Normen
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
AVG §8;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 4. Februar 2002 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für das Detailprojekt "Anschluss Gemeinde R und Regenbecken". Dieses Detailprojekt beinhaltet die Ableitung der aus dem Gemeindegebiet von R anfallenden Abwässer zur Verbandskläranlage der mitbeteiligten Partei und die Errichtung eines Regenbeckens.
Über dieses Ansuchen führte der LH am 19. November 2002 eine mündliche Verhandlung durch.
Der Verhandlungsschrift sind zwei Schriftsätze des Beschwerdeführers angeschlossen, in denen dieser gegen das Vorhaben Einwendungen erhebt. Darin macht der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung seiner Wasserversorgungsanlage und seiner Grundstücke durch das zur Bewilligung beantragte Projekt geltend.
Mit Schreiben vom 22. Juli 2003 legte die mitbeteiligte Partei dem LH ein Ergänzungsprojekt zum Detailprojekt "Anschluss Gemeinde R und Regenbecken" vor.
Mit Bescheid vom 5. August 2003 erteilte der LH der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im Detailprojekt "RHV S-Umgebung, Detailprojekt Anschluss Gemeinde R und Regenbecken, Jänner 2002" bzw. im Ergänzungsprojekt "Anschluss Gemeinde R und Regenbecken, Juli 2003" dargestellten Kanalisationsanlagen samt Nebenanlagen. Über die Einwendungen des Beschwerdeführers wurde wie folgt abgesprochen:
"Den Forderungen des (Beschwerdeführers), Beilagen F und G der Verhandlungsschrift, bezüglich seiner Trinkwasserquelle etc. werden keine Folge gegeben."
In der Begründung heißt es, hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers werde festgestellt, dass dieser die Forderungen bezüglich seiner Quelle auch bereits in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren der Bezirkshauptmannschaft G bezüglich eines Regenentlastungskanals, welcher in der gleichen Künette bzw. gleichzeitig wie der gegenständliche Leitungsstrang verlegt werden solle, vorgebracht habe. Es seien vom Beschwerdeführer keinerlei neuen Sachverhalte vorgebracht bzw. von der Behörde keine sonstigen Anhaltspunkte gesehen worden, sodass davon auszugehen sei, dass - wie außerdem auch in einem umfangreichen Berufungsverfahren beim LH festgestellt worden sei - eine Parteistellung des Beschwerdeführers nicht gegeben sei, da durch die vorgesehenen Maßnahmen keine Beeinträchtigung der Quelle (nur Nutzwasser) bzw. des Grundeigentums des Beschwerdeführers zu erwarten sei bzw. durch die vorgesehenen Maßnahmen (zukünftige Auflassung der bestehenden Kläranlage etc.) eine Verbesserung im Bereich der Quelle zu erwarten sei.
Der Beschwerdeführer berief.
Er machte geltend, auf Grund seiner Trinkwasserquelle, die sich unmittelbar neben der Trasse der geplanten Abwasserleitungen befinde, komme ihm Parteistellung zu. Die Behauptung, dass keine Beeinträchtigung der Quelle zu erwarten sei, sei unrichtig. Die vorgesehene Druckleitung weise in dem tiefer gelegenen Taleinschnitt, wo sich die Trinkwasserquelle befinde, die höchsten Betriebsdrücke auf und sei dadurch ein besonderes Gefährdungspotential für die Wasserversorgung der Quelle. Es sei unverständlich, dass dieser Bereich nicht auch doppelwandig ausgeführt werden solle, wie dies gemäß den RTL-Regelblättern Vorschrift sei. Wie aus dem Projekt ersichtlich sei, befinde sich der Strang 1 auf dem im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Grundstück Nr. 36, ebenso auf dem Grundstück Nr. 49/3. Es sei daher offensichtlich vorgesehen, auf Grundstücken des Beschwerdeführers Baggerarbeiten durchzuführen. Die Behauptung, dass sich die gesamten Baumaßnahmen auf öffentlichem Grund befänden, sei unrichtig. Entlang der Kanaltrasse von Punkt EK 15 bis EK 18 befinde sich die Grundgrenze des Beschwerdeführers, die nicht vermarkt sei. Es sei daher unbedingt erforderlich die Vermarkung vor Beginn der Bauarbeiten durchzuführen. Im Übrigen sei die Straße im Plan doppelt so breit eingezeichnet wie in der Natur vorhanden. Es sei daher unerklärlich wie zwei gegenläufige Kanäle mit DN 1000 und zusätzlich eine Druckleitung in einer derartig schmalen Straße eingebaut werden könnten. Aus den Plänen im Maßstab 1:500 sei auch ersichtlich, dass die Leitungen mit ihrer Gesamtbreite in das angrenzende Privatgrundstück reichten und hier offensichtlich auch die Kanalkünette gegraben werde. Diese Benützung fremder Grundstücke sei jedoch keineswegs durch § 72 des Wasserrechtsgesetzes gedeckt. Auch müsse die Zufahrt zum Bauernhof des Beschwerdeführers ständig aufrecht erhalten werden, ebenso die direkte Zufahrt von seinem Schloss zum Ort R. Der Standort für das Regenbecken sei eine denkbar ungünstige Lösung.
Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 22. April 2004 traf die belangte Behörde folgende Entscheidung:
"Aus Anlass der Berufung von (Beschwerdeführer) wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5.8.2003, Wa- 104736/28-2003-Wab/Gin, in seinem Spruchteil I gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt ergänzt:
In seinem Auflagepunkt 23
Die Druckleitung ist gemäß ÖNORM EN 805 auf Dichtheit zu prüfen.
Der Auflagepunkt 40 wird insofern ergänzt, als nach dem zweiten Absatz folgender Satz eingefügt wird:
Die Druckleitung ist außerhalb jenes Bereiches, wo sie als Doppelrohrleitung ausgeführt wird, jedenfalls alle zehn Jahre einer Druckprüfung gemäß ÖNORM EN 805 zu unterziehen.
Im Übrigen wird die Berufung von (Beschwerdeführer und andere Berufungswerber) mangels Parteistellung gemäß § 66 AVG abgewiesen.
Auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens wird gemäß § 21 WRG die Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Grundwasserentnahme mit 16.8.2024 und die Bauvollendungsfrist gemäß § 112 WRG mit 16.8.2005 neu festgesetzt."
In der Begründung heißt es, von der belangten Behörde sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger mit der Angelegenheit befasst worden. Dieser habe dazu nachstehendes Gutachten abgegeben: (im Folgenden werden nur die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren entscheidenden Passagen aus diesem Gutachten wiedergegeben).
"Sollte die Druckleitung im Bereich des Brunnens (des Beschwerdeführers) besonderen Anforderungen entsprechen?
Bei projekts- bzw. bescheidmäßiger Herstellung bzw. Betrieb der Druckleitung ist davon auszugehen, dass weder quantitative noch qualitative Beeinträchtigungen der Wassergewinnungsanlage des (Beschwerdeführers) eintreten.
Dies wird wie folgt begründet:
Der Bescheid verlangt die Durchführung der entsprechenden Dichtheitsprüfungen bei der Errichtung der Druckleitung.
Der Bescheid verlangt regelmäßig wiederkehrende Überprüfungen der Dichtheit bzw. des Bauzustandes der Kanalanlage.
Der Bescheid verlangt Vorkehrungen, die eine allfällige Drainagewirkung der Kanalkünetten verhindern (Sperrriegel in regelmäßigen Abständen).
Der Bescheid verlangt die Durchführung von Beweissicherungen für Brunnen und Quellen.
Da durch diese Maßnahmen die dauerhafte Dichtheit der Druckleitung sichergestellt sowie der Abzug von Grundwasser über die Kanalkünette hintangehalten wird, sind darüber hinausgehende Anforderungen nicht erforderlich.
In welchem Bereich liegen die Baumaßnahmen auf dem Grundstück (des Beschwerdeführers)?
Sämtliche im gegenständlichen Projekt geplanten Abwasserleitungen (Druckleitung AR, Entlastungskanal, Hauptsammler 1, Druckleitung DN 32 und Pumpwerk HAR) sowie das Regenbecken R liegen auf öffentlichem Gut (Straße) bzw. auf dem gemeindeeigenen Grundstück (Parzelle 41/5).
