VwGH 2004/07/0060

VwGH2004/07/006028.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerden 1. (hg. Zl. 2004/07/0060) des A in Z, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 9. Februar 2004, Zl. WA1-W-41.859/1-04, und 2.

(hg. Zl. 2004/07/0066) des A und der R, beide in Z, beide vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 5. März 2004, Zl. WA1-W-41.946/1-04, jeweils betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
StGG Art5;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 litb;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §38;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Erstbeschwerdeführer (hg. Zl. 2004/07/0060) hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführer (hg. Zl. 2004/07/0066) haben dem Bund zu gleichen Teilen insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des Grundstückes Nr. 15/1, KG G. Die daran nördlich angrenzenden Grundstücke Nr. 18 und 45, KG G, stehen im Eigentum der Ehegatten F. Entlang der nördlichen Grenze des Grundstückes Nr. 18, KG G, fließt das Ortsgerinne (auch als Ortsgraben bezeichnet) von G.

Etwa seit den 1960er Jahren befindet sich auf dem Grundstück F im Verlauf des Ortsgerinnes eine rund 40 m lange Verrohrung aus Betonrohren von 50 cm Durchmesser. Darüber hinaus wurden im Hochwasserabflussgebiet des Ortsgrabens im Bereich des Grundstückes F auch Anschüttungen und Bauführungen vorgenommen. Alle diese Maßnahmen hatten eine Veränderung der Abflussverhältnisse zur Folge, die sich in einer für die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers nachteiligen Wasserführung bei Hochwasser auswirkte. Dieser beantragte daher bei der BH Z (BH) deren Beseitigung.

Mit dem daraufhin ergangenen Bescheid der BH vom 16. Juli 1996 wurden die Ehegatten F gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 verpflichtet, entweder innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides für die Gerinneverrohrung auf Grundstück Nr. 18, KG G, unter Vorlage von Projektunterlagen um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen oder innerhalb derselben Frist die Gerinneverrohrung zu beseitigen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

Mit Schreiben vom 20. November 1996 suchten die Ehegatten F um wasserrechtliche Bewilligung für die genannte Gerinneverrohrung an.

Mit Schreiben der BH vom 3. Dezember 1997 wurde den Ehegatten F sowie dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass durch die WRG-Novelle, BGBl. I Nr. 74/1997, Art. II Abs. 3, festgelegt worden sei, dass Anlagen und Maßnahmen, für deren Bewilligung gemäß den §§ 38, 40 oder 41 ab dem 19. Juni 1985 strengere Bestimmungen eingeführt worden seien und die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätten, als bewilligt gelten würden, wenn sie binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Angabe der Lage und der wesentlichen Merkmale der Anlage sowie des Berechtigten der Behörde angezeigt würden, oder nach Ablauf dieser Frist der Berechtigte den Bestand dieser Anlage zum Stichtag nachweise. Da die Anlage unter diese Übergangsbestimmung falle und das vorgelegte Projekt die im Gesetz geforderten Angaben enthalte, sei die Verrohrung als wasserrechtlich bewilligt anzusehen und daher kein wasserrechtliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.

Im Zeitraum Herbst 2002 bis Frühling 2003 führte der Erstbeschwerdeführer im Hochwasserabflussgebiet seines Grundstückes 15/1, KG G, Anschüttungen durch und errichtete eine Bretterwand, um bei Hochwasser den Abfluss auf seine Grundstücke zu verhindern.

In der Folge wurden die Beschwerdeführer mit Bescheid der BH vom 29. April 2003 verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10. Juni 2003

a) die im Hochwasserabflussbereich des Ortsgrabens befindlichen Anschüttungen auf Grundstück Nr. 15/1, KG G zu entfernen,

b) die im Hochwasserabflussbereich des Ortsgrabens im Grenzbereich zwischen den Grundstücken Nr. 15/1 und 19, beide KG G aufgestellte Bretterwand (Länge rund 20 lfm) zu entfernen.

Dieser Bescheid stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und kam zu dem rechtlichen Schluss, dass die im Spruch beschriebenen Anlagen im Hinblick auf den derzeitigen technischen und wasserwirtschaftlichen Standard einer wasserrechtlichen Bewilligung auf der Grundlage des § 105 lit. b WRG 1959 nicht fähig seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer Berufung.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens wurde mit dem nunmehr erstangefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 9. Februar 2004 die Berufung des Erstbeschwerdeführers abgewiesen und der Bescheid der BH mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernungsfrist mit 30. April 2004 bestimmt werde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden, nach der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, die von der Berufungsbehörde eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen Sachverständigen zitiert, aus denen hervorgeht, dass die vom Erstbeschwerdeführer gesetzten Maßnahmen den verbliebenen Abflussquerschnitt in der Tiefenlinie völlig absperrten und die bereits ursprünglich zum Nachteil veränderte Abflusssituation noch weiter verschlechterten. Die erhebliche Beeinträchtigung resultiere aus der Tatsache, dass es gemeinsam mit den bereits früher vorgenommenen Anschüttungen durch die Nachbarn zu einer völligen Verbauung des Abflussquerschnittes mit Ausnahme der Verrohrung komme. Die Verrohrung reiche für eine Abfuhr der Hochwässer nicht aus. Da außerdem eine große Verklausungsgefahr bestehe, könne in Extremfällen von einer vollständigen Absperrung ("Sperrenwirkung") gesprochen werden. Die anfallenden Wässer würden rückgestaut, führten zu Vernässungen und könnten nur unkontrolliert, also schadensbringend abfließen.

Die Bretterwand und die Anschüttungen sollten bei Hochwasser den Abfluss auf die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers verhindern. Sie lägen nicht unmittelbar am Gerinne und würden gleichsam wie ein Hochwasserschutzdamm fungieren, der den Abflussbereich eingrenze. Die Maßnahmen seien nicht gesetzt worden, um das Ufer zu schützen oder zu sichern. Sie könnten auf Grund der Lage und Art der Ausführung nicht als Uferschutz im eigentlichen Sinn angesprochen werden.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG und der §§ 38 Abs. 1 und 3, 105 Abs. 1 lit. b sowie 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 aus, dass die vom Erstbeschwerdeführer im Hochwasserabflussbereich des Ortsbaches getroffenen Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 bewilligungspflichtig seien. Der Erstbeschwerdeführer habe aber nie um eine derartige Bewilligung angesucht, sondern die Bretterwand und die Anschüttungen eigenmächtig "getätigt".

Da eine wasserrechtliche Bewilligung für die Bretterwand und die Anschüttung unter den gegebenen Randbedingungen infolge der nachteiligen Auswirkungen auf Rechte Dritter (unkontrollierte Vernässung, die auch schadensbringend sein könne) und durch Verletzung öffentlicher Interessen (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959) nicht möglich sei, sei die Behörde erster Instanz in Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen daher zu Recht in Form eines gewässerpolizeilichen Auftrages vorgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/07/0060 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Bei Erhebungen der BH am 29. September und 28. November 2003 auf dem Grundstück der Beschwerdeführer stellte der Amtsachverständige für Wasserbautechnik zusammengefasst fest, dass hinter der 20 m langen Bretterwand noch weitere Verstärkungen der (zu entfