VwGH 2004/10/0091

VwGH2004/10/009115.12.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der Gemeinde U, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner, Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 21. April 2004, Zl. 5-N-B3097/9-2004, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Mag. WR in P, vertreten durch Dr. Johann Kuzmich, Rechtsanwalt in 7304 Nebersdorf, Lange Gasse 14), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §38;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litc;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;
AVG §38;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 lita;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1 litc;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs3;
RPG Bgld 1969 §20 Abs4;
RPG Bgld 1969 §20 Abs5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der burgenländischen Landesregierung vom 21. April 2004 wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung zweier Pferdestallungen und eines Einfamilienhauses auf den Grundstücken Nr. 20, 816 und 817, KG S. nach Maßgabe der Projektunterlagen und bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen erteilt; die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die erstinstanzliche Bewilligung wurde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe unter Hinweis auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Landschaftsschutz eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die Errichtung des Wohnhauses und des Stallgebäudes auf den Grundstücken Nr. 816 und 817 geltend gemacht und ausgeführt, dass sich in unmittelbarer Nähe keine Bauten befänden und ein - näher bezeichneter - Servitutsweg eine Zäsur zwischen der offenen Landschaft und dem beginnenden Ort darstelle. Die beschwerdeführende Partei habe weiters bekannt gegeben, dass sie gegen den Bescheid, mit dem die Baubewilligung erteilt worden sei, einen Antrag auf Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 Z. 4 AVG eingebracht habe. Die Berufungsbehörde habe daraufhin das Gutachten eines Amtssachverständigen für Raumplanung eingeholt, demzufolge die erwähnten Grundstücke im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt (GI)" gewidmet seien und an die im Anschluss an die Ortskernbebauung gelegenen und als "Grünfläche - Hausgärten (Ghg)" gewidmeten Obstgärten bzw. Hausgärten angrenzten. Das örtliche Gestaltungskonzept der Gemeinde sehe für den gegenständlichen Bereich keine andere Nutzung/Entwicklung als die derzeitige landwirtschaftliche vor. Das von der mitbeteiligten Partei geplante Vorhaben stehe mit dieser Nutzung im Einklang. Es seien auch keine gravierenden Widersprüche zu den "allgemeinen Zielen und Maßnahmen" des örtlichen Gestaltungskonzeptes zu sehen. Grundsätzlich bestehe bei einem landwirtschaftlichen Aussiedler immer das Problem, einen Standort zu finden, der einerseits vom Siedlungsgebiet genügend weit entfernt sei und sich andererseits nicht völlig isoliert "in der Landschaft" befinde, sodass eine Zersiedelung und Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten wäre. Im vorliegenden Fall sei ein akzeptabler Kompromiss zwischen diesen beiden Anforderungen gegeben. Durch die geplanten Gebäude im Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Betrieb im Ortsrandbereich seien nämlich Nachbarschaftsbeeinträchtigungen durch die Pferdezucht nicht zu erwarten und andererseits keine Zersiedelung oder wesentliche negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu befürchten. Zusammenfassend sei vom Sachverständigen für Raumplanung daher festgestellt worden, dass dem Vorhaben der mitbeteiligten Partei keine raumordnungsrelevanten Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung) im Sinne des § 20 Abs. 5 lit. d Bgld Raumplanungsgesetz entgegenstünden. Die Berufungsbehörde habe weiters das Gutachten eines Amtssachverständigen für Landschaftsschutz eingeholt, demzufolge bei Einhaltung von im Einzelnen genannten Auflagen weder eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch des Landschaftscharakters zu erwarten sei. Im Bereich der geplanten Objekte seien derzeit Scheunen und Streuobstkulturen vorhanden, wobei einige Liegenschaften bereits mit Weidezäunen eingefriedet seien. Das Pferdezuchtgebäude befinde sich im direkten Anschluss an die bestehende Ortsbebauung von S. und füge sich wie bis dato in die Landschaft ein. Das geplante Wohngebäude liege auf Höhe des bereits vorhandenen Nebengebäudes bzw. auf gleicher südlicher Höhe wie das am Vis-a-vis-Hang bereits gewidmete Gebiet "Bauland - Dorfgebiet". Im dazwischenliegenden Bauland seien bereits in den letzten ein bis zwei Jahren Wohnhäuser errichtet worden. Die erwähnten Objekte fügten sich in die bestehende Scheunenstruktur bzw. Streuobstkultur harmonisch ein. Das südlich geplante Stallgebäude solle teilweise in den Hang eingebaut werden. Aus diesem Grund und wegen der Art der Ausführung sei auch hier ein nachteiliger Einfluss auf das Landschaftsbild nicht zu erwarten.

Die beschwerdeführende Partei habe unter Vorlage des Gutachtens eines Architekten vorgebracht, die geplanten Baumaßnahmen stünden im krassen Gegensatz zu den Intentionen des örtlichen Siedlungsleitbildes. Der Standort des Wohngebäudes liege weitab vom bestehenden Bauland, dieses sei nur Wohnsitz des Betriebsinhabers und daher im Grünland unzulässig. Überdies sei ein alternativer Standort innerhalb des gewidmeten Baulandes vorhanden. Auch das geplante Stallgebäude liege weitab von dem durch landwirtschaftliche Nebengebäude geprägten Bereich im offenen, weit einsichtigen Gelände. Es würde einen Fremdkörper im Landschaftsbild darstellen. Auch müssten Nebenanlagen (Pkw-Abstellflächen etc.) berücksichtigt werden. Die geplanten Baumaßnahmen und die Nutzung (Reitstall) seien nicht mit der rechtsgültigen Widmung "Grünland - Kleingärten" vereinbar, sondern erforderten eine Umwidmung in "Grünfläche - Sport - Reiten". Das Wohngebäude stelle in seiner äußeren Formensprache keinen Bezug zu einem landwirtschaftlichen Gebäude her, sondern entspreche optisch den Einfamilienhäusern, wie sie im Bauland-Wohngebiet zu finden seien. Dazu komme, dass es zur gegenüberliegenden offenen Landschaft und zu der im Norden vorbeiführenden Landesstraße mehrgeschossig in Erscheinung treten würde. Die von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten seien in mehreren Punkten irreführend, nicht nachvollziehbar und falsch. Hingewiesen werde auf das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen, in dem ausgeführt worden sei, dass das Wohngebäude im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit der Pferdehaltung eine nur untergeordnete Rolle spiele. Für Aufsichtszwecke sowie zur Erledigung kleinerer administrativer Aufgaben genüge ein Aufenthaltsraum mit Sanitärräumlichkeiten. An der Errichtung des Wohngebäudes bestehe kein objektiver Bedarf. Hingewiesen werde auch auf den möglichen Alternativstandort.

Das Amt der Burgenländischen Landesregierung, Hauptreferat IV, Gewerbe- und Baurecht, habe von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung einer Nichtigerklärung des baubehördlichen Bewilligungsbescheides vom 25. März 2002 eingeleitet. Innerhalb der zweijährigen Entscheidungsfrist gemäß § 20 Abs. 6 Bgld Raumplanungsgesetz sei jedoch keine Nichtigerklärung des baubehördlichen Bescheides erfolgt. In diesem Bescheid habe sich die zuständige Behörde mit der Widmungskonformität des Wohnhauses und der beiden Pferdeställe auseinander gesetzt, diese Frage bejaht und die Genehmigung erteilt. Es sei festgestellt worden, dass die von der mitbeteiligten Partei geplanten Maßnahmen nicht im Widerspruch zum rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde stünden. Daran sei die Naturschutzbehörde gebunden. Eine neuerliche Beurteilung der Widmungskonformität sei unzulässig. Fragen der Notwendigkeit der Baulichkeiten für die widmungsgemäße Nutzung der Grundstücke seien daher nicht verfahrensgegenständlich. Es sei lediglich zu beurteilen, ob im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a Bgld Naturschutzgesetz ein Zersiedelungsansatz erfolge. Dies sei auf Grund des schlüssigen Gutachtens des Sachverständigen für Raumplanung auszuschließen. Auf Grund der Lage nahe dem Ortsrand stelle das Wohnhaus und die zwei Pferdeställe keinen Zersiedelungsansatz in der freien Landschaft dar. Der Abstand des Wohngebäudes vom bestehenden Bauland betrage ca. 50 m. Dieses liege daher nicht "weitab" vom bestehenden Bauland. Im Übrigen seien die betroffenen Grundstücke entgegen den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei als "Grünfläche - landwirtschaftlich genutzt" gewidmet; eine Umwidmung sei daher nicht erforderlich. Von der im baubehördlichen Verfahren festgestellten Notwendigkeit der geplanten Baulichkeiten für die widmungsgemäße Nutzung sei auch das Wohnhaus als Teil der gesamten landwirtschaftlichen Betriebsanlage erfasst.

Betreffend die Auswirkungen des Vorhabens der mitbeteiligten Partei auf das Landschaftsbild sei dem eingeholten Gutachten folgend festzustellen, dass der individuelle und landschaftsprägende Charakter der Landschaft weitgehend erhalten bleibe. Die Baulichkeiten würden bei plangemäßer Ausführung und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen keine störenden Landschaftselemente bilden, sondern sich den bestehenden Geofaktoren anpassen. Wolle man hingegen die Auffassung vertreten, dass jeder im freien Gelände liegende Baukörper als (unzulässiger) "Fremdkörper" anzusehen sei, wäre jeder landwirtschaftliche Bau im Grünland unzulässig. Die Voraussetzungen für die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung seien erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der beschwerdeführenden Partei gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG iVm § 52 Bgld Naturschutzgesetz erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 lit. a Z. 1 Bgld Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz, LGBl. Nr. 27/1991, in der im Beschwerdefall anzuwenden Fassung LGBl. Nr. 32/2001 (Bgld NatSchG), bedürfen die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden und anderen hochbaulichen Anlagen (mit im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) auf Flächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Wohn-, Dorf-, Geschäfts-, Industrie- und Betriebsgebiete, gemischte Baugebiete oder als Verkehrsflächen (§ 14 Abs. 3 lit. a bis f, § 15 Bgld Raumplanungsgesetz, LGBl. Nr. 18/1969) ausgewiesen sind, einer Bewilligung.

Bewilligungen im Sinne des § 5 sind gemäß § 6 Abs. 1 Bgld NatSchG zu erteilen, wenn durch das Vorhaben oder die Maßnahme einschließlich des Verwendungszweckes nicht

  1. a) das Landschaftsbild nachteilig beeinflusst wird,
  2. b) das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachteilig beeinträchtigt wird oder dies zu erwarten ist oder

    c) der Charakter des betroffenen Landschaftsraumes nachteilig beeinträchtigt wird.

    Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist gemäß § 6 Abs. 3 lit. a Bgld NatSchG (u.a.) jedenfalls gegeben, wenn durch eine Maßnahme oder ein Vorhaben eine Bebauung außerhalb der geschlossenen Ortschaft vorgenommen werden soll, für die keine Notwendigkeit nach den Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 und 5 des Bgld Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, nachgewiesen werden kann (Zersiedelung).

    Gemäß § 20 Abs. 4 des Bgld Raumplanungsgesetzes fallen Baumaßnahmen in Verkehrsflächen und Grünflächen, welche für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind, nicht unter die Beschränkungen der Abs. 1 und 2, wonach der genehmigte Flächenwidmungsplan neben der Wirkung auf den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) auch die Folge hat, dass Baubewilligungen nach dem Bgld Baugesetz 1997, LGBl. Nr. 10/1998 in der jeweils geltenden Fassung, sowie Bewilligungen von sonstigen sich auf das Gemeindegebiet auswirkenden Maßnahmen auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften nur zulässig sind, wenn sie dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.

    Die Notwendigkeit im Sinne des Abs. 4 ist gemäß § 20 Abs. 5 Bgld Raumplanungsgesetz dann anzunehmen, wenn nachgewiesen ist, dass

    a) die Baumaßnahme in einem sachlichen oder funktionellen Zusammenhang mit der widmungsgemäßen Nutzung steht,

    b) kein anderer Standort eine bessere Eignung im Hinblick auf die widmungsgemäße Nutzung bietet,

    c) die Baumaßnahme auf die für die widmungsgemäße Nutzung erforderliche Größe, Gestaltung und Ausstattung eingeschränkt bleibt, und

    d) raumordnungsrelevante Gründe (z.B. Landschaftsbild, Zersiedelung, etc.) nicht entgegenstehen.

    Bescheide, die gegen Abs. 1 verstoßen, sind gemäß § 20 Abs. 6 Bgld Raumplanungsgesetz nichtig. Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Zustellung des Bescheides möglich.

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, es sei über die Frage der Notwendigkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung bereits mit dem Baubewilligungsbescheid der Baubehörde vom 25. März 2002 abgesprochen worden. In diesem Bescheid sei auf sachverständiger Grundlage festgestellt worden, dass die Bauführung der mitbeteiligten Partei im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebes im Sinn des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld Raumplanungsgesetz erforderlich und das Vorhaben daher mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar sei. An diese Entscheidung der Baubehörde sei die Naturschutzbehörde im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, VfSlg. 15.232/98, gebunden. Da weiters keine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zu erwarten sei - eine Beeinträchtigung sonstiger naturschutzgesetzlich geschützter Güter komme nicht in Betracht -, seien die Bewilligungsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Bgld NatSchG erfüllt und die Bewilligung zu erteilen gewesen.

