Normen
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §75b Abs2;
BDG 1979 §75b Abs3;
BDG 1979 §75b Abs4;
AVG §56;
BDG 1979 §14 Abs1 idF 1995/820;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §36 Abs1;
BDG 1979 §40 Abs1 idF 1994/550;
BDG 1979 §75b Abs1 idF 2002/I/087;
BDG 1979 §75b Abs2;
BDG 1979 §75b Abs3;
BDG 1979 §75b Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die am 4. Mai 1957 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Pädagogische Akademie B.
Der Beschwerdeführerin war auf Grund ihres Ansuchens in den Schuljahren 2000/2001 und 2001/2002 eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Im Schuljahr 2002/2003 war ihre Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 8 Abs. 2 BLVG auf die Hälfte herabgesetzt. Ab dem 3. September 2001 bis zum Antritt ihres (für die Schuljahre 2003/2004 und 2004/2005) gewährten Karenzurlaubes nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 (am 8. September 2003) befand sie sich im Krankenstand.
Bereits am 11. Juni 2001 beantragte die Beschwerdeführerin ihre Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 und 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979).
In Ansehung des über diesen Antrag zunächst durchgeführten Verwaltungsverfahrens wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 19. September 2003, Zl. 2003/12/0068, verwiesen. Mit dem genannten Erkenntnis wurde der im ersten Rechtsgang ergangene Bescheid der belangten Behörde vom 3. März 2003, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 als unbegründet abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, wobei der belangten Behörde im Wesentlichen folgende Rechtsauffassungen überbunden wurden:
Als im Sinne des § 14 Abs. 3 BDG 1979 maßgeblicher aktueller Arbeitsplatz, in Ansehung dessen die Dienstfähigkeit primär zu prüfen ist, sei jener anzusehen, welcher der Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen sei. Dabei seien auch solche durch Weisung erfolgte Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes von Bedeutung, die während eines "Krankenstandes" des Beamten vorgenommen werden. Das Vorliegen derartiger wirksamer Änderungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes setzte aber jedenfalls eine diesbezügliche Mitteilung an den im "Krankenstand" befindlichen Beamten voraus.
Die belangte Behörde wäre daher - was nicht geschehen ist - gehalten gewesen, zum einen die Aufgaben des der Beschwerdeführerin aktuell zugewiesenen Arbeitsplatzes zu beschreiben, zum anderen die sich aus dem Leistungskalkül ergebenden Einschränkungen in Relation zu den konkreten Anforderungen des Arbeitsplatzes zu setzen.
Dieses Erfordernis ergebe sich insbesondere auch deshalb, weil den medizinischen Sachverständigen bei Erstellung ihres Kalküls keine nähere Beschreibung der von der Beschwerdeführerin jeweils inne gehabten Arbeitsplätze zur Verfügung gestellt worden seien, wobei die Sachverständigen in diesem Zusammenhang auch irrtümlich von einer Tätigkeit der Beschwerdeführerin als AHS-Lehrerin ausgegangen seien. Für den Fall, dass der Beschwerdeführerin weiterhin Tätigkeiten im Bereich der "Schulpraxisbetreuung" zugewiesen sein sollten, wäre auch insbesondere darzulegen, inwieweit sie in der Lage sei, die dafür erforderlichen Fahrtstrecken zu bewältigen, zumal nach dem Inhalt der Gutachten lediglich Anmarschwege von "mindestens 500 m" problemlos bewältigt werden könnten und ein "berufsmäßiges Lenken" eines Kfz nur fallweise erforderlich sein sollte.
Schließlich führte der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass nicht nur gesundheitliche Beeinträchtigungen und Krankheiten zur Begründung einer dauernden Dienstunfähigkeit geeignet seien, sondern auch nicht krankheitswertige Charakterzüge, welche (in Verbindung mit der konkreten Arbeitssituation) den Beamten außer Stande setzten, dienstliche Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Zwar treffe es zu, dass die bloße Unzufriedenheit eines Beamten mit seiner Arbeitssituation nicht zu dessen Dienstunfähigkeit führe. Dies ändere aber nichts daran, dass ein relevanter Charakterzug darin liegen könnte, dass berufliche Misserfolge psychisch nicht verkraftet werden. Vorliegendenfalls ergäben sich aus den Gutachten des Sachverständigen des Bundespensionsamtes, Dr. Z, Hinweise auf das Vorliegen eines solchen, wenn auch nicht krankheitswertigen Charakterzuges. Ausgehend von ihrer unrichtigen Rechtsauffassung, lediglich Krankheiten oder Gesundheitsstörungen seien geeignet, eine Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 zu begründen, habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob bei der Beschwerdeführerin Charaktereigenschaften im aufgezeigten Verständnis bestünden. Bejahendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob die vom Sachverständigen Dr. Z befürchteten nicht krankheitsbedingten Leistungsdefizite auch bei jenem Arbeitsplatz vorlägen, der der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wirksam zugewiesen gewesen sei.
Noch vor Ergehen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2003 hatte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. Sch vom 7. März 2003 vorgelegt, in welchem unter "Anamnese" erwähnt wird, es bestünden seit ca. einem Jahr eine zunehmende depressive Verstimmung mit Freud-, Interesse- und Antriebslosigkeit, dem Gefühl der Überlastung, soziale Zurückgezogenheit sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Ein Therapievorschlag mit Seropram und Ivadal wurde erstellt.
Von der belangten Behörde wurde ein Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft B zur Abklärung der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeholt. In diesem Gutachten vom 25. Juni 2003, beruhend auf einer Untersuchung am 17. Juni 2003, und auf dem Studium vorgelegter Befunde gelangte der Amtsarzt zur Diagnose "Nephrolithiasis, Zustand nach Nephrektomie, Hypertonie, depressives Zustandsbild".
Unter "Gutachten" heißt es:
"Auf Grund der vorgelegten Befunde und der klinischen Untersuchung am 17.6.2003 ist die Beschwerdeführerin von amtsärztlicher Seite dienstfähig. Auf Grund der bestehenden Diagnose ist mit Krankenständen auf Grund der Nephrolithiasis bzw. der offenbar nicht ganz abgeklärten PCP zu rechnen. Zu vermeiden ist Durchnässung und Kälteexposition."
Eine nähere Auseinandersetzung mit den Arbeitsplatzaufgaben der Beschwerdeführerin enthält dieses Gutachten nicht.
Auf Grund eines diesbezüglichen Antrages der Beschwerdeführerin wurde ihr sodann mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 für die Zeit vom 8. September 2003 bis 11. September 2005 gegen Entfall der Bezüge gewährt.
Im Zuge des sodann nach dem Erkenntnis vom 19. September 2003 fortgesetzten Verfahrens über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Versetzung in den dauernden Ruhestand holte die belangte Behörde eine Stellungnahme der Pädagogischen Akademie des Bundes in Niederösterreich ein. In dieser Stellungnahme vom 23. Februar 2004 heißt es, die Beschwerdeführerin sei bis Ende des Schuljahres 1999/2000 als Klassenlehrerin an der Übungsvolksschule der Pädagogischen Akademie (ÜVS) eingesetzt gewesen. Sie habe zusätzlich vier Wochenstunden Sprachunterricht erteilt und sei in gleichem Ausmaß als Schulpraxisbetreuerin eingesetzt worden.
Für die Schuljahre 2000/2001 und 2001/2002 sei der Beschwerdeführerin auf ihr Ansuchen eine Lehrpflichtermäßigung auf insgesamt 7,00 Werteinheiten gewährt worden. Diese Änderung in der dienstlichen Verwendung sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin erfolgt und sei mit häufigen Reisetätigkeiten und ihrem Wunsch, ihren (im diplomatischen Dienst stehenden) Ehegatten bei zahlreichen gesellschaftlichen Anlässen in Ungarn und Rumänien zu unterstützen, sowie mit Unterrichtstätigkeiten in Ungarn begründet worden.
Unter der Überschrift "Arbeitsplatzbeschreibung mit dem spezifischen Anforderungsprofil" wird in dieser Stellungnahme sodann Folgendes ausgeführt:
"Im Wintersemester 2001/02 hätte die Beschwerdeführerin folgende Gegenstände unterrichten sollen:
Didaktik Sachunterricht, Unterrichtsanalysen, Interdisziplinäre Studien: Entspannungstechniken und Interdisziplinäre Studien:
Kreatives Arbeiten im Mathematikunterricht an der PA sowie Sprachheilunterricht an der ÜVS. Dies insgesamt im Ausmaß von 6,5 Wochenstunden.
Für das Sommersemester 2002 wären für die Beschwerdeführerin Unterrichtsanalysen an der PA und Gesamtunterricht (2 Unterrichtseinheiten 'Bildnerische Erziehung, Schreiben' und 1 Unterrichtseinheit 'Deutsch Lesen') sowie Therapeutische Übungen an der ÜVS im Ausmaß von 6 Wochenstunden vorgesehen gewesen.
Im Wintersemester 2002/03 hätte die Beschwerdeführerin wiederum Unterrichtsanalysen und Schulpraxisbetreuung an der PA übernehmen sollen und Therapeutische Übungen an der ÜVS, insgesamt 9,5 Wochenstunden. Im Sommersemester 2003 wären von der Beschwerdeführerin ebenfalls diese drei Lehrveranstaltungen zu halten gewesen.
1.1. Unterricht an der Übungsvolksschule
Der Unterricht der Schüler in einer Übungsvolksschule unterscheidet sich grundsätzlich nicht vom Unterricht an Volksschulen insgesamt. Der Lehrplan sieht vor, dass ein Klassenlehrer/ eine Klassenlehrerin den Großteil des Unterrichts in der Klasse gestaltet. Nur in einzelnen Unterrichtsgegenständen (Religion, Bildnerische Erziehung, ...) lässt das Klassenlehrerprinzip zu, dass andere LehrerInnen als der Klassenlehrer/ die Klassenlehrerin eingesetzt werden. Die Betreuung der Studierenden an der ÜVS, den ProfessorInnen im Rahmen ihrer Dienstverpflichtung zusätzlich in einigen Stunden pro Woche leisten, kam im Fall der Beschäftigung der Beschwerdeführerin ab dem in Frage stehenden Zeitpunkt nicht zum Tragen, da an ihrem Unterricht keine Studierenden teilnahmen bzw. Unterricht erteilten.
In einem modernen Grundschulunterricht in den oben angeführten Unterrichtsgegenständen ist es zu keinem Zeitpunkt notwenig, dass LehrerInnen bestimmte Körperhaltungen einnehmen, bestimmte körperlich belastende Tätigkeiten ausführen, außer möglicherweise ganz leichte Tragearbeiten. Heftkorrekturen und damit verbunden der Transport von Heften ist weder im Leseunterricht, im Unterricht in Bildnerischer Erziehung noch in den Therapeutischen Übungen notwendig. Überdies sind auch nicht über einen längeren Zeitraum fein- oder grobmotorische Tätigkeiten auszuführen, da der Lehrer/ die Lehrerin weder etwas vorzeigen, noch in die Arbeiten der Kinder korrigierend eingreifen muss.
Bei den Therapeutischen Übungen an der Übungsvolksschule handelt es sich entweder um Sprachheilunterricht oder um Betreuung von Kindern mit leichten Lern- und Entwicklungsstörungen sowie Teilleistungs- oder Schreib/Leseschwächen. Dieser Unterricht wird in Kleingruppen erteilt.