...
Die oben genannten Dichtheitsprüfungen sind nicht nur an den Kanälen und Druckleitungen, sondern auch an den übrigen abwasserführenden Bauwerken (Becken, Pumpensümpfe, Schächten, etc.) durchzuführen. Durch die entsprechenden Bescheidauflagen ist der Schutz des Grundwassers sichergestellt.
...
Wäre eine Vermarkung der Grundgrenze (des Beschwerdeführers)
zu Parzelle 51 erforderlich?
Nach Ansicht des Unterfertigten kann der Bewilligungswerber nicht zur Herstellung von Grundvermarkungen verpflichtet werden, die schon vor Beginn der Bauarbeiten fehlen, sondern nur zur Herstellung solcher, die im Zuge der Bauarbeiten verloren gehen (siehe Auflagepunkt 26 im Bescheid).
Es ist jedoch Sache des Bauwerbers, dafür zu sorgen, dass die Grundgrenze (des Beschwerdeführers) (wo immer sie im Detail auch liegen mag) nicht mit dem Bauwerk überschritten wird.
Könnte das Regenbecken möglicherweise wasserführende Schichten (Anmerkung des Unterfertigten: müsste heißen grundwasserstauende Schichten) durchbrechen und dadurch umliegende Brunnen beeinträchtigen? Könnte dies bei einem Brunnen (des Beschwerdeführers) auf seinem Bauernhof auf Grundstück Nr. 36 eintreten?
Beide Fragen werden aus ho. fachlicher Sicht verneint und zwar mit folgender Begründung:
Aus dem Detailplan Regenbecken des gegenständlichen Ergänzungsprojektes ist ersichtlich, dass der (ein) Grundwasserspiegel im Bereich des Schachtbrunnens unmittelbar neben dem Regenbecken ein Niveau von 395,50 m und das Aufstandsniveau der Pumpe im Brunnen 394,00 m beträgt. Die Stauschichte des Grundwassers muss sich daher jedenfalls unterhalb dieser Höhenlage befinden.
Aus dem genannten Projektsplan ist aber auch ersichtlich, dass die Unterkante des tiefsten Bauwerkteils (Pumpensumpf) wesentlich höher liegt (396,20 m) als die o.g. Stauschichte. Eine Durchörterung dieser Schichte mit dem Bauwerk und damit eine Beeinträchtigung der umliegenden Brunnen ist daher nicht zu besorgen.
..."
Dieses Gutachten - so fährt die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides fort - sei den Parteien zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, dass durch die Bescheidauflage der Dichtheitsprüfung bei der Errichtung der Druckleitung eine dauerhafte Dichtung in keiner Weise sichergestellt sei. Es sei weiters keine Auflage im Bescheid zu finden, in welcher eine regelmäßig wiederkehrende Überprüfung der Dichte bzw. des Bauzustandes der Kanalanlage vorgeschrieben sei. Weiters sei die Durchführung von Beweissicherungen für Brunnen und Quellen nur für die Bauzeit vorgeschrieben worden.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe auf Grund dieser Stellungnahme nochmals eine Äußerung abgegeben. Diese laute:
"Der Auflagepunkt 23 des bekämpften Bescheides ist wie folgt zu ergänzen:
'Die Druckleitung ist gemäß ÖNORM EN 805 auf Dichtheit zu prüfen'.
Diese Ergänzung ist deshalb erforderlich, da die ÖNORM B 2503 keine Regelungen betreffend Dichtheitsprüfung von Druckleitungen enthält. In der Ausgabe vom 01.10.2003 der ÖNORM B 2503 bzw. in der ÖNORM EN 1610 wird diesbezüglich auf die o.a. ÖNORM EN 805 (Wasserversorgung, Anforderungen an Wasserversorgungssysteme und deren Bauteile außerhalb von Gebäuden) verwiesen.
