VwGH 2004/07/0115

VwGH2004/07/011521.10.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der Gemeindebetriebe F Gesellschaft m.b.H. in F, vertreten durch Eisenberger & Herzog, Rechtsanwaltssozietät in Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 19. Mai 2004, Zl. BMLFUW-UW.2.2.1/0026- VI/1/2004, betreffend eine Feststellung nach dem Altlastensanierungsgesetz (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt Graz, Graz, Bahnhofgürtel 57), zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs4;
AVG §38;
AVG §73 Abs2;
DeponieV 1996;
ALSAG 1989 §10 Abs1 Z2;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z1 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z1 idF 2000/I/142;
ALSAG 1989 §3 Abs1 Z2 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs4;
AVG §38;
AVG §73 Abs2;
DeponieV 1996;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei betreibt eine Abfalldeponie. Über ihren Antrag erließ die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (BH) mit Datum vom 17. Juli 1997 einen Bescheid nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, (ALSAG) mit vier Spruchteilen.

Mit dem im vorliegenden Zusammenhang allein relevanten Spruchteil II wurde von der BH festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei für Abfälle, die im Zuge der Sanierung einer näher genannten Altlast zur Vermeidung von Böschungsbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast aus bodenmechanischen Gründen abgelagert würden, keinen Altlastensanierungsbeitrag zu bezahlen habe, weil diese Ablagerungen eine konkrete bautechnische Funktion für übergeordnete Baumaßnahmen erfüllten.

Gegen Spruchteil II des Bescheides der BH vom 17. Juli 1997 erhob die mitbeteiligte Partei Berufung.

Im Berufungsverfahren holte der LH das Gutachten eines Amtssachverständigen für Abfalltechnik zu der Frage ein, ob die Ausführungen jenes Sachverständigen, auf dessen Gutachten sich die BH zur Begründung des Abspruches im Spruchteil II des Bescheides vom 17. Juli 1997 gestützt hatte, schlüssig und nachvollziehbar seien.

In diesem Gutachten wird von dem von der BH beigezogenen Sachverständigen zunächst an Amtssachverständigenaussagen im Rahmen eines Verfahrens zur Sanierung einer Altlast erinnert, welchen sich Folgendes habe entnehmen lassen:

Durch den Abbau der älteren Altlasten hangaufwärts ergäben sich frei gelegte steile Flächen, die in dieser Form unmöglich belassen werden könnten, weil sie eine Gefahr für die darunter liegenden Bereiche der Neu- und Altdeponie darstellten. Das steile Gelände schließe die Möglichkeit einer entsprechenden technischen Abdeckung praktisch aus. Eine wirtschaftliche Sanierung der Altlast mit entsprechender Untergrundbehandlung könne nur im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Weiterziehen der Neudeponie durchgeführt werden, weil der Neudeponie eine Stützfunktion für die sanierten Flächen zukomme. Die Vorschüttung müsse dabei unbedingt bis auf diese Höhen erfolgen, wo es zu einem Materialabbau gekommen sei, was sowohl den Altlastbereich als auch den darüber gelegenen Stabilisierungsbereich betreffe. Diese unmittelbare Verbindung von Altlastensanierung und Neudeponieaufbau sei auch deshalb notwendig, weil im Falle einer getrennten Vorgangsweise die Möglichkeit nicht auszuschließen sei, dass der sanierte Bereich der Altlast für die Neudeponie ein erhebliches Gefährdungspotenzial darstellte. Es würden dann zwangsläufig Wässer aus dem Sanierungsbereich in die Neudeponie abfließen, was eine erhebliche Erhöhung des Sickerwasseraufkommens mit sich bringen würde, wobei darüber hinaus damit verbundene Rutschungsgefährdungen sich ungünstig auf die Standfestigkeit der Neudeponie auswirken würden.

