fährzeit wäre der Gesamttransportzeit nicht hinzuzurechnen, worauf das ZASE in vier konkret genannten Fällen eine Ausfuhrerstattung gewährte. Der Bf. spricht dabei den Grundsatz des Vertrauensschutzes an. Mit Schreiben vom 17. Februar 2004 legte er dazu dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) ein Konvolut an Unterlagen mit den entsprechenden Protokollen und dem dazugehörigen Schriftverkehr vor.
Zwei Schreiben davon, die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) vom 08. Februar 2002 und vom 14. August 2002, sind für den vorliegenden Ausfuhrvorgang vom 09. April 2003 von besonderer Bedeutung. Dabei wurde die Frage der Einrechnung bzw Nichteinrechnung von Fährzeiten in die Gesamttransportzeit aus dem Blickwinkel der Bestimmung des Kap VII Ziff 48 Punkt 7a der Richtlinie 91/628/EWG erörtert. Die Ausführungen dazu sind für den vorliegenden Fall nur am Rande von Bedeutung, weil der konkrete Fährtransport unter die Sonderbestimmung des Kap VII Ziff 48 Punkt 7b RL 91/628/EWG fällt. In diesem Lichte sind auch weitere Schreiben zu sehen, die von anderen Behörden bzw Interessensvertretungen erstellt wurden und die auf Ausführungen des BMVIT Bezug nehmen.
Selbst wenn die belangte Behörde, offensichtlich in einer widersprüchlichen Interpretation der Stellungnahmen des BMVIT, in anderen Fällen zu Unrecht Ausfuhrerstattung gewährt haben mag, kann daraus für den verfahrensgegenständlichen Fall nichts gewonnen werden. In der Rechtssache C-316/86 judizierte der EuGH, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht gegen eine klare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung angeführt werden kann und das gemeinschaftswidrige Verhalten einer für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen nationalen Stelle kein berechtigtes Vertrauen eines Wirtschaftsteilnehmers auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Behandlung begründen kann (Celex-Nr. 61986J0316). Art 52 Abs 4 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen normiert unter bestimmten Voraussetzungen einen Entfall der Rückzahlungspflicht von Ausfuhrerstattung auf Grund von Vertrauensschutz. Diese Bestimmung findet im verfahrensgegenständlichen Fall keine Anwendung, weil es angesichts der Abweisung des Antrags auf Ausfuhrerstattung zu keiner Zahlung kam. Aber auch aus der Bundesabgabenordnung, die im Ausfuhrerstattungsrecht sinngemäß gilt, bzw aus der zum Grundsatz von Treu und Glauben ergangenen Rechtsprechung ist für den in Rede stehenden Fall nichts zu gewinnen. Nach der Judikatur des VwGH (Erkenntnis vom 18.12.1996, 94/15/0151) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabenpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen (Ritz, BAO Kommentar, S 248 Rz 9, Orac).
Vor dem Hintergrund der oben ausgeführten Erwägungen kann die mit Schreiben vom 06. November 2003 beantragte Vernehmung von vier namentlich genannten Zeugen entfallen. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist durch den bezughabenden Verwaltungsakt, vor allem aber durch die mit Schreiben vom 17. Februar 2004 dem UFS übermittelte Zusammenstellung der Protokolle und des Schriftverkehrs zum Thema Fährtransporte hinreichend geklärt. Eine Zeugeneinvernahme zu dieser Thematik ist objektiv gesehen nicht geeignet, zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts einen Beitrag zu leisten, zumal nicht der Sachverhalt entscheidungswesentlich ist, sondern die Beantwortung von zwei Rechtsfragen, die der Senat eigenständig zu beurteilen hat.
Die RL 91/628/EWG legt fest, dass bei einem länger als acht Stunden dauernden Transport ein Transportplan zu erstellen ist, weiters normiert sie in diesem Zusammenhang Kontroll- und Aufzeichnungspflichten des Transportunternehmers und von Behördenvertretern. Welche Person zu welchem Zeitpunkt einen Handlungsbedarf hat, ergibt sich aus Feld 19 des Transportplans. Demnach sind geplante Aufenthalts- bzw Umladeorte vom Transportunternehmer vor Fahrtantritt in Feld 13 einzutragen. Angaben zu aufgesuchten Aufenthalts- oder Umladeorten, genauso wie das Füttern und Tränken der Tiere (Unterbuchstabe ii erster Spiegelstrich leg cit), sind hingegen vom Transportunternehmer während oder nach der Fahrt zu machen. Diese zeitliche Aufgabenzuordnung ist durchaus sachgerecht, weil der Transportplan nicht nur dazu dient, den geplanten Transportverlauf festzulegen, sondern vor allem auch dazu, das tatsächliche Geschehen während des Transportes zu dokumentieren. Art 5 Teil A Ziffer 2 Buchst d RL 91/628/EWG bestimmt, dass die mit dem Transport beauftragte Person zu gegebener Zeit auf dem Transportplan einzutragen hat, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden. Eine maschinschriftliche Eintragung vor Fahrtantritt ohne einen zusätzlichen Vermerk des Fahrers anlässlich einer tatsächlich stattgefundenen Versorgung der Tiere während des Fährtransportes (etwa durch die Eintragung der genauen Uhrzeit), ist als Nachweis über die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Vorschriften nicht geeignet.
Mangels Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates erübrigt es sich, zur Frage von Entladekontrollen im Bestimmungsdrittland und einer allenfalls damit verbundenen Wettbewerbsverzerrung für heimische Unternehmer Stellung zu nehmen. Abgesehen davon spielen die dazu vom Bf. geäußerten Überlegungen im vorliegenden Beschwerdefall keine Rolle, weil zur verfahrensgegenständlichen Ausfuhrsendung keine Entladekontrolle angeordnet wurde.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ursprüngliche Abweisung des Ausfuhrerstattungsantrages auf Grund der Nichteinhaltung von Bestimmungen der RL 91/628/EWG zu Recht erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Gemäß § 85c Abs 5 ZollR-DG ist auf Antrag einer Partei in der Beschwerde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Nachdem der entsprechende Antrag nicht in der Beschwerde, sondern erstmals im Schreiben vom 06. November 2003, demnach verspätet gestellt worden war und der erkennende Senat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht notwendig erachtet hatte, konnte davon Abstand genommen werden.
Salzburg, 15. März 2004
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | § 2 AEG, Ausfuhrerstattungsgesetz, BGBl. Nr. 660/1994 |
Schlagworte: | Ausfuhrerstattung, Transportplan, Transportzeit, Gesamttransportzeit, Eintragungen, Zeitplan, Fährzeit, Zeitpunkt |