Normen
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §67;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §50 Abs1;
AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs2;
AVG §67;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §50 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung seines Abspruches über Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides ("Wiederherstellung des Wildzaunes") wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Den vorgelegten Verwaltungsakten ist Folgendes zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 31. März 1981 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) unter Spruchpunkt I. gemäß den §§ 9, 11 bis 14, 21, 50, 72, 99, 105, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 den Konsenswerbern A M., P R. und Dipl.-Ing. B. als persönlich haftenden Gesellschaftern der R seel. Wwe. & Söhne KG (im Folgenden genannt: R-KG) auf Grund der Ergebnisse der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung vom 27. Mai 1980 nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die nachgesuchte wasserrechtliche Bewilligung (a) zu einer gegenüber dem bisher bestandenen Konsens erhöhten Wasserentnahme aus dem Almfluss zum Betrieb der unter Postzahl 178 des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk G eingetragenen Wasserkraftanlage "F-mühle" und (b) zum Ausbau dieser Wasserkraftanlage durch die Errichtung eines neuen Krafthauses mit neuer maschineller Einrichtung und durch die bauliche Umgestaltung des Oberwasserkanals, dies unter den in den Punkten 1. bis 10. dieses Spruchpunktes näher angeführten Befristungen, Bedingungen und Auflagen. Unter dem die Baumaßnahmen an den Kanaldämmen betreffenden Punkt 5. heißt es:
"5. Bei den Baumaßnahmen im Oberwasserkanal sind die Kanaldämme in den Dammstrecken des Oberwasserkanals auf die Abmessungen zu bringen, wie sie dem ursprünglich genehmigten Projekt zu Grunde lagen. Das heißt, dass die Kanaldämme jeweils eine Kronenbreite von mindestens 1,50 m und landseitige Böschungsneigungen von zumindest 1 : 2 aufzuweisen haben. Krone und landseitige Böschung sind zu humusieren und zu begrünen."
Mit Schreiben vom 30. April 1981 brachte die Jagdgesellschaft V bei der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vor, dass im verbreiterten, noch nicht kollaudierten Werkskanal mehrere Wildtiere qualvoll ertrunken seien und nach Ansicht der Jagdgesellschaft - zum Schutz von Mensch und Tier - der Kanal vom Erbauer beiderseits mit einem Wildzaun abgesichert gehöre, weshalb um baldige Abhilfe ersucht werde.
Der in der Folge vom LH mit dieser Eingabe befasste Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BM) teilte dem LH mit Schreiben vom 22. Mai 1981 unter Bezugnahme auf die von (der Fischereiberechtigten) Monika K. gegen die für die Erweiterung der obgenannten Wasserkraftanlage erteilte wasserrechtliche Bewilligung erhobene Berufung mit, dass die vorgenannten Umstände (Gefährdung von Mensch und Wild infolge des Umbaues des Werkkanals) im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden könnten.
In weiterer Folge brachte die R-KG dem BM mit Schreiben vom 13. Juli 1981 zur Kenntnis, dass noch im Mai 1981 unter erheblichem finanziellen Aufwand an beiden Seiten des Werkskanals in voller Länge ein 1,50 m hoher Maschendraht-Wildzaun fachgerecht angebracht worden sei, womit nunmehr in geeigneter Weise wirksam Abhilfe gewährleistet sei.
In der vom LH am 11. April 1983 durchgeführten wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung wurde die Wasserkraftanlage in Augenschein genommen und unter Beiziehung (u.a.) eines Amtssachverständigen für Flussbau und eines Amtssachverständigen für Hydrologie Befund erhoben. In der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom 11. April 1983 heißt es zu dem hinsichtlich der Kanaldämme aufgenommenen Befund unter Hinweis auf Punkt 5. der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 31. März 1981 angeführten Bedingungen und Auflagen:
"Zu 5.: Schon vor dem wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren wurde bekannt, dass die Dämme des Oberwasserkanals nicht die seinerzeit vorgesehenen Abmessungen und Böschungsneigungen aufweisen. Seitens der Firma R ist zum Nachweis der Standsicherheit der Oberwasserkanaldämme in der geänderten Ausführung eine erdbautechnische Untersuchung des behördlich autorisierten Zivilingenieurs für Bauwesen (....( vorgelegt worden. Daraus geht hervor, dass die Kanaldämme in der Regel eine Kronenbreite von 0,9 m, eine wasserseitige Böschungsneigung von 1 : 1,36 und an der steilsten Stelle eine luftseitige Böschungsneigung von 1 : 1,89 aufweisen. Das Ergebnis der Untersuchung zeigt im ungünstigsten Fall als niedrigsten Sicherheitsfaktor der luftseitigen Böschung einen Wert von 1,45, der noch größer als der allgemein geforderte Sicherheitsfaktor von 1,3 ist.
Die luftseitigen Böschungen und die Krone sind humusiert und begrünt worden. An der Krone der Kanaldämme ist auf der gesamten Länge und an beiden Ufern ein Wildzaun errichtet worden."
Im Rahmen seines Gutachtens führte der Amtssachverständige für Flussbau in dieser Verhandlung zu den im Befund erwähnten Wildzäunen auf der Dammkrone des Oberwasserkanals aus, dass diese ausreichten, um das Wild, aber auch Menschen, vom Oberwasserkanal und damit von der Gefahr des Abstürzens in diesen abzuhalten.