Es sei somit durch die Amtssachverständigen schlüssig nachgewiesen worden, wird von dem von der BH beigezogenen Gutachter ausgeführt, dass zur Vermeidung von Böschungsbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast im Zuge deren Sanierung Vorschüttungen aus bodenmechanischen Gründen unerlässlich seien. Diese Maßnahme stelle somit aus Sicht der Altlastensanierung eine übergeordnete Baumaßnahme dar und keinesfalls eine Baumaßnahme des Deponiekörpers im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG. Dass die erforderliche Vorschüttung auf dem bewilligten Deponiegelände durchgeführt werden müsse, mache diese Maßnahme nicht zu einer Baumaßnahme des Deponiekörpers, weil sie im Zuge des geplanten und bewilligten Betriebes in diesem Umfang nicht erforderlich sei. Alle Schüttungen, die im Zusammenhang mit der Altlastensanierung durchgeführt würden und eine erforderliche Vorschüttung darstellten, müssten daher als von der Beitragspflicht ausgenommen angesehen werden.

Der vom LH beigezogene Amtssachverständige verwies in seiner Äußerung darauf, dass nach § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG Abfälle, mit denen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und Geländeanpassungen vorgenommen würden, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers Abfälle seien und damit grundsätzlich als beitragspflichtig anzusehen seien. Die Ausführungen des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen seien ebenso wie seine Beurteilung, dass die Stützmaßnahmen im Rahmen der Altlastensanierung als übergeordnete bautechnische Maßnahmen einzustufen seien, aus technischer Sicht als schlüssig anzusehen. Der Vorschlag des von der BH beigezogenen Sachverständigen, die im Vorschütt- und Stützbereich eingebrachten Abfälle im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht als abgabepflichtig zu beurteilen, erscheine nachvollziehbar. Im Zusammenhang mit der Sanierung der alten Deponie und der damit zusammenhängenden Erweiterung der Schüttflächen der neuen Deponie seien Stütz- und Hinterfüllmaßnahmen erforderlich, für welche, so weit es sich um Bereiche innerhalb der Deponie handle, auch deponiefähige Abfälle geeignet seien, "und welche insgesamt eine übergeordnete bautechnische Maßnahme bzw. eine Baumaßnahme des Deponiekörpers" darstellten. Die Festlegungen im § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG und § 3 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. seien jedoch so widersprüchlich, dass sie eine eindeutige altlastentechnische Beurteilung nicht zuließen, ob die für die gegenständlichen Stützmaßnahmen verwendeten Abfälle abgabepflichtig seien oder nicht. Dies werde rechtlich zu bewerten sein.

Mit Bescheid vom 19. November 1998 traf der LH eine Entscheidung mit folgendem Spruch:

"Gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG 1991, BGBl. Nr. 51, i.d.F. BGBl. Nr. 158/1998, wird aus Anlass der Berufung (der mitbeteiligten Partei ) der bekämpfte Bescheid der (BH) ..., vom 17.7.1997 abgeändert wie folgt:

Spruch II hat zu lauten:

Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299, i. d.g.F., wird festgestellt, dass die (beschwerdeführende Partei)

als Betreiber der Mülldeponie ... für Abfälle, die im Zuge der Sanierung der Altlast ... entsprechend dem Bescheid des 'Amtes der Steiermärkischen Landesregierung', ..., vom 27.12.1995 zur Vermeidung von Böschungsbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast im Zuge der Sanierung aus bodenmechanischen Gründen abgelagert werden, einen Altlastenbeitrag nach Maßgabe des § 6 Abs. 4 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299, i.d.g.F., zu bezahlen hat."

Mit Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2003/07/0014, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des LH vom 19. November 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, weil der LH nicht begründet hatte, warum für die Abfälle die begünstigten Beiträge nach § 6 Abs. 4 ALSAG zu entrichten seien.

Da der LH in der Folge nicht über die nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wieder unerledigte Berufung der mitbeteiligten Partei entschied, stellte diese bei der belangten Behörde einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 19. Mai 2004 gab die belangte Behörde der Berufung der mitbeteiligten Partei gegen Spruchteil II des Bescheides der BH vom 17. Juli 1997 gemäß § 73 Abs. 2 iVm § 66 Abs. 4 AVG Folge und änderte den Spruchteil II dahingehend ab, dass er lautet:

"1. Gemäß § 10 Altlastensanierungsgesetz wird festgestellt, dass die auf der Abfalldeponie F im Zuge der Sanierung der Altlast ST 15 (Altlastenmülldeponie F) aus bodenmechanischen Gründen entsprechend dem Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 27. Dezember 1995, GZ 3-30 A 167-95/16, zur Vermeidung von Böschungsbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast abgelagerten Abfälle dem Altlastenbeitrag unterliegen.

