Normen
EStG 1988 §22 Z1 litb;
EStG 1988 §22 Z1 litb;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen von 1.172, 88 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die als Angestellte der Landeshauptstadt Linz im Amt für Presse und Information beschäftigt ist, beantragte bei Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr das Journalistenpauschale iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl Nr 32/1993, (idF nur: Verordnung) zu gewähren, wobei sie ihrem Antrag eine Bestätigung des Amtes für Presse und Information beischloss, in der Folgendes ausgeführt wird:
"Es wird bestätigt, daß Frau (Beschwerdeführerin) vom 1.1.1996 bis 31.12.1996
ausschließlich als journalistische Mitarbeiterin beschäftigt war. Genaue
Bezeichnung der Tätigkeit: Redakteurin für das täglich erscheinende
'Medienservice' sowie das Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz"
Über Aufforderung des Finanzamtes teilte die Beschwerdeführerin mit, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz erscheine alle zwei Wochen und legte eine weitere Bestätigung des Amtes für Presse und Information vor, in der Folgendes ausgeführt wird:
"Über Ersuchen wird mitgeteilt, daß Frau (Beschwerdeführerin)
im Amt für Presse
und Information als Redakteurin tätig ist.
Ihr Aufgaben- und Arbeitsbereich umfaßt die journalistische
Mitarbeit für das
täglich erscheinende 'Medienservice': Verfassen von Textbeiträgen, selbständige
Einholung von Informationen dazu, Auswertung eingeholter und eingebrachter
Berichte, Ausarbeitung von Pressetexten und Berichterstattung über aktuelle
Ereignisse, Recherchen und Teilnahme anläßlich diverser Veranstaltungen,
Eröffnungsfeiern, Sitzungen und ähnlichem; ferner journalistische und redaktionelle
Tätigkeiten wie Koordination und Redigieren von Beiträgen für das 14tägig
erscheinende Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz".
Das Finanzamt gewährte das Journalistenpauschale nicht, wobei es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit entspreche nur zu einem geringen Teil der eines Journalisten. Die im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz auf den ersten Seiten aufscheinenden kommunalen Berichte seien nicht mit dem Namen des jeweiligen Verfassers versehen. Der weitaus überwiegende Teil dieser Publikation enthalte Verordnungen, Kundmachungen, Ausschreibungen, Listen von Eheschließungen, Geburten und Sterbefällen, Bauausweise, Anbote zum Wohnungstausch etc, die keiner journalistischen Tätigkeit zuzurechnen seien.
Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin - so weit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - ein, ihre Arbeit beim Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz beschränke sich auf die journalistische Tätigkeit für die in dessen ersten Teil erscheinenden kommunalen Berichte. Es sei nicht vorgesehen, dass diese Berichte mit dem Namen des jeweiligen Verfassers versehen würden. Die in dieser Publikation enthaltenen Verordnungen, Kundmachungen, Ausschreibungen etc würden nicht von ihr verfasst. Da die von ihr ausgeübte Tätigkeit der eines Journalisten entspreche, sei das Journalistenpauschale zu gewähren.
Von der belangten Behörde vernommen gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage von ihr verfasster Artikel bekannt, sie übe eine informelle Tätigkeit im Rahmen des Linzer Bürgerservices aus, die ihren Niederschlag im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz und im täglich erscheinenden "Medienservice" finde. Überdies arbeite sie bei der Zeitschrift "Lebendiges Linz" mit. Ihre Tätigkeit entspreche daher der eines Journalisten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab, wobei sie zunächst ausführte, als Journalisten iSd Verordnung gälten alle mit der Verfassung von Texten betraute Angestellte einer Zeitung oder Zeitschrift. Unter Zeitungen oder Zeitschriften seien regelmäßig (täglich, wöchentlich, zweiwöchig, mindestens aber monatlich) erscheinende Publikationen zu verstehen. Nicht als Journalisten gälten Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen veröffentlichten, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Institutionen. Die von der Beschwerdeführerin verfassten, in der Zeitschrift "Lebendiges Linz" veröffentlichten Artikel und Kommentare erschienen lediglich fallweise, weswegen in dieser Tätigkeit - mangels Regelmäßigkeit - keine journalistische erblickt werden könne. Unter Hinweis auf die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit gelangte die belangte Behörde zur Ansicht, die Beschwerdeführerin sei nicht als Journalistin, sondern als Presse- und Mediensprecherin der Landeshauptstadt Linz tätig geworden. Insbesondere mit dem täglich erscheinenden "Medienservice", das der Übermittlung von aktuellen Informationen über die Landeshauptstadt Linz an andere Redaktionen und Medien zwecks allfälliger publizistischer Weiterverarbeitung diene, aber auch mit dem Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz und der Zeitschrift "Lebendiges Linz" sollte eine Verbindung zum Linzer Bürger hergestellt werden, was als "public relation", nicht hingegen als journalistische Tätigkeit anzusehen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf Gewährung des Journalistenpauschales iSd Verordnung verletzt.
In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes behauptet die Beschwerdeführerin, es sei unbestritten, dass sie als Redakteurin im Amt für Presse und Information der Landeshauptstadt Linz sowohl für das täglich erscheinende "Medienservice" als auch für das Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz tätig sei und auch bei der Zeitschrift "Lebendiges Linz" mitarbeite. Da auch Redakteure nach einem Erlass des Bundesministers für Finanzen als Journalisten iSd Verordnung gälten, sei ihre Mitarbeit bei den regelmäßig erscheinenden Publikationen als journalistische Tätigkeit anzusehen. Als Journalist sei derjenige anzusehen, der Texte im weitesten Sinn verfasse. Hiebei komme es auf den Zweck der verfassten Texte nicht an. Dass das täglich erscheinende "Medienservice" vorwiegend darauf ausgerichtet sei, öffentliche kommunale Informationen an andere Redaktionen und Medien zu vermitteln, ändere nichts an der von ihr ausgeübten journalistischen Tätigkeit anlässlich der Verfassung der in dieser Zeitschrift erscheinenden Texte. Gleiches gelte für ihre Mitarbeit beim Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz und bei der Zeitschrift "Lebendiges Linz". In diesen Publikationen würden insbesondere Hintergrundinformationen und Reaktionen dargestellt. Die Ansicht der belangten Behörde, wonach mit den in Rede stehenden drei Zeitschriften eine Verbindung zum Linzer Bürger hergestellt werden sollte, sei durchaus richtig. Es entspreche schließlich dem Wesen von Zeitschriften, ihre Leser anzusprechen und mit ihnen eine Verbindung herzustellen. Unrichtig sei hingegen die Ansicht der belangten Behörde, sie sei als Presse- und Mediensprecherin der Landeshauptstadt Linz tätig geworden und habe hiebei in den Zeitschriften "public relation" betrieben. Denn nur der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz, nicht jedoch das Amt für Presse und Information könne die Dienste einer Presse- und Mediensprecherin in Anspruch nehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. Juli 1997, 96/13/0185, mit weiteren Hinweisen ausgeführt hat, ist die Tätigkeit eines Journalisten dadurch gekennzeichnet, dass eine Person bei der Berichterstattung und/oder Kommentierung von aktuellem Geschehen (Neuigkeiten = Tagesereignissen) in Medien - und sei es auch redaktionell - mitwirkt. Unter Tagesgeschehen ist alles zu verstehen, was Aktualität hat, also nicht nur die jedermann interessierenden täglichen Ereignisse, sondern auch aktuelle Erscheinungen, die lediglich auf Fachinteresse stoßen und nur von Zeit zu Zeit auftreten. Die Vermittlung kann sowohl in der Verfassung von Berichten und/oder Kommentaren bestehen, als etwa auch in der Sammlung, Sichtung, Auswahl und Verbesserung derartigen Materials. Journalistisch ist deshalb nicht nur die Tätigkeit eines Reporters, der an Ort und Stelle oder an der Quelle die Neuigkeiten erhebt und weiterleitet, sondern auch die Tätigkeit in der Redaktion durch einen Schriftleiter (Redakteur), der ua Beiträge auswählt, bearbeitet oder auch selbst schreibt. Journalist ist der Überbegriff, der jedenfalls Reporter und Redakteur (Schriftleiter) umfasst. Als Journalist ist somit derjenige anzusehen, der für eine Zeitschrift aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete Form bringt.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Beschwerdeführerin mit der Begründung nicht als Journalistin eingestuft, mit den in Rede stehenden Medien ("Medienservice", Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz und Zeitschrift "Lebendiges Linz") habe eine Verbindung zum Linzer Bürger hergestellt werden sollen, was als "public relation", nicht hingegen als journalistische Tätigkeit anzusehen sei.
Zutreffend zeigt die Beschwerde auf, dass es im gegebenen Zusammenhang unmaßgeblich ist, ob mit der von der Beschwerdeführerin als journalistisch beurteilten Tätigkeit ein Kontakt zum (Linzer) Bürger hergestellt wird. Wie sich aus dem hg Erkenntnis 96/13/0185 klar ergibt, besteht die journalistische Tätigkeit in der Mitwirkung (gegebenenfalls auch redaktionell) bei der Berichterstattung bzw der Kommentierung von aktuellem Geschehen in Medien. Die belangte Behörde hat es unterlassen, im angefochtenen Bescheid Feststellungen darüber zu treffen, ob die Tätigkeit der Beschwerdeführerin - vor allem ihre Tätigkeit für das "Medienservice" - als Mitwirkung bei der Berichterstattung über bzw Kommentierung aktueller Neuigkeiten anzusehen ist. Die belangte Behörde hat es insbesondere unterlassen, sich näher mit der zweiten Bestätigung des Amtes für Presse und Information auseinanderzusetzen, in welcher ua vom Verfassen von Textbeiträgen, selbständiger Einholung von Informationen, Auswertung eingeholter und eingebrachter Berichte und Berichterstattung über aktuelle Ereignisse, Recherchen und Teilnahme anlässlich diverser Veranstaltungen sowie redaktionellen Tätigkeiten die Rede ist. Mangels ausreichender Sachverhaltsfeststellungen ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt zu beurteilen, ob die belangte Behörde die Betätigung der Beschwerdeführerin zu Recht als eine nicht journalistische Tätigkeit angesehen hat.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 16. September 2003
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