2.1.a. Sprachheilunterricht
Da ein Erlass des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinsichtlich Sprachheilkurse nicht vorliegt, hält sich die PA an einen Erlass des Landesschulrats für NÖ Zl. I-111/8-1981 vom 26.6.1991 'Richtlinien für die Durchführung von Sprachheilkursen', wobei die Stundenzuweisungen an der Übungsvolksschule nicht durch den zuständigen Bezirksschulrat, sondern auf Antrag der Abteilungsleiterin durch die Direktion der PA erfolgen.
Gemäß diesen Richtlinien ist in der Schule ein 'für Kleingruppen geeigneter heizbarer Raum' zur Verfügung zu stellen. Die lokalen Gegebenheiten in der Übungsvolksschule sind derart, dass für diesen Unterricht ein eigener Raum eingerichtet wurde. Er ist 13,8 m2 groß, hat ein 1,8 m2 großes Fenster und einen 1,4 m langen Heizkörper, wurde eigens mit einem PC, Lernspielen und anderen für den Unterricht in Kleingruppen notwendigen Materialien ausgestattet. Diese Voraussetzungen ermöglichen ein Arbeiten in ungestörter Atmosphäre ohne Ablenkung und Lärmbelästigung. Der Unterricht erfolgt wie schon oben erwähnt in Kleingruppen, 'pro Unterrichtsstunde höchstens vier Kinder' und ist ein 'individualisierender Unterricht in Einzel-, Partner- bzw. Gruppenarbeit'.
2.1.b. 'Legastheniker'-Betreuung
Auch der Erlass des LSR für NÖ Zl.II-306/28-1996 vom 1.7.1996 'Richtlinien für die Durchführung von Kursen für Kinder mit besonderen Lern- und Entwicklungsstörungen sowie Teilleistungs- oder Schreib- Leseschäden (z.B. Legastheniker... )' wird an der PA B sinngemäß angewendet.
Gemäß diesen Richtlinien ist die Betreuung als 'individuelle Förderung im Rahmen einer Kleingruppe' durchzuführen. Auch diese Unterrichtsstunden finden im oben beschriebenen Raum statt. Ein Wechsel des Raumes bei der Betreuung dieser Schüler war daher zu keiner Zeit notwendig.
2.1.c Gesamtunterricht
Die Beschwerdeführerin hätte im Sommersemester 2002 in einer 3. Klasse zwei Stunden Bildnerische Erziehung, Schreiben und eine Stunde Deutsch Lesen unterrichten sollen. Der Unterricht im Lesen ist in einer 3. Schulstufe durch Übungseinheiten hinsichtlich des Lesetempos und Aufgaben zum sinnerfassenden Lesen gekennzeichnet. Im letzteren Bereich werden die erlesenen Texte besprochen, mit anderen Worten wiedergegeben, manchmal auch verändert und ergänzt.
Schreiben dient der Steigerung der Schreibgeschwindigkeit, aber auch der Ausbildung eines individuellen Schriftbildes und der Korrektur einzelner Buchstabenformen. Geschrieben werden auch Gedichte, sonstige Texte, manchmal als Figuren.
Der Unterricht in Bildnerischer Erziehung soll einerseits der kreativen Gestaltung zum Beispiel mit Farben, dienen, andererseits werden bestimmte Mal- und Zeichentechniken erprobt und geübt.
2.2. Unterricht an der Pädagogischen Akademie
Bei den folgenden Lehrveranstaltungen handelt es sich um Vorlesungen und Seminare für Studierende der Studiengänge zum/zur Sonder- bzw. Volksschullehrer/in. Die körperlichen Anforderungen für diese Tätigkeiten sind ebenfalls sehr gering, weil die Lehrkraft zu jeder Zeit des Vortrags oder Diskussion ihre Körperhaltung (sitzen, stehen, auf und ab gehen) selbst wählen kann. Wenn der Einsatz von audiovisuellen Medien erforderlich ist, werden diese vom Medienassistenten bereitgestellt.
2.2.a. Unterrichtsanalyse
Laut Lehrplan bzw. Studienplänen der Pädagogischen Akademien dienen Unterrichtsanalysen der systematischen Beobachtung und Auswertung unterrichtlicher und erzieherischer Vorgänge. Die Ergebnisse der Analysen sollen als Grundlage von Verhaltensänderungen bei Planung und Durchführung von Unterricht verwendet werden. Auch im Bereich der Unterrichtsanalyse werden wie in den Seminaren größere Sequenzen von den Studierenden gestaltet.
2.2.b Didaktik Sachunterricht Seminar
In dieser Unterrichtsveranstaltung wird einer Gruppe von Studierenden (Seminargruppen umfassen höchstens 25 Studierende) die unterrichtliche Umsetzung (Methodik, Didaktik) im Sachunterricht näher gebracht. Ausgewählte Inhalte, z.B. Blumen, Blütenformen, Schmelzen von Eis zu Wasser, ... werden kindgerecht vorgestellt, Übungen und Experimente dazu besprochen.
2.2.c. Interdisziplinäre Studien
In diesen Lehrveranstaltungen werden Themen fächerübergreifend behandelt. Aus pädagogischen Gründen wurde die Teilungszahl hausintern mit 20 Studierenden festgesetzt, diese Höchstzahl wird in der Regel aber deutlich unterschritten. Der Unterricht wird geblockt abgehalten. Die Mitgestaltung der Studierenden ist ein wesentliches Element dieser Unterrichtsveranstaltungen. Die Planung und Gestaltung liegt natürlich in der Verantwortung des Lehrers.