In der weiteren wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlung am 25. April 1988 wurde laut der diesbezüglichen Verhandlungsschrift die Frage der Restwasserabgabe behandelt und darüber hinaus (u.a.) festgehalten, dass sich an den Oberwasserkanaldämmen in der Zwischenzeit (seit der Überprüfungsverhandlung vom 11. April 1983) keine Änderungen ergeben hätten, sich derzeit - bezogen auf die wasserrechtliche Bewilligung - keine feststellbaren Mängel erkennen ließen, hinsichtlich der baulichen Abänderungen, wie Oberwasserkanaldämme und Entlastungsklappe, bereits deren nachträgliche Bewilligungsfähigkeit ausgedrückt worden sei und somit die Übereinstimmung der Ausführung mit der wasserrechtlichen Bewilligung festgestellt werden könne.
Mit Bescheid vom 2. Mai 1988 traf der LH unter Hinweis auf die Ergebnisse der wasserrechtlichen Überprüfungsverhandlungen vom 11. April 1983 und 25. April 1988 und die einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden (diesbezüglichen) Verhandlungsschriften unter Spruchpunkt I. folgenden Ausspruch:
"I. Wasserrechtliche Überprüfung
Im Grunde der Bestimmungen der §§ 99 und 121 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (....( wird festgestellt, dass die ausgeführte Anlage der mit dem ha. Bescheid vom 31. März 1981, Wa- 1540/4-1980, erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen entspricht.
Zur Überprüfung der konsensgemäßen Abgabe der Restwassermenge ist noch folgende Maßnahme zu setzen:
Von den Wasserberechtigten sind Durchflussmessungen zur Kontrolle der Abgabe der Restwassermengen vornehmen zu lassen. (....( Die Messergebnisse sind der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert vorzulegen. Für diese Vorlage wird eine Frist bis längstens 31. Dezember 1988 eingeräumt.
Die bei der Verhandlung festgestellten und in der Verhandlungsschrift beschriebenen Abweichungen vom bewilligten Projekt, und zwar die geänderte Ausführung der Oberwasserkanaldämme und der Einbau einer Stauklappe in der rechten Kanalwand abwärts der Floßgasse anstelle einer Entlastungsklappe und des festen Überfalls zwischen Rechen und Grundablass werden nachträglich genehmigt."
Auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 2. Juni 1992 wurde am 10. Juli 1992 die beschwerdeführende Partei in das Firmenbuch eingetragen. Gesellschafter sind Dr. H. (dieser fungiert auch als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei) und die R seel. Wwe. & Söhne (vgl. den in den Akten des BM enthaltenen Auszug aus der Firmenbuchdatenbank vom 27. August 2003 zu FN 98991a).
Mit Schreiben vom 10. September 2002 teilte der Bürgermeister der Gemeinde S der BH mit, dass die beschwerdeführende Partei entlang ihres Werkskanals in Zusammenarbeit mit der Jagdgesellschaft V einen Wildzaun errichtet habe und nach dem Hochwasser am 12. August 2002 dieser Wildzaun auf Anordnung von Dr. H. entfernt und am Werksgelände zwischengelagert worden sei. Da die Gemeinde diesen Zaun im Zuge der Altstoffverwertung entsorgen solle, werde um Klärung ersucht, ob sie diesen Zaun entsorgen dürfe.
Die BH legte das Schreiben an den LH vor. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2002 teilte die beschwerdeführende Partei dem LH unter Hinweis auf das Hochwasserereignis mit, dass der seit 1982 im Überströmbereich des Kanals bestandene Wildschutzzaun vom Jagdausübungsberechtigten entgegen dessen Obliegenheit nicht bewuchsfrei gehalten worden sei und sie den von ihr errichteten und bezahlten Wildzaun habe entfernen lassen.
Bei der BH wurde von mehreren Anrainern der Wasserkraftanlage in Bezug auf diese Anlage Beschwerde geführt. So teilten u.a. I P. und B St. der BH mit Schreiben vom 19. März 2003 mit, dass sie Anrainer des Werksbaches seien, in den in der Nähe des Werkskanales gelegenen beiden Häusern fünf Kleinkinder wohnten, bis zum Hochwasser im August 2002 der Werksbach von einem Wildzaun umgeben gewesen sei, es auf Grund des künstlich angelegten Bachbettes unmöglich sei, ohne Hilfe wieder herauszukommen, und es verantwortungslos sei, den künstlich angelegten Kanal ohne Schutz zu lassen, weshalb sie um Hilfe bäten.
Die BH leitete dieses Schreiben an den LH weiter. Dieser forderte mit Schreiben vom 14. April 2003 Dr. H. auf, (u.a.) den ursprünglich bestehenden, nicht mehr vorhandenen Wildzaun links und rechts des Oberwasserkanals in der ursprünglichen Form "(wie unter anderem auch bei der Überprüfungsverhandlung im Jahr 1988 vorhanden gewesen)" wieder herzustellen, wobei insbesondere in diesem Zusammenhang auf die glatten Seitenwände (Beton) des Werkskanals verwiesen werde. Ferner wurde Dr. H. mit diesem Schreiben zur Wiederherstellung des nicht mehr vorhandenen Grobrechens, zur Fertigstellung von Reparaturarbeiten an den Dämmen und zur vollständigen Reparatur eines Uferdurchrisses aufgefordert und ihm zur Absicht des LH, die Behebung der Mängel bescheidmäßig vorzuschreiben, Parteiengehör gewährt.
Die beschwerdeführende Partei sprach sich mit Schreiben vom 22. April 2003 u.a. mit dem Bemerken, dass der Wildzaun in keiner wasserrechtlichen Bewilligung vorgesehen sei, gegen die Erteilung eines wasserrechtlichen Auftrages an sie aus.
Mit Bescheid des LH vom 22. April 2003 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 50, 99 und 138 Abs. 1 WRG 1959 aufgetragen, unverzüglich, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2003 folgende Instandsetzungsarbeiten bei der wasserrechtlich bewilligten Wasserkraftanlage "F-mühle" durchzuführen:
"1. Der Grobrechen im Bereich des Einlaufes in den Oberwasserkanal ist nicht vorhanden und ist dieser wieder in einer funktionsfähigen Form herzustellen.