    Die beschwerdeführende Partei hält dagegen, das Bauvorhaben der mitbeteiligten Partei bedeute - wie bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt - eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes und der Siedlungsstruktur. Die Baulichkeiten stünden im krassen Gegensatz zu den Intentionen des örtlichen Siedlungsleitbildes. Die Notwendigkeit der Bebauung, insbesondere des Wohngebäudes seien nicht im Sinne des § 6 Abs. 3 lit. a Bgld NatSchG nachgewiesen worden, im Verfahren sei keine exakte Erhebung der Grundlagen betreffend die prägenden Merkmale des Landschaftsbildes, des Landschaftscharakters sowie des Kulturraumes erfolgt, insbesondere auch nicht auf nachteilige Beeinflussungen durch den Verwendungszweck der Baulichkeiten eingegangen worden. Weder befundet noch bewertet worden seien schließlich die erforderlichen Böschungsmaßnahmen und die damit verbundenen umfangreichen Erdbewegungen. Schließlich sei auch nicht im Sinne des § 51 Abs. 3 Bgld NatSchG die Reihenfolge der Bauausführung vorgeschrieben worden.

    Nun trifft es zu, dass die Unvereinbarkeit eines Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan mangels Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der Notwendigkeit für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung im Sinne des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld Raumplanungsgesetz gemäß § 6 Abs. 3 Bgld NatSchG als nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gilt. Steht ein solcher Widerspruch eines Vorhabens mit der Flächenwidmung fest, hat die Naturschutzbehörde jedenfalls von einer nachteiligen Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes gemäß § 6 Abs. 1 lit. c Bgld NatSchG auszugehen. Ob das Bauvorhaben in diesem Sinne mit dem Flächenwidmungsplan vereinbar ist, ist von der Naturschutzbehörde allerdings lediglich als Vorfrage zu beurteilen. Sie ist daher an eine von der Baubehörde ergangene, über die Vereinbarkeit desselben Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan entscheidende Erledigung gebunden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. April 2004, Zl. 2004/10/0037, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, VfSlg. 15.232/98).

    Angesichts des über die Vereinbarkeit des Vorhabens der mitbeteiligten Partei mit dem Flächenwidmungsplan absprechenden Baubewilligungsbescheides vom 25. März 2002, in dem die Erforderlichkeit der Bauführung im Sinne des § 20 Abs. 4 und 5 Bgld Raumplanungsgesetz ausdrücklich bejaht wird, besteht für eine eigenständige Prüfung der Notwendigkeit der Bauführung im Sinne dieser Bestimmungen durch die Naturschutzbehörde kein Raum. Mit dem Vorbringen, es sei die Notwendigkeit der Bebauung nicht im Sinn des § 6 Abs. 3 lit. a Bgld NatSchG nachgewiesen worden bzw. in Wahrheit nicht gegeben, zeigt die beschwerdeführende Partei daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

    Auch das Beschwerdevorbringen, die beantragten Baulichkeiten würden im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde eine erhebliche Störung des Landschaftsbildes bewirken, sind nicht zielführend. Die belangte Behörde hat nämlich ihre Auffassung, die beantragten Baulichkeiten hätten keinen wesentlichen Einfluss auf die das Bild der betroffenen Landschaft prägenden Merkmale, in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise auf das eingeholte Sachverständigengutachten gestützt. Mit dem Vorbringen, die Darlegungen des Amtssachverständigen seien unvollständig und unrichtig, wird jedoch nicht konkret dargetan, zu welchem im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG im Wesentlichen anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Verfahrensmängel gelangt wäre. Gleiches gilt für die Behauptung, mit dem Verwendungszweck der Baulichkeiten seien ebenso wie mit den erforderlichen Böschungsmaßnahmen nachteilige Auswirkungen auf das Landschaftsbild verbunden. Die Situierung eines Bauvorhabens im freien Gelände besagt jedoch - wie die belangte Behörde zutreffend dargelegt hat - für sich noch nichts über dessen Vereinbarkeit mit den das Bild der Landschaft bestimmenden Merkmalen.

    Soweit die beschwerdeführende Partei schließlich rügt, es hätte im Sinne des § 51 Abs. 3 Bgld NatSchG die Reihenfolge der Ausführung der Baulichkeiten festgelegt werden müssen, hat sie nicht einmal behauptet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 3 Bgld NatSchG im vorliegenden Fall erfüllt seien.

    Die sich somit als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

    Wien, am 15. Dezember 2006

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