2.3. Schulpraxisbetreuung
Zu den Aufgaben einer Schulpraxisbetreuerin gehört die Betreuung der Studierenden in der Schulpraxis. Dazu gehören
- die Kontrolle der schriftlichen Arbeiten der Studierenden
- die Hospitation der von Studierenden gestalteten Stunde/n
- die Reflexion der Arbeit der Studierenden gemeinsam mit Studierenden und AusbildungslehrerInnen
- das Erstellen eines Notenvorschlages
- die Teilnahme an der Schulpraxiskonferenz
Pro Semesterwochenstunde hat ein Professor/ eine Professorin 2 Gruppen zu je 2 Studierenden zu betreuen und dafür 16 Unterrichtseinheiten aufzuwenden, wobei die Anreise von der Dienststelle (PA) zum Praxisort eingerechnet wird. Die genaue zeitliche Einteilung der Schulpraxisbetreuung liegt allein im Ermessen der SchulpraxisbetreuerInnen. Die Intensität der Betreuung ist von den individuellen Leistungen der zu betreuenden Studierenden abhängig. Auf Grund langjähriger Erfahrung kann festgestellt werden, dass eine Anreise an den Praxisort durchschnittlich höchstens 3 Mal pro Semester erfolgen muss. Die Teilnahme an den Schulpraxiskonferenzen am Dienstort gehört zu den Dienstpflichten."
Schließlich heißt es unter der Überschrift "Fahrtstrecken":
"Für das Sommersemester 2003 wurde vorerst ein Schulpraxisplan- Entwurf erstellt, in dem für die Beschwerdeführerin Schulpraxisbetreuung im Ausmaß von 2,5 SWS vorgesehen war. Dies unter dem Gesichtspunkt, dass mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in dem Plan die ÜVS selbst und nahe gelegene Standorte ausgewählt wurden. Es wären 8 Studierende an der Übungsvolksschule und 2 Studierende an der Volksschule T zu betreuen gewesen. Da öffentlichen Verkehrsverbindungen zwischen der nächstgelegenen Bushaltestelle (Akademiepromenade) und der Volksschule T nur sporadisch verkehren, hätte die Direktion der Beschwerdeführerin die Benützung des beamteneigenen PKW gestattet. Die Entfernung zwischen der Pädagogischen Akademie und der Volksschule T beträgt ca. 1,8 km.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 2004 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2001 auf Versetzung in den Ruhestand neuerlich abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Schilderung des Verfahrensganges, insbesondere auch der Arbeitsplatzbeschreibungen durch die Pädagogische Akademie für Niederösterreich, Folgendes aus:
Auch während der Zeit des Krankenstandes der Beschwerdeführerin sei dieser die für sie vorgesehene Stundenverteilung bekannt gegeben worden.
Eine Gegenüberstellung der ihr solcherart zugewiesenen, in der Arbeitsplatzbeschreibung vom 23. Februar 2004 näher dargelegten Aufgaben mit den Ergebnissen der Gutachten Dris. Z vom 11. September 2001, 21. Oktober 2002 und 30. Jänner 2003 ergebe Folgendes:
Ein Einsatz der Beschwerdeführerin im Turn- oder Schwimmunterricht sei seit dem Wintersemester 2001/2002 nicht erfolgt.
In den Unterrichtsgegenständen an der Übungsvolksschule sei die Einnahme bestimmter Körperhaltungen und körperlich belastender Tätigkeiten nicht notwendig und es seien auch keine fein- oder grobmotorischen Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum auszuführen. Auch für den Unterricht an der Pädagogischen Akademie seien die körperlichen Anforderungen sehr gering. Die Lehrkraft könne während ihres Vortrages oder während der Diskussion ihre Körperhaltung selbst wählen (Sitzen, Stehen, Auf- und Abgehen). Bei allfälligem Einsatz von audiovisuellen Medien würden diese von Medienassistenten bereitgestellt. Die der Beschwerdeführerin zugeteilten Unterrichtsgegenstände brächten keine Tätigkeit mit sich, die die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer ärztlicherseits festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gesundheitlich unzumutbar wären.
Dies gelte auch für die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Schulpraxisbetreuung zurückzulegenden Fahrtstrecken. Da öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen der nächstgelegenen Bushaltestelle und der Volksschule T nur sporadisch verkehrten, hätte die Direktion der Beschwerdeführerin die Benützung ihres eigenen Pkw's gestattet. 2,5 Semesterwochenstunden im Rahmen der Schulpraxisbetreuung seien zumutbar, auch wenn dabei eine Strecke von 1,8 km unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges zurückzulegen sei. Es handle sich dabei auch bloß um eine fallweise Tätigkeit. Von der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 angestrebte Versetzungen nach Wien oder in das Burgenland hätten eine noch weit umfangreichere Reisetätigkeit zur Folge gehabt.
In Ansehung der behaupteten intellektuellen Unterforderung der Beschwerdeführerin sei auszuführen, dass die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1995 auf die Planstelle eines Professors (Verwendungsgruppe L1) im Planstellenbereich der pädagogischen Akademien ernannt worden sei. Die von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2000 angestrebte Überstellung in die Verwendungsgruppe LPA sei nicht erfolgt, weil eine dauernde Vollbeschäftigung der Beschwerdeführerin in LPAwertigen Unterrichtsgegenständen nicht gewährleistet gewesen sei und die Beschwerdeführerin überdies nicht alle Ernennungserfordernisse erfüllt habe. Da nach den zitierten Gutachten Dris. Z der Beschwerdeführerin aus nervenärztlicher Sicht alle Tätigkeiten, welche einer AHS-Lehrerin entsprächen, grundsätzlich zumutbar seien, gelte dies auch für solche an einer Übungsvolksschule, zumal der Gutachter davon ausgegangen sei, dass die Tätigkeit einer AHS-Lehrerin eine sehr verantwortungsvolle Aufgabenstellung bei überdurchschnittlicher psychischer Anforderung mit sich bringe.