2. Der ursprünglich bestehende Wildzaun links und rechts des Oberwasserkanals ist nicht mehr vorhanden und ist jedenfalls in der ursprünglichen Form (wie unter anderem auch bei der Überprüfungsverhandlung im Jahre 1988 vorhanden gewesen) wieder herzustellen.
3. In beim Hochwasser 2002 überströmten Bereichen wurden Reparaturarbeiten an den Dämmen des Oberwasserkanales durchgeführt. Diese dürften aber noch nicht abgeschlossen sein, da teilweise Schottermaterial in fachlich nicht einwandfreier Weise an der Böschungskrone und an den luftseitigen Böschungen unregelmäßig vorhanden ist. Die Böschungskrone und die luftseitigen Böschungen sind wieder wie im Überprüfungsbescheid 1988 dargestellt höhen- und lagemäßig herzustellen.
4. Abwärts der Schotterschleuse wurde das rechte Ufer des Oberwasserkanales nach dem Durchriss im August 2002 augenscheinlich nur behelfsmäßig repariert. Es ist erforderlich, dass der angesprochene Bereich wieder überströmsicher ausgebildet wird und diesbezüglich sind entsprechende Nachweise der Wasserrechtsbehörde vorzulegen."
Begründend führte der LH im Wesentlichen aus, dass die beschwerdeführende Partei Eigentümerin und Betreiberin der Wasserkraftanlage "F-mühle" sei, die ursprünglich mit Bescheid des LH vom 8. November 1952 wasserrechtlich bewilligt und im Wasserbuch eingetragen worden sei. Im Rahmen eines Lokalaugenscheines durch den Amtssachverständigen am 8. April 2003, welcher auf Grund von Anrainerbeschwerden durchgeführt worden sei, sei von diesem festgestellt worden, dass die Anlage nicht entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werde bzw. der Betreiber der Anlage Maßnahmen zur Instandsetzung nicht durchgeführt habe. Diese Maßnahmen seien im Spruch (dieses Bescheides) dezidiert angeführt. Nach Wiedergabe des Inhaltes des § 50 WRG 1959 und des § 138 Abs. 1 leg. cit. führte der LH weiter begründend aus, dass, wie aus der dem Betreiber zur Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebrachten Äußerung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ersichtlich sei, die angeordneten Maßnahmen im Rahmen der Instandsetzung der Anlage aus fachlicher Sicht unbedingt notwendig seien. Hinsichtlich des Wildzaunes werde festgestellt, dass dieser im Rahmen der wasserrechtlichen Überprüfung mit Bescheid des LH vom 2. Mai 1988 nachträglich wasserrechtlich bewilligt und auch von den Amtssachverständigen als notwendig erachtet worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei die Berufung vom 9. Mai 2003, die sie mit Schreiben an den BM vom 14. November 2003 ergänzte.
Der BM beauftragte den ihm beigegebenen Amtssachverständigen mit einer gutachterlichen Stellungnahme zu den mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen. Ferner beauftragte er gemäß § 66 Abs. 1 AVG mit Schreiben vom 9. Dezember 2003 den LH, das Ermittlungsverfahren im Wege der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu einer Reihe von in diesem Auftrag näher angeführten Punkten zu ergänzen.
Der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik führte in seiner gutachterlichen Äußerung vom 13. Februar 2004 u.a. zu dem in Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides vom 22. April 2003 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag Folgendes aus:
"Der im Punkt 2. angeführte Wildzaun war links und rechts auf der Krone des Oberwasserkanals situiert. Der Zaun begann unmittelbar aufwärts des automatischen Rechens beim Krafthaus und endete rund 50 m abwärts des Oberwasserkanaleinlaufes (Wehrbauwerk an der Alm). Derzeit besteht noch ein Zaunstück im Bereich des linken Oberwasserkanalufers im Bereich des Wohnhauses (....( und ein Zugangstor im Bereich der Fischteichausleitung (....( an der Böschungskrone. Die vorhandenen Zaunstücke weisen eine Höhe von 1,5 m auf. Diese Höhe wird auch im Überprüfungsbescheid aus dem Jahre 1988 angeführt.
Aus fachlicher Sicht wird angemerkt, dass die Herstellung des Zaunes wesentlich zur Sicherheit gegen Hineinstürzen (Mensch und Tier) in den Oberwasserkanal beiträgt. Der Oberwasserkanal selbst ist als Betontrapezgerinne ausgebildet, die Böschungswände sind auf Grund der ständigen Wasserbenetzung und einer leichten Algenbildung sehr glatt und es ist daher sehr schwierig bis unmöglich, sich mit eigener Hilfe aus dem Oberwasserkanal zu retten."
In ihrer dazu mit Schriftsatz vom 30. März 2004 an den BM erstatteten Stellungnahme sprach sich die beschwerdeführende Partei neuerlich gegen die ihr erteilten Aufträge aus und brachte (u.a.) in Bezug auf den Wildzaun im Wesentlichen vor, dass sich im angeführten Bescheid des LH vom 2. Mai 1988 mit keinem Wort die Vorschreibung eines Wildzaunes finde, der Bescheidspruch nur Rechte einräume und keine Pflichten begründe und auch das vom Amtssachverständigen behauptete Gefährdungspotential in keiner Weise bestehe. Ferner würde ein Zaun allfällige Rettungsmaßnahmen behindern und eine Hochwasserabfuhr erheblich beeinträchtigen. Die Auflage zur Herstellung eines solchen Zaunes wäre gesetzwidrig und würde dem öffentlichen Interesse im Sinn des § 105 WRG 1959 widersprechen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 28. Juni 2004 traf der BM über die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des LH vom 22. April 2003 folgenden Ausspruch:
"Die Spruchpunkte 1.) (Grobrechen), 2.) (Wildzaun),
3.) (Reparaturarbeiten an der Böschungskrone und an den luftseitigen Böschungen) und 4.) (Durchriss des Oberwasserkanals) des genannten Bescheides werden gem. § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, i. d.g.F., behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen."
