VwGH 2004/13/0113

VwGH2004/13/01139.3.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Keidel LL.M., über die Beschwerde des R K in S, Ungarn, vertreten durch Dr. Marco Iglitsch, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ballgasse 6, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Juni 2004, Zl. RV/1288-W/02, betreffend Umsatzsteuer 1992, 1994 und 1995, Einkommensteuer 1992 bis 1996 und Gewerbesteuer 1992 und 1993, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 5. August 2004 erhob der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Nach Bewilligung der begehrten Verfahrenshilfe wurde dem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt mit Verfügung vom 22. Dezember 2004, 2004/13/0113-10, der Beschwerdeschriftsatz mit dem Auftrag zugestellt, verschiedene der Beschwerde anhaftende Mängel innerhalb einer Frist von sechs Wochen zu beseitigen. Unter anderem wurde der Auftrag erteilt, zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde vorzulegen. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den Hinweis, dass die zurückgestellte Beschwerde in jedem Fall dem Verwaltungsgerichtshof wieder vorzulegen ist.

Innerhalb der gesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz vom 3. Februar 2005 (mit verschiedenen Beilagen) in dreifacher Ausfertigung ein, mit dem allerdings die Mängel nicht zur Gänze behoben wurden. Er legte außerdem weder die zurückgestellte unverbesserte Beschwerde noch die erforderlichen weiteren Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde vor.

Der zur Verfahrenshilfe bestellte Rechtsanwalt führt im Schriftsatz vom 3. Februar 2005 aus, der Beschwerdeführer habe "selbst eine Beschwerde verfasst", die dem Verfahrenshelfer vom Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei. Er lege die zurückgestellte und unverbesserte Beschwerde neuerlich vor und erstatte gleichzeitig eine "Beschwerde" (gemeint wohl: einen neuen, die Mängel behebenden Beschwerdeschriftsatz). Tatsächlich liegen dem Schriftsatz vom 3. Februar 2005 undatierte, mit "Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung GZ.RV/1288-W(02)" überschriebene und vom Beschwerdeführer gefertigte siebenseitige Ausführungen dreifach bei, welche keinen Eingangsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes aufweisen. Der ursprüngliche (einseitige), den Eingangsstempel des Verwaltungsgerichtshofes aufweisende Beschwerdeschriftsatz vom 5. August 2004 ist nicht wieder angeschlossen worden; zwei weitere Ausfertigungen jenes Beschwerdeschriftsatzes vom 5. August 2004 wurden nicht vorgelegt.

Der Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel wurde somit nicht vollständig erfüllt, was nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einer gänzlichen Unterlassung einer Mängelbehebung gleichzusetzen ist (vgl. die Beschlüsse vom 26. Februar 2003, 2002/13/0154, vom 4. Juni 2003, 2003/13/0021,0022, und vom 31. März 2004, 2003/13/0140).

Daher war die Beschwerde nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.

Wien, am 9. März 2005

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