Die aus der Arbeitsplatzproblematik im Zusammenhang mit der intellektuellen Unterforderung abzuleitenden habituellen Charaktereigenschaften hätten nach Auffassung der Dienstbehörde "in der Gesamtbeurteilung jedoch nicht eine derartige Wertigkeit, um alle anderen konkreten Merkmale des medizinischen Leistungskalküls in den Hintergrund treten zu lassen".
Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält sodann eine ausführliche Auflistung von Krankenstandsmeldungen und ärztlichen Bestätigungen, die die Beschwerdeführerin vorgelegt hatte und die sich über den Zeitraum von Mitte 2001 bis Mitte 2003 erstreckten. Weiters habe die Beschwerdeführerin angekündigt, dass ihr Krankenstand am 30. Juni 2003 beendet sein würde.
Sodann weist die belangte Behörde auf ein ihres Erachtens bestehendes Spannungsverhältnis zwischen der Diagnose Dris. Z, wonach die Beschwerdeführerin nicht für Reisetätigkeiten geeignet sei, und der Begründung ihres Ansuchens um Herabsetzung der Lehrverpflichtung für das Schuljahr 2001/02, wonach die Unterstützung ihres Ehegatten eine häufige Reisetätigkeit in Ungarn und Rumänien mit sich bringe, hin.
Schließlich wird das Ergebnis des amtsärztlichen Gutachtens vom 25. Juni 2003 dargestellt und die Auffassung vertreten, die im Ruhestandsversetzungsverfahren festzustellende Dienstfähigkeit sei auch unter dem Aspekt dieses amtsärztlichen Gutachtens zu beurteilen. Da sich die Beschwerdeführerin in einem karenzierten Bundesdienstverhältnis befinde und somit von der Dienstleistung befreit sei, könne derzeit keine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegen, zumal die Beschwerdeführerin bis September 2005 keinen Dienst zu verrichten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 14 BDG 1979 verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979, der erste Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 820/1995, der dritte Absatz in der Stammfassung BGBl. Nr. 333/1979, lautet:
"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.
...
(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."
§ 36 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:
"§ 36. (1) Jeder Beamte, der nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung seiner Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen.
(2) In den Geschäftseinteilungen der Dienststellen darf ein Arbeitsplatz nur für Aufgaben vorgesehen werden, die die volle Normalarbeitskraft eines Menschen erfordern. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einem Arbeitsplatz nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden."
§ 40 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreformgesetzes 1994 BGBl. Nr. 550 lautet:
"§ 40. (1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt."
§ 75b BDG 1979, der erste Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002, die übrigen Absätze im Wesentlichen in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 (die Verweise auf das MSchG oder das VKG im zweiten Absatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002), lautet:
"§ 75b. (1) Wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bewirkt der Antritt eines mehr als sechs Monate dauernden Karenzurlaubes oder einer mehr als sechs Monate dauernden Karenz die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. In den letzten zwölf Monaten vor Antritt des Karenzurlaubes oder der Karenz zurückgelegte Karenzurlaubs- und Karenzzeiten sind für die Berechnung der Sechsmonatsfrist zusammenzuzählen.
(2) Hat der Beamte Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in
Anspruch genommen, so darf der von ihm vor Antritt der Karenz
innegehabte Arbeitsplatz nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er
hat darauf Anspruch, nach Wiederantritt des Dienstes
1. wieder mit jenem Arbeitsplatz, auf dem er vor
Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
2. wenn dieser Arbeitsplatz nicht mehr existiert, mit
einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz seiner Dienststelle oder
3. wenn ein solcher Arbeitsplatz nicht zur Verfügung
steht, mit einem gleichwertigen Arbeitsplatz einer anderen
Dienststelle oder
4. wenn auch ein solcher Arbeitsplatz nicht zur
Verfügung steht, mit einem nicht gleichwertigen Arbeitsplatz
a) seiner Dienststelle oder, sofern ein solcher nicht
zur Verfügung steht,
b) einer anderen Dienststelle betraut zu werden.
(3) Im Falle des Abs. 2 Z 3 und 4 ist bei der Zuweisung eines Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des Beamten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage des Arbeitsplatzes beziehen.
(4) Im Fall des Abs. 2 Z 4 ist der Beamte dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat."
Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979 in der Fassung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2002, lautet:
"Verwendungsgruppe L 1
23.3. | Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien | (1) a) | Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG), | |
b) | der Verwendung entsprechende(s) Diplom, Lehramt oder Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende Pflichtschule oder ein Lehramt bzw. eine Lehrbefähigung für eine allgemein bildende oder berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder eine Lehrbefähigung für Rhythmik, dem entsprechenden Instrumentalfach oder Gesang, | |||
c) | eine mindestens vierjährige facheinschlägige Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule und | |||
d) | durch Publikationen nachzuweisende einschlägige fachwissenschaftliche bzw. fachdidaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit. | |||
(2) | Das Erfordernis gemäß Abs. 1 lit. a kann ersetzt werden durch | |||
a) | ein berufsbegleitendes Didaktikum oder ein weiteres Lehramt, in beiden Fällen gemeinsam mit einer mindestens sechsjährigen facheinschlägigen Lehrpraxis mit hervorragenden pädagogischen Leistungen an einer der Lehrbefähigung entsprechenden Schule, oder durch | |||
b) | den Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2 UniStG oder Doktorates im Sinne des § 36 AHStG oder eine abgeschlossene Hochschulbildung (Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG) jeweils aus Pädagogik, Psychologie oder Soziologie." |
§ 8 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965 (im Folgenden: BLVG), in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 873/1992, lautet:
"(2) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung). Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:
1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des
Lehrers liegen, oder
2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von
Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Lehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Lehrers erwarten lassen, oder
3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßen Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn dem Bund, von der Einrichtung, für die der Lehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 7 geleistet wird."