Begründend führte der BM nach Darstellung des erstinstanzlichen Bescheides und des Berufungsverfahrens im Wesentlichen aus, dass der LH wasserpolizeiliche Aufträge "zum Zweck der Instandhaltung" von Amts wegen habe erlassen wollen. Was "Sache des erstinstanzlichen Verfahrens" gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar und stehe vor allem in Widerspruch mit den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei, sodass zwecks Aufklärung ein Ersuchen an den LH gemäß § 66 Abs. 1 AVG ergangen sei. So reduzierten sich der Befund und das Gutachten des Sachverständigen auf die Vorschreibung der im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides genannten Aufträge (Spruchpunkte 1. bis 4.). Die Pauschalverweise der Behörde auf die Bescheide (des LH) vom 31. März 1981 und 2. Mai 1988 sowie 16. Oktober 1995, welche in weiterer Form auf Verhandlungsschriften verwiesen, seien in dieser Form mangels Bestimmbarkeit des Inhaltes im Sinn des § 59 Abs. 1 AVG rechtswidrig. (Dem Berufungsakt selbst seien weder das Bewilligungsprojekt noch die Ausführungspläne beigelegt worden). Der LH habe einen die Arbeitnehmerschutzinteressen berührenden Sachverhalt (und damit die Parteistellung des Arbeitsinspektorates) nicht erkannt und es zur Gänze unterlassen, diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, dies insbesondere auch hinsichtlich einer allfälligen Kollision mit in öffentlichem Interesse gelegenen Sachverhalten. Die einen anderen Standpunkt einnehmenden Berufungsausführungen seien im Licht des § 58 Abs. 2 AVG schlichtweg ignoriert worden. Die ins Kalkül gezogenen öffentlichen Interessen und die dazu bestehenden Lebenssachverhalte sowie daraus resultierenden Abwägungen seien nicht offengelegt worden.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG müsse ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung durch Ersatzvornahme möglich sei. Diesen Anforderungen genüge der erstinstanzliche Bescheid bei weitem nicht, bedürfte es doch erst eines akribischen Forschens im Aktenmaterial, um eine Vermutung vom vorgeschriebenen Leistungsumfang zu erhalten. Dies dürfe dem Verpflichteten nicht zugemutet werden.
Der LH habe lediglich zu Spruchpunkt 2. seines Bescheides das (öffentliche) Interesse am Schutz der menschlichen Gesundheit ("indirekt") erwähnt, jedoch die hiefür notwendigen Feststellungen nicht getroffen. Zu Recht habe die beschwerdeführende Partei gerügt, dass sich der LH nicht damit auseinandergesetzt habe, inwieweit der wasserpolizeiliche Auftrag im öffentlichen Interesse erforderlich sei und eine erhebliche Beeinträchtigung der Hochwasserabfuhr sowie daraus resultierend eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen zu besorgen seien. Der BM könne - vorbehaltlich der gemäß § 66 Abs. 2 AVG durchzuführenden Verhandlung - vorläufig hinsichtlich der denkmöglichen Ursachen für den Rückstau im Kraftwerksbereich nur Vermutungen anstellen. So kämen eine Verklausung des Feinrechens, Anlandungen und/oder die Überströmung von Uferböschungen durch ein außergewöhnliches Hochwasserereignis ebenso in Betracht wie die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Verklausung auf Grund des Wildzaunes (und die damit verbundenen Wirkung von Böschungskronenerhöhungen). Ob der Wildzaun für die Verklausungen ursächlich sei, sei vom LH in einer durchzuführenden mündlichen Verhandlung zu ermitteln, der auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (§ 55 Abs. 1 WRG 1959) und im Hinblick auf die berührten Arbeitnehmerschutzinteressen ein Vertreter des Arbeitsinspektorates beizuziehen seien.
Da die in Punkt 1. bis 4. des erstinstanzlichen Bescheides erteilten Aufträge nicht voneinander isoliert betrachtet werden könnten und die betroffenen Anlagenteile aus technischer Sicht im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit eine Einheit darstellten, sei von der Unteilbarkeit des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides (§ 59 Abs. 1 AVG) auszugehen.
Sollte sich auf Grund der Sachverhaltserhebungen ergeben, dass unter dem Blickwinkel des Hochwasserschutzes und des Schutzes der menschlichen Gesundheit mit der Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes das Auslangen gefunden werden könne, so wäre § 138 WRG 1959 anzuwenden. Sollte das öffentliche Interesse Anpassungen an den Stand der Technik erfordern, so wäre diese Gesetzesbestimmung nicht anwendbar, sondern wäre gemäß § 21a leg. cit. vorzugehen.
