Normen
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1 lita idF 1997/I/059;
AWG 1990 §2 Abs1 Z2;
AWG 1990 §2 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1 litb idF 1990/252;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §31b Abs1 lita idF 1997/I/059;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf zwischengelagerten Streusplitt gemäß Spruchpunkt I A des erstinstanzlichen Bescheides des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 3. Mai 1999 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Kosten in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Jahre 1990 wurde durch ein Schreiben der beschwerdeführenden Partei (einer Gemeinde in Niederösterreich) an das Amt der N.Ö. Landesregierung, Koordinierungsstelle für Umweltschutz, bekannt, dass die beschwerdeführende Partei seit Herbst 1987 mit der versuchsweisen Kompostierung von Gartenabfällen begonnen habe. Seit Beginn seien ca. 2.000 m3 Strauch- und Baumschnitt zerkleinert und mit Laub und Rasenschnitt auf Kompostmieten aufgesetzt worden. Das habe 800 m3 Frischkompost ergeben, der in der städtischen Grünanlage verwendet und an Interessierte zum "Ausprobieren" kostenlos abgegeben werde. Es sei die Ausdehnung der bereits erfolgenden Grünkompostierung auf kompostierbare Abfälle aus den Haushalten geplant. Die bereits betriebene "Kompostierung nur für Gartenabfälle" solle in dieser Form bis 1992 auf der bestehenden Anlage fortgeführt werden; parallel dazu solle auf einem neu angekauften Areal neben der näher bezeichneten Mülldeponie eine Kompostanlage geplant und errichtet werden, auf die die "Bio Tonne" aus der getrennten Müllsammlung kompostiert werden könne.
In einer daraufhin vom Landeshauptmann von NÖ (kurz: LH) eingeholten hydrologischen Stellungnahme vom 9. Juli 1990 wurde u. a. festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Gemeindegebiet auf den Grundstücken Nrn. 541/4, 543/3, 571/1, 572/3 und 573/3 die Errichtung einer Grünkompostieranlage beabsichtige. Das betreffende Areal befinde sich rund 900 m südwestlich des Stadtzentrums der beschwerdeführenden Partei. Unmittelbar südlich angrenzend befinde sich die Stockerauer Autobahn. Die natürliche Geländeoberkante befinde sich im gegenständlichen Bereich auf ca. 167,4 m ü.A. Etwa 50 m nördlich befinde sich eine Grundwasserbeobachtungsstelle der D.-AG. Der höchste Grundwasserspiegel sei "knapp terrainnahe" anzusetzen. Bei Grundwasserspiegelerhebungen sei für den gegenständlichen Bereich eine Grundwasserstromrichtung von NO-SO bzw. NNW-SSO festgestellt worden. Bei längerer Hochwasserführung der Donau sei mit einer zusätzlichen Komponente der Abströmrichtung von der Donau her zu rechnen. Soweit eruiert werden habe können, befänden sich grundwasserstromabwärts "keine Wasserbenutzungsrechte".
In einer ferner eingeholten Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen des LH vom 10. September 1990 wurde u.a. ausgeführt, dass auf Grund der örtlichen Verhältnisse in der beschwerdeführenden Gemeinde (Lage in der Donautalniederung über dem Grundwasserbegleitstrom der Donau, höchster Grundwasserspiegel knapp terrainnahe) für einen solchen Versuch (wie auch für die Anlage selbst) jedenfalls eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei. Diese Stellungnahme wurde der beschwerdeführenden Partei im Zuge des Parteiengehörs vom LH vorgehalten.
Dem Parteiengehör folgte ein Schriftverkehr zwischen dem LH und der beschwerdeführenden Gemeinde, in welchem um Bekanntgabe der weiteren Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ersucht wurde.
In einer schließlich vom LH neuerlich eingeholten wasserbautechnischen Stellungnahme vom 17. Dezember 1993 wurde u. a. ausgeführt, dass die beschwerdeführende Gemeinde bereits seit Herbst 1987 am Dammfuß der Stockerauer Autobahn eine Kompostieranlage betreibe. Die ehemalige Pilotanlage habe sich mittlerweile zu einem stattlichen Kompostierplatz entwickelt und sei - wie Erhebungen im Zuge der Außendiensttätigkeit vom 25. November 1993 ergeben hätten - nach wie vor in Betrieb. Die Annahme der Behörde, wonach bereits am Gelände des T.-Berges eine Zwischenlagerstätte für kompostierbare Abfälle eingerichtet sei, habe sich als Missverständnis bzw. Übermittlungsfehler entpuppt. Auf diesem Gelände gebe es keine Ablagerungen von kompostierbarem Material. Wie am Erhebungstag festgestellt werden habe können, seien am Gelände der Mülldeponie T. bzw. im unmittelbaren Umkreis keine Ablagerungen von kompostierbarem Material vorgenommen worden. Der diesbezügliche Aktenvermerk könne sich also nur auf die gegenständliche Kompostieranlage in S. beziehen. Die Anlage weise eine Größe von 120 mal 45 m auf, werde an einer Längsseite vom Autobahndamm begrenzt und sei an den übrigen Enden eingezäunt. Die Zufahrt zum Kompostplatz sei über einen parallel zur Autobahn verlaufenden Gemeindeweg ausschließlich durch das Einfahrtstor, welches annähernd mittig zum Kompostplatz situiert sei, möglich. Sämtliche Manipulations- und Kompostiervorgänge liefen auf einer nicht gedichteten Fläche ab. Oberflächig abfließende, d.h. nicht zur Versickerung gelangende Niederschlags- und Sickerwasser würden einem zentral angeordneten Sammelschacht zufließen.
Der eigentliche Kompostiervorgang erwecke einen vorbildlichen Eindruck. Das angelieferte Material (Baum-, Strauch- und Grünschnitt, Laub, Rasenschnitt, biogene Abfälle u.ä.) werde im Anlieferbereich, der sich gegenüber dem Einfahrtstor befinde, gesammelt, periodisch zu Kompostrohmaterial gehäckselt, in Trapezmieten zur Heißrotte angesetzt, periodisch umgesetzt und bei Bedarf mit einem Vlies abgedeckt. Nach einer Nachrottephase werde die so erhaltene Komposterde abgesiebt und abgegeben. Zusammenfassend könne aus der Sicht des Grundwasserschutzes unter Einbeziehung des geohydrologischen Gutachtens vom 9. Juli 1990 gesagt werden, dass der Anlagenbetrieb an einem völlig ungeeigneten Standort (laut den Standardvarianten für dezentrale Kompostieranlagen habe der Abstand des Planums der zu befestigenden Kompostplatte vom höchsten Grundwasserspiegel zumindest 2 m zu betragen) auf unbefestigter Fläche ohne jede Bewirtschaftung des Sickerwasseranfalls stattfinde. Aus dem geohydrologischen Gutachten gehe hervor, dass sich der höchste Grundwasserspiegel in Terrainnähe befinde. Bei langandauernden Hochwässern der Donau werde sich eine zusätzliche Komponente in Richtung Anstieg des HGW ergeben, was bedeute, dass eine solche Anlage an diesem Standort auch nicht bewilligungsfähig sein werde, weil der für den Gewässerschutz ausreichende Abstand zum HGW nicht vorliege und auf Grund der vorliegenden Geländegegebenheiten nicht geschaffen werden könne.
Abgesehen von diesen Überlegungen - so die wasserbautechnische Stellungnahme weiter -, die für extreme Grundwasserspiegellagen angestellt worden seien und in einen als ausreichend festgelegten Sicherabstand von 2 m mündeten, werde durch das Eindringen von anfallenden, organisch hoch belasteten Sickerwässern, die einerseits aus dem Rotteprozess selbst, andererseits infolge der Auswaschung von Schadstoffen aus dem Kompostmaterial in den Untergrund und in weiterer Folge ins Grundwasser gelangten, eine Verunreinigung desselben auch im Regelfall (d.h. wenn die Höchstwasserstände nicht erreicht würden) zu besorgen sein. Da die beschwerdeführende Gemeinde die Errichtung einer bewilligungsfähigen Kompostieranlage am Gelände des T.-Berges seit längerem plane und laut geohydrologischen Gutachten grundwasserstromabwärts keine Wasserbenutzungsrechte bekannt seien, könne der Übergangszeitraum "Inbetriebnahme der neuen Anlage - Auflassung des Kompostierplatzes S." großzügiger, aber bestimmt (das Projekt sei bis dato nicht vorgelegt worden) angesetzt werden. Als Frist werde für die Untersagung jeder weiteren Anlieferung von Kompostrohmaterial der 31. Mai 1994, für die endgültige Auflassung des Kompostierplatzes der 31. Oktober 1994 vorgeschlagen.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 1994 teilte die beschwerdeführende Partei zu dieser wasserbautechnischen Stellungnahme mit, dass nach Abschluss der Standortstudie im Zuge des Generalprojektes Mülldeponie T. die Kompostplatzplanung, welche im Wesentlichen bereits fertig sei, sowie die Einreichung des Projektes, die Ausschreibung und Errichtung "Zug um Zug" durchgeführt werde. Die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen werde zur Kenntnis genommen, es werde jedoch darauf hingewiesen, einen Teil des Kompostplatzes für die Anlieferung der Grünabfälle weiterhin beanspruchen zu wollen. Das anfallende Material, Äste, Baum- und Strauchschnitt, Laub usw. solle vor Ort gehäckselt und anschließend in Containern zur Kompostanlage am T.-Berg gebracht werden.
Mit Bescheid des LH vom 22. April 1994 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a (und § 99) WRG 1959 aufgetragen, bis spätestens 31. Oktober 1994 die Kompostierungsanlage S., unmittelbar an der "S 3" (Stockerauer Autobahn), am Dammfuß der Stockerauer Autobahn, Parzellen Nr. 541/4, 1003/1, 543/3, 573/3, 572/3, 571/1, 1054, KG K. gelegen, durch Einstellung zu beseitigen.
Mit Schreiben vom 20. April 1994 teilte die beschwerdeführende Partei dem LH u.a. mit, dass man sich nach betriebswirtschaftlicher Überprüfung der Anlage des geplanten Kompostplatzes und der Kompostierung in Eigenregie der beschwerdeführenden Gemeinde entschlossen habe, die Kompostierung der biogenen Abfälle auf einer der benachbarten Kompostieranlagen vornehmen zu lassen. Die biogenen Abfälle aus der Biotonne würden schon seit Sammelbeginn zur Kompostierung nach Stockerau gebracht. Der derzeitige Kompostplatz für Grünabfälle solle jedoch weiterhin als Sammelplatz des Baum- und Strauchschnittes, des Laubes usw. erhalten bleiben. Nach dem Schreddern - Verringerung des Transportvolumens - werde das zerkleinerte Material auf eine genehmigte Kompostieranlage gebracht. Fertiger Kompost sollte wiederum auf dem bestehenden Areal für die Verteilung an die Bevölkerung bereitgestellt werden.
Mit weiterem Schreiben vom 31. Mai 1994 teilte die beschwerdeführende Gemeinde unter Bezugnahme auf ihre bereits abgegebenen Stellungnahmen mit, dass sie beabsichtige, auf dem Areal der derzeitigen Kompostieranlage Grünabfälle wie Baum- und Strauchschnitt sowie Laub von den umliegenden Gärten zu sammeln, etwa monatlich diese Abfälle zu schreddern und anschließend auf eine benachbarte Kompostieranlage zu transportieren. Nach einer diesbezüglichen Rücksprache mit Herrn DI G. (dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen des LH) sei dieses Vorhaben möglich, weil das Sammeln von Baum- und Strauchschnitt, wie auch die Abgabe von Reifkompost keiner Genehmigung bedürfe. Es werde deshalb um die Überprüfung ihrer Angaben und die Bestätigung der Unbedenklichkeit im Hinblick auf belastete Sickerwässer bei dieser Sammelmethode gebeten.
Mit Bescheid des LH vom 26. Februar 1997 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß §§ 138 Abs. 1 lit. a und 99 WRG 1959 unter Spruchpunkt I aufgetragen, binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die sich auf den Parzellen Nrn. 541/4, .1003/1 und 543/3, alle KG K., befindlichen Kompostmaterialien, welche sich im (Heiß-)Rotteprozess befinden, im Ausmaß von ca. 100 m3 auf eine wasserrechtlich bewilligte Kompostieranlage zu verbringen und einen Nachweis hierüber unmittelbar danach und unaufgefordert zu übermitteln.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Gemeinde betreibe die gegenständliche Kompostieranlage S. und dies sei auch Gegenstand eines gewässerpolizeilichen Auftrages des LH als Wasserrechtsbehörde gewesen. Im Dezember 1996 sei die gegenständliche Anlage durch die Gewässeraufsicht überprüft und der Wasserrechtsbehörde folgender Bericht hiezu übermittelt worden:
Im Zuge eines Außendienstes am 28. November 1996 sei durch die Gewässeraufsicht festgestellt worden, dass auf den vorgenannten Grundstücken konsenslos kompostiert werde. Die Grundstücke Nrn. 541/4, .1003/1, 543/3 und 573/3 befänden sich im Eigentum der beschwerdeführenden Partei. Kompostiert werde Grünschnitt, Laub, Äste und kleinere Bäume. Die Äste und kleinen Bäume würden auf einem Bereich der Fläche zwischengelagert. Mittels eines mobilen Häckslers werde das zwischengelagerte Material periodisch gehäckselt. Anschließend würden Dreiecksmieten aufgesetzt. Am Tag der Überprüfung habe sich im nordöstlichen Bereich des Grundstücks eine ca. 22 m lange, 3 m hohe und am Fuß 8 m breite Miete befunden. Mittels Kompostthermometer sei an fünf verschiedenen Stellen die Temperatur in der Mitte ermittelt worden. Bei einer Außentemperatur von 2 Grad Celsius wären in der Mitte 66 Grad, 74 Grad, 70 Grad, 58 Grad und 49 Grad Celsius festgestellt worden. Die Miete befinde sich somit in der Heißrottephase. Weiters seien frisch gehäckseltes Material im Umfang von ca. 150 m3 sowie ca. 100 m3 angeliefertes Material gelagert. Bei einer Kompostierung dieses Ausmaßes fielen erhebliche Mengen an organisch hochbelasteten Sickerwässern an. Derzeit gelange das Sickerwasser ungehindert in das Erdreich und könne daher in weiterer Folge zu einer Verunreinigung des Grundwassers, welches sich ca. 3 m unter der Geländeoberkante befinde, führen. Diese Sickerwässer setzten sich aus Auslaugwässern zufolge von Niederschlägen aus exogenen und prozessbedingten (endogenen) Abwässern zusammen. Für eine ordnungsgemäße Kompostierung sei ein entsprechend dichter Untergrund (z.B. Dichtasphalt) und eine Einrichtung zur Sickerwasserfassung - Leitung und Sammlung - erforderlich. Im Gelände sei von noch nicht versickertem Sickerwasser aus den Kompostmieten eine Probe gezogen und anschließend mittels Fotometer chemisch analysiert worden. Dabei hätten sich folgende Werte ergeben:
"pH - Wert 7,65, Leitfähigkeit 3,3 mS/cm, chemischer Sauerstoffbedarf CSB 156 mg/l, Ammonium als NH4 - N 24,2 mg/l, Ortophosphat PO4 - P 1,94 mg/l."
Diese chemischen Parameter zeigten, dass in dem Sickerwasser erhebliche Anteile an organischen Belastungen enthalten seien, welche in etwa mit häuslichem Abwasser zu vergleichen seien. Bei der Lagerung von Grünschnitt, Laub, Ästen und Zweigen sei, sofern sie nicht zerkleinert (gehäckselt) worden seien und es zu keiner Überlagerung (in zeitlicher Hinsicht) komme, keine bzw. nur ein minimaler Sickerwasseranteil zu erwarten. Im gegenständlichen Fall werde der Grünschnitt nach dem Häckseln noch längere Zeit auf dem Grundstück gelagert. Bereits nach kurzer Zeit (einem Tag) setze in der gehäckselten Miete ein Abbauprozess (Kompostieren) ein. Aus fachlicher Sicht sei nur die Lagerung von ungehäckseltem Grünschnitt, Laub, Ästen und Zweigen auf der ungedichteten Fläche zulässig. Das gehäckselte Material sei innerhalb von einem Tag nach dem Häckseln vom Grundstück zu entfernen und auf einem flüssigkeitsdichten Kompostplatz weiter zu kompostieren. Der Standort sei bedingt durch das sehr seicht anliegende Grundwasser (insbesondere weil das gefährdete Grundwasser als qualitativ und quantitativ bedeutendes Grundwasservorkommen einzustufen sei und eine gute Wasserwegigkeit habe), besonders kritisch zu betrachten. Künftig dürfe unter der Berücksichtigung, dass es zu keiner zeitlichen Überlagerung komme, nur ungehäckseltes Material auf der Fläche zwischengelagert werden.
Der am 6. Februar 1997 durchgeführte Lokalaugenschein habe eine gegenüber der Erhebung des technischen Gewässeraufsichtsorgans vom 28. November 1996 geänderte Situation gezeigt, die auf die normalerweise im Bereich von so gearteten Zwischenlagerplätzen übliche Fluktuation zurückzuführen sei. So betrage aktuell die vorrätig gehaltene Menge an Baum- und Strauchschnitt bzw. Christbäumen ca. 300 m3 (Zunahme), während das bereits vor Wochen in einen Rotteprozess eingetretene Häckselgut ca. 100 m3 ausmache (deutliche Abnahme). Betreffend die nach dem natürlichen Lauf der Dinge an diesem sensiblen Standort erwartbare Grundwasserbeeinträchtigung in qualitativer Hinsicht sei schon sehr ausführlich im Schreiben der technischen Gewässeraufsicht vom 6. Dezember 1996 sowie in der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 17. Dezember 1993 eingegangen worden.
Im Zuge eines von der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg über Ersuchen des Amtes der NÖ. Landesregierung durchgeführten Lokalaugenscheins am 19. August 1997 wurde festgestellt, dass das sich in der Heißrottephase befindliche gehäckselte Material entfernt worden sei. Es seien jedoch am Tag der Überprüfung ca. 300 m3 Zweige, Äste und Grünschnitt zwischengelagert worden, wobei der biologische Abbauprozess noch nicht so weit fortgeschritten gewesen sei, dass es zu einer Heißrotte gekommen sei. In der südwestlichen Ecke des Grundstücks (bei der Unterführung der "A 22") seien Biomüll (Salat, Zwiebeln, Fisolen, Äpfel, Kartoffeln etc.) sowie Grasschnitt in Kunststoffsäcken, welche vermutlich von den Bewohnern einer näher genannten Gemeinde stammten, abgelagert worden. Dieses Material sei auf Grund seiner biologischen Reaktionsfreudigkeit nicht mit der Zwischenlagerung von Zweigen und Ästen vergleichbar, weil bei solchen Abfällen ein viel schnellerer biologischer Abbau stattfinde. Dabei entstehe hoch belastetes Sickerwasser bereits nach kurzer Zeit. Eine Zwischenlagerung auf ungedichteter Fläche sei daher nicht zulässig. Diese Abfälle müssten sofort (ohne Zwischenlagerung) auf einen abgedichteten Kompostplatz gebracht oder anderweitig entsorgt werden. Es sei ein besonders rascher Handlungsbedarf gegeben, weil im Bereich der Ablagerungen ein Brunnen bestehe, welcher von diesen teilweise zugeschüttet sei. Aus Sicht der Gewässeraufsicht sei eine Entfernung der Ablagerung im südwestlichen Bereich des Grundstücks erforderlich. Als Frist werde eine Woche als ausreichend erachtet. Es werde vorgeschlagen, in diesem Bereich einen Zaun zu errichten, um künftig derartige konsenslose Ablagerungen durch die Bewohner der Gemeinde zu verhindern. Weiters sei die beschwerdeführende Partei darüber zu informieren, dass nur Strukturmaterial (Äste, Zweige, etc.) auf dem Areal zwischengelagert werden dürfe.
Mit Schreiben vom 16. September 1997 wurde dem Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei der Erhebungsbericht übermittelt und die beschwerdeführende Partei zur ordnungsgemäßen Verbringung der Lagerungen sowie Verhinderung der konsenslosen Ablagerungen, unter Angabe der dazu beabsichtigten Maßnahmen binnen 2 Wochen, aufgefordert.
Im Zuge eines am 23. März 1999 durchgeführten Lokalaugenscheins der zentralen Gewässeraufsicht und der Gewässeraufsicht der BH Korneuburg (= Bericht vom 1. April 1999) wurde festgestellt, dass sich auf den Grundstücken Nrn. 541/4, .1003 und 543/3 neu angelieferter Strauchschnitt mit geringen Laub- und Grünschnittanteilen im Umfang von 32 m (Länge), 6 m (Breite) und 2,5 m (Höhe) befunden habe, das entspreche ca. 400 m3. Diese Materialien würden periodisch durch eine Fremdfirma gehäckselt und danach sofort zur Kompostierungsanlage H. gebracht werden. Weiters sei auf dem Grundstück Nr. 572/3 die ständige Zwischenlagerung von fertigem Kompost festgestellt worden, welcher von der Kompostieranlage H. angeliefert und zur freien Entnahme zwischengelagert werde. Es habe eine Anhäufung des fertigen Kompostes im Ausmaß von ca. 60 m3 festgestellt werden können. Auf dem Grundstück Nr. 573/3 habe sich ferner Straßenkehricht im Umfang von 31 m (Länge), 10 m (Breite) und 2,5 m (Höhe) befunden; das entspreche ca. 750 m3. Es seien von der Gewässeraufsicht drei Proben entnommen und ins Labor der Gewässeraufsicht in St. Pölten verbracht worden:
- Stichprobe aus fertigem Kompost: ein Eluat sei hergestellt worden
- Auf Grundstück Nr.573/3 habe sich eine "Wasserlache" befunden: daraus sei eine Probe entnommen worden
- Versickerungsbrunnen auf Grundstück Nr.541/4 im südwestlichen Bereich der Kompostieranlage im unmittelbaren Nahbereich der "S33": dieser diene augenscheinlich der Versickerung von Straßenabwässern.
Der Versickerungsbrunnen habe einen Durchmesser von 2 m, der Wasserspiegel stehe 2,64 m unter Gelände an, die Brunnensohle liege bei 4,33 m. Der Wasserspiegel der Wasserlache liege bei 3,91 m unter Gelände. Mit großer Wahrscheinlichkeit sei das Wasser Grundwasser. Dies solle von einem hydrogeologischen Amtssachverständigen beurteilt werden.
Das Eluat des fertigen Kompostes habe mit 730 mg/l einen sehr hohen CSB-Wert aufgewiesen, der Nitratgehalt im Eluat entspreche der Eluatklasse IIa der ÖNORM S2072, der Nitritgehalt der Eluatklasse IIIa. Schon rein optisch entspreche die Wasserqualität der Wasserlache nicht den Anforderungen an Trinkwasser; Schaumbildung und Schwimmstoffe seien am Tag der Überprüfung feststellbar gewesen. Das Wasser habe eine graubräunliche Färbung aufgewiesen. Der CSB-Wert des Wassers sei im Vergleich zum Eluat des fertigen Kompostes sogar noch erhöht, auch der BSB5-Wert sei als sehr hoch zu bezeichnen. Die aus dem Versickerschacht entnommene Probe weise ebenso Schaumbildung und Schwimmstoffe auf und sei ebenfalls graubräunlich gefärbt. Die Wassertemperatur im Schacht entspreche derjenigen in der "Wasserlache". Im Vergleich zu den anderen Proben sei der CSB-Gehalt sehr gering, der Nitritgehalt sei jedoch grenzwertüberschreitend. Auffällig sei der hohe Chlorid-Gehalt. Es seien Einflüsse aus der Eisfreihaltung der S 33 nahe liegend.
Dieser Stellungnahme liegen ferner die Probenahmeprotokolle sowie die Analyseergebnisse bei.
Am 7. April 1999 führte der LH eine mündliche Verhandlung über das "Zwischenlager" auf den Grundstücken Nrn. 571/1, 572/3, 573/3, 543/3, 1003 und 541/4 der beschwerdeführenden Partei durch; dabei wurde auch ein weiterer Augenschein der gegenständlichen Anlage durchgeführt. Der vom LH beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik stellte u.a. fest, dass sich annähernd jenes Bild gezeigt habe, wie es im Erhebungsbericht der zentralen Gewässeraufsicht vom 1. April 1999 (Erhebung vom 23. März 1999) dargelegt worden sei. Jahreszeitlich bedingt habe sich die Menge der vorrätig gehaltenen Materialien an Strauch- und Baumschnitt zum Teil vermengt mit Grünschnittanteilen und Laub vom Umfang her um einige 10 m3 vergrößert; es habe - laut Angabe des Vertreters der beschwerdeführenden Partei - eine Materialaufbereitung bzw. ein Materialabtransport seit der letzten Erhebung nicht stattgefunden.
Auf Grund einer unmittelbar zurückliegenden niederschlagsarmen Periode sei - so der deponietechnische Amtssachverständige weiter - jene im Erhebungsbericht (vom 23. März 1999) auf dem Grundstück Nr. 573/3 beschriebene Wasserlache nur mehr in Fragmenten vorhanden bzw. bestehe kein direkter Zusammenhang mehr zu einem auf der Parzelle Nr. 573/3 in etwa 7,5 m Entfernung in nordöstlicher Richtung "zur Grundstücksgrenze 1366 (A22)" gelegenen Sickerwassersammelschacht. Aus der vorgenommenen ungefähren Situierung dieses Schachts könne abgeleitet werden, dass die beschriebene Wasserlache vornehmlich auf Teilbereichen des Grundstücks Nr. 543/3 gelegen sei bzw. ausufere und dieser Schacht in einem Katasterlageplanausschnitt eingetragen sei. Es handle sich um einen Sickerwassersammelschacht, der keinen direkten Kontakt zum aktuellen Grundwasserspiegel aufweise. Dies werde jedoch bei Grundwasserhöchstständen bzw. hohen Grundwasserspiegellagen gegeben sein, weil gemäß dem Amtssachverständigen gemäß der ihm bekannten hydrogeologischen Standortbeurteilung im Umfeld der Anlage mit geländegleichen bzw. geländenahen Grundwasserhöchstständen gerechnet werden müsse. Es handle sich dabei jedoch nicht um den im Erhebungsbericht vom 1. April 1999 auf Grundstück Nr. 541/1 beschriebenen Versickerungsschacht, welcher außerhalb des Anlagenbereichs liege. Vom Standort dieses Versickerungsbrunnens sei der freie Blickkontakt zur anrainenden ehemaligen Nassbaggerung der Fa. M. gegeben. Es liege der freigelegte Grundwasserspiegel grob geschätzt ca. 5 m unter Geländeniveau (bezogen auf den Versickerungsbrunnen); das heiße, auch in diesem Fall handle es sich um einen Versickerungsschacht, doch finde in diesem Fall nicht nur bei Grundwasserhöchstständen, sondern auch bei erhöhten Grundwasserständen eine direkte Dotierung des Grundwasserkörpers mit Straßenabwässern von der A 22 statt. Es sei daher die Feststellung, wonach der Wasserspiegel der Wasserlache 3,91 m unter Gelände liege und die darauf aufgebaute Schlussfolgerung, dass ein direkter Konnex zum aktuellen Grundwasserstand mit großer Wahrscheinlichkeit bestehen könne, nicht nachvollziehbar.
Wie den vorstehenden Ausführungen - so der Amtssachverständige weiter - entnommen werden könne, sei die Beprobung (Probenahme vom 23. März 1999) des Wassers aus dem Versickerungsbrunnen nicht in Zusammenhang mit der Anlage der beschwerdeführenden Partei zu sehen und belege das Ergebnis der Analyse den direkten Zusammenhang zum Anfallsort "Verkehrsfläche" (hohe Chloridgehalte bzw. deutlich höhere Leitfähigkeit als bei "Oberflächenwasser-Kompostanlage"). Für eine gutächtliche Aussage sei jener Analysebericht über die Beprobung der Oberflächenwässer im Bereich um den "Sickerwassersammelschacht Kompostplatz" verwertbar.
Nicht weiter verwunderlich sei, dass die Stichprobe aus der Wasserlache keine Trinkwasserqualität aufweise. Die nachgewiesene organische Belastung dieser Oberflächenwasseransammlung, die aus dem Anlieferbereich für Baum- und Strauchschnitt mit diversen Beimengungen gespeist werde, sei jedoch in einem Bereich, wie sie vergleichsweise bei schwach belasteten Sickerwässern aus Mülldeponien auftrete. Bei Mülldeponien seien für die Erfassung von solch belasteten Wässern Einrichtungen zur totalen Sickerwassererfassung und -sammlung vorgesehen, während bei Anlagen, wie sie im gegenständlichen Fall vorlägen, eine natürliche Bodenpassage soweit genutzt werden solle, dass nach Übertritt der versickernden "Oberflächenwässer" in den Grundwasserkörper Trinkwasserqualität vorliege. Diese Bedingung sei dann erfüllt, wenn zum einen die Anliefermaterialien eine solche Zusammensetzung aufwiesen, dass so genannte endogene (aus dem Abbau- und Umsetzungsprozess entstehende) Sickerwässer nicht anfielen, und zum anderen ein ausreichender Grundwasserflurabstand gegeben sei. Diese Bedingungen seien im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, d.h., es sei aufbauend auf das Analyseergebnis "Oberflächenwasser - Kompostplatz" einer näher genannten Probennummer davon auszugehen, dass mehr als geringfügige Einwirkungen durch die Versickerung dieser Oberflächenwässer auf das Grundwasser abliefen.
Bezüglich der Lagerung von Straßenkehricht auf Teilflächen der Grundstücke Nr. 572/3 und 573/3 sei am Verhandlungstag ersichtlich gewesen, dass die fotografisch festgehaltenen Beimengungen an Hausmüll auf getrennte Anliefertätigkeiten zurückzuführen seien, das heiße, die gelagerten Materialien dürften an sich nicht mit hausmüllähnlichen Abfällen durchsetzt sein. Es habe sich nach einer ebenfalls durchgeführten oberflächigen Säuberung der Straßenkehrichthalde diese Aussage bestätigt. Eine Zuordnung dieses Straßenkehrichtmaterials zu einer Eluatklasse gemäß ÖNORM S 2072 bzw. zu einem Deponietyp könne ohne Untersuchung nicht vorgenommen werden, doch könne eher davon ausgegangen werden, das ein extremes Gefährdungspotenzial entsprechend der Eluatklasse IIIb, wie es beispielsweise in die ÖNORM S 2100 ehemals aufgenommen worden sei, wohl nicht vorliege.
Weiters wurde im Verhandlungsprotokoll festgestellt, dass die im Zuge des Lokalaugenscheins vom 18. März 1999 vorgefundenen wilden Müllablagerungen bereits entfernt worden seien und sich die Hydrobasisdaten nach Rücksprache mit dem hydrogeologischen Amtssachverständigen nicht geändert hätten. Es sei beabsichtigt, der beschwerdeführenden Partei die Entfernung der zwischengelagerten Materialien (Grünschnitt, Streusplitt) mit einer Erfüllungsfrist von 6 Wochen sowie die Einstellung weiterer Zwischenlagerungen der vorgenannten Materialien aufzutragen.
Mit Bescheid des LH vom 3. Mai 1999 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 unter Spruchpunkt I A) aufgetragen, bis spätestens 6 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die auf den Grundstücken Nr. 571/1, 572/3, 573/3, 543/3, 1003 und 541/4, KG K., zwischengelagerten biogenen Materialien sowie den zwischengelagerten Streusplitt zu beseitigen und ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu verwerten.
Ferner wurde der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt I B dieses Bescheides aufgetragen, die weitere Zwischenlagerung von Streusplitt sowie biogenen Materialien auf den vorgenannten Grundstücken einzustellen.
Unter Spruchpunkt II wurden der beschwerdeführenden Partei die Kommissionsgebühren für die örtliche Überprüfungsverhandlung vom 7. April 1999 vorgeschrieben.
In der Begründung dieses Bescheides wird insbesondere auf die Erhebungsberichte der Gewässeraufsicht vom 21. August 1997 sowie vom 1. April 1999 (unter Berücksichtigung erforderlicher Richtigstellungen dieser Berichte) verwiesen.
Im gegebenen Fall liege eine eigenmächtige Neuerung vor, weil für die Zwischenlagerung von biogenen Materialien sowie von Streusplitt keine wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden sei, obwohl eine solche nach § 32 Abs. 2 lit. c bzw. § 31b WRG 1959 erforderlich gewesen wäre. Dass es sich bei den zwischengelagerten Materialien und beim Streusplitt um Abfall handle, sei unbestritten, weil die Entledigungsabsicht evident sei. Es sei und bleibe Abfall solange, bis die Materialien einer zulässigen Verwendung/Verwertung zugeführt würden. Der subjektive Abfallbegriff sei daher erfüllt. Die Ausnahme des § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959, wonach das ein Jahr unterschreitende, ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung keiner Bewilligung bedürfe, komme - neben den sonstigen Voraussetzungen - nur für ordnungsgemäß bereitgehaltene Abfälle zum Tragen. Die ein Jahr nicht überschreitende Zwischenlagerung werde wohl vorliegen bzw. sei (mit zumutbarem Überwachungsaufwand) nicht überprüfbar, weil ständig neues Material zwischengelagert, gehäckselt und wieder entfernt werde.
Es liege auch keine ordnungsgemäße Bereithaltung vor. Es sei entsprechend den Ausführungen des Amtssachverständigen bei der ständigen Zwischenlagerung von biogenen Abfällen mit endogenem und exogenem Sickerwasseranfall zu rechnen. Die Sickerwässer würden in den Boden und in weiterer Folge in das Grundwasser versickern. Die Anlage weise keinen befestigten Bereich mit Sickerwassererfassung auf, sodass nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die ständige Manipulation und Zwischenlagerung derartiger Materialien (biogene Materialien und Streusplitt) mit Einwirkungen auf das Grundwasser über das geringfügige Ausmaß hinaus zu rechnen sei. Die Anlage befinde sich zwar nicht innerhalb eines wasserrechtlich besonders geschützten Bereiches, jedoch liege die Örtlichkeit in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Bereich. Demnach sei der HGW am gegenständlichen Standort mit "geländenah" gleichzusetzen. Es handle sich um einen potenten, schützenswerten Grundwasserkörper und es seien Bestrebungen zur Schaffung eines Grundwasserschongebietes im Gange. Da eine Einwirkung auf das örtliche Grundwasserregime zu besorgen sei, greife auch der objektive Abfallbegriff. Selbst bei Verneinung des Abfallbegriffs lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 vor.
Eine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für den Zwischenlagerbetrieb könne mangels entsprechender technischer Ausgestaltung nicht erteilt werden, weshalb die Bestimmung des § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht zur Anwendung gelangen könne. Auch eine Sicherung gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 komme nicht in Frage, weil keine Endlagerung beabsichtigt sei. Die Einstellung des weiteren Zwischenlagerbetriebs gemäß Spruchpunkt I B erscheine von § 138 WRG 1959 noch gedeckt, weil immer wieder Materialien zu- und weggeführt würden und bei jeder Neuzufuhr ein neuerlicher Entfernungsauftrag erteilt werden müsste, was das gewässerpolizeiliche Verfahren letztlich ad absurdum führen würde.
Gegen den Spruchpunkt I A dieses Bescheides vom 3. Mai 1999 erhob die beschwerdeführende Gemeinde Berufung mit der wesentlichen Begründung, dass sich die angefochtene Vorschreibung lediglich auf die Ausführungen des Amtssachverständigen gründe, welcher festgestellt habe, dass mehr als geringfügige Einwirkungen durch die Versickerung dieser Oberflächenwasser aus den biogenen Materialien für das Grundwasser zu erwarten seien. Hinsichtlich des zwischengelagerten Straßenkehrichts werde von ihm ein nicht extremes Gefährdungspotenzials vermutet, wobei mangels Untersuchung eine Zuordnung zu einer Eluatklasse nicht vorgenommen worden sei. Da somit das Straßenkehrichtmaterial auch der Eluatklasse I der ÖNORM S 2072 entsprechen könnte und somit dem Stand der Technik entsprechend eine ungeschützte Lagerung zulässig wäre, sei ein Entfernungsauftrag "ohne gesetzlicher Alternative" nicht gerechtfertigt. Zwecks Klärung des Sachverhalts sei von der beschwerdeführenden Partei eine Untersuchung bei der NÖ. Umweltschutzanstalt in Auftrag gegeben worden. Betreffend den Straßenkehricht sei somit kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Hinsichtlich der aufgetragenen Entfernung der biogenen Materialien gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 wäre ein Alternativauftrag nach Abs. 2 mit einer angemessenen Frist zur Projektvorlage zu erteilen gewesen. Da von der beschwerdeführenden Gemeinde die Bewilligungspflicht gem. § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 nicht bestritten werde und ein Genehmigungsverfahren für die Anlage grundsätzlich möglich sei, sei die Vorschreibung "ohne alternative Variante gemäß Abs. 2" rechtswidrig erfolgt. Die Vorschreibung einer Abdichtung zum Grundwasser sei jedoch ebenso wie deren Herstellung möglich und somit die Bewilligungsfähigkeit an diesem Standort grundsätzlich gegeben.
Die belangte Behörde holte von ihrem Amtssachverständigen für Deponietechnik auf Grund dieser Berufung eine ergänzende Stellungnahme ein, welche sie der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelte. Der deponietechnische Amtssachverständige führte in dieser Stellungnahme u.a. aus, dass auf den Grundstücken Nrn. 571/1, 572/3, 573/3, 1003 und 514/4, KG. K., der Grundwasserspiegel ungefähr in Terrainnähe liege. Laut Standardvarianten für dezentrale kommunale Kompostierungsanlagen in Niederösterreich dürfe bei einem Grundwasserflurabstand von weniger als 2 m zum Schutz des Grundwassers grundsätzlich keine Kompostierungsanlage errichtet und betrieben werden. Durch die Ablagerung von Laub, Strauch- und Grünschnitt sowie von Straßensplitt (Abrieb, schwermetallbelastet) komme es zur Bildung von organisch belasteten, sauren Sickerwässern, die in weiterer Folge in den Grundwasserkörper (Donauschotter) gelangten. Es erfolge dadurch eine mehr als geringfügige Belastung des Grundwassers. Aus fachlicher Sicht habe zur Sicherung des Grundwasservorkommens eine Beseitigung des zwischengelagerten Materials zu erfolgen. Die Frist von 6 Wochen zur Beseitigung von 1.200 m3 (= Menge am 18. März 1999) sei angemessen.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2000 nahm die beschwerdeführende Partei zu dieser ergänzenden sachverständigen Äußerung Stellung. Darin wird u.a. ausgeführt, dass in keiner Weise auf die in der Berufung ausgeführten Argumente eingegangen werde. Dies habe zur Folge, dass eine Gleichstellung im Auslaugeverhalten des Grünschnittmaterials und des Streusplitts erfolge (im Gegensatz zur Stellungnahme des Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Bescheid), welches durch die von der beschwerdeführenden Partei in Auftrag gegebene Untersuchung widerlegt werde (die beschwerdeführende Partei legte gleichzeitig diese Untersuchung der belangten Behörde vor). Die von der beschwerdeführenden Partei in Auftrag gegebene Untersuchung bestätige eine Zuordnung zur Eluatklasse Ia der ÖNORM S 2072, bei der eine Gefährdung des Grundwassers nicht gegeben sei und somit auch keine Gefahr im Verzug vorliege. Die Überschreitung der Bodenaushubkriterien "der DVO" (offenbar gemeint: der Deponieverordnung) bei den Gesamtgehalten für "KW" (offenbar gemeint: Kohlenwasserstoffe) und Schwermetalle habe für die aktuelle Lagerung keine Bedeutung, weil diese durch Niederschläge nicht mobilisierbar seien. Außerdem werde auf den Ort der Lagerung unmittelbar neben der Donauuferautobahn A 22 hingewiesen, wodurch ein Eintrag von Kohlenwasserstoffen ebenfalls wahrscheinlich sei.
Erforderlichenfalls könne aus dem angrenzenden, von der Lagerung nicht betroffenen Bereich eine Bodenprobe auf diese Parameter untersucht werden, obwohl dies auf Grund des Eluatgehaltes für die derzeitige Lagerung nicht erforderlich erscheine. Die beschwerdeführende Partei erkläre sich einverstanden, sämtliche Ablagerungen betreffend Laub, Strauch- und Grünschnitt in der vorgegebenen Frist zu entfernen. Im Sinne des Umweltschutzes und eines sparsamen Umgangs mit den Ressourcen habe die beschwerdeführende Partei die Absicht, den abgelagerten Streusplitt nicht einer Deponierung zuzuführen, sondern durch Aufbereitung (in Form einer Waschung; derzeit Versuch durch MA 48) einer Wiederverwertung zuzuführen.
Die NÖ. Umweltschutzanstalt stellte im Untersuchungsbericht vom 5. Juli 1999 betreffend die am Lagerplatz der beschwerdeführenden Partei entnommenen Proben des dort gelagerten "Winterstreuriesels" u.a. fest, dass im Eluat der Probe die Konzentration der untersuchten Inhaltsstoffe unter den zulässigen Konzentrationen für die Eluatklasse Ia gelegen seien. Das Eluat der Eluatklasse I lasse ein Sickerwasser erwarten, das das Grundwasser hinsichtlich seiner Nutzbarkeit als Trinkwasser nicht nachteilig beeinflussen könne. Die untersuchten Gesamtgehalte an Schwermetallen lägen unter den Grenzwerten für Schadstoffe für Baurestmassendeponien. Der Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen liege über den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien und Baurestmassendeponien.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5.September 2000 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchteil I A des erstinstanzlichen Bescheides vom 3. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung wird u.a. auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik der belangten Behörde verwiesen. Es handle sich im Beschwerdefall um eine Anlage; dafür sprächen Schranken, Zaun etc. Es sei aus fachlicher Sicht zur Sicherung des Grundwasservorkommens eine Beseitigung des zwischenlagernden Materials gefordert worden. Es könne sohin nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Anlage handle, in der Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten würden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreite (Zwischenlager), und es sei daher eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 nicht anzunehmen.
Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach die von ihr vorgelegte Untersuchung eine Zuordnung zur Eluatklasse Ia der ÖNORM S 2072 bestätige, bei der eine Gefährdung des Grundwassers nicht gegeben sei und somit auch keine Gefahr in Verzug vorliege, und dass die Überschreitung der Bodenaushubkriterien der Deponieverordnung bei den Gesamtgehalten für KW und Schwermetalle für die aktuelle Lagerung keine Bedeutung habe, zumal diese durch Niederschläge nicht mobilisierbar seien, vermöge eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht nicht zu rechtfertigen. Die diesbezügliche lit. e des § 31b Abs. 1 WRG 1959 ermögliche dies nur, wenn das abgelagerte Material den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1, u.a. der Bedingung entspreche, dass eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen sei (arg: "sofern"). Würden die kumulativ zu fordernden Bedingungen erfüllt und entspräche das abgelagerte Material den diesbezüglichen Grenzwerten der Deponieverordnung, dann wäre die Anlage bewilligungsfrei, weil nicht eine Ausnahmebewilligung statuiert werde, sondern lediglich eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht.
Wenn jedoch selbst abgelagertes Material, welches den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß der Deponieverordnung entspreche, nur dann von einer Bewilligungsbedürftigkeit ausgenommen sei, sofern eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen sei, indiziere die Überschreitung der Bodenaushubkriterien der Deponieverordnung im Normalfall eine Besorgniseignung (zumal umgekehrt bereits ein Nichtentsprechen für sich alleine die Bewilligungspflicht nach § 31b Abs. 1 leg. cit. begründe), welche im konkreten Fall auch vom Amtssachverständigen der belangten Behörde geteilt werde. Der Eluatgehalt für die derzeitige Lagerung überschreite, wie die beschwerdeführende Partei selbst zugestehe, die Kriterien der Deponieverordnung. Deren Einhaltung gelte kraft Gesetzes als Stand der Deponietechnik (gemäß § 31b Abs. 4 WRG 1959). Dies lasse erkennen, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber deren Einhaltung ungeachtet der für Deponiebetreiber damit verbundenen Schwierigkeiten zu erzielen trachte. Wenn sohin die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der grundsätzlich bedingungslos statuierten Bewilligungspflicht nicht gegeben seien, bedürfe die Anlage gemäß § 31b Abs. 1 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung nach dem in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik. Zufolge § 31b Abs. 11 i.V.m. Abs. 4 WRG 1959 würden dabei jene Anforderungen, die im Geltungsbereich des § 29 Abs. 18 und 19 AWG verordnet seien, zugleich als Bewilligungsvoraussetzung gelten. Die vorliegende Anlage wäre einer Bewilligung nach § 31b WRG 1959 nicht zugänglich, obgleich sie einer solchen bedürfe. Dies bedeute umgekehrt, dass die Nichteinhaltung der genannten Anforderungen eine Bewilligung erforderlich mache, an deren Erteilung sie die Behörde bei gleich gebliebenem Sachverhalt hindern würde.
Eine Maßnahme sei als eigenmächtige Neuerung zu beurteilen, wenn sie für eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei - sofern sie einer solchen überhaupt zugänglich sei -, diese aber nicht erwirkt worden sei. Dies besage nicht, dass die Bewilligungsfähigkeit Voraussetzung für das Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung sei. Der angeführte Zusatz beziehe sich lediglich auf das Erwirken einer wasserrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 138 Abs. 2 WRG 1959 und schließe umgekehrt lediglich einen Auftrag gemäß Abs. 1 leg. cit. so lange aus, als das Bewilligungsbegehren nicht abgewiesen worden sei.
Da der Amtssachverständige ausgeführt habe, dass es durch die Ablagerung von Strauch- und Grünschnitt sowie von Straßensplitt (Abrieb, schwermetallbelastet) zur Bildung von organisch belasteten, sauren Sickerwässern komme, die in weiterer Folge in den Grundwasserkörper (Donauschotter) gelangten, und dadurch eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers erfolge, sei davon auszugehen, dass § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 neben § 31b WRG 1959 zur Anwendung gelange, weil neben einer Ablagerung von Abfällen auch andere Sachverhalte (Einwirkungen) verwirklicht würden. Spätestens seit den "Richtlinien über Mülldeponien 1988" müssten Abfalldeponien strikte abgedichtet werden und seien damit nicht mehr als Anlagen anzusehen, die regelmäßig und typisch mehr als bloß geringfügige Einwirkungen auf Grundwasser zur Folge hätten.
Es seien neben biogenen Abfällen auch so genannte geogene Abfälle wie Streusplitt vermischt mit ersteren zur Ablagerung gelangt, weshalb eine diesbezügliche Gleichstellung (jedoch keine Gleichstellung im Auslaugeverhalten) erfolgen habe müssen. Es sei auch nicht möglich gewesen, Ablagerungen betreffend Laub, Strauch- und Grünschnitt vom abgelagerten Streusplitt auch nur gedanklich zu trennen. Den abgelagerten Streusplitt durch Aufbereitung (in Form einer Waschung) einer Wiederverwendung zuzuführen, sei erst beabsichtigt und könne nicht rückwirkend die Abfalleigenschaft der abgelagerten Materialien beseitigen. Sohin liege eine Kompostieranlage im Rechtssinn, welche (allein) nach § 32 WRG 1959 zu beurteilen sei, im gegenständlichen Fall nicht vor. Diesbezüglich wäre es nämlich erforderlich, die Abfalleigenschaft des abgelagerten Materials verneinen zu können, sodass § 31b WRG 1959 keine Anwendung finde. Abgesehen davon sei Streusplitt nicht kompostierbar. Dass sich die beschwerdeführende Partei einverstanden erklärt habe, entsprechend der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik der belangten Behörde sämtliche Ablagerungen betreffend Laub, Strauch- und Grünschnitt in der vorgegebenen Frist zu entfernen, sei anzuerkennen, obgleich darin lediglich ein dem erlassenen wasserpolizeilichen Auftrag entsprechendes Verhalten zu erblicken sei. Keineswegs könne davon ausgegangen werden, der anlassgebende Sachverhalt sei bereits vor Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrags beseitigt worden bzw. weggefallen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die beschwerdeführende Partei führt darin u.a. aus, die belangte Behörde hätte die mögliche Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erster Instanz ausgehend von der behördlichen Rechtsauffassung, wonach die Zwischenlagerung biogener Abfälle und Streusplitts einer Bewilligungspflicht nach §§ 31b und 32 Abs. 2 lit. c WRG unterlägen, prüfen müssen. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft, weil laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jene Behörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags i.S.d.
§ 138 Abs. 1 und 2 WRG 1959 zuständig sei, welche auch für die Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig wäre. Die belangte Behörde hätte daher prüfen müssen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt eine Zuständigkeit des LH bestanden habe. Es sei möglicherweise im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen wasserpolizeilichen Auftrags nicht mehr der LH, sondern gemäß § 356b Abs. 6 GewO die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde erster Instanz zuständig gewesen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob eine Bewilligungspflicht nach § 31b oder § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 vorliege, weil in beiden Fällen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig sei. Auch die Übergangsbestimmung des Art. III Abs. 2 zur GewO-Novelle 1997 könne dem nur entgegengehalten werden, wenn am 1. Juli 1999 (gemeint ist wohl 1997) bereits ein Betriebsanlagenverfahren anhängig gewesen wäre. Laut Judikatur des VwGH hänge die Zuständigkeit der Gewerbebehörde im wasserrechtlichen Verfahren nicht davon ab, ob die zu bewilligende Maßnahme einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfe, vielmehr sei die Verbindung der wasserrechtlich zu bewilligenden Maßnahme mit einer gewerblichen Betriebsanlage entscheidend. Die Gewerbebehörde sei zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Ablagerung von Abfällen in erster Instanz zuständig, wenn die Ablagerung mit der Errichtung und dem Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage verbunden sei. Daher hätte die belangte Behörde prüfen müssen, ob das Zwischenlager für biogene Abfälle und Streusplitt eine Betriebsanlage im Sinne der GewO darstelle oder nicht. Dem Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht vom 21. August 1997, der im erstinstanzlichen Bescheid ausdrücklich zitiert werde, sei zu entnehmen, dass neben Zweigen, Ästen und Grünschnitt auch Biomüll (z.B. Salat, Zwiebel, Fisolen, Äpfel, Karotten etc.) und Grasschnitt in Kunststoffsäcken ("vermutlich von Bewohnern einer näher genannten Gemeinde) abgelagert worden seien. Gerade die Vornahme von Fremdablagerungen lege typischerweise einen gewerblichen Betrieb der sog. Kompostieranlage nahe und hätte daher entsprechende Ermittlungen veranlassen müssen. Der Betrieb des Zwischenlagerplatzes erfolge nicht hoheitlich, sondern privatwirtschaftlich. Der Betrieb des Lagerplatzes wäre daher auf seine "Gewerbsmäßigkeit" zu prüfen gewesen.
Eine Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 bestehe nur unter der Voraussetzung, dass "Abfall" im Rechtssinn abgelagert werde. Der Abfallbegriff beurteile sich nach dem zugleich mit der WRG-Novelle 1990 in Kraft getretenen AWG. Demnach müsse entweder der objektive oder der subjektive Abfallbegriff erfüllt sein (§ 2 Abs. 1 AWG). Entgegen der nicht nachvollziehbaren Rechtsauffassung der Erstbehörde sei der subjektive Abfallbegriff nicht erfüllt. Während die biogenen Materialien "zwischenzeitig" beseitigt worden seien, sei zum Streusplitt festzuhalten, dass dieser nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bloß gesammelt (Zwischenlagerung) und wieder verwertet werde. Abfall im subjektiven Sinn liege somit nicht vor; eine anders lautende Feststellung finde sich im angefochtenen Bescheid auch nicht.
Ferner stehe die Erfassung und Behandlung des Streusplitts nicht im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG. Bereits im angefochtenen Bescheid sei richtig festgestellt worden, es handle sich sowohl bei den biogenen Materialien als auch beim Streusplitt um Material der Eluatklasse Ia der ÖNORM S 2072, somit um inerte Materialien und Stoffe. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass nicht die Deponierung dieses Materials, sondern lediglich die Zwischenlagerung beabsichtigt sei. Damit seien die kumulativen Voraussetzungen (keine Deponierung sowie Zugehörigkeit zur Eluatklasse I), die in den Erlässen des (damaligen) Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Februar 1993 und des (damaligen) Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 29. März 1994 angeführt worden seien, erfüllt. Da das zwischengelagerte Material ausschließlich der Eluatklasse Ia zuzuordnen sei und primärer Zweck der Zwischenlagerung nachweislich nicht die Deponierung von Abfall sei, stelle die Zwischenlagerung der biogenen Materialien und des Streusplitts keine Abfallablagerung dar. Werde aber eine Ablagerung von Abfällen nicht vorgenommen, liege der Bewilligungstatbestand des § 32b WRG 1959 nicht vor.
Die Feststellung der belangten Behörde, aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei könne auf Grund der Überschreitung der Grenzwerte für Bodenaushubdeponien gemäß der Deponieverordnung die Anwendbarkeit des § 31b Abs. 1 lit. e WRG 1959 nicht abgeleitet werden, übersehe, dass die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren mit diesem Vorbringen die mangelnde Abfalleigenschaft des zwischengelagerten Materials und nicht das Vorliegen des angeführten Ausnahmetatbestandes argumentieren wollte. Wesentlich sei nur, dass das zur Zwischenlagerung gelangende Material kein Abfall im Rechtssinn sei, weil die Erfassung und Behandlung im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG nicht geboten sei.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, den Amtssachverständigen für Deponietechnik darüber zu befragen, ob die Erfassung und Behandlung des zwischengelagerten Materials im öffentlichen Interesse liege, um anschließend beurteilen zu können, ob das abgelagerte Material Abfall im Rechtsinne darstelle. Die an den Amtssachverständigen gerichteten Fragen setzten die Abfalleigenschaft des zwischengelagerten Materials offenbar voraus. Ob das Bereithalten des Materials ordnungsgemäß erfolge, sei für die Abfalleigenschaft ebenso irrelevant, wie die Klärung der Frage, ob durch die ungeschützte Ablagerung des Materials eine Gewässerverunreinigung zu besorgen sei. Die Frage der Grundwasserverunreinigung sei mit der "WRG-Novelle Deponien", BGBl. I Nr. 59/1997, eliminiert worden und sei daher für die Beurteilung der Abfalleigenschaft nicht relevant. Die vom Amtssachverständigen für Deponietechnik angenommene mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers sei zwar für die Beurteilung des Bewilligungstatbestandes nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 von Relevanz. Die Abfalleigenschaft könne damit jedoch nicht begründet werden.
Die Anwendung des § 31b WRG 1959 setze das Bestehen einer langfristigen Ablagerung von Abfällen voraus. Von einer Ablagerung sei die Lagerung zu unterscheiden. Anders als etwa im AWG werde die Abgrenzung zwischen der Ablagerung von Abfällen und der bloßen Lagerung dahingehend vorgenommen, dass langfristige Maßnahmen jedenfalls dann nicht anzunehmen seien, wenn der Zeitraum von einem Jahr nicht überschritten werde. Von einer Ablagerung sei jedenfalls dann auszugehen, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolge (Endlagerung). Der Lagerung sei jedenfalls immanent, dass die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt würden. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Dauer der (Ab-)Lagerung der biogenen Materialien sowie des Streusplitts getroffen. Entsprechende Ermittlungen und Feststellungen wären allerdings erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde behaupteten Anwendbarkeit des § 31b WRG 1959 zu überprüfen.
Die beschwerdeführende Partei rügt ferner, die belangte Behörde hätte das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes in § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 prüfen müssen. Dass sowohl die biogenen Materialien, die noch während des Berufungsverfahrens beseitigt worden seien, als auch der Streusplitt lediglich zwischengelagert worden seien, sei nicht nur von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht, sondern sowohl von der Erstbehörde als auch von der belangten Behörde im Bescheid ohne Nennung der Dauer der Zwischenlagerung festgehalten worden. Die belangte Behörde sei verpflichtet gewesen, die Dauer der Zwischenlagerung des angetroffenen Materials im Bescheid festzustellen. Der Amtssachverständige der belangten Behörde übersehe in seiner Stellungnahme, dass die biogenen Materialien und der Streusplitt getrennt (und nicht vermengt) zwischengelagert worden seien. Während auf mehreren Grundstücken biogene Materialien zwischengelagert worden seien, habe sich nach den Feststellungen des Amtssachverständigen im Zuge des Lokalaugenscheins vom 18. März 1999 auf dem Grundstück Nr. 573/3, KG K., lediglich Streusplitt (Straßenkehricht) befunden.
Im Zusammenhang mit der Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 gehe der Amtssachverständige der belangten Behörde offenbar von einer aktenwidrigen Feststellung aus, die sich auch im angefochtenen Bescheid finde. Die belangte Behörde stelle nämlich auf Seite 11 des angefochtenen Bescheides fest, dass neben den biogenen Abfällen auch sog. geogene Abfälle wie Streusplitt vermischt mit ersteren zur Ablagerung gelangt seien. Der Amtssachverständige gehe vom Vorliegen einer Kompostieranlage aus. Den kurzen und nicht begründeten Ausführungen des Amtssachverständigen sei nicht zu entnehmen, ob seine fachliche Beurteilung hinsichtlich der Auswirkungen des zwischengelagerten Straßensplitts abweichend zur vorliegenden Beurteilung wäre, wenn im Zuge der Beurteilung auf den Umstand Rücksicht genommen worden wäre, dass der Streusplitt von den biogenen Materialien getrennt zwischengelagert werde. Die belangte Behörde habe es unterlassen, eine sachverständige Beurteilung über die Auswirkungen des zwischengelagerten Streusplitts einzuholen. Mangels einer einschlägigen fachlichen Beurteilung stehe eine Bewilligungspflicht für die Zwischenlagerung des Streusplitts keinesfalls fest.
Das öffentliche Interesse an der Beseitigung der eigenmächtigen Neuerungen ergebe sich nicht zwangsläufig aus der Bewilligungspflicht für bewilligungslos gesetzte Maßnahmen. Der deponietechnische Amtssachverständige habe u.a. ausgeführt, dass Kompostieranlagen in einem Grundwasserabstand von weniger als 2 m zum Schutz des Grundwassers nicht errichtet und betrieben werden dürften. Durch die Ablagerung von Laub, Strauch- und Grünschnitt sowie von Straßensplitt (vermengt) habe der Amtssachverständige die Gefahr von Grundwasserbeeinträchtigungen, die über die bewilligungsfreie Geringfügigkeit hinausgingen, geortet. Bei näherer Prüfung dieser Ausführungen zeige sich jedoch, dass der deponietechnische Amtssachverständige das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Beseitigung der zwischengelagerten Materialien in Wahrheit mit der Bewilligungspflicht für deren Ablagerung begründe. Dies widerspreche aber der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, weil bei gegenteiliger Auffassung das Tatbestandsmerkmal "wenn das öffentliche Interesse es erfordert" durch die zwingende Voraussetzung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung gegenstandslos würde.
Ferner habe die belangte Behörde - so die beschwerdeführende Partei weiter - zu Unrecht die Heranziehung der lit. b des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nicht geprüft. Es sei dem angefochtenen Bescheid keine Feststellung zu entnehmen, aus der abgeleitet werden könne, dass sich die belangte Behörde mit der Abgrenzung der Anwendbarkeit von lit. a und b in § 138 Abs. 1 WRG 1959 auseinander gesetzt habe. Im erstinstanzlichen Bescheid sei die Anwendbarkeit einer Sicherung gemäß § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 schon deshalb verneint worden, weil keine Endlagerung beabsichtigt sei. Die belangte Behörde verkenne den wahren Anwendungsbereich des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Nach dieser Bestimmung seien Ablagerungen (oder Bodenverunreinigungen) unter bestimmten Voraussetzungen zu sichern. Dem Wortlaut dieser Bestimmung sei nicht zu entnehmen, dass es sich dabei um ein und dieselbe Ablagerung handeln müsse. Für den Fall einer (bewilligungspflichtigen) Zwischenlagerung sei dennoch zu prüfen, ob das gelagerte Material für die Dauer der Zwischenlagerung am Standort gesichert werde oder umgehend beseitigt werden müsse. Dass in der Praxis gewässerpolizeiliche Auftragsverfahren nach § 138 WRG 1959 bis zum rechtskräftigen Abschluss regelmäßig länger dauerten als die Zwischenlagerung des Streusplitts, stelle kein rechtliches Argument dar, die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zu verneinen; auf Anwendung dieser Bestimmung der Verpflichtete einen Rechtsanspruch habe.
Selbst unter der Annahme einer Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 hätte die belangte Behörde einen Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 erteilen müssen. Das öffentliche Interesse erfordere keineswegs die Beseitigung oder Sicherung der zwischengelagerten Materialien. Es stehe jedoch nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei die Bewilligungsfähigkeit der Zwischenlagerung außer Zweifel. Eine Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 könne schon mangels Abfalleigenschaft der zwischengelagerten Materialien (des Streusplitts) nicht bestehen. Ob der Standort für eine Abfalldeponie geeignet sei oder nicht, sei nicht von Relevanz. Qualifiziere man die Zwischenlagerung als bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959, so lasse sich die Bewilligungsfähigkeit wie folgt begründen:
Der zwischengelagerte Streusplitt produziere naturgemäß anders als die biogenen Materialien keine endogenen Sickerwässer. Derartige Sickerwässer würden nur dort anfallen, wo eine Vermengung mit biogenen Abfällen vorgenommen werde, was aber - wie ausgeführt - nicht der Fall sei. Doch selbst endogene Sickerwässer könnten durch eine ordnungsgemäße Sickerwassererfassung einer Bewilligungsfähigkeit der Zwischenlagerung nicht im Wege stehen. Der Anfall exogener Sickerwässer könne dagegen mit geringfügigen Maßnahmen (beispielsweise durch vollflächiges Abdecken des zwischengelagerten Materials) wirksam hintan gehalten werden. Durch eine wirksame Hintanhaltung exogener Sickerwässer und den Nichtanfall endogener Sickerwässer schade es auch nicht, dass der HGW ungefähr in Terrainnähe liegen solle. Es könne nämlich kein Zweifel daran bestehen, dass die Zwischenlagerung jedenfalls gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 unter bestimmten Auflagen bewilligungsfähig sei.
Die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid u. a. festgestellt, dass neben biogenen Abfällen auch geogene Abfälle wie Streusplitt - vermischt mit ersteren - zur Ablagerung gelangt seien, weshalb eine Gleichstellung in der Beurteilung durch den deponietechnischen Amtssachverständigen erfolgen habe müssen. Ausdrücklich stelle die belangte Behörde fest, dass es nicht möglich gewesen sei, Ablagerungen betreffend Laub, Strauch- und Grünschnitt von abgelagertem Streusplitt auch nur gedanklich zu trennen. Diese Feststellungen seien aber aktenwidrig. Der Amtssachverständige für Deponietechnik habe im Zuge eines Lokalaugenscheins vom 18. März 1999 die Ablagerung von Straßensplitt (Straßenkehricht) im Ausmaß von etwa 750 m3auf dem Grundstück Nr. 573/3 festgestellt. Sonstige Materialien (Strauchschnitt mit Laub- und Grünschnittanteilen, Kompost etc.) seien auf anderen Parzellen zwischengelagert. Eine entsprechende Feststellung finde sich im erstinstanzlichen Bescheid, in dem die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik vom 7. April 1999 zitiert werde ("das heißt, die gelagerten Materialien an sich nicht mit hausmüllähnlichen Abfällen durchsetzt sein dürfen …"). Diese getrennte Lagerung entspreche auch der seit Jahren gepflogenen Praxis der beschwerdeführenden Partei, eine Vermengung biogener Materialien mit Straßensplitt stets zu vermeiden. Die aktenwidrige Sachverhaltsannahme durch die belangte Behörde sei schon deshalb wesentlich, weil der Amtssachverständige bei der Trennung der Materialien zu einem anderen, für die beschwerdeführende Partei positiven Gutachten gekommen wäre. Anders als bei biogenen Materialien komme für Straßensplitt der Anfall endogener Sickerwässer nicht in Betracht. In eventu liege ein Begründungsmangel vor, weil die Behörde mit keinem Wort begründe, warum sie von einer Vermengung der zwischengelagerten Materialien ausgehe.