Nach dem ersten Satz des § 8 Abs. 6 BLVG in der Fassung BGBl. Nr. 873/1992 hat eine Lehrpflichtermäßigung nach § 8 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. eine anteilige Minderung der Bezüge zur Folge.
Die Absätze 3 bis 5 des § 119 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 96/1999 (im Folgenden: SchOG), welcher den Aufbau der Pädagogischen Akademien regelt, lauten:
"(3) Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen sowie Schul- und Erziehungspraxis.
(4) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine Übungsschule einzugliedern. Diese kann umfassen: eine Volksschule, eine Hauptschule und eine Sonderschule. Neben den Übungsschulen sind geeignete Schulen in der erforderlichen Zahl als Besuchsschulen zu bestimmen, wobei auch Polytechnische Schulen mit einzuschließen sind.
(5) Die Übungsschule hat die Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis mitzuwirken sowie neue Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Die Besuchsschule hat insbesondere die Aufgabe, die erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen."
§ 123 Abs. 3 SchOG in der Fassung dieses Absatzes nach der 5. Schulorganisations-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, lautet:
"(3) Der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule mit der Volksschule vergleichbarer Organisationsform ist, von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch Klassenlehrer zu erteilen. ..."
Festzuhalten ist zunächst, dass die Frage, ob die Dienstbehörde auf Grund eines Antrages des Beamten zu einer Rechtsgestaltung im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet ist, an Hand der Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Erlassung des die Ruhestandsversetzung verfügenden oder versagenden Bescheides zu prüfen ist. Maßgeblich waren daher vorliegendenfalls die Verhältnisse im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 11. März 2004.
Zu dem genannten Zeitpunkt war der Beschwerdeführerin bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2003 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Abs. 1 BDG 1979 gegen Entfall der Bezüge, und zwar für den Zeitraum vom 8. September 2003 bis 11. September 2005, gewährt worden. Aus dem Grunde des § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 war mit dem Antritt eben dieses Karenzurlaubes die Abberufung der Beschwerdeführerin von ihrem bis dahin inne gehabten Arbeitsplatz verbunden. Die in § 75b Abs. 2 bis 4 BDG 1979 umschriebenen Rechte stehen nur jenen Beamten zu, die Karenz nach dem MSchG oder dem VKG in Anspruch genommen haben, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall war (dass sich der zweite Satz des § 75b Abs. 2 sowie dessen Absätze 3 und 4 nur auf die im ersten Satz des § 75b Abs. 2 genannten Beamten beziehen, ergibt sich auch aus den Materialien zu § 75b Abs. 2 idF BGBl. I Nr. 61/1997, 631 BlgNR 20. GP 74).
Der Verwaltungsgerichtshof geht weiters davon aus, dass § 75b Abs. 1 BDG 1979 den Begriff der Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz in jenem Verständnis gebraucht, wie er in § 40 Abs. 1 BDG 1979 im Zusammenhang mit der Abberufung von der bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung verwendet wird. Wie § 40 Abs. 1 BDG 1979 zeigt, ist mit einer Abberufung von der bisherigen Verwendung zwar ein Verlust des Arbeitsplatzes, nicht jedoch der Verlust der Zugehörigkeit zu einer Dienststelle verbunden, sieht diese Bestimmung doch vor, dass dem Beamten gleichzeitig mit der Abberufung, oder aber, wenn dies aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen ist. Der Charakter der Dienststelle als "seine", also des Beamten, Dienststelle, geht daher durch die Abberufung nach § 40 Abs. 1 BDG 1979 und, dessen Muster folgend, nach § 75b Abs. 1 erster Satz BDG 1979 nicht verloren.
Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Beschwerdeführerin bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von ihrem Arbeitsplatz abberufen war, jedoch als im Karenzurlaub befindliche Beamtin weiterhin der Dienststelle Pädagogische Akademie B angehört hat.
Zu bemerken ist weiters, dass für das Studienjahr 2003/2004 eine bescheidmäßige Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 8 BLVG nicht verfügt wurde.
Es stellt sich zunächst die Frage, ob ein Beamter in der oben beschriebenen dienstrechtlichen Situation der Beschwerdeführerin überhaupt gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt werden kann, was von der belangten Behörde im letzten Satz ihrer Bescheidbegründung offenbar verneint wird.
Der belangten Behörde ist nun zwar zuzubilligen, dass § 14 Abs. 3 BDG 1979 die nach dem ersten Absatz dieser Gesetzesbestimmung für die Ruhestandsversetzung jedenfalls erforderliche Dienstunfähigkeit zunächst in Bezug auf die dienstlichen Aufgaben eines dem Beamten konkret zugewiesenen Arbeitsplatzes definiert. Erst bei Verneinung der Dienstfähigkeit in Bezug auf diesen Arbeitsplatz ist dieselbe in Ansehung ihm zuweisbarer mindestens gleichwertiger Arbeitsplätze zu prüfen, deren Aufgaben er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können.
Wenngleich die Definition des § 14 Abs. 3 BDG 1979 auf (aus welchen Gründen immer) von ihrem Arbeitsplatz abberufene Beamte nicht unmittelbar anwendbar erscheint, schließt die durch § 14 Abs. 1 BDG 1979 zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, nämlich Beamte, deren dienstlicher Einsatz auf Dauer unmöglich ist, in den Ruhestand zu versetzen, die Annahme, von ihrem Arbeitsplatz abberufene Beamte könnten mangels Subsumierbarkeit unter die Definition der Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs. 3 BDG 1979 keinesfalls in den Ruhestand versetzt werden, aus.
Nach dem Vorgesagten erweist sich das BDG 1979 in Ansehung des Fehlens einer Definition des Begriffes der Dienstunfähigkeit für von ihrer Verwendung abberufene Beamte lediglich als planwidrig unvollständig.