Nach weiteren Ausführungen zu den in den Spruchpunkten 1. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides erteilten Aufträgen legte der BM hinsichtlich des in Bezug auf den Wildzaun erteilten Auftrages begründend dar, dass die Entfernung dieses Zaunes (durch die beschwerdeführende Partei) einen vom Anlagenkonsens abweichenden Zustand herbeigeführt habe. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei sei der Wildzaun in einer Höhe von 1,50 m rechtskräftig vom Anlagenkonsens umfasst und nicht als bloße Auflage vorgeschrieben worden. Dies ergebe sich aus Spruchpunkt I. des Kollaudierungsbescheides vom 2. Mai 1988 in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 11. April 1983 ("Befund zu Punkt 5"), wobei die in der Verhandlungsschrift angeführten Kanaldämme zum damaligen Zeitpunkt den von der beschwerdeführenden Partei selbst errichteten Wildzaun mitumfasst hätten und dieser damit nachträglich genehmigt worden sei. Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass der von ihr beseitigte Wildzaun keine Höhe von 1,50 m aufgewiesen habe und kein Gefährdungspotential (mit der Entfernung) bewirkt worden sei, werde durch ihr Schreiben an den BM vom 13. Juli 1981 und das vorangegangene Aufforderungsschreiben des BM vom 22. Mai 1981, worin von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen, insbesondere spielende Kinder, und Wild durch den Kanalumbau die Rede sei, widerlegt. Mit dem von der beschwerdeführenden Partei eingewendeten, im erstinstanzlichen Verfahren nicht reflektierten Argument, dass bei einem Arbeitsunfall dem Verunglückten auf Grund des Wildzaunes vom Ufer aus nicht geholfen werden könne und dadurch Arbeitnehmerschutzinteressen (§ 12 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993, § 61 Abs. 6, § 62 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) berührt seien, habe die beschwerdeführende Partei Umstände vorgebracht, die von der Wasserrechtsbehörde im Rahmen der Beurteilung des öffentlichen Interesses (§ 105 WRG 1959) zu berücksichtigen seien. Ohne den vom LH noch zu treffenden Feststellungen oder den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei vorgreifen zu wollen, könne in der Wiederherstellung des Zaunes keine Kollision zwischen dem öffentlichen Interesse am Lebens- und Gesundheitsschutz und dem Arbeitnehmerschutzinteresse oder zwischen dem öffentlichen Interesse am Hochwasserschutz und an der Verhinderung des Abstürzens von Menschen erblickt werden. Selbst im Fall der Bejahung der Verklausungsgefahr auf Grund des Wildzaunes könnten flankierende Maßnahmen getroffen werden, wie z.B. die Anbringung des Zaunes nicht auf der Böschungskrone oder die Veränderung der Zaunmaschenweite. Als Absturzsicherungsmaßnahmen kämen auch Abgrenzungen durch Brustwehren, Fanggerüste, Auffangnetze, Schutzblenden, Sicherheitsgürtel oder Schutzgeschirre für Arbeitnehmer in Betracht. Wenn - wie die beschwerdeführende Partei selbst vorgebracht habe - eine akute Absturzgefahr im Bereich des Werkskanals für Arbeitnehmer zu besorgen sei und dieser Gefahr schon aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes zu begegnen sei, so müsse die Besorgnis der Absturzgefahr auch für betriebsfremde Personen gelten, zumal Kinder auf Grund ihrer mangelhaften Einschätzungsfähigkeit besonders gefährdet seien. Damit bestehe an der "Erforderlichkeit" der Wiederherstellung des konsenswidrig beseitigten Schutzzaunes "im öffentlichen Interesse" im Sinn des § 105 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kein Zweifel, sodass bereits unter diesem Gesichtspunkt der Instandhaltungsauftrag rechtens sei, sofern nicht das Interesse am Hochwasserschutz entgegenstehe.
Da mit der Umwandlung eines wasserpolizeilichen Auftrages zur Instandhaltung in einen solchen zur Beseitigung eine über die "Sache der Erstinstanz" hinausgehende meritorische Erledigung der Berufung erfolgen würde, wodurch der BM die Grenzen seiner funktionellen Zuständigkeit überschreiten würde, und überdies nur durch Rede und Gegenrede im Rahmen einer mündlichen Verhandlung mit der beschwerdeführenden Partei unter Beiziehung insbesondere des Arbeitsinspektorates und des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes jener Sachverhalt festgestellt werden könne, der eine abschließende Beurteilung der verwirklichten wasserrechtlichen Tatbestände erlaube, sei gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die beschwerdeführende Partei bringt darin vor, sich (zwar) lediglich durch die Begründung für die Aufhebung im Umfang des Spruchpunktes 2. des erstinstanzlichen Bescheides ("Wildzaun") als beschwert zu erachten. Da jedoch eine Trennung zwischen dem Spruchteil und der die unterinstanzliche Behörde bindenden, tragenden Rechtsansicht nicht möglich erscheine, werde aus Gründen anwaltlicher Vorsicht der Bescheid zur Gänze angefochten. Sie (die beschwerdeführende Partei) sei (u.a.) in dem Recht, dass wasserpolizeiliche Aufträge im Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 WRG 1959 immer nur dann erlassen werden dürften, wenn von ihr Neuerungen eigenmächtig vorgenommen oder Arbeiten unterlassen worden seien, und in dem Recht, dass auch bei einem behebenden Berufungsbescheid die erstinstanzliche Behörde nicht an tragende Begründungselemente gebunden sein dürfe, denen eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde liege, verletzt. So sei die Auffassung des BM, dass die Entfernung des Wildzaunes einen vom Anlagenkonsens abweichenden Zustand darstelle, unrichtig. Bei der wasserrechtlichen Überprüfung am 11. April 1983 sei im Befund (unter Punkt 5.) lediglich deklarativ festgehalten worden, dass auf den Kanaldämmen ein Wildzaun errichtet worden sei, und sei in keinem der Bewilligungsbescheide für die gegenständliche Anlage die Errichtung oder Erhaltung eines Wildzaunes vorgeschrieben worden. Bei der Genehmigung dieses Zaunes handle es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt ohne Auflagencharakter, und es seien deklarative Hinweise, dass ein solcher Zaun errichtet worden sei, rechtlich irrelevant. Es sei lediglich eine zivilrechtliche Vereinbarung mit der Jagdgesellschaft über den Wildzaun geschlossen worden. Diese Vereinbarung habe die Jagdgesellschaft durch die Verweigerung von Instandhaltungsmaßnahmen de facto aufgelöst. Auch sei die Wasserrechtsbehörde für jagdrechtliche Belange nicht zuständig. Durch den Wildzaun würden keine öffentlichen wasserrechtlichen Interessen betroffen. Aus Spruchpunkt 1. des Kollaudierungsbescheides vom 2. Mai 1988 (nachträgliche Genehmigung von festgestellten und in der Verhandlungsschrift beschriebenen Abweichungen) könnten keine Pflichten der beschwerdeführenden Partei abgeleitet werden, weil der darin enthaltene Verweis ohne nähere Beschreibung im Spruch dem Bestimmtheitserfordernis für auferlegte Pflichten widerspreche. Auch sei - entgegen der vom Amtssachverständigen im Berufungsverfahren aufgestellten Behauptung - die Höhe des Zaunes in diesem Bescheid nicht angeführt worden. Ferner lasse die Definition "Wildzaun" eine Ausdehnung auf andere Schutzobjekte als forstrechtliche Schutzobjekte oder auf den Schutz des Wildes bezogene Objekte nicht zu. Überdies bestehe das vom Amtssachverständigen im Berufungsverfahren angenommene Gefährdungspotential in keiner Weise, und es würde die Auflage zur Herstellung eines solchen Zaunes dem öffentlichen Interesse im Sinn des § 105 WRG 1959 widersprechen, weil damit eine Gefährdung der Fluren und eine Beeinträchtigung der Wasserableitung erfolgen würde.