Unter dem Gesichtspunkt mangelhafter Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts macht die beschwerdeführende Partei geltend, es würden jegliche Feststellungen zur Dauer der Zwischenlagerung der biogenen Materialien und des Streusplitts fehlen. Es lasse sich zwar dem angefochtenen Bescheid entnehmen, dass immer wieder Materialanlieferungen vorgenommen und die zwischengelagerten Stoffe auch wiederholt (teilweise auf Grund eines gewässerpolizeilichen Auftrags) beseitigt würden. Bejahe man - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - die Abfalleigenschaft der zwischengelagerten Materialien, so hätte die Behörde die Dauer der Zwischenlagerung schon im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 31b WRG 1959, in eventu im Hinblick auf die Anwendbarkeit auf den Ausnahmetatbestand des § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu prüfen gehabt. Damit habe die belangte Behörde eine wesentliche Feststellung zur Beurteilung einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 nicht getroffen.
Die beschwerdeführende Partei habe stets bestritten, dass vom Streusplittlager endogene Sickerwässer ausgingen und - in eventu - allfällige vom Streusplittlager ausgehende Sickerwässer durch Eindringen in den Boden eine Verunreinigung des Grundwassers herbeiführen könnte. Die belangte Behörde habe es jedoch unterlassen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Deponietechnik, wonach es durch die Ablagerung von Laub, Strauch- und Gründschnitt sowie von Straßensplitt zur Bildung von organisch belasteten, sauren Sickerwässern, die in der Folge in den Grundwasserkörper gelangten, kommen solle, lasse sich nicht ableiten, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß diese Sickerwässer der Streusplittlagerung zuzurechnen seien. Die Ausführungen des Amtssachverständigen der belangten Behörde würden vielmehr bedeuten, dass eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers erst durch die Summe aller (von biogenen und geogenen Materialien ausgehenden) Sickerwässer zu besorgen sei. Die Feststellung, dass auch die von der Streusplittlagerung angeblich ausgehenden Sickerwässer für sich genommen eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung herbeiführen könnten, sei nicht erfolgt. Diese Feststellung wäre aber wesentlich für die Beurteilung einer allfälligen Bewilligungspflicht nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Die belangte Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, den deponietechnischen Amtssachverständigen zur entsprechenden Gutachtensergänzung aufzufordern. Ferner habe die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen darüber angestellt, ob eine Beseitigung des Zwischenlagers der beschwerdeführenden Partei wirtschaftlich zumutbar sei. Es komme dabei nicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der beschwerdeführenden Partei, sondern lediglich auf objektive Gesichtspunkte an. Dabei sei vom Verhältnis des Aufwands der gänzlichen Beseitigung im Vergleich zum Aufwand einer Sicherung vor Ort auszugehen. Die belangte Behörde habe unterlassen, dazu Erhebungen durchzuführen. Diese wären aber für entsprechende Feststellungen zur Abgrenzung der allfälligen Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a und b WRG 1959 erforderlich gewesen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und begehrte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten (lit. a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, (lit. b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.
Gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 hat die Wasserrechtsbehörde in allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
Nach § 99 Abs. 1 lit. l WRG 1999 in der Fassung vor der Novelle BGBl: I Nr. 155/1999 ist der Landeshauptmann für Anlagen zur Ablagerung von Abfällen in erster Instanz, sofern nicht § 100 leg. cit. zur Anwendung kommt, zuständig. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 erfolgte insofern eine textliche Änderung in § 99 Abs. 1 WRG 1959, als die erstinstanzliche Zuständigkeit für Deponien (§31b) in lit. h dieser Bestimmung geregelt wurde.
Nach § 99 Abs. 1 lit. d WRG 1959 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 fallen in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns u.a. Einwirkungen auf die Beschaffenheit von Gewässern, die nicht allein von Haushaltungen, von gewerblichen Betrieben, Nassbaggerungen ausgenommen, oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen.
Nach § 99 Abs. 1 lit. g WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 fallen in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Landeshauptmanns sonstige Einwirkungen auf Gewässer, die nicht von Haushalten, von gewerblichen Betrieben oder aus der Land- und Forstwirtschaft stammen.
Bei dem § 356 Abs. 1 GewO unterliegenden Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage erforderlich ist, entfallen gemäß § 356b Abs. 1 erster Satz GewO, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden.
Nach § 356b Abs. 6 zweiter Satz GewO obliegt der Behörde (§§ 333, 334, 335) die Durchführung von wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren erster Instanz hinsichtlich folgender mit Errichtung und Betrieb der Betriebsanlage verbundener Maßnahmen:
- "1. …..
- 2. …..
- 3. Ablagerung von Abfällen (§31b WRG 1959);
- 4. …..
- 5. …..
- 6. Lagerung von Stoffen, die zur Folge hat, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§32 Abs.2lit.cWRG1959);
7. ….."
Da die belangte Behörde vom Vorhandensein einer Deponie (bzw. der Ablagerung von Abfällen) bzw. von einer möglichen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers durch Sickerwässer aus dieser Anlage ausgeht und diese Anlage entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei mangels entsprechender Anhaltspunkte auch nicht als gewerbliche Betriebsanlage anzusehen ist, war die Zuständigkeit des Landeshauptmanns in erster Instanz nach den vorgenannten Bestimmungen des § 99 Abs. 1 WRG 1959 (sowohl in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 155/1999 als auch nach Inkrafttreten dieser Novelle) gegeben. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Bestimmung des § 356b GewO hätte zur Voraussetzung gehabt, dass eine gewerbliche Betriebsanlage vorliegt, wofür jedoch - wie bereits dargelegt - keine Anhaltspunkte vorhanden sind. Die gerügte Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörde erster Instanz war daher im Beschwerdefall nicht gegeben.
Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. die bei Oberleitner, WRG, S. 396, unter E 17 zu § 138 leg. cit. wiedergegebene Judikatur).
Nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997 bedürfen die Errichtung, der Betrieb und die Änderung von Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen (Deponien) einer wasserrechtlichen Bewilligung; als Änderung gilt auch die Auflassung oder Beseitigung von Anlagenteilen sowie die Änderung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle. Davon ausgenommen sind
a) Anlagen, in denen Abfälle ordnungsgemäß gesammelt und zum Abtransport, zur Verwertung oder zur sonstigen Behandlung bereitgehalten werden, sofern die Lagerung der Abfälle ein Jahr nicht überschreitet (Zwischenlager),
b) Anlagen zur Ablagerung von Abfällen, bei deren ungeschützter Lagerung eine Gewässerverunreinigung nicht zu besorgen ist,
c) die Änderung von Anlagen(teilen), wenn sie ohne nachteilige Auswirkungen auf öffentliche Interessen ist und wenn sie fremden Rechten (§ 12 Abs. 2) nicht nachteilig ist oder die Zustimmung der Betroffenen vorliegt,
d) die Einschränkung der Arten der zur Ablagerung zugelassenen Abfälle,
e) Anlagen zur Ablagerung von Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Aushub oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt und den Grenzwerten für Bodenaushubdeponien gemäß Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, Tabelle 1 und 2 der Anlage 1 entspricht, sofern
- eine Verunreinigung der Gewässer nicht zu besorgen ist,
- das Gesamtvolumen einer Anlage unter 100000m3 liegt und
- für diese Anlagen eine Genehmigungspflicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz des Landes, wobei jedenfalls auch der Gewässerschutz als Genehmigungskriterium enthalten sein muss,
besteht.
Die beschwerdeführende Partei bestreitet das Vorliegen des subjektiven und des objektiven Abfallbegriffs (im Sinne des § 2 Abs. 1 AWG) sowohl hinsichtlich der abgelagerten biogenen Materialien als auch hinsichtlich des Streusplitts. Hinsichtlich der biogenen Materialien bringt die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang vor, dass diese in der Zwischenzeit beseitigt worden seien. Dieses Vorbringen ist jedoch - abgesehen davon, dass es sich dabei um eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG handelt - nicht geeignet, die (objektive) Abfalleigenschaft dieser Materialien zu widerlegen, zumal im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Deponierung dieser Materialien zwecks Vermeidung einer möglichen Grundwassergefährdung auf sachkundiger Ebene näher dargelegt wurde. Die mögliche schädliche Auswirkung der von den (ungeschützt zwischengelagerten) biogenen Materialien stammenden Sickerwässer auf das Grundwasser vermochte die beschwerdeführende Partei im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht zu widerlegen; sie ging sogar in der Berufung selbst auf Grund der Sickerwässer von einer möglichen Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 aus.
Die Behauptung der beschwerdeführenden Partei, das zwischengelagerte Material (also auch das biogene Material) sei ausschließlich der Eluatklasse Ia zuzuordnen, steht in Widerspruch zur Aktenlage, zumal sich die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Untersuchung des Eluates (von der NÖ. Umweltschutzanstalt) mit der festgestellten Eluatklasse Ia nur auf Proben aus dem Bereich des Streusplitts ("Winterstreuriesel"), nicht aber auf Proben aus dem Bereich des gelagerten biogenen Materials bezog. Die bereits im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens gezogene Stichprobe aus dem fertigen Kompost wies jedoch mit 730 mg/l einen sehr hohen CSB-Wert im Eluat, hinsichtlich des Nitratgehaltes eine Zuordnung zur Eluatklasse IIa und hinsichtlich des Nitratgehaltes zur Eluatklasse IIIa auf (siehe Stellungnahme der NÖ. Gewässeraufsicht vom 1. April 1999).
Angesichts dieser Untersuchungsergebnisse des Eluates aus fertigem Kompost ist auf der Grundlage der vorliegenden Sachverständigengutachten offensichtlich, dass das öffentliche Interesse an der Reinhaltung des Grundwassers (Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus; vgl. § 1 Abs. 3 Z. 3 AWG) eine Erfassung und Behandlung des auf den Grundstücken der beschwerdeführenden Partei lagernden biogenen Materials als Abfall im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 AWG geradezu gebietet. Es bedurfte auf Grund der bereits im erstinstanzlichen Verfahren unter Beiziehung eines Amtssachverständigen für Deponietechnik erzielten Ermittlungsergebnisse hinsichtlich des biogenen Materials zur Feststellung des öffentlichen Interesses für die Qualifikation als Abfall entgegen der Auffassung in den Beschwerdeausführungen auch keiner ergänzenden diesbezüglichen Ermittlungen durch den Amtssachverständigen für Deponietechnik der belangten Behörde.
