Normen
KAO Krnt 1999 §19 Abs1;
KAO Krnt 1999 §4 Abs1;
KAO Krnt 1999 §6 Abs3;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
KAO Krnt 1999 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
KAO Krnt 1999 §19 Abs1;
KAO Krnt 1999 §4 Abs1;
KAO Krnt 1999 §6 Abs3;
KAO Krnt 1999 §9 Abs2 lita;
KAO Krnt 1999 §9 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt I. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Kostenersatz wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt I. die vom Mitbeteiligten beantragte sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung für die im "Diagnosezentrum Heuplatz" in Klagenfurt geplante Kernspintomographieanlage gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 lit. f, h und i und § 15 Abs. 1 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 idF LGBl. Nr. 56/2003 (K-KAO), unter Auflagen erteilt (Mit Spruchpunkt II. wurde vom Landeshauptmann von Kärnten für das Vorhaben die Bewilligung gemäß § 92 Abs. 1 , 2 und 5 ASchG erteilt).
Begründend führte die belangte Behörde - nach einer umfangreichen Darlegung des Verfahrensgangs - aus, der Bedarf für das geplante "MRT-Gerät" sei beim Mitbeteiligten (sowie für ein weiteres derartiges Gerät in einem selbständigen Ambulatorium) "nunmehr gegeben", weil "nach dem ÖKAP/GGP 2003, welcher neben dem Ermittlungsverfahren auch eine entscheidungsrelevante Grundlage bei der Bedarfsbeurteilung darstellt", "gegenüber dem GGP 2002 zwei zusätzliche MRT-Anlagen im extramuralen Bereich für das Bundesland Kärnten, sohin vier MRT-Geräte vorgesehen" seien. Neben den bereits bestehenden zwei MRT-Anlagen bestehe deshalb nunmehr der Bedarf an zwei weiteren derartigen Anlagen. Insgesamt seien für das Bundesland Kärnten im "ÖKAP/GGP 2003" zehn MRT-Geräte vorgesehen, wobei sechs MRT-Geräte auf die Akutkrankenanstalten und vier MRT-Geräte auf den extramuralen Bereich entfielen.
Die positive Bedarfsbeurteilung stütze sich - so die belangte Behörde weiter - "neben dem GGP 2003" "insbesondere auch auf die Stellungnahme der Ärztekammer für Kärnten vom 9.6.2000, der medizinischen Direktion des A.ö.LKH Klagenfurt vom 5.6.2000 und den Beschluss des Landessanitätsrates für Kärnten vom 9.8.2000". Das Ermittlungsverfahren habe daher "insgesamt in der Bedarfsfrage ergeben, dass der Bedarf für das gegenständliche Projekt als gegeben anzusehen ist".
Erkennbar nur gegen den Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse, in der diese im Wesentlichen die unzutreffende Beurteilung des Bedarfs geltend macht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften seitens der belangten Behörde und des Mitbeteiligten erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26/1999 idF LGBl. Nr. 56/2003 (K-KAO), lauten (auszugsweise):
"§ 2
Einteilung der Krankenanstalten
Die Krankenanstalten werden eingeteilt in
1. allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen, ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs 1 und 2);
...
7. selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige, vierundzwanzig Stunden nicht überschreitende Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist.
...
§ 4
Landes-Krankenanstaltenplan
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung einen Landes-Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen; er darf dem Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) nicht widersprechen.
...
§ 6
Bewilligung zur Errichtung
(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.
(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offenzulegen. Der Antragsteller hat jene Sozialversicherungsträger, für die anzunehmen ist, daß ihnen infolge ihrer voraussichtlichen Betroffenheit gemäß § 11 Abs 2 Parteistellung im Bewilligungsverfahren zukommen wird, namhaft zu machen.
...
§ 9
Sachliche Voraussetzungen
(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs 2 und die Mindestanforderungen nach Abs 3 erfüllt werden.
(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) es muß nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag ein Bedarf gegeben sein;
...
(3) Kündigt der Antragsteller nach § 6 Abs 3 die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Krankenanstaltenfonds an, so darf die Bewilligung zur Errichtung außerdem nur erteilt werden, wenn die Errichtung nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot dem Landes-Krankenanstaltenplan entspricht.
...
§ 11
Einholung von Stellungnahmen
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.
(2) Im Verfahren gemäß Abs 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 9 Abs 2 lit a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs 2 B-VG Beschwerde zu erheben.
...