Darüber hinaus führe der angefochtene Bescheid die Berufungsbehörde nicht an und fehle auch die Unterschrift, wo es nur heiße, "Für den Bundesminister", sodass dem strengen Erfordernis gemäß § 18 Abs. 4 iVm § 58 Abs. 3 AVG nicht entsprochen worden sei.
Der BM legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides enthält (auf Seite 1) die Aufschrift "Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft" und (auf Seite 7) den Hinweis auf die mit diesem Bescheid vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffenen Erwägungen und weist am Ende die maschinschriftliche Unterfertigungsklausel "Für den Bundesminister" (und darunter die Bezeichnung als genehmigenden Organwalter "Dr. (W.( ") auf. Darunter ist die Klausel "Für die Richtigkeit der Ausfertigung:" (mit einer Unterschrift) gesetzt. Aus den vorgelegten Akten des BM (vgl. die Unterfertigung auf Seite 1 des Aktes mit der Zl. UW.4.1.12/0022-I/6/04) ergibt sich, dass der vorliegend angefochtene Bescheid (der dieselbe Zahl aufweist) am 28. Juni 2004 von Dr. W. genehmigt wurde.
Im Hinblick darauf ist der Beschwerdeeinwand, dass der angefochtene Bescheid die Berufungsbehörde nicht anführe und auch die Unterschrift fehle, nicht berechtigt. Diesbezüglich wird zur weiteren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2002/07/0094, verwiesen.
Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG erlassen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 66 Abs. 2 AVG E 1e und 32h zitierte hg. Judikatur).
Die Beschwerde richtet sich nach ihrer Anfechtungserklärung gegen den gesamten Bescheid. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich (u.a.) als in dem Recht, dass wasserpolizeiliche Aufträge im Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 WRG 1959 immer nur dann erlassen werden dürften, wenn Neuerungen eigenmächtig vorgenommen oder Arbeiten unterlassen worden seien, und in dem Recht, dass auch bei einem behebenden Berufungsbescheid die erstinstanzliche Behörde nicht an tragende Begründungselemente gebunden sein dürfe, denen eine unrichtige rechtliche Beurteilung zu Grunde liege, verletzt. Die Beschwerde enthält jedoch - sieht man vom obzitierten Beschwerdevorbringen zu den Erfordernissen eines Bescheides (Bezeichnung der Berufungsbehörde, Unterschrift) ab - nur ein begründetes Vorbringen in Bezug auf den zur Wiederherstellung des Wildzaunes erteilten wasserpolizeilichen Auftrag.
Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid gegenüber der beschwerdeführenden Partei ergangenen, auf die Bestimmungen der §§ 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträge wurden, wie der BM ausführt, von Amts wegen erteilt. Der LH vertrat hiebei die Ansicht, dass (auch) der Wildzaun (Punkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides) im Rahmen des Kollaudierungsbescheides vom 2. Mai 1988 (nachträglich) wasserrechtlich bewilligt worden sei, die Wasserkraftanlage nicht entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung betrieben werde und die angeordneten Maßnahmen zur Instandsetzung der Anlage unbedingt notwendig seien. Der BM teilte die Meinung des LH, dass der Zaun mit Bescheid vom 2. Mai 1988 nachträglich genehmigt und dadurch Teil des Anlagenkonsenses geworden sei, und begründete diese Beurteilung mit dem Hinweis auf den letzten Absatz des Spruchpunktes I. dieses Bescheides in Verbindung mit der Verhandlungsschrift vom 11. April 1983 ("Befund zu Punkt 5."), wozu er weiters ausführte, dass die in der Verhandlungsschrift angeführten Kanaldämme den zum damaligen Zeitpunkt bereits von der beschwerdeführenden Partei selbst errichteten Wildzaun mitumfasst hätten und dieser damit nachträglich genehmigt worden sei.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der mit dem angefochtenen Bescheid aufgehobene erstinstanzliche Bescheid wurde auf die Bestimmungen der §§ 50 und 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützt. Im vorliegenden Fall kommt von den in § 138 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Tatbeständen, wie im angefochtenen Bescheid vom BM zum Ausdruck gebracht wurde, nur jener des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. in Betracht.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.