Da für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall nach § 2 Abs. 1 AWG bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs genügt, kann dahin gestellt bleiben, ob hinsichtlich des biogenen Materials auch der subjektive Abfallbegriff verwirklicht wurde.
Bezüglich des Streusplitts wendet die beschwerdeführende Partei ein, dass dieser nach ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren bloß gesammelt (arg.: Zwischenlagerung) und wiederverwendet werde. Es liege daher Abfall im subjektiven Sinne nicht vor. Darüber hinaus sei auch die Erfassung und Behandlung des Streusplitts nicht im öffentlichen Interesse gemäß § 1 Abs. 3 AWG geboten.
Auf die Zwischenlagerung und beabsichtigte Wiederverwendung des Streusplitts (nach entsprechender Aufbereitung durch Waschung), der nach Darstellung der beschwerdeführende Partei "nur unwesentlich mit tatsächlichem Straßenkehricht versetzt ist", wurde von der beschwerdeführenden Partei insbesondere in der Stellungnahme vom 5. Juli 2000 gegenüber der belangten Behörde hingewiesen. Die belangte Behörde hat auch festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei beabsichtige, den Streusplitt einer Wiederverwendung zuzuführen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass sich die beschwerdeführende Partei dieses Materials entledigen wollte bzw. entledigt hat, weshalb der subjektive Abfallbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG nicht erfüllt ist. Bezüglich der Gefährlichkeit des Eluates legte die beschwerdeführende Partei die Untersuchung der NÖ. Umweltschutzanstalt vor, aus der sich eine Unbedenklichkeit hinsichtlich einer nachteiligen Beeinflussung des Grundwassers ergibt. Dies würde jedoch gegen die Notwendigkeit der Erfassung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3 AWG) sprechen. Der von der Behörde erster Instanz beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik stellte im Zuge der mündlichen Verhandlung am 7. April 1999 bezüglich der Lagerung von "Straßenkehricht" auf Grund eines am Tag dieser Verhandlung durchgeführten Augenscheins fest, dass die fotografisch festgehaltenen Beimengungen an Hausmüll auf getrennte Anliefertätigkeiten zurückzuführen seien; die gelagerten Materialien dürften an sich nicht mit hausmüllähnlichen Abfällen durchsetzt sein und es bestätige sich diese Aussage nach einer ebenfalls durchgeführten oberflächigen Säuberung der Straßenkehrichthalde. Eine Zuordnung zu einer Eluatklasse gemäß ÖNORM S 2072 bzw. zu einem Deponietyp könne - so dieser Amtssachverständige weiter - ohne Untersuchung nicht vorgenommen werden.
Die im angefochtenen Bescheid angenommene Gefährdung des Grundwassers, die nach Ansicht der belangten Behörde auch von der Streusplittlagerung ausgeht, kann mangels ergänzender Ermittlungen der vom Eluat dieses Materials ausgehenden Gefährdung (siehe auch die vorstehenden Ausführungen des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen) nicht zuletzt im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei im Berufungsverfahren vorgelegte Untersuchung der NÖ. Umweltschutzanstalt vom Verwaltungsgerichtshof auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen nicht schlüssig nachvollzogen werden. Dieser Verfahrensmangel erweist sich jedoch als wesentlich, weil davon u.a. die Beurteilung des öffentlichen Interesses für die Erfassung und Behandlung dieses Materials abhängt. Es kann daher auch nicht beurteilt werden, ob hinsichtlich dieses Materials der objektive Abfallbegriff erfüllt wird.
Das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ebenso wie in der Gegenschrift vertretene Argument der Einheitlichkeit der Anlage vermag im Hinblick auf die nach der Aktenlage (vgl. insbesondere die Ergebnisse des Lokalaugenscheines vom 23. März 1999 im Bericht vom 1. April 1999, und die Fotodokumentation) getrennt erfolgte (Zwischen-)Lagerung des biogenen Abfalls und des Streusplitts, wobei dem Streusplitt nach Darstellung des in erster Instanz beigezogenen Amtssachverständigen offenbar an der Oberfläche auch Hausmüll beigemengt war (siehe Verhandlungsschrift vom 7. April 1999), in Bezug auf die ihrer Ansicht nach unzulässige Trennbarkeit des wasserpolizeilichen Auftrags nach den beiden Materialien nicht zu überzeugen. Auf Grund der möglichen Trennbarkeit des wasserpolizeilichen Auftrags bezüglich des biogenen Materials und des Streusplitts war daher der angefochtene Bescheid, soweit er sich auf den zwischengelagerten Streusplitt bezog, schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher auf die weiteren Beschwerdeausführungen, soweit sie sich auf den Streusplitt beziehen, näher einzugehen.
Die beschwerdeführende Partei wendet ferner gegen die Bewilligungspflicht nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 ein, dass diese Bestimmung das Bestehen einer "langfristigen Lagerung" voraussetze. Die beschwerdeführende Partei vertritt die Auffassung, dass anders als etwa im AWG die Abgrenzung zwischen Ablagerung von Abfällen und der bloßen Lagerung dahingehend vorgenommen werde, dass langfristige Maßnahmen jedenfalls dann nicht anzunehmen seien, wenn der Zeitraum von einem Jahr nicht überschritten werde. Von einer Ablagerung sei jedenfalls dann auszugehen, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolge (Endlagerung). Der Lagerung sei jedenfalls immanent, dass die betreffenden Stoffe wieder projektsgemäß entfernt würden. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen zur Dauer der (Ab-)Lagerung des biogenen Materials getroffen. Entsprechende Ermittlungen und Feststellungen wären jedoch erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde behaupteten Anwendbarkeit des § 31b WRG 1959 zu überprüfen.
Aus der Ausnahmebestimmung des § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 59/1997 ist - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - ableitbar, dass sich sonstige Arten der Lagerung (bei beabsichtigter projektsgemäßer Entfernung des Materials) auch unter den Begriff "langfristige Ablagerung" subsumieren lassen, zumal ansonsten die in dieser Bestimmung enthaltene Ausnahme überflüssig wäre.
Da im Beschwerdefall eine bewilligungsfreie Lagerung im Sinne des § 31b Abs. 1 lit. a WRG (schon mangels der von der Behörde festgestellten ordnungsgemäßen Ausstattung der gegenständlichen Anlage; Lagerung des biogenen Materials auf unbefestigtem Boden; festgestellte mögliche Gefährdung des Grundwassers durch das aus diesem Material stammende Sickerwasser) nicht vorliegt, ergibt sich daraus, dass die Lagerung von biogenem Material bewilligungspflichtig ist.
Bereits die Behörde erster Instanz setzte sich mit dem Fehlen der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 hinsichtlich der biogenen Abfälle auf Grund der nicht ordnungsgemäßen Ausstattung der Anlage - gestützt auf die diesbezüglichen Ausführungen ihres Amtssachverständigen für Deponietechnik - auseinander. Weder in der Berufung noch in der Stellungnahme vom 5. Juli 2000 trat die beschwerdeführende Partei der Annahme des Fehlens der Voraussetzungen nach § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 entgegen, sodass für die belangte Behörde keine Veranlassung für ergänzende diesbezügliche Ermittlungen bestand. Die belangte Behörde konnte daher - gestützt auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erzielten Ermittlungsergebnisse - zu Recht vom Fehlen einer Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach § 31b Abs. 1 lit. a WRG 1959 hinsichtlich der biogenen Abfälle ausgehen. Da auch kein Anhaltspunkt für das Vorliegen einer der sonstigen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht nach § 31b Abs. 1 WRG 1959 für die gegenständliche Anlage hinsichtlich der biogenen Abfälle gegeben war, ging die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht von einer Bewilligungspflicht für die (Zwischen)Lagerung dieser biogenen Abfälle nach § 31b Abs. 1 leg. cit. aus. Es braucht daher im Lichte der vorstehenden Ausführungen zum Verhältnis der Bewilligungspflicht nach § 31b WRG 1959 zu § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. auf die Bewilligungspflicht der gegenständlichen Anlage nach der zuletzt genannten Bestimmung nicht mehr eingegangen werden.
Unbestritten ist, dass die beschwerdeführende Partei für die gegenständliche Anlage keine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt hat, weshalb jedenfalls hinsichtlich der (Zwischen-)Lagerung der biogenen Abfälle eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegeben war.
Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht geprüft. Im erstinstanzlichen Bescheid sei die Anwendbarkeit einer Sicherung der Ablagerungen gemäß dieser Bestimmung schon deshalb verneint worden, weil keine Endlagerung beabsichtigt sei.
Es trifft zwar zu, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich mit der Frage der Erteilung eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auseinander gesetzt hat, jedoch kam auch der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige für Deponietechnik auf Grund der mangelnden Eignung des Geländes für eine Deponie, in der u. a. biogene Abfälle gelagert werden, und auf Grund der erforderlichen Sicherung des dort befindlichen Grundwasservorkommens zu dem Schluss, dass eine "Beseitigung des zwischengelagerten Materials" zu erfolgen hat. Mit dem im erstinstanzlichen Bescheid erwähnten Aspekt der Zwischenlagerung wurde dargetan, dass eine Unmöglichkeit der Beseitigung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht gegeben ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt dem Kostenfaktor nur dann Bedeutung zu, wenn beide Varianten - Räumung und Sicherung an Ort und Stelle - geeignete Maßnahmen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 99/07/0036). Gegen eine Eignung der Sicherung an Ort und Stelle sprach jedoch schon die auf sachkundiger Basis festgestellte mangelnde Eignung des Standortes (Lage des höchsten Grundwasserspiegels ungefähr in Terrainnähe; mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Grundwassers durch die organisch belasteten, sauren Sickerwässer), weshalb mangels Anhaltspunkten für eine Gleichwertigkeit der beiden Varianten Räumung oder Sicherung an Ort und Stelle eine umgehende Räumung des biogenen Abfalls von diesem Standort geboten war. Die gerügte Rechtswidrigkeit lag daher nicht vor.
Die Ansicht des Beschwerdeführers, es hätte ihm anstatt eines Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ein Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 leg. cit. erteilt werden müssen, ist schon deshalb im Hinblick auf die Ablagerung des biogenen Abfalls verfehlt, weil das auf öffentlichen Interessen gründende Erfordernis, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen, einen Alternativauftrag ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. September 1991, Zl. 91/07/0016). Auf das im Beschwerdefall bestehende öffentliche Interesse der Reinhaltung des Grundwassers wurde bereits mehrfach hingewiesen.
Die Beschwerde erweist sich daher, soweit sie sich auf den (zwischen-)gelagerten biogenen Abfall bezieht, als unbegründet und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 16. Oktober 2003
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