Normen
AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
GEG §7;
GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;
JN §56;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZPO §228;
AVG §18 Abs4;
AVG §62 Abs4;
GEG §7;
GGG 1984 §14;
JN §56 Abs2;
JN §56;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ZPO §228;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte mit Klage vom 13. Oktober 2003 beim Landesgericht Wels folgendes Urteil:
"Es wird mit Wirkung zwischen der klagenden und der beklagten Partei festgestellt, dass die beklagte Partei keinen Zahlungsanspruch in Höhe von Euro 4,087.846,90 auf Grund des Wiederauflebens der Forderung FA 30 im Konkursverfahren S 59/94 des Landesgerichtes Wels gegenüber der klagenden Partei hat, sowie Kostenersatz."
Der Kostenbeamte des Landesgerichtes Wels zog mittels Gebühreneinzug eine Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 551,-- ausgehend von dem auf der Klageschrift angeführten Streitwert in Höhe von EUR 20.300,-- ein.
Mit Zahlungsauftrag vom 19. Dezember 2000 schrieb der Kostenbeamte des Landesgerichtes Wels dem Beschwerdeführer unter Anwendung des § 14 GGG eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG in Höhe von EUR 50.012,16 (Bemessungsgrundlage EUR 4,087.846,90) samt Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG in der Höhe von EUR 7,-- zur Zahlung vor.
Im Berichtigungsantrag brachte der Beschwerdeführer vor, im Beschwerdefall sei die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN anzuwenden. Es liege jedenfalls kein Prüfungsprozess gemäß § 110 KO vor, weil Gegenstand des Prüfungsprozesses der Teilnahmeanspruch im Konkurs wäre. Gegenstand der Klage sei nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung, sondern die Frage, ob auf Grund einer Mahnung Wiederaufleben einer im Konkurs angemeldeten Forderung eingetreten sei. Da das Wiederaufleben ein wiederholbarer Vorgang sei, sei der Streitwert auch nicht notwendig mit der Forderungshöhe ident. Im Beschwerdefall habe die Klage dazu geführt, dass die beklagte Partei eine weitere Mahnung im Sinne des § 156 KO abgefertigt habe und erst auf Grund dieser nunmehrigen Mahnung die Rechtsfolgen des § 156 KO eintreten könnten. Die Tatsache des Wiederauflebens stelle einen im Sinne des § 56 Abs. 2 JN vom Kläger zu bewertenden Vorgang dar, sodass nicht eine ziffernmäßig bestimmte Geldforderung den Streitgegenstand bilde.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Jänner 2004 gab die belangte Behörde dem Berichtigungsantrag nicht statt. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung finde die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung. Was für Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung zu gelten habe, müsse auch auf Klagen angewendet werden, mit denen die Feststellung der Unverbindlichkeit - im Urteilsantrag formuliere der Beschwerdeführer sein Begehren dahingehend, dass die beklagte Partei keinen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 4,087.846,90 habe - begehrt werde. Es bestehe überhaupt kein sachliches Argument, wieso eine Klage, mit der im Ergebnis die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung bloß in Gestalt einer Naturalobligation begehrt werde, anders bewertet werden solle, als eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung, die sich allenfalls aus der darüber hinaus zu beantwortenden Frage, ob etwa wie hier Wiederaufleben eingetreten sei oder nicht, ergebe. Der Beschwerdeführer begehre in seinem Urteilsantrag in der Klage nicht etwa die Feststellung, dass ein Wiederaufleben nicht eingetreten sei, sondern vielmehr formuliere er ausdrücklich, "dass die beklagte Partei keinen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 4,087.846,90" habe. Der Wert des Streitgegenstandes richte sich aber nach diesem Umfang des Klagebegehrens, insbesondere dem des Urteilsantrages. Dem Berichtigungsantrag sei deshalb ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, nicht mehr als EUR 551,-- an Pauschalgebühr entrichten zu müssen, verletzt.