Wiederkehrende Überprüfungen (in Abständen von max. 10 Jahren) der Dichtheit bzw. des Bauzustandes der Kanäle, Schächte und Kanalbauwerke sind in Auflagepunkt 40 des bekämpften Bescheides festgelegt. Dieser Auflagepunkt wäre aus ho. fachlicher Sicht insofern zu ergänzen als nach dem zweiten Absatz folgender Satz eingefügt wird: 'Die Druckleitung ist außerhalb jenes Bereiches, wo sie als Doppelrohrleitung ausgeführt wird, jedenfalls alle 10 Jahre einer Druckprüfung gemäß ÖNORM EN 805 zu unterziehen'.
Diese zusätzliche Forderung wird damit begründet, dass sehr kleine Schadstellen unter Umständen bei der Fernsehkameraabfahrung nicht entdeckt werden. Die Druckleitung führt ständig konzentriertes häusliches Abwasser, dadurch und aufgrund der Druckverhältnisse können daher schon kleine Schadstellen zu mehr als geringfügigen Abwasseraustritten führen.
Durch diese ergänzten Auflagepunkte (23 und 40) ist aus ho. fachlicher Sicht eine dauerhafte Dichtheit der Abwasseranlagen sichergestellt und kann davon ausgegangen werden, dass dadurch auf Dauer keine Beeinträchtigung der Wassergewinnungsanlage (des Beschwerdeführers) erfolgt."
Diese Stellungnahme sei, so heißt es im angefochtenen Bescheid weiter, den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt worden.
Eine weitere Stellungnahme seitens des Amtssachverständigen sei wie folgt abgegeben worden:
"Aufgrund der ho. Stellungnahmen vom 13.01.2004 und vom 18.02.2004 langten (vom Beschwerdeführer) ein Schreiben vom 03.03.2004 samt Beilagen (1-8) an die ho. Wasserrechtsbehörde sowie ein Fax vom 15.03.2004 an den Unterfertigten ein.
Weiters wurden Telefongespräche mit (dem Beschwerdeführer) und mit dem Sachbearbeiter des Planungsbüros geführt sowie eine weitere Besprechung mit der ho. Wasserrechtsbehörde durchgeführt.
Zusammenfassend wird zu den Einwendungen (des Beschwerdeführers) im o.g. Schreiben wie folgt Stellung genommen:
Zur Lageplandarstellung der Abwasserleitungen bzw. zum Platzbedarf dieser Leitungen in den Straßenparzellen Nr. 1014/1 und 1013/2 KG R (im Bereich zwischen den Schächten EK 11 bis EK 16):
Die im Lageplan gewählte Darstellung der Kanalleitung ist eine schematische (strichpunktierte Linie als Kanalstrang, kleine Ringe als Symbol für Einsteigschächte) und gibt die tatsächliche Lage des Bauwerkes und dessen Platzbedarf nur bedingt wieder. Vor Baubeginn ist jedenfalls eine den Gegebenheiten in der Natur (tatsächliche Grundgrenzen, Einbauten etc.) entsprechende Feintrassierung und Auspflockung vorzunehmen. Im Bewilligungsstadium muss zumindest klar sein, ob mit dem verfügbaren Platz (hier die Breite der öffentlichen Straße) grundsätzlich das Auslangen gefunden werden kann.
Nach den vorliegenden Planunterlagen (Lageplan im Projekt; Lageplan über die Teilung von Grundstücken des Zivilgeometers Dipl.-Ing. A, Planurkunde GZ 6327 vom 02.12.1975) beträgt die Straßenbreite im o.g. Bereich zumindest 4 m).
Für die Verlegung von zwei nebeneinander liegenden Rohrleitungen mit einem Nenndurchmesser von jeweils 1,00 m benötigt man gem. der gültigen ÖNORM EN 1610 eine Grabenbreite von 3,55 bis 3,60 m (unter Berücksichtigung der erforderlichen Arbeitsräume und des erforderlichen Platzes für ein Verbaugerät für die Grabensicherung).
Die Druckleitung sowie allfällige andere Einbauten (Kabel, WL, etc.) werden oberhalb der Kanalrohre knapp neben den Einstiegsschächten, die keinesfalls breiter als die großen Rohrleitungen selbst sind, verlegt.
