VwGH 2004/13/0089

VwGH2004/13/008929.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde des V in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 10. Mai 2004, Zl. RV/4066- W/02, betreffend Einkommensteuer 2000 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt:

Normen

DurchschnittssatzV Werbungskosten 1993 §1 Z4;
EStG 1988 §17 Abs6;
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1993 §1 Z4;
EStG 1988 §17 Abs6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr als Bundesbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und machte im Wege der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten "7,5 % Betriebsausgabenpauschale f. Journalisten" geltend. Er legte seiner Abgabenerklärung eine Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung vor, dass er als leitender Redakteur der Zeitschrift T. tätig und für die Bereiche Allgemeine Ausbildung, Führung und Wehrtechnik zuständig und vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2000 durchgehend und ausschließlich in dieser Funktion tätig gewesen sei.

Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 3. September 2002 die Einkommensteuer 2000 fest, berücksichtigte jedoch das geltend gemachte "Journalistenpauschale" nicht. Das Journalistenpauschale ziele auf Personen ab, die gegenüber Medienunternehmungen journalistische Dienstleistungen im Rahmen eines nichtselbständigen Arbeitsverhältnisses erbrächten. Für andere, nicht in der Medienbranche agierende Dienstgeber sei das Journalistenpauschale bei den Bediensteten nicht vorgesehen.

Dagegen berief der Beschwerdeführer. Das Journalistenpauschale stelle nach der gängigen Auffassung auf die journalistische Tätigkeit der Person (Redakteur, Reporter) und nicht auf das Dienstverhältnis (Angestellter, Beamter) ab. Es sei dafür gedacht, nicht im Einzelnen abrechenbare oder belegbare Aufwendungen abzudecken, die sich aus der Besonderheit der journalistischen Tätigkeit ergeben. Für diese Aufwendungen sei es nicht bedeutsam, in welchem Dienstverhältnis sich der Journalist befinde. Sie fielen ausschließlich auf Grund der Eigenheiten der journalistischen Tätigkeit an und stünden in keinem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Weiters schilderte der Beschwerdeführer, dass die Zeitschrift T. seit 1962 erscheine, als führende militärische Fachzeitschrift im gesamten deutschen Sprachraum im In- und Ausland im freien Handel erhältlich sei und eine Auflage von 15.000 Exemplaren bei etwa 50.000 Lesern aufweise. Der Eigentümer und Herausgeber sei schon deshalb als Medienunternehmung anzusehen. Die hauptamtlichen Mitarbeiter im journalistischen Bereich der Fachzeitschrift T. (darunter zwei leitende Redakteure) seien "Vollzeitjournalisten" mit abgeschlossener journalistischer Fachausbildung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Mit der Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 sei für Journalisten anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses ein Pauschale von 7,5 % der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S (3.942 EUR) jährlich festgelegt. Eine Definition, welcher Personenkreis als Journalist im Sinne der Verordnung anzusehen ist, enthalte die Verordnung "- entgegen der Vorgängerverordnung BGBl. Nr. 597/1975 -" nicht. Nach Ansicht der belangten Behörde sei für die Anerkennung von Werbungskosten im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 für Journalisten in einem Dienstverhältnis das Journalistengesetz heranzuziehen. Nach § 1 Abs. 1 Journalistengesetz würden dessen Vorschriften für alle mit der Verfassung des Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer Zeitungsunternehmung gelten, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben (Redakteure, Schriftleiter). Sinngemäß würden diese Vorschriften nach § 1 Abs. 2 leg. cit. für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder Bildfunk) oder einer Filmunternehmung gelten, die mit der Gestaltung des Textes oder mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben. Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz sei eine zum Zweck der Herausgabe einer periodischen Druckschrift erfolgte Zusammenfassung rechtlicher, organisatorischer und wirtschaftlicher Mittel zu einer mit dem Erscheinen des Blattes verknüpften Betriebseinheit; sie umfasse insbesondere die Verlagsrechte, den good will, die Mitarbeiter, technische Mittel und den Zeitungstitel. Demnach könne das Journalistenpauschale nur demjenigen zuerkannt werden, der eine journalistische Tätigkeit ausübe und bei einer Zeitungsunternehmung, einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunk- oder Filmunternehmung angestellt sei. Der Beschwerdeführer beziehe Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Beamter "vom" Bundesministerium für Landesverteidigung. Nach dem Bundesministeriengesetz habe dieses Bundesministerium die Kompetenz der militärischen Angelegenheiten wahrzunehmen. Die Aufgaben des Bundesheeres seien verfassungsrechtlich festgelegt. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers sei durch seine Aufgabenbereiche nicht als Zeitungsunternehmung im Sinne des § 1 Abs. 1 Journalistengesetz und auch nicht als Medienunternehmen nach § 1 Z 6 Mediengesetz einzuordnen. Auch wenn der Beschwerdeführer als Redakteur eine journalistische Tätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausübe, könne das Journalistenpauschale nicht zuerkannt werden, weil der Arbeitgeber weder eine Zeitungsunternehmung noch ein Medienunternehmen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 in der für das Streitjahr anzuwendenden Stammfassung war für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 1.800 S jährlich abzusetzen.

Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen gemäß § 17 Abs. 6 EStG 1988 in der für das Streitjahr 2000 geltenden Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. Nr. 818, Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen BGBl. Nr. 32/1993 lautet:

"§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:

...

4. Journalisten

7,5 v.H. der Bemessungsgrundlage, höchstens 54.000 S jährlich

..."

Im § 2 der genannten Verordnung wird die Bemessungsgrundlage näher erläutert.

Im Beschwerdefall ist die Auslegung des Begriffes der Journalisten im § 1 Z 4 der Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 strittig.

Die belangte Behörde stellt - da die Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 "entgegen der Vorgängerverordnung" keine Definition enthalte, welcher Personenkreis als Journalisten anzusehen sei - unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 Journalistengesetz und § 1 Z 6 Mediengesetz darauf ab, dass der Arbeitgeber des Journalisten eine Zeitungsunternehmung oder ein Medienunternehmen im Sinne dieser Gesetze sein müsse. Das Bundesministerium für Landesverteidigung, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, falle nicht darunter.

Zunächst kann es dahingestellt bleiben, ob die zum EStG 1972 ergangene und ihrem § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 569/1987 zufolge für Lohnzahlungszeiträume, die vor dem 1. Jänner 1988 enden, und letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1987 anzuwendende Verordnung BGBl. Nr. 597/1975 als "Vorgängerverordnung" zu der ihrem § 6 zufolge (erst) bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993 oder für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden, erstmalig anzuwendenden Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 anzusehen ist. Weiters ist es ohne Belang, ob mangels einer in der Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 selbst enthaltenen Definition des Personenkreises der Journalisten im Sinne der Verordnung allenfalls ein anderer Personenkreis vom Begriff des Journalisten erfasst ist als durch die frühere Verordnung, welche das Pauschale bei der Tätigkeit als Journalist für Zeitungen und Zeitschriften etwa davon abhängig gemacht hatte, dass diese mindestens einmal monatlich erscheine.

Weder das Einkommensteuergesetz 1988 noch die anzuwendende Verordnung definieren den Begriff des Journalisten. Da eine Legaldefinition dieses Begriffes durch den Steuergesetzgeber fehlt, ist davon auszugehen, dass der Begriff des Journalisten dem Sprachgebrauch gemäß zu verstehen ist (vgl. das zum Begriff des Journalisten in § 6 Z 14 des im damaligen Beschwerdefall noch anzuwendenden UStG 1972 ergangene hg. Erkenntnis vom 22. April 1992, 92/14/0002, sowie die zum Begriff des Journalisten in § 22 EStG entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, zitiert bei Doralt, EStG, Tz 76 zu § 22).

Zutreffend hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung ausgeführt, dass die Pauschalierung der Werbungskosten auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit abstelle und nicht auf die Art des Dienstverhältnisses zu einem bestimmten Dienstgeber. Solcherart wäre es aber bei gleicher journalistischer Tätigkeit, welche auch die belangte Behörde nicht ausschließt, unsachgemäß, den Anwendungsbereich der Verordnungsbestimmung für Journalisten auf die dem Journalistengesetz unterliegenden Personen zu beschränken oder Personen mit einem bestimmten Dienstgeber auszuschließen.

Dass es bei der Einstufung einer Person als Journalist nach dem Sprachgebrauch und damit auch als Journalist im Sinne der Verordnung BGBl. Nr. 32/1993 auf die Besonderheit der journalistischen Tätigkeit, nicht aber auf den Dienstgeber ankommt, lässt sich auch dem hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, 97/14/0156, entnehmen. Der Gerichtshof hat den dort angefochtenen Bescheid aufgehoben, weil er ausreichende Sachverhaltsfeststellungen vermisste und deshalb nicht beurteilen konnte, ob die Betätigung der damaligen Beschwerdeführerin als journalistische Tätigkeit angesehen werden könne. Dass der Arbeitgeber jener Beschwerdeführerin eine Gebietskörperschaft, die Landeshauptstadt Linz, gewesen ist, stellte kein Hindernis für die Eigenschaft jener Beschwerdeführerin als Journalistin dar.

Die belangte Behörde hat die Zuerkennung des Werbungskostenpauschales für Journalisten allein deswegen versagt, weil der Arbeitgeber des Beschwerdeführers das Bundesministerium für Landesverteidigung (gemeint: der Bund) ist. Damit hat sie die Rechtslage verkannt.

Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 29. September 2004

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