2. Der Altlastenbeitrag für die unter Punkt 1 umschriebenen Abfälle bemisst sich für Ablagerungen bis zum 31. Dezember 2000 nach § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299, i. d.F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 und für Ablagerungen im Zeitraum vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2003 nach § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 299, i.d.F. der Novelle I Nr. 142/2000."

In der Begründung setzt sich die belangte Behörde zunächst mit der Berechtigung des Devolutionsantrages der mitbeteiligten Partei vom 10. März 2004 auseinander und führt dazu aus:

Das den Bescheid des LH aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2003/07/0014) sei beim LH am 25. Juni 2003 eingelangt. Wie sich aus dem Verfahrensakt ergebe, sei dem Hauptzollamt mit Schreiben des LH vom 14. August 2003 mitgeteilt worden, dass ein Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchzuführen sein werde und dass das Ergebnis dieses Verfahrens als Vorfrage für das Feststellungsverfahren anzusehen sei. Bis zum Abschluss des AWG-Verfahrens könnte daher mit einer Entscheidung nicht gerechnet werden. In diesem Schreiben werde auf eine am 12. August 2003 stattgefundene Besprechung verwiesen. Der Besprechungsinhalt sei dem Akt nicht zu entnehmen. Etwaige vor dem 12. August 2003 datierte Ermittlungsschritte seien dem Akt nicht zu entnehmen. Bei dem vom LH erwähnten Verfahren handle es sich um ein auf Basis der Bestimmung des § 6 Abs. 6 AWG 2002 von Amts wegen durchgeführtes Feststellungsverfahren, das in den Bescheid des LH vom 8. September 2003 gemündet habe. Mit diesem Bescheid sei festgestellt worden, dass die mit Bescheid des LH vom 19. August 1986 genehmigte Mülldeponie der beschwerdeführenden Partei, abgeändert durch den Bescheid vom 10. Februar 1992, durch die Bescheide des LH vom 27. Dezember 1995 und vom 20. April 1999 an die durch die Altlastensanierung veränderten Geländeformen angepasst worden sei und nunmehr vollinhaltlich den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Deponieverordnung unterliege und die genannten Maßnahmenbescheide eine entsprechende Genehmigung nach § 37 AWG 2002 ersetzten.

Mit Schriftsatz vom 28. August 2003, eingelangt beim LH am 2. September 2003, habe sich das Hauptzollamt gegen die Aussetzung des Verfahrens ausgesprochen und vorgebracht, ein Zusammenhang zwischen dem Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG und einem Verfahren nach dem AWG 2002 sei nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 26. August 2003, eingelangt beim LH am 28. August 2003, sei von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht worden, der Verwaltungsgerichtshof gehe in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2003/07/0014, fälschlicher Weise davon aus, dass die gesetzten Maßnahmen für die Standsicherheit der Deponie erforderlich seien. Die vorgenommenen Aufschüttungen seien ausschließlich für die Sicherheit des hinter der sanierungsbedürftigen Altlast gelegenen Berghanges erforderlich. Es habe sich also bei den durchgeführten Baumaßnahmen um Verfüllungsaufträge im Sinne des ALSAG gehandelt. Zum Beweis dieses Vorbringens sei die Beischaffung diverser Akte, die Einvernahme der dem Sanierungsverfahren beigezogenen Amtssachverständigen sowie eine Befundaufnahme betreffend das hinter der sanierten Altlast gelegene Gelände beantragt worden. Etwaige Verfügungen auf Basis dieser Schriftsätze seien dem Akt nicht zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 9. April 2004 habe der LH der belangten Behörde über entsprechende Aufforderung den Verfahrensakt übermittelt und ausgeführt, dass eine relevante Verfahrensverzögerung nicht vorliege. Begründet worden sei dies zum einen damit, dass der LH einen technischen Amtssachverständigen mit dem Schreiben der Verfahrensparteien befasst habe, dieser aber in Folge von Arbeitsüberlastung bis zur Stellung des Devolutionsantrages keine Äußerung abgegeben habe und zum anderen damit, dass das Verfahren zwecks Klärung einer Vorfrage ausgesetzt worden sei.