Es ist daher erkennbar, dass mit der verfügbaren Straßenbreite zwar knapp, aber doch das Auslangen gefunden werden kann.
...
Zur Doppelverrohrung der Abwasserleitung im Bereich der Quelle (des Beschwerdeführers):
Die diesbezüglichen Äußerungen des Unterfertigten in der Stellungnahme vom 13.01.2004 und vom 18.02.2004 werden aufrechterhalten.
Ergänzend wird hiezu noch Folgendes festgestellt:
Dem (vom Beschwerdeführer) zitierten ATV-Regelblatt A 128 ist zu entnehmen, dass die darin beschriebenen kontrollierbaren Schutzmaßnahmen in Wassergewinnungsgebieten (in Schutzzone II - soweit vorhanden) von öffentlichen Wasserversorgungen zu treffen sind. In Punkt 2.1. (Allgemeines der Planungsgrundsätze) des genannten Regelblattes wird ausdrücklich auf die betroffenen Wasserversorgungsunternehmen hingewiesen, die an den Voruntersuchungen zu beteiligen sind. Da die gegenständliche Quelle eine private Einzelwasserversorgungsanlage ohne Schutzgebiet ist, trifft das genannte Regelblatt hier nicht zu.
Es entspricht daher durchaus dem Stand der Technik, dass diese zusätzlichen Schutzvorkehrungen nur bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen im Bereich der Schutzzone II zur Anwendung kommen.
Im übrigen Bereich der Abwasserleitungen werden mit den einfachen Schutzvorkehrungen (erstmalige und wiederkehrende Dichtheitsprüfungen, Beweissicherungen; sh. Auflagepunkte des Bewilligungsbescheides) die fremden Rechte gesichert."
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, eine Parteistellung des Beschwerdeführers sei ausgeschlossen, weil er in seinem Eigentumsrecht oder in sonstigen Rechten nach § 12 WRG durch das gegenständliche Projekt nicht beeinträchtigt werde. Im öffentlichen Interesse sei trotz der mangelnden Parteistellung auf das Berufungsvorbringen teilweise eingegangen und durch Vorschreibung weiterer Bescheidauflagen der Schutz des Grundwassers weiter erhöht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe zu Unrecht seine Parteistellung verneint. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid offenbar selbst davon aus, dass die Möglichkeit eines Schadenseintrittes bei der Druckleitung außerhalb jenes Bereiches, wo sie als Doppelrohrleitung ausgeführt werde, bestehe, meine aber offenbar, dass ein solcher Schaden durch eine Überprüfung der Rohrleitung alle 10 Jahre zumindest begrenzbar sei. Alleine daraus ergebe sich, dass die Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten des Beschwerdeführers gegeben sei. Durch die Überprüfung könne aber der Eintritt eines Schadens nicht verhindert werden.
Möglich sei aber auch eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde vertrete die Auffassung, dass die Verlegung von zwei nebeneinander liegenden Rohrleitungen im öffentlichen Gut (Straße) möglich sei. Sie stütze sich dabei auf den Lageplan des Projektes und einen Lageplan über die Teilung von Grundstücken. Diese Begründung sei aber nicht stichhältig, weil sich die Liegenschaft nicht im Bereich des Grenzkatasters befinde und daher der Naturzustand maßgebend sei. Ohne genaue Feststellung der tatsächlichen Straßenbreite, die aber nicht erfolgt sei, könne daher nicht gesagt werden, dass Rechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt würden. Die Lagepläne berücksichtigten ausschließlich die Grenzen am Papier, jedoch nicht die Grenzen in der Natur.
Die belangte Behörde hat die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 102 Abs. 1 lit. b und des § 12 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise:
"§ 102. (1) Parteien sind:
...
b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103,
..."
"§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen."
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Inhabern der im § 12 Abs. 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten Parteistellung dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl. für viele das Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, VwSlgNF 14.756 A).
Der Beschwerdeführer behauptet eine mögliche Beeinträchtigung seines Grundeigentums und seiner Wasserversorgungsanlage.
Die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundeigentums erblickt der Beschwerdeführer in einer (nicht nur vorübergehenden) Inanspruchnahme seiner Grundstücke durch die Verlegung von Rohrleitungen.