§ 19
Veränderungen
(1) Wesentliche Veränderungen, auch der apparativen Ausstattung oder des Leistungsangebotes, bedürfen der Bewilligung der Landesregierung.
(2) Wesentliche Veränderungen im Sinne des Abs 1 sind
...
f) eine Erweiterung einer Krankenanstalt durch Zu- oder Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt wesentlich verändern würden;
g) die Schaffung neuer Abteilungen, Stationen, Institute und dgl., auch wenn damit eine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt nicht verbunden ist;
h) sonstige Veränderungen, die nach Art und Umfang eine entscheidende Veränderung im Leistungsangebot der Krankenanstalt bewirken, wie beispielsweise eine nicht nur vorübergehende Abweichung von der laut Krankenanstaltenplan vorgesehenen Bettenanzahl;
i) die Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte im Sinne des § 14 Abs 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl Nr 700/1991, sowie sonstiger Geräte, die nach Art, Größe und Kostenfolgen den medizinisch-technischen Großgeräten vergleichbar sind.
(3) In Verfahren über die Erteilung einer Bewilligung nach Abs 1 sind die Vorschriften des § 6 Abs 2 und 3 und der §§ 10 bis 13 und 15 sinngemäß anzuwenden. Eine Bedarfsprüfung nach § 9 Abs 2 lit a entfällt in Verfahren nach Abs 1, soweit es sich um Veränderungen im Sinne von Abs 2 lit a oder f handelt, wenn damit keine wesentliche Veränderung des Leistungsangebotes verbunden ist."
Die Beschwerde der Kärntner Gebietskrankenkasse ist zulässig, weil Gegenstand des bekämpften Bescheides die Beurteilung des Bedarfs an einer wesentlichen Veränderung in der Ausstattung eines selbständigen Ambulatoriums ist (§ 11 Abs. 2 K-KAO).
Die Beschwerde ist auch begründet:
Sachliche Voraussetzung für die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ebenso wie für die Bewilligung einer wesentlichen Veränderung nach § 19 Abs. 1 K-KAO ist das Bestehen eines Bedarfs nach § 9 Abs. 2 lit. a K-KAO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist ein solcher Bedarf im vorliegenden Zusammenhang dann als gegeben anzusehen, wenn durch die Errichtung des Ambulatoriums bzw. durch Veränderungen des Leistungsangebotes die ärztliche Betreuung der Bevölkerung wesentlich erleichtert, beschleunigt, intensiviert oder in anderer Weise wesentlich gefördert wird. Als wichtigster Indikator für die Beantwortung der Bedarfsfrage betreffend selbständige Ambulatorien ist nach dieser Rechtsprechung die durchschnittliche Wartezeit anzusehen, die der Patient im Einzugsbereich in Kauf nehmen muss. Eine Wartezeit von etwa zwei Wochen in nicht dringenden Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur für durchaus zumutbar gehalten und selbst bei einem Überschreiten dieses Richtwertes in einzelnen Fällen um einige Tage noch kein unzumutbares Versorgungsdefizit gesehen. Von einem Bedarf nach einem beabsichtigten Ambulatorium kann demnach dann nicht die Rede sein, wenn im Großen und Ganzen die Wartezeiten zwei Wochen nicht übersteigen und Akutpatienten noch am selben Tag behandelt werden. Dabei ist jedoch Voraussetzung für die Feststellung des Bedarfs, dass das Einzugsgebiet für das zu bewilligende Ambulatorium klar umrissen ist, wobei eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2007, Zl. 2002/11/0226, mwN).
Bei der Bedarfsprüfung sind die im Einzugsgebiet des Ambulatoriums gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen zu berücksichtigen. Die Größe des Einzugsgebietes hängt unter anderem wesentlich vom jeweiligen medizinischen Fachgebiet in der Weise ab, dass bei häufig in Anspruch genommenen Leistungen (z.B. allgemein- oder zahnmedizinischen Leistungen) das Einzugsgebiet kleiner ist als bei selten in Anspruch genommenen Facharztleistungen. Untersuchungen mit einem Magnetresonanz-Tomographen gehören in der Regel nicht zu jenen ärztlichen Leistungen, die von einem Patienten häufig oder gar regelmäßig in Anspruch genommen werden müssen. Im Hinblick auf die Seltenheit derartiger Untersuchungen ist einem Patienten eine längere Anreise zuzumuten als bei Inanspruchnahme von allgemeinmedizinischen Leistungen (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 22. Februar 2007).