Mit Schreiben vom 22. April 2004 habe der LH einen mit 20. Jänner 2004 datierten Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei übermittelt. Etwaige Verfügungen auf Basis dieses Schriftsatzes seien dem Akt nicht zu entnehmen.

Es könne dahin gestellt bleiben, ob die Mitteilung des LH vom 14. August 2003 betreffend die Nichtfortführung des Verfahrens einen Fortlauf der mit der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses begonnenen Frist gehemmt habe, da selbst diesfalls das Geschehen vor und nach der Fristhemmung nicht als durchgängig betriebenes Ermittlungsverfahren bezeichnet werden könne und auch unter Einrechnung einer Hemmung des Fristenlaufes eine verfrühte Antragstellung auf Übergang der Entscheidungsfrist nicht vorgelegen sei.

Ein sofortiges Tätigwerden der Behörde nach Einlangen des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses sei dem Akt nicht zu entnehmen. Hinweise auf die Arbeitsüberlastung eines Amtssachverständigen könnten - wenn der LH schon der Auffassung gewesen sei, dass ein Sachverständiger mit den Schriftsätzen der Partei zu befassen sei - nur dazu führen, dass ein anderer Sachverständiger mit der Angelegenheit zu betrauen sei, nicht jedoch dazu, dass die Behörde untätig des Ergebnisses der Beweisaufnahme harre.

Da sich sohin die Auffassung des LH, dass die Säumnis in der Entscheidung über den Berufungsantrag als nicht im überwiegenden Verschulden der Behörde liegend zu qualifizieren sei, als unrichtig erweise, sei in die Erledigung des Berufungsantrages einzutreten gewesen.

In der Sache selbst hält die belangte Behörde zunächst dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, die in Rede stehenden Abfallaufschüttungen dienten lediglich der Sicherheit des hinter der Altlast gelegenen Berghanges, nicht jedoch der Sicherheit des Deponiekörpers, Folgendes entgegen:

Dieses Vorbringen widerspreche den schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, aus denen zweifelsfrei hervorgehe, dass "das Entkleiden von der Steilheit der Hangfläche via Abfallaufschüttungen am bezughabenden Deponieteil uno actu sowohl der Sicherheit des Deponieteils als auch der Sicherheit des Berghanges dient". Eine neuerliche Befragung des Sachverständigen sei im Hinblick darauf, dass er zu dieser Frage bereits zweimal gutachterlich Stellung genommen habe, nicht notwendig.

Mit weiterem Schriftsatz vom 20. Jänner 2004 habe die beschwerdeführende Partei nochmals ausgeführt, dass die Baumaßnahmen nicht der Standsicherheit des Deponiekörpers, sondern der Standsicherheit des jenseits der Deponie befindlichen Berghanges diene.

Auch in diesem Vorbringen seien keine Sachverhaltselemente enthalten, die eine Wiederaufnahme des Beweisverfahrens nötig machten.

Auf Basis des von der BH und vom LH durchgeführten Beweisverfahrens sei als erwiesen anzusehen, dass die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Abfälle in die Deponie eingebracht würden und dort dauernd verbleiben sollten. Es sei ebenso als erwiesen anzusehen, dass "das Entkleiden von der Steilheit der Hangfläche via Abfallaufschüttungen am bezughabenden Deponieteil uno acto sowohl der Sicherheit des Deponieteils als auch der Sicherheit des Berghanges dient".

Nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen führt die belangte Behörde schließlich aus, der Argumentationslinie, es liege eine beitragsfreie Maßnahme vor, sei nicht näher zu treten. Zum einen erfülle das Ablagern von Abfällen auf einer Deponie von vornherein nicht den Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen, sondern den Tatbestand des Ablagerns von Abfällen. Die im Verfüllungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG enthaltene Ausnahme könne daher nicht zum Tragen kommen. Zum anderen diene die Ablagerung der Abfälle jedenfalls auch der Sicherheit des Deponiekörpers und stelle daher eine Baumaßnahme desselben dar. Die Verwendung von Abfällen für Baumaßnahmen des Deponiekörpers erfolge in der Absicht, diese dauernd dort zu belassen und erfülle daher ebenfalls den Tatbestand des langfristigen Ablagerns von Abfällen. Die gegenständliche Maßnahme sei daher beitragspflichtig im Grunde des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG.

Es sei weiters zu prüfen, ob sich die Beitragspflicht nach § 6 Abs. 1 ALSAG oder nach § 6 Abs. 4 leg. cit. bemesse.

§ 6 Abs. 4 ALSAG sehe begünstigte Beitragssätze vor, wenn Abfälle auf einer Deponie abgelagert würden, die nach dem in der Deponieverordnung festgelegten Stand der Technik genehmigt worden sei (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp festgelegten Stand der Technik mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen worden sei (Altanlage).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien für Altanlagen die Tatbestandsvoraussetzungen der begünstigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG nur dann als erfüllt anzusehen, wenn alle Vorgaben der Deponieverordnung und damit auch jene zur Abfallqualität erfüllt seien. Da die betroffenen Abfallmengen auf einer Deponie abgelagert würden, in der laut rechtskräftigem Spruchteil III des erstinstanzlichen Bescheides und laut den von der Deponiebetreiberin für die Jahre 1998 bis 2003 erstatteten Deponiemeldungen unter anderem Hausmüll abgelagert werde, der nicht den Vorgaben der Deponieverordnung entspreche, sei der Altlastenbeitrag nach § 6 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz und nicht nach § 6 Abs. 4 leg. cit. festzusetzen. Diese Feststellung gelte - im Hinblick auf die gesetzliche Anpassungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 Z. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 - nicht für nach dem 1. Jänner 2004 erfolgte Ablagerungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei bringt zunächst vor, die belangte Behörde sei zur Entscheidung unzuständig gewesen, weil die Voraussetzungen für den Übergang der Entscheidungspflicht nicht vorgelegen seien. Den LH habe kein Verschulden an der Säumnis getroffen, weil er einerseits das Verfahren ausgesetzt habe, um den Ausgang eines Feststellungsverfahrens nach dem AWG 2002 abzuwarten und weil er andererseits Schriftsätze der Verfahrensparteien dem Amtssachverständigen zwecks Erstattung einer Stellungnahme übermittelt habe. Hätte die belangte Behörde die Vorschriften über das Parteiengehör gewahrt, so hätte die beschwerdeführende Partei diese Umstände ins Treffen führen können.

In der Sache selbst vertritt die beschwerdeführende Partei die Auffassung, die im Zuge der Sanierung der Altlast 15 aus bodenmechanischen Gründen zur Vermeidung von Böschungsbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast abgelagerten Abfälle erfüllten nicht den (subjektiven) Abfallbegriff, weil die Baumaßnahmen auf Grund einer konkreten bautechnischen Funktion, nämlich zur Hangstabilisierung des jenseits des Deponiekörpers gelegenen Berghanges bzw. zur Vermeidung von Böschungsbrüchen durchgeführt worden seien. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, Zl. 2000/07/0074, ausgesprochen habe, bedürfe es zur Beurteilung der Frage, ob etwas als übergeordnete Baumaßnahme einzustufen sei, eines Sachverständigengutachtens. Im vorliegenden Fall hätten die beigezogenen Sachverständigen die Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei als übergeordnete Baumaßnahme eingestuft. Wenn die belangte Behörde schon davon abweiche, dann hätte sie ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen.

Eventualiter werde geltend gemacht, dass zumindest die verminderte Altlastensanierungsbeitragspflicht nach § 6 Abs. 4 ALSAG vorliege. Dazu werde auf den Bescheid des LH vom 19. November 1998 verwiesen, in welchem der LH davon ausgegangen sei, dass die verminderte Beitragspflicht nach § 6 Abs. 4 ALSAG anzuwenden sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Am 25. Juni 2003 wurde dem LH das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2003, 2003/07/0014, zugestellt, mit welchem der Berufungsbescheid des LH vom 19. November 1998 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde.