Mit Bescheid vom 23. März 2004 berichtigte die belangte Behörde den Bescheid des Landesgerichtes Wels vom 20. Jänner 2004 und stellte damit die auf einen Irrtum bei der Bescheidausfertigung zurückzuführende Unrichtigkeit der Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers sowie die Aktenzahl richtig.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20. Jänner 2004 wurde mit Bescheid vom 23. März 2004 hinsichtlich der Schreibweise des Familiennamens des Beschwerdeführers und der Aktenzahl berichtigt.
Der unangefochten gebliebene Berichtigungsbescheid wirkt auf den berichtigten Bescheid zum Zeitpunkt von dessen Erlassung zurück (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 85/08/0042) und bildet mit dem berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 92/18/0087). Der angefochtene Bescheid ist somit in der Fassung des Berichtigungsbescheides Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. März 1991, Zl. 90/03/0229).
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Bescheid sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden, weil dieser nicht vom Präsidenten des Landesgerichtes Wels, sondern von der Vizepräsidentin unterfertigt sei.
Der angefochtene Bescheid wurde - aus der Ausfertigung des Bescheides unschwer erkennbar - vom Präsidenten des Landesgerichtes Wels als der für die Entscheidung über den im Beschwerdefall erhobenen Berichtigungsantrag zuständigen Behörde erlassen.
Nach der ab 1. Oktober 2003 gültigen Geschäftseinteilung des Landesgerichtes Wels war der Vizepräsidentin dieses Landesgerichtes die Entscheidung über Berichtigungsanträge zugewiesen. Die Entscheidung über den Berichtigungsantrag fiel daher behördenintern in den Aufgabenbereich der Vizepräsidentin. Diese hatte daher den angefochtenen Bescheid auch zu unterfertigen und zwar mit dem Beisatz "In Vertretung" (Pkt. 1 des Abschnittes "Allgemeines" der Geschäftseinteilung).
Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel, welche Behörde über den Berichtigungsantrag entschieden hat. Der von der approbationsbefugten Vizepräsidentin unterschriebene Bescheid ist der Behörde zuzurechnen, der die Vizepräsidentin angehört. Von der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einer unzuständigen Behörde kann selbst dann keine Rede sein, wenn die Unterfertigung des Bescheides ohne Unterfertigungsklausel erfolgte (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 , auf S 323 wiedergegebene Rechtsprechung). Der ergangene Bescheid leidet demnach trotz des Fehlens des Unterfertigungszusatzes "In Vertretung" nicht an Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Auf Klagen betreffend die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Geldforderung findet die Bewertungsvorschrift des § 56 Abs. 2 JN keine Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1998, Zl. 98/16/0240).
Im Beschwerdefall wurde mit der Klage die Feststellung begehrt, die beklagte Partei habe keinen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 4,087.846,90 (auf Grund von Wiederaufleben der Forderung FA 30 im Konkursverfahren S 59/94 des Landesgerichtes Wels gegenüber der klagenden Partei).
Es wird somit wie bei dem Feststellungsbegehren betreffend Geldforderung mit dem Feststellungsbegehren betreffend Zahlungsanspruch die Feststellung des Bestehens bzw. ihres Nichtbestehens einer ziffernmäßig bestimmten Verpflichtung des Beklagten begehrt. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung einer unterschiedlichen gebührenrechtlichen Behandlung von Begehren auf Feststellung ziffernmäßig bestimmter Verpflichtungen. Daher ist auch bei Begehren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens ziffernmäßig bestimmter Zahlungsansprüche die Höhe dieses in der Klage angeführten Zahlungsanspruches Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr.
Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie im Beschwerdefall die Anwendung des § 56 Abs. 2 JN verneinte und die Gerichtsgebühr ausgehend von dem in der Klage ziffernmäßig bestimmten Zahlungsanspruch vorschrieb. Eine weitere Auseinandersetzung mit der Frage, wodurch sich die erhobene Klage von der in einem Bestreitungsprozess gemäß § 110 KO geltend gemachten unterscheidet, war somit entbehrlich.
Da die behauptete Unzuständigkeit und die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Auf Grund der Entscheidung über die Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. Juli 2004
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