Voraussetzung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach dieser Gesetzesbestimmung ist somit, dass der Adressat eines solchen Auftrages Bestimmungen dieses Gesetzes überschritten hat.
Als Täter kommt nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 jeder in Betracht, der die Übertretung des Gesetzes verursacht oder mitverursacht hat. Dabei ist es nicht notwendig, dass eine Person schuldhaft Bestimmungen dieses Gesetzes übertreten hat, vielmehr reicht dafür die objektive Verwirklichung eines dem WRG 1959 widersprechenden Zustandes hin. Auch juristische Personen können im Sinn dieser Gesetzesstelle Bestimmungen des WRG 1959 durch Handlungen oder Unterlassungen übertreten, und es reicht hiefür die objektive Verwirklichung eines diesem Gesetz widersprechenden Zustandes hin (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2004, Zl. 2003/07/0132, mwN).
§ 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. sieht einen wasserpolizeilichen Auftrag sowohl zwecks Beseitigung von eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen als auch zur Nachholung unterlassener Arbeiten vor.
Als "eigenmächtige Neuerung" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist eine Maßnahme zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde, wobei es sich um völlig konsenslose, aber auch um konsensüberschreitende Veränderungen handeln kann. Hiebei stellt nicht nur das bewilligungslose Setzen einer der wasserrechtlichen Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern auch die Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung im Sinn der genannten Bestimmung dar (vgl. dazu die in Oberleitner, WRG (Wien 2000(, in Rz 3 zu § 138 WRG zitierte hg. Rechtsprechung).
Von einer "unterlassenen Arbeit" im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. kann nur gesprochen werden, wenn eine Verpflichtung zur Durchführung der Arbeit - auf Grund des Gesetzes oder eines wasserrechtlichen Bescheides - besteht. Eine solche gesetzliche Pflicht normiert etwa § 50 Abs. 1 leg. cit., sodass eine Verletzung der in dieser Bestimmung normierten Pflichten zu einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. zur Nachholung der unterlassenen Arbeiten zu führen hat (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, zu § 138 WRG E 29 und 31 zitierte hg. Judikatur).
Gemäß § 50 Abs. 1 leg. cit. haben die Wasserberechtigten, sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazu gehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
Entgegen der Rechtsansicht des BM kann aus dem obgenannten Kollaudierungsbescheid vom 2. Mai 1988 nicht mit der notwendigen Bestimmtheit und Eindeutigkeit abgeleitet werden, dass damit auch der gegenständliche Wildzaun (nachträglich) wasserrechtlich bewilligt worden sei. Der BM führte für seine insoweit unzutreffende Ansicht den Wortlaut des letzten Absatzes des Spruchpunktes I. dieses Bescheides und damit im Zusammenhang den in der Verhandlungsschrift vom 11. April 1983 protokollierten Befund "zu Punkt 5." ins Treffen und folgerte daraus und weiters aus dem Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt der Wildzaun bereits durch die beschwerdeführende Partei selbst errichtet gewesen sei, dass dieser Zaun von der Genehmigung der nachträglichen baulichen Abänderung bei der Ausführung der Oberwasserkanaldämme mitumfasst gewesen und somit Bestandteil des Anlagenkonsenses geworden sei (vgl. Seite 18/4. Absatz des angefochtenen Bescheides).
Nach ständiger hg. Judikatur ist es zulässig, im Spruch eines Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke oder Pläne Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen rechtlich in den normativen Bescheid zu integrieren und solcherart zum Inhalt des rechtserzeugenden oder rechtsfeststellenden Bescheides zu machen, sofern der Bescheidspruch den Integrationsakt unzweifelhaft klargestellt hat und die im Spruch genannten Unterlagen, Beilagen, Pläne, Befundausführungen oder Erklärungen in Verhandlungsschriften ihrerseits das für den jeweiligen Abspruch nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 11. September 2003, Zl. 2002/07/0141, mwN). Darüber hinaus ist es für die Interpretation eines Bescheides weder maßgeblich, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte oder welche subjektiven Absichten der Bescheidverfasser hatte, noch wie ihn der Empfänger verstand, sondern kommt es darauf an, wie der Bescheidinhalt objektiv zu verstehen ist (vgl. dazu etwa die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, zu § 59 AVG E 35 und 36 zitierte hg. Rechtsprechung).
In dem vom BM ins Treffen geführten letzten Absatz des Spruchpunktes I. des Bescheides vom 2. Mai 1988 ist von einem Wildzaun oder Zaun keine Rede, sondern wird auf die "bei der Verhandlung festgestellten und in der Verhandlungsschrift beschriebenen" Abweichungen vom bewilligten Projekt, und zwar die geänderte Ausführung der Oberwasserkanaldämme und den Einbau einer Stauklappe, Bezug genommen. Diese Vorgangsweise des Verweises auf "die Verhandlungsschrift" und die darin enthaltene Beschreibung konnte dem Bestimmtheitserfordernis im Sinn der vorzitierten Judikatur nur dann genügen, wenn in dieser Verhandlungsschrift der Wildzaun deutlich genug beschrieben ist und sich aus dem Bescheid in Verbindung mit der Verhandlungsschrift in eindeutiger Weise ergibt, dass der Zaun als Bestandteil der Anlage der wasserrechtlichen Überprüfung und auf dieser Grundlage der (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung unterzogen wurde. Der BM verweist in diesem Zusammenhang - wie der LH - auf den in der Verhandlungsschrift vom 11. April 1983 wiedergegebenen Befund "zu 5.".