Die Projektsunterlagen, die dem Genehmigungsbescheid des LH zugrunde liegen und damit für die Frage maßgeblich sind, in welchem Umfang das Projekt genehmigt wurde, sehen keine (dauernde) Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers für die Verlegung von Rohrleitungen oder für sonstige bauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem bewilligten Projekt vor. Die Erstbehörde hat auch ausdrücklich in der Begründung ihres Bescheides festgehalten, dass alle Rohrleitungen und sonstigen baulichen Anlagen auf öffentlichem Gut oder auf Grundstücken der Gemeinde R zu liegen kommen.
Damit scheidet eine Beeinträchtigung des Grundeigentums des Beschwerdeführers durch Verlegung von Rohrleitungen von vornherein aus. Sollte das öffentliche Gut (Straße), auf dem nach den Projektsunterlagen die Abwasserleitungen verlegt werden sollen, in den entsprechenden Plänen falsch eingezeichnet und eine Verlegung der Rohrleitung tatsächlich nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers möglich sein, dann deckte die erteilte Bewilligung diese Grundinanspruchnahme nicht ab.
Hingegen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seiner Auffassung im Recht, auf der Grundlage des von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes könne ihm die Parteistellung hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung seiner Wasserversorgungsanlage nicht aberkannt werden.
Die belangte Behörde hat die Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund der Aussage des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen verneint, wonach es bei Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei zu keiner Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers kommt.
Schon in seiner ersten Stellungnahme hat der Amtssachverständige ausgeführt, bei projekts- bzw. bescheidmäßiger Herstellung bzw. Betrieb der Druckleitung sei davon auszugehen, dass weder quantitative noch qualitative Beeinträchtigungen der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers eintreten. Was mit "projekts- bzw. bescheidmäßiger Herstellung bzw. Betrieb der Druckleitung" gemeint ist, wird aus den folgenden Ausführungen des Amtssachverständigen deutlich. Er begründet nämlich seine Auffassung damit, dass der Bescheid die Durchführung der entsprechenden Dichtheitsprüfungen bei der Errichtung der Druckleitung, wiederkehrende Überprüfungen der Dichtheit bzw. des Bauzustandes der Kanalanlage, Vorkehrungen, die eine allfällige Drainagewirkung der Kanalkünetten verhinderten sowie die Durchführung von Beweissicherungen für Brunnen und Quellen verlange und folgert daraus, dass durch diese Maßnahmen die dauerhafte Dichtheit der Druckleitung sichergestellt sowie der Abzug von Grundwasser über die Kanalkünette hintangehalten werde. In der ergänzenden Stellungnahme begründet der Amtssachverständige die von ihm vorgeschlagenen zusätzlichen Auflagen damit, durch diese werde die dauerhafte Dichte der Abwasseranlagen sicher gestellt und es könne davon ausgegangen werden, dass dadurch auf Dauer keine Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers erfolge.
Aus diesen Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich, dass dieser seine Aussage, es werde durch die Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei zu keiner Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers kommen, darauf gründet, dass die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen und in der Folge von der belangten Behörde über Vorschlag des Amtssachverständigen noch verschärften Auflagen eine solche Beeinträchtigung verhindern.
Dass durch Auflagen eine Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte hintangehalten werden kann, reicht aber für eine Verneinung der Parteistellung nicht aus.
Die Bezugnahme auf die "projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes" in der Judikatur bedeutet nicht, dass Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 unmöglich gemacht würde, die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, dass vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 ausgingen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, 97/07/0072, VwSlgNF 14.756 A).
Die Parteistellung des Beschwerdeführers hätte daher nur dann verneint werden dürfen, wenn eine Berührung seiner wasserrechtlich geschützten Rechte durch die Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei unabhängig von der Vorschreibung von Auflagen oder sonstigen Nebenbestimmungen von vornherein auszuschließen wäre.
Ausgehend von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung, es genüge, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen sicher gestellt sei, dass eine Berührung wasserrechtlich geschützter Rechte nicht stattfinde, hat die belangte Behörde aber dazu keine Feststellungen getroffen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2004
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