Mit der Zustellung dieses Bescheides begann für den LH (neuerlich) die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 AVG für die Entscheidung über die Berufung der mitbeteiligten Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid zu laufen.

Der LH hat der mitbeteiligten Partei mit Schreiben vom 14. August 2003 mitgeteilt, dass hinsichtlich der Deponie der beschwerdeführenden Partei aus näher dargestellten Gründen ein Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 durchzuführen sei. Das Ergebnis dieses Verfahrens werde gleichzeitig als Vorfrage für das anhängige Berufungsverfahren nach dem ALSAG anzusehen sein. Für letzteres Verfahren bedeute dies, dass bis zum Abschluss des abfallwirtschaftlichen Verfahrens mit einer Entscheidung im Verfahren nach dem ALSAG nicht gerechnet werden könne.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 ersuchte der LH unter Hinweis auf Schriftsätze der Verfahrensparteien einen Amtssachverständigen um eine Stellungnahme, ob die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Schüttungen als übergeordnete Baumaßnahme im Sinne des § 2 Abs. 5 ALSAG angesehen werden könnten.

Wie noch zu zeigen sein wird, reichten die dem LH bereits vor Erlassung seines (vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. Mai 2003, 2003/07/0014 aufgehobenen) Bescheides vom 19. November 1998 vorliegenden Ermittlungsergebnisse für die Lösung der Rechtsfrage, ob die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommenen Schüttungen als übergeordnete Baumaßnahme einzustufen sind, aus. Die Einholung einer weiteren Stellungnahme eines Amtssachverständigen war nicht erforderlich und konnte daher entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei auch ein Verschulden des LH an der Säumnis nicht ausschließen.

Ebenso erweist sich die Auffassung der beschwerdeführenden Partei als unzutreffend, der LH habe das Berufungsverfahren nach dem ALSAG bis zum Abschluss des Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 aussetzen können, weil letzteres eine Vorfrage für das Verfahren nach dem ALSAG zum Inhalt gehabt habe. Die beschwerdeführende Partei meint, das Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 habe zu klären gehabt, ob die Abfallschüttungen eine zulässige Maßnahme gewesen seien, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Voraussetzung für die Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG sei.

Das Schreiben des LH vom 14. August 2003 stellt keinen Bescheid dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft die Behörde allerdings auch dann kein Verschulden an einer Säumnis, wenn sie das Verfahren ohne Erlassung eines Bescheides aussetzt, sofern die Voraussetzungen des § 38 AVG hiefür vorliegen (vgl. das Erkenntnis vom 26. November 2002, 2002/11/0083 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Voraussetzungen des § 38 AVG lagen aber im Beschwerdefall nicht vor.

Ob Abfallschüttungen den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erfüllen, hängt zwar auch davon ab, ob es sich dabei um eine zulässige Verwendung von Abfällen handelt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2004, 2003/07/0173). Eine zulässige Abfallverwendung ist aber nur eine von mehreren Voraussetzungen für die Befreiung vom Altlastenbeitrag.

Wie noch zu zeigen sein wird, stand auf Grund des dem LH bereits vor seinem Schreiben vom 14. August 2003 vorliegenden Sachverhaltes fest, dass die Abfallschüttungen der beschwerdeführenden Partei andere Voraussetzungen (als die Zulässigkeit der Maßnahme) des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht erfüllen, sodass es einer Klärung der Frage, ob es sich bei diesen Schüttungen um zulässige Maßnahmen handelte, nicht mehr bedurfte.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass den LH ein Verschulden an der Säumnis traf und dass die Entscheidung auf Grund des Antrages der mitbeteiligten Partei auf die belangte Behörde übergegangen ist.

Im Zentrum der Beschwerdeausführungen steht die Auffassung der beschwerdeführenden Partei, die den Gegenstand des angefochtenen Feststellungsbescheides bildenden Abfälle erfüllten eine konkrete bautechnische Funktion im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme und seien daher beitragsfrei.

