VwGH 2004/10/0182

VwGH2004/10/018226.4.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner sowie den Senatspräsidenten Dr. Novak und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde der D R in N, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 26. August 2004, Zl. 5-N-B3507/15-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §39;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §3;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §39;
NatLSchV Neusiedlersee 1980 §3;
NatSchG Bgld 1990 §23 Abs7;
NatSchG Bgld 1990 §5 lita Z1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs2;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §81 Abs6;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der der Neusiedler See und seine Umgebung zum Natur- und Landschaftsschutzgebiet erklärt wurden, LGBl. Nr. 22/1980 (NatLSchV), iVm §§ 5 lit. a Z. 1, 6 Abs. 1 bis 3 sowie 23 Abs. 7 und 81 Abs. 2, 5 und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes, LGBl. Nr. 27/1991 (NatSchG), die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Holzhauses samt Plateau auf Holzpiloten sowie einer Steganlage auf dem Grundstück Nr. 5757/114 der KG N. bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens.

Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung (Verlegung) eines Holzhauses sowie einer Steganlage auf dem genannten Grundstück anhand der eingebrachten Projektsunterlagen angesucht. Unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2004 sowie die Niederschrift vom 18. März 2004 solle entsprechend den vorgelegten Projektsunterlagen das als "Wohnhaus" bezeichnete Holzhaus vom Grundstück Nr. 5757/115 auf das Grundstück Nr. 5757/114 mittels Kran transferiert werden. In diesem Zuge sei geplant, den bestehenden Zugangssteg zur bestehenden Ufersicherung an die östliche Grundstücksgrenze zu verlegen. Das Holzhaus mit Plateau werde in Pfahlbauweise auf Holzpiloten errichtet. Anschüttungen in der Freiwasserzone des Neusiedler Sees sowie sonstige Schüttmaßnahmen würden nicht vorgenommen. Die bestehenden Uferlinien laut Lageplan entsprechend einer Vermessung eines befugten Ziviltechnikers würden nicht verändert. Das Grundstück befinde sich innerhalb der Feriensiedlung "Refugium" von Neusiedl am See, liege innerhalb des Natur- und Landschaftsschutzgebietes Neusiedler See und sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Neusiedl am See als "Bauland - Erholung und Fremdenverkehr" ausgewiesen. Ergänzend werde angemerkt, dass die Wirkung des Bescheides der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juli 1999 von dieser Bewilligung unberührt bleibe. Der wiederherzustellende Schüttbereich nach Maßgabe dieses Bescheides werde vom gegenständlichen Projekt nicht erfasst. Das Projekt stünde in einem sachlichen bzw. funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung und daher nicht im Widerspruch zum rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Neusiedl am See. Gemäß § 3 NatLSchV sei bei sämtlichen Bauvorhaben vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Gemäß § 5 lit. a Z. 1 NatSchG bedürfe die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen einer Bewilligung. Der Amtssachverständige für Landschaftsschutz habe zum vorliegenden Sachverhalt zusammengefasst ausgeführt, dass auf Grund der eingereichten Planunterlagen bei plan- und befundgemäßer Ausführung keine nachteilige Beeinträchtigung von Landschaftsbild und Landschaftscharakter zu erwarten sei.

Auch nach Auffassung des Amtssachverständigen für Naturschutz der Biologischen Station Illmitz liege auf Grund des vorgelegten Projektes (Holzplateau auf Piloten) kein lebensraumzerstörender Eingriff vor. Eine nachteilige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum sei nicht zu erwarten. Bei dem Vorhaben handle es sich auch um keine Maßnahme, die das Natura 2000 Gebiet nachhaltig beeinträchtige. Wasserfachliche Bedenken bestünden nicht. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Ausführungen der Amtssachverständigen und der vorliegenden Flächenwidmung "Bauland-Erholungsgebiet" lägen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen vor. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, dass bei plan- und befundgemäßer Ausführung des beantragten Projektes keine nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne der genannten Rechtsgrundlagen zu erwarten seien, weshalb die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung (Verlegung) eines Holzhauses samt Plateau auf Holzpiloten sowie einer Steganlage bei planmäßiger Ausführung des Vorhabens erteilt wurde.

Dem hält die Beschwerde (u.a.) entgegen, die belangte Behörde sei in ihrem Bescheid von dem beantragten Bauvorhaben abgewichen, ohne dies im Spruch zu erwähnen oder in der Begründung darauf einzugehen. Antragsgemäß hätte die neue Unterkonstruktion "entsprechend den bisherigen Abmessungen" aus "15 duktilen Pfählen und 5 Querträgern aus I- Stahlprofilen" hergestellt werden sollen. Im angefochtenen Bescheid sei allerdings die Verwendung von Holzpiloten vorgeschrieben worden. Diese hätten allerdings eine begrenzte Lebensdauer, weshalb Unterkonstruktionen heutzutage üblicherweise mittels gusseiserner Pfähle hergestellt würden.

Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Erwägungen im Ergebnis Berechtigung zu:

Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag vom 30. November 2003 angegeben, dass die "in Pfahlbauweise hergestellte Unterkonstruktion" im Rahmen der Errichtung (Verlegung) "in gleicher Form und mit den identen Abmessungen" auf dem Grundstück Nr. 5757/114 neu errichtet werden soll. Nach der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Projektbeschreibung vom 30. November 2003 soll die neue Unterkonstruktion entsprechend den bisherigen Abmessungen (u.a.) aus "15 duktilen Pfählen" hergestellt werden.

Nun kann der Antrag zwar im Hinblick auf die Formulierung, dass "die in Pfahlbauweise hergestellte Unterkonstruktion" im Rahmen der Verlegung des Holzhauses "in gleicher Form" auf einem anderen Grundstück errichtet werden soll, auch dahin verstanden werden, dass (so wie bisher) Holzpfähle verwendet werden sollen. Dass es sich aber bei den in der Projektbeschreibung erwähnten "duktilen Pfählen" nur um solche aus Holz handeln könne, kann allerdings nicht mit der erforderlichen Klarheit gesagt werden, zumal dieser Begriff im Bereich des Bauwesens auch für Pfähle aus Metall Verwendung findet.

Ist das Anbringen einer Partei aber undeutlich bzw. unklar, so hat die Behörde mit den ihr gemäß den §§ 37 und 39 AVG zur Verfügung stehenden Mitteln, also vor allem durch die Einvernahme des Einschreiters, dessen wahre Absicht zu klären (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, zu § 13 , E 55 ff referierte Judikatur).

Indem die belangte Behörde dies unterlassen und ohne Befassung der Beschwerdeführerin davon ausgegangen ist, das Projekt umfasse die Verwendung von Holzpfählen, hat sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen musste daher nicht weiter eingegangen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. April 2010

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