Zur Beantwortung der Frage, wann in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden Dienstunfähigkeit besteht, ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Während für Beamte, denen ein Arbeitsplatz wirksam zugewiesen ist, die im ersten Halbsatz des § 14 Abs. 3 BDG 1979 primär vorgesehene Prüfung der Dienstfähigkeit in Bezug auf ihren konkret innegehabten Arbeitsplatz zu erfolgen hat, kann eine solche Prüfung bei Beamten, die von ihrem Arbeitsplatz abberufen sind, nach dem Vorgesagten lediglich dienststellenbezogen erfolgen. Für in Karenzurlaub befindliche Beamte gilt, dass diese nach Beendigung desselben gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 neuerlich mit der Wahrnehmung der Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung ihrer Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes zu betrauen sein werden. Würde sich die Frage der Dienstfähigkeit im Zeitpunkt der Beendigung des Karenzurlaubes stellen, so wäre Gegenstand der dem ersten Halbsatz des § 14 Abs. 3 BDG 1979 für abberufene Beamte entsprechenden Prüfung, ob diesen an ihrer Dienststelle in dienstrechtlich zulässiger Weise gemäß § 36 Abs. 1 BDG 1979 ein dort eingerichteter Arbeitsplatz zugewiesen werden könnte, dessen Aufgaben sie unter Berücksichtigung ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung zu erfüllen in der Lage sind. Bei der Prüfung, ob die Zuweisung eines Arbeitsplatzes dienstrechtlich zulässig ist, ist insbesondere auf die durch die Ernennung begründete Einstufung des Beamten in eine bestimmte (Unter-)Verwendungsgruppe (hier jener der Z. 23.3. der Anlage 1 zum BDG 1979) Rücksicht zu nehmen.
Während der Dauer des Karenzurlaubes ergäbe eine solche Prüfung in Ansehung konkret eingerichteter unbesetzter Arbeitsplätze freilich keinen Sinn, geht es doch nicht darum, dem in Karenz befindlichen Beamten während seines Karenzurlaubes einen Arbeitsplatz zuzuweisen, sondern erst nach dessen Abschluss. Nur wenn die Zuweisung zu dem zuletzt genannten Zeitpunkt von vornherein unmöglich erscheint, könnte von Dienstunfähigkeit des in Karenz befindlichen Beamten gesprochen werden. Allerdings werden die konkreten, für die Organisation der Arbeitsplätze maßgeblichen personellen Verhältnisse, wie sie bei Beendigung des Karenzurlaubes herrschen werden, während dessen Dauer in der Regel noch nicht abschätzbar sein.
Daraus folgt, dass während eines Karenzurlaubes die Frage des Bestehens einer dauernden Unfähigkeit zur Verwendung an der Dienststelle, der der Beamte angehört, lediglich abstrakt vorgenommen werden kann. In diesem Verständnis liegt Dienstunfähigkeit (nur) dann vor, wenn es abstrakt - das heißt losgelöst von der konkreten, durch die aktuelle Personalsituation bestimmten Arbeitsplatzorganisation der Dienststelle - unmöglich wäre, dort einen Arbeitsplatz zu konfigurieren, welcher in dienstrechtlich zulässiger Weise dem Beamten, wäre er nicht in Karenz, zugewiesen werden könnte und dessen Aufgaben er unter Berücksichtigung seiner körperlichen oder geistigen Verfassung auch erfüllen kann. Besteht hingegen eine solche Möglichkeit, so kommt eine Versetzung in den Ruhestand während der Dauer des Karenzurlaubes nicht in Betracht. Erst nach Beendigung des Karenzurlaubes wäre - allenfalls auf Grund eines neuerlichen Antrages des Beamten auf Ruhestandsversetzung - zu prüfen, ob ein solcherart tauglicher Arbeitsplatz für den Beamten an seiner Dienststelle auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Entsprechendes gilt für Verweisungsarbeitsplätze bei anderen Dienststellen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten. Ergibt sich während der Dauer des Karenzurlaubes, dass es an der abstrakten Möglichkeit der dienstrechtlich zulässigen Konfiguration eines tauglichen Arbeitsplatzes bei seiner Dienststelle mangelt, so ist - gleichfalls abstrakt - zu prüfen, ob bei anderen Dienststellen im Wirkungsbereich der Dienstbehörde des Beamten solche Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, deren Aufgaben der Beamte nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen im Stande ist und die ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden können. Da ein aktueller Arbeitsplatz des Beamten nicht besteht, kann es zu einer formellen Gleichwertigkeitsprüfung nicht kommen. Bei Prüfung der Frage, ob ein solcher abstrakt konfigurierter Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle billigerweise zugemutet werden kann, ist jedoch auch der bisherige Karriereverlauf des Beamten mit zu berücksichtigen. Auch in Ansehung so verstandener Verweisungsarbeitsplätze wäre erst nach Beendigung des Karenzurlaubes zu prüfen, ob sie nach Maßgabe der dann herrschenden dienstlichen Verhältnisse auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
Weiters ist davon auszugehen, dass derzeit eine Herabsetzung der Lehrverpflichtung der Beschwerdeführerin nach § 8 BLVG nicht verfügt ist und auch von Amts wegen nicht verfügt werden könnte. Die oben aufgezeigte Prüfung ist daher für Arbeitsplätze, die eine volle Lehrverpflichtung umfassen, vorzunehmen.
Diese Überlegungen vorausgesetzt ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid lediglich geprüft, ob die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung in der Lage gewesen wäre, die ihr im Zeitraum zwischen dem Wintersemester 2001/2002 und dem Sommersemester 2003 zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu erfüllen.
Darauf kam es jedoch nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die erfolgte Karenzierung der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 8. September 2003 nicht mehr an.
Auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Tatsachenfeststellungen lässt sich keinesfalls ohne nähere Erörterungen ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Sinne der obigen Ausführungen auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung in der Lage gewesen wäre, einen ihr in dienstrechtlich zulässiger Weise übertragbaren Vollzeitarbeitsplatz als Lehrerin der Verwendungsgruppe L1 an der pädagogischen Akademie B ausüben zu können:
Das Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft B lässt - wie schon ausgeführt - nicht einmal erkennen, in Bezug auf welche Arbeitsplatzaufgaben es der Beschwerdeführerin Dienstfähigkeit attestiert. Sollte der Amtsarzt dabei überhaupt konkrete Arbeitsplatzaufgaben vor Augen gehabt haben, so könnten dies wohl auch nur jene gewesen sein, die der Beschwerdeführerin nach der damaligen Weisungslage (im Juni 2003) übertragen waren. Das genannte Gutachten lässt darüber hinaus aber auch eine Prognose des Ausmaßes der vom Amtsarzt prognostizierten Krankenstände vermissen. Das genannte Gutachten ist aus all diesen Gründen keinesfalls geeignet, eine Beurteilung im oben aufgezeigten Sinne zu tragen.
Als einziges Beispiel einer möglichen Konfiguration eines Vollzeitarbeitsplatzes an dieser Akademie führt der angefochtene Bescheid aus, dass die Beschwerdeführerin bis Ende des Schuljahres 1999/2000 als Klassenlehrerin an der Übungsvolksschule der Pädagogischen Akademie eingesetzt war, sowie, dass sie darüber hinaus vier Wochenstunden Sprachheilunterricht und vier Wochenstunden Schulpraxisbetreuung zu leisten hatte.
Dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Verfassung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides überhaupt in der Lage wäre, als Klassenlehrerin eingesetzt zu werden, erscheint auf Basis der bisherigen Verfahrensergebnisse zumindestens zweifelhaft. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 123 Abs. 3 SchOG zu verweisen, wonach der Unterricht in den Klassen der Übungsvolksschule und der Übungssonderschule, von nur einzelnen Gegenständen abgesehen, durch den Klassenlehrer zu erteilen ist (vgl. auch die entsprechenden Ausführungen in der Stellungnahme des Leiters der Dienststelle der Beschwerdeführerin, in welcher im Übrigen nur zu der Frage Stellung genommen wurde, ob ausgehend vom medizinischen Leistungskalkül im Gutachten Dris. Z die der Beschwerdeführerin seit dem Wintersemester 2001/02 konkret übertragenen Unterrichtsgegenstände an der Übungsvolksschule gesundheitlich zumutbar seien. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ohne nähere Begründung getroffene Feststellung, der Beschwerdeführerin sei der Unterricht in allen Gegenständen der Übungsvolksschule gesundheitlich zumutbar, findet in der Äußerung des Schulleiters keine Deckung und erweist sich in Ermangelung einer sonstigen Deckung in den Ergebnissen des Beweisverfahrens jedenfalls ohne nähere Begründung als unschlüssig).
Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren die Beschwerdeführerin auf eine Tätigkeit als Klassenlehrerin an der Übungsvolksschule verweisen wollen, so wäre zunächst eine Auflistung der damit verbundenen Unterrichtsgegenstände (eines Klassenzuges dieser Volksschule) zu erstellen, eine nähere Beschreibung der Unterrichtserteilung in all diesen Gegenständen einzuholen und diese dann tunlichst dem medizinischen Sachverständigen mit der Frage vorzulegen, ob und welche dieser Gegenstände die Beschwerdeführerin ungeachtet ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen unterrichten könnte. Die eben beschriebene Vorgangsweise ist der Auslegung von (in Ermangelung des Vorliegens konkreter Arbeitsplatzbeschreibungen naturgemäß undeutlichen) Leistungskalkülen des medizinischen Sachverständigen durch die Dienstbehörde ohne neuerliche Rückkoppelung an den Mediziner jedenfalls vorzuziehen.
In diesem Zusammenhang wird sich die belangte Behörde im Sinne der schon im Vorerkenntnis erstatteten Ausführungen auch mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob die Beschwerdeführerin auf Grund eines nicht krankheitswertigen Charakterzuges, der von ihrem Willen nicht beherrschbar ist, allenfalls außer Stande ist, eine Vollzeitbeschäftigung als Lehrerin der Verwendungsgruppe L1 an der Pädagogischen Akademie B auszuüben. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, stellen die oben wiedergegebenen diesbezüglichen Begründungselemente im angefochtenen Bescheid keine solche hinreichende Auseinandersetzung mit dieser Frage dar. Gegebenenfalls ist zur Abklärung dieser Frage auch ein psychologischer Gutachter beizuziehen.
Sollte die belangte Behörde erwägen, die Beschwerdeführerin auch auf Tätigkeit im Bereich der Schulpraxisbetreuung zu verweisen, so wäre die Frage der Zumutbarkeit der Bewältigung der damit bei Vollzeitbeschäftigung verbundenen Ortsveränderungen durch die Beschwerdeführerin abzuklären. Zum einen weist diese in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass dem Dienstgeber kein Anspruch darauf zusteht, dass der Beamte sein eigenes Kraftfahrzeug für Dienstfahrten benutzt. Zum anderen wäre in diesem Zusammenhang jedenfalls eine Klarstellung dahingehend geboten, ob die in der Äußerung des Dienststellenleiters der Beschwerdeführerin enthaltene Aussage, eine Anreise an den Praxisort müsse durchschnittlich höchstens dreimal pro Semester erfolgen, sich je Studierenden, oder aber insgesamt versteht, was bedeuten würde, dass eine Mehrzahl der Studierenden überhaupt nicht an ihren Praxisort besucht werden würden.
Indem die belangte Behörde in Verkennung der oben dargestellten Rechtslage Ermittlungen und Feststellungen in der oben aufgezeigten Richtung unterlassen hat, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 17. November 2004
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