Für die Beitragspflicht sind im Beschwerdefall die §§ 2 Abs. 5 Z. 1 und 3 Abs. 1 ALSAG maßgeblich.

Die §§ 2 Abs. 5 Z. 1 und 3 Abs. 1 ALSAG wurden durch die Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 geändert. Diese Änderung trat mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

Der angefochtene Bescheid bezieht sich sowohl auf Zeiträume vor als auch nach Inkrafttreten dieser Änderung.

Die §§ 2 Abs. 5 Z. 1 und 3 Abs. 1 ALSAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 lauten:

"§ 2. (1) ....

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen, einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen sowie Baumaßnahmen des Deponiekörpers (zB Deponiezwischenabdeckungen, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

  1. 1. das langfristige Ablagern von Abfällen;
  2. 2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
  3. 3. das Lagern von Abfällen;
  4. 4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes."

    Mit der Frage, ob die in Rede stehenden Abfälle die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes nach § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG erfüllen, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 27. Mai 2003, Zl. 2003/07/0014, auseinander gesetzt und die Frage verneint. Dem Erkenntnis lag die Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 zugrunde.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis Folgendes ausgeführt (Bei der in den nachfolgenden Passagen erwähnten mitbeteiligten Partei des damaligen Verfahrens handelt es sich um die beschwerdeführende Partei des vorliegenden Verfahrens, bei der belangten Behörde um den LH):

    "Die Einstufung als 'übergeordnete Baumaßnahme' im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG hätte zur Voraussetzung, dass es sich um das "Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen" im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG handelt, da die Ausnahme für "übergeordnete Baumaßnahmen" auf diesem Grundtatbestand aufbaut.

    Die den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Abfälle werden, wie sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen lässt, auf der Deponie abgelagert. Das Ablagern von Abfällen auf einer Deponie erfüllt aber von vornherein nicht den Tatbestand des Verfüllens von Geländeunebenheiten oder des Vornehmens von Geländeanpassungen.

    Überdies ist dem im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des von der BH beigezogenen Gutachters zu entnehmen, dass die zur Vermeidung von Böschungsanbrüchen am bergseitigen Rand der Altlast im Zuge der Sanierung derselben auf dem Gelände der Deponie der mitbeteiligten Partei erfolgte Schüttung von Abfällen auch zur Sicherung der Deponie der mitbeteiligten Partei erforderlich ist, weil ohne diese Maßnahme für die Deponie Rutschungsgefährdungen auftreten würden. Baumaßnahmen aber, die für die Standsicherheit der Deponie erforderlich sind, sind Baumaßnahmen des Deponiekörpers. Als solche werden sie im Übrigen auch von dem von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen eingestuft.

    Die Argumentation der mitbeteiligten Partei, die in Rede stehenden Deponieteile fielen unter den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG, der jene Geländeverfüllungen- oder -anpassungen von der Beitragspflicht ausnimmt, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen, erweist sich als unzutreffend. Da Baumaßnahmen des Deponiekörpers von vornherein nicht unter § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG fallen, kann für diese Baumaßnahmen auch nicht die dort vorgesehene Ausnahme zum Tragen kommen.

    Die Beschwerdeausführungen geben keinen Anlass dazu, von dieser Auffassung abzugehen.

    Die rechtliche Beurteilung im Vorerkenntnis vom 27. Mai 2003, 2003/07/0014, dass für die Abfallschüttungen der Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG nicht zum Tragen kommt, beruht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht auf der Annahme, dass die Abfälle auf der Deponie abgelagert werden. Diese Annahme, die von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten wird, hat ihre Grundlage in dem vom LH (der belangten Behörde des Vorerkenntnisses) eingeholten Amtssachverständigengutachten und den darin verwendeten Vorgutachten. Schon auf der Grundlage dieses Sachverhaltes allein scheidet in rechtlicher Hinsicht aus den im Vorerkenntnis dargelegten Gründen die Einstufung der Abfallschüttung als übergeordnete Baumaßnahme und damit auch die Anwendung des Befreiungstatbestandes des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG aus.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat im Vorerkenntnis eine Beitragsfreiheit auch deswegen verneint, weil die Abfallschüttung auch zur Sicherung der Deponie der beschwerdeführenden Partei erforderlich ist, weil ohne diese Abfallschüttung für die Deponie Rutschgefährdungen auftreten würden. Auch diese Sachverhaltsannahme hat ihre Grundlage in dem vom LH eingeholten Amtssachverständigengutachten und den darin verwendeten Vorgutachten, auf die sich die beschwerdeführende Partei selbst beruft.