Die zu diesem Punkt des Befundes getroffenen Ausführungen beziehen sich in ihrem ersten Absatz auf die Abänderungen gegenüber dem ursprünglich erteilten wasserrechtlichen Konsens. Sie befassen sich vornehmlich mit der Standsicherheit der Oberwasserkanaldämme, deren Abmessungen und Böschungsneigungen und mit dem allgemein geforderten Sicherheitsfaktor. Zum Abschluss wird im zweiten Absatz dieser Ausführungen eine Beschreibung des äußeren Erscheinungsbildes der Dämme gegeben und hiebei darauf hingewiesen, dass die luftseitigen Böschungen und die Krone humanisiert und begrünt worden seien und darauf auf der gesamten Länge und an beiden Ufern ein Wildzaun errichtet sei. Ein weiterer Hinweis auf die konkrete technische Ausführung des Zaunes, der auch nicht im ursprünglich bewilligten Projekt vorgesehen war, ist in diesem Befund nicht enthalten. In der genannten Verhandlungsschrift wird somit der Wildzaun nur erwähnt. Es ist jedoch weder dieser Verhandlungsschrift noch dem Kollaudierungsbescheid vom 2. Mai 1988 zu entnehmen, dass der Zaun Bestandteil der (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung sein soll.
Bei der Beurteilung des Kollaudierungsbescheides vom 2. Mai 1988 nach objektiven Kriterien kann somit daraus auf dem Boden der hg. Judikatur zum Bestimmtheitserfordernis für einen Abspruch mit normativer Wirkung nicht abgeleitet werden, dass damit auch der gegenständliche Wildzaun Gegenstand der (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung geworden sei.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend bemerkt, dass an das genannte Bestimmtheitserfordernis auch deshalb ein strenger Maßstab anzulegen ist, damit für jeden Bescheidadressaten - so wie im vorliegenden Fall die beschwerdeführende Partei, die behauptet, den Wildzaun (lediglich) freiwillig auf Grund einer zivilrechtlichen Vereinbarung aufgestellt zu haben - klar und unmissverständlich zu erkennen ist, in welchem Umfang Rechte und Pflichten (wie etwa eine Instandhaltungspflicht nach § 50 Abs. 1 WRG 1959) für ihn mit dem Bescheid begründet werden, um sich gegebenenfalls im Rechtsmittelweg dagegen zur Wehr setzen zu können.
Da somit der Wildzaun nicht Teil des wasserrechtlichen Konsenses geworden ist, war die beschwerdeführende Partei nicht zur Instandhaltung des Zaunes nach § 50 (Abs. 1) WRG 1959 verpflichtet, sodass der ihr mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilte, auf § 138 Abs. 1 iVm § 50 WRG 1959 gestützte wasserpolizeiliche Auftrag in diesen Gesetzesbestimmungen keine Deckung findet.
Demzufolge wäre dieser Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes 2. ("Wildzaun") auf Grund der Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben gewesen. Dies hat der BM verkannt, sodass der angefochtene Bescheid insoweit mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.
In Bezug auf die übrigen Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides und die dazu vom BM im angefochtenen Bescheid getroffenen Ausführungen enthält die Beschwerde keine begründeten Ausführungen und erklärt diese, den vorliegend angefochtenen Bescheid in diesem Umfang (lediglich) aus Gründen anwaltlicher Vorsicht anzufechten. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die beschwerdeführende Partei in diesem Umfang durch den angefochtenen Bescheid in subjektiven Rechten verletzt sei. Insoweit erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet.
Der BM vertritt die Auffassung, dass die im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 1. bis 4. erteilten wasserpolizeilichen Aufträge nicht isoliert voneinander betrachtet werden könnten, weil die betroffenen Anlagenteile aus technischer Sicht im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit und die Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes eine Einheit darstellten, sodass von der Unteilbarkeit des erstinstanzlichen Bescheidspruches auszugehen gewesen sei (vgl. Seite 16/1. Absatz des angefochtenen Bescheides).
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Die mit dem erstinstanzlichen Bescheid erteilten wasserpolizeilichen Aufträge betreffen einen Grobrechen im Bereich des Kanaleinlaufes, die Wiederherstellung des Wildzaunes, Reparaturarbeiten an den Kanaldämmen selbst und die Reparatur eines Uferdurchrisses.
Wesentlich für den Umfang eines wasserpolizeilichen Auftrages ist die Frage, ob sich eine Anlage in mehrere trennbare Teile derart zerlegen lässt, dass die anderen Teile der Anlage in der vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert berührt oder zerstört werden. Lässt sich daher eine Anlage derart in mehrere trennbare Teile zerlegen, so hat die Behörde die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 WRG 1959 für jeden einzelnen als selbstständig erkannten Teil der Anlage zu beurteilen (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 138 WRG E 150 und 151 zitierte hg. Judikatur; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2003, Zl. 2000/07/0252).
Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwieweit die Funktion des Grobrechens beim Kanaleinlauf, der Kanaldämme oder der Kanalufergestaltung (vgl. die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides) für die vom BM ins Treffen geführte Gewährleistung eines wirksamen Hochwasserschutzes vom Bestand des Wildzaunes abhängig wäre und hievon berührt würde. Im Hinblick darauf erscheint der in Bezug auf den Wildzaun erteilte wasserpolizeiliche Auftrag einem gesonderten Abspruch zugänglich und die Trennbarkeit des unter Spruchpunkt 2. des erstinstanzlichen Bescheides erteilten wasserpolizeilichen Auftrages von den übrigen mit diesem Bescheid erteilten wasserpolizeilichen Aufträgen gegeben.
Da somit, wie oben bereits ausgeführt, der angefochtene Bescheid in Bezug auf die Spruchpunkte 1., 3. und 4. des erstinstanzlichen Bescheides nicht als rechtswidrig beurteilt werden kann, war die Beschwerde insoweit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
In Ansehung des Spruchpunktes 2. des erstinstanzlichen Bescheides war der angefochtene Bescheid hingegen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 26. Jänner 2006
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