VwGH 2004/13/0090

VwGH2004/13/009023.6.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der P GmbH in Liqu. in Wien, vertreten durch Captura Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH in 1180 Wien, Ferrogasse 37, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 11. Mai 2004, Zlen. RV/1009-W/02, RV/1010-W/02, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1995, Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1991 bis 1993 und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991 bis 1995, zu Recht erkannt:

Normen

KStG §8 Abs2;
KStG §8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Betriebsgegenstand der im Jahr 1990 eingetragenen Beschwerdeführerin, einer bei Erlassung des angefochtenen Bescheides in Liquidation befindlichen GmbH, war die Planung, Leitung und Errichtung von Realitätenprojekten. Ihre Gesellschafter waren zu 76 % Dipl.-Ing. Laurids O. und zu 24 % dessen Bruder, Mag. Manfred O.

Mit Vertrag vom 8. Juli 1991 mietete die Beschwerdeführerin vom Gesellschafter Mag. Manfred O. eine von diesem im Jahr 1990 erworbene Liegenschaft in B. mit den darauf errichteten Gebäuden - laut Beilagen zum Vertrag ein seit dem Mittelalter bestehendes Anwesen in exponierter Lage - um einen Mietzins von S 5.000,-- monatlich. Im Vertrag wurde u.a. festgehalten, das Mietobjekt solle dazu dienen, den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin "die Möglichkeit zu Rekreation, Regeneration, Brainstorming etc. zu eröffnen und die Schulung sowie Weiterbildung der Mitarbeiter durch Veranstaltung von Kursen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen in einem ruhigen, im Grünen gelegenen, hierfür geeigneten Objekt durchzuführen". Die Mieterin nehme "zur Kenntnis, dass Investitionen größeren Ausmaßes erforderlich sein werden, um den Mietgegenstand in einen zur Erreichung des Mietzweckes geeigneten Zustand zu versetzen. Bauliche Veränderungen, die der Zustimmung von Behörden bedürfen, müssen zuvor vom Vermieter genehmigt werden. Der Vermieter wird hierzu seine Zustimmung erteilen, wenn diese Veränderungen dem Vertragszweck entsprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung seiner eigenen Interessen darstellen und sämtliche Kosten dieser Veränderungen zu Lasten der Mieterin gehen. (...) Bei Beendigung des Bestandverhältnisses hat der Vermieter keinerlei Ersatz für die von der Mieterin getätigten Investitionen zu leisten und kann überdies die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes auf Kosten der Mieterin verlangen. Die Vertragsparteien erklären, dass die in diesem Vertragspunkt betroffenen Vereinbarungen wesentlich für die Festlegung des vereinbarten Mietzinses von monatlich S 5.000,-- waren." Das Mietverhältnis habe am 1. Mai 1991 begonnen und ende "am 31.12.1999 ohne Kündigung".

Von Oktober 1997 bis Juni 1998 fand bei der Beschwerdeführerin eine die Jahre 1990 bis 1995 betreffende Buch- und Betriebsprüfung statt. Im Bericht vom 15. Juli 1998 traf die Prüferin u.a. Feststellungen über die "Mieterinvestitionen in B. 1991-1995". Sie vertrat die Auffassung, während der "Umbauphase (1991-1995)" habe für die Beschwerdeführerin "nur eine begrenzte Nutzungsmöglichkeit" bestanden. Um der tatsächlichen Nutzung in den Jahren 1993 bis 1995 Rechnung zu tragen, werde "ein fremdüblicher Seminarpreis in vergleichbarer Umgebung als Nutzungseinlage unter Anrechnung der vom geprüften Unternehmen entrichteten Miete berücksichtigt". Die "Übernahme der Mieterinvestitionen" im Ausmaß von S 5,2 Mio. "ohne dafür nach nur 9-jähriger Nutzung eine Entschädigung zu erhalten" könne nicht als fremdüblich bezeichnet werden und halte daher einem Fremdvergleich nicht stand. Die Investitionen seien dem Gesellschafter Mag. Manfred O. als verdeckte Ausschüttung zuzurechnen. Nicht die Beschwerdeführerin, sondern Mag. Manfred O. sei "von Beginn an wirtschaftlicher Eigentümer der mit dem Gebäude fest verbundenen Investitionen". Bei der Einkommensermittlung für die Jahre 1991 bis 1995 wurden die Kosten der Adaptierung des Gebäudes und diesbezügliche Vorsteuern zusammengerechnet, von den daraus resultierenden Zwischensummen für die Jahre 1993 bis 1995 fremdübliche Seminarkosten abzüglich der entrichteten Mieten abgezogen und die auf diese Weise ermittelten Beträge außerbilanzmäßig hinzugerechnet.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ - zum Teil unter Wiederaufnahme von Verfahren - entsprechende Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1991 bis 1995, Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1991 bis 1993 und Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 1991 bis 1995.

In ihrer Berufung gegen diese Bescheide machte die Beschwerdeführerin u.a. geltend, die Betriebsprüfung habe dem Mietvertrag einen nach außen ausreichend zum Ausdruck kommenden, klaren, eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt nicht abgesprochen. Zur Frage, ob er auch unter Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre, wurde in der Berufung vorgebracht, das Vertragsverhältnis werde über den 31. Dezember 1999 hinaus fortgesetzt werden. Die im Vertrag vorgesehene Befristung bewirke keinen für den Vermieter durchsetzbaren Endtermin, weil das Objekt dem Mietrechtsgesetz unterliege und - wie näher ausgeführt wurde - keiner der danach zulässigen Fälle einer Befristung vorgelegen sei. Der Vertrag halte einem Fremdvergleich unter diesen Umständen stand, weil es der täglichen Praxis entspreche, dass am Anfang der Mietdauer höhere Investitionen getätigt würden, die sich in der Folge durch geringe monatliche Mieten ausgleichen würden.

Unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1998, Zl. 96/15/0086, machte die Beschwerdeführerin weiters geltend, erst bei Beendigung des Mietvertrages könne es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung kommen, wenn der Verkehrswert des Gebäudes durch Mieterinvestitionen erhöht werde. Die Annahme, Mag. Manfred O. sei von Anfang an wirtschaftlicher Eigentümer der Investitionen, impliziere einen Scheinvertrag.

Die Betriebsprüferin hielt dem in ihrer Stellungnahme zur Berufung u.a. entgegen, das Mietverhältnis unterliege zwar näher genannten Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes über Befristungen von Mietverhältnissen, es bestehe jedoch die jederzeitige Möglichkeit einer einvernehmlichen Vertragsauflösung. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei davon auszugehen gewesen, dass das Mietverhältnis am 31. Dezember 1999 enden werde und die Mieterinvestitionen spätestens zu diesem Zeitpunkt unentgeltlich in das Eigentum von Mag. Manfred O. übergehen würden. Es bestünden daher "keine Bedenken, die vertraglichen Vereinbarungen bezüglich der Beendigung des Mietverhältnisses anzuerkennen".

Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erlassenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie vertrat die Ansicht, dass das Mietverhältnis "in seiner Gesamtheit" nicht anzuerkennen sei, und begründete dies in ihren Erwägungen wie folgt:

"Die Betriebsprüfung legt ihrer rechtlichen Beurteilung unter anderem die mangelnde Fremdüblichkeit des Mietvertrages zwischen dem Gesellschafter-Geschäftsführer und der Bw. zugrunde.

Gemäß ständiger Rechtsprechung werden Verträge zwischen nahen Angehörigen nur dann anerkannt, wenn sie

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