    Die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgetragene, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren allerdings nicht mehr ausdrücklich vertretene Auffassung der beschwerdeführenden Partei, der Verwaltungsgerichtshof sei im Vorerkenntnis von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, ist daher, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, nicht nachvollziehbar.

    Aus den obigen Ausführungen ergibt sich auch, dass für die belangte Behörde auf Grund des vom LH durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Sachverhalt ausreichend geklärt war.

    Die Meinung der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde hätte ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen, weil sie von dem vom LH eingeholten Gutachten und den darin zitierten Vorgutachten abgewichen sei, trifft nicht zu.

    Die dem Verfahren beigezogenen Gutachter haben die Abfallschüttung als übergeordnete Baumaßnahme eingestuft. Auf der Grundlage des den Gutachten entnehmbaren Sachverhaltes ist diese Einstufung aber rechtlich verfehlt. Diese Einstufung stellt nicht die Beantwortung einer Fachfrage dar, sondern die Beurteilung einer Rechtsfrage. Insofern unterscheidet sich der Beschwerdefall in einem entscheidenden Punkt von jenem, der dem von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnis vom 29. Jänner 2004, 2000/07/0074, zugrunde lag. Anders als im Fall des genannten Erkenntnisses bedurfte es daher im Beschwerdefall nicht der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

    Für einen Teil des vom angefochtenen Bescheid erfassten Ablagerungszeitraumes ist auch die Rechtslage nach der Novelle BGBl. I Nr. 142/2000 anzuwenden.

    Die für das vorliegende Verfahren relevanten Bestimmungen des ALSAG in der Fassung dieser Novelle lauten:

"§ 2. (1)

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und

b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);"

"§ 3. (1) Dem Altlastenbeitrag unterliegen:

1. das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;

2. das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);

  1. 3. das Lagern von Abfällen;
  2. 4. das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes. "

    Durch die erwähnte Novelle hat sich nichts geändert, was die Einstufung der in Rede stehenden Abfälle als beitragspflichtige Abfälle betrifft. Vielmehr wurde durch die Neufassung des § 2 Abs. 5 Z. 1 ALSAG deutlicher als vorher zum Ausdruck gebracht, dass Abfälle, die für "Baumaßnahmen des Deponiekörpers" verwendet werden, nicht vom Abfallbegriff des ALSAG ausgenommen sind und die Neuformulierung des § 3 Abs. 1 Z. 1 ALSAG stellt unmissverständlich klar, dass das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper auch dann beitragspflichtig ist, wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind.

    Die beschwerdeführende Partei meint, die Abfälle unterlägen nicht dem § 6 Abs. 1 ALSAG, sondern dem § 6 Abs. 4 leg. cit. § 6 Abs. 4 ALSAG sieht begünstigte Beitragssätze vor, wenn Abfälle auf einer Deponie abgelagert werden, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem abgeschlossen wurde (Altanlage).

    Für Altanlagen sind die Tatbestandsvoraussetzungen der begünstigten Beitragssätze nach § 6 Abs. 4 ALSAG nur dann als erfüllt anzusehen, wenn alle Vorgaben der Deponieverordnung und damit auch jene zur Abfallqualität erfüllt sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, Zl. 98/07/0101).

    Nach den von der beschwerdeführenden Partei nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid wird auf der Deponie der beschwerdeführenden Partei Hausmüll abgelagert, der nicht den Vorgaben der Deponieverordnung entspricht. Damit aber sind die Voraussetzungen für den begünstigten Beitragssatz nach § 6 Abs. 4 ALSAG nicht gegeben.

    Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

    Wien, am 21. Oktober 2004

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