Vor diesem Hintergrund erfordert die Prüfung der Bedarfslage Feststellungen hinsichtlich des in Frage kommenden Einzugsgebietes des Ambulatoriums des Mitbeteiligten, darüber, in welchem Umfang ein Bedarf der in Frage kommenden Bevölkerung nach den angebotenen Untersuchungen besteht und inwieweit er durch das vorhandene Angebot befriedigt werden kann. Dazu sind insbesondere Feststellungen hinsichtlich der Anzahl, der Verkehrslage (Erreichbarkeit) und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen bestehenden Behandlungseinrichtungen sowie deren Ausstattung und Auslastung (Ausmaß der Wartezeiten) erforderlich.
Im gegebenen Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage vor der Novelle LGBl. Nr. 85/2005 bei der Bedarfsprüfung von Krankenanstalten, die - wie hier - in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums geführt werden sollen, das Leistungsangebot von Ambulatorien öffentlicher Krankenanstalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2003/11/0055), wenn auch für das fortzusetzende Verfahren angemerkt sei, dass die belangte Behörde dem Ersatzbescheid die aktuelle Rechtslage (vgl. insbesondere die Änderung des § 9 Abs. 2 lit. a K-KAO durch die genannte Novelle) zu Grunde zu legen haben wird.
Die belangte Behörde hat die notwendigen Feststellungen nicht getroffen; sie hat das Bestehen eines Bedarfs vielmehr deshalb bejaht, weil nach dem Kärntner Großgeräteplan 2003 gegenüber dem Kärntner Großgeräteplan 2002 zwei zusätzliche MRT-Anlagen im extramuralen Bereich für das Bundesland Kärnten vorgesehen seien.
Damit hat sie die Rechtslage verkannt: § 9 Abs. 2 lit. a K-KAO fordert als sachliche Voraussetzung für die Erteilung der vom Mitbeteiligten angestrebten Bewilligung das Bestehen eines Bedarfs, der am angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot zu messen ist. Diese Bedarfsprüfung kann nicht dadurch ersetzt werden, dass die erteilte Bewilligung im Einklang mit dem Großgeräteplan steht. Dies ergibt sich deutlich aus der Bestimmung des § 9 Abs. 3 K-KAO: Dann nämlich, wenn der Antragsteller nach § 6 Abs. 3 K-KAO die beabsichtigte Inanspruchnahme von Mitteln des Kärntner Krankenanstaltenfonds ankündigt, darf die Bewilligung zur Errichtung "außerdem" nur erteilt werden, wenn die Errichtung - nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot - dem Landes-Krankenanstaltenplan (der gemäß § 4 Abs 1 K-KAO seinerseits wiederum dem Österreichischen Krankenanstalten-Großgeräteplan nicht widersprechen darf) entspricht. Die Übereinstimmung mit dem Landes-Krankenanstaltenplan und damit dem Großgeräteplan ist also ein zusätzliches Erfordernis für die Erteilung einer Bewilligung in den in § 9 Abs. 3 K-KAO genannten Fällen, sie kann die positive Bedarfsprüfung nach § 9 Abs. 2 lit. a aber nicht ersetzen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2002/11/0032).
Die belangte Behörde begründete die "positive Bedarfsbeurteilung" im Übrigen mit näher genannten, einen Bedarf bejahenden Stellungnahmen aus dem Jahr 2000. Diese Stellungnahmen lassen konkrete Angaben zu den erforderlichen Kennzahlen vermissen und können schon deshalb eigene Feststellungen der belangten Behörde nicht ersetzen. Im Übrigen hat sie es auch verabsäumt, klarzustellen, aus welchen Erwägungen diesen Stellungnahmen größeres Gewicht beizumessen sei als entgegenstehenden Äußerungen, wurden doch - so die belangte Behörde (Bescheid Seite 16) - "teils negative, teils positive" Stellungnahmen erstattet. Die belangte Behörde hat auch nicht begründet, warum diese knapp drei Jahre vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erstatteten Stellungnahmen zur Feststellung des Bedarfes im Entscheidungszeitpunkt noch geeignet seien, zumal nach Erstattung dieser Stellungnahmen und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nach weitere Bewilligungen von MRT-Geräten erfolgt seien. Diese Unterlassungen begründen einen - relevanten - Verfahrensmangel, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen - vorrangig aufzugreifender - Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Beschwerdeausführungen eingegangen werden musste.
Die Abweisung des Aufwandersatzbegehrens der Beschwerdeführerin gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.
Wien, am 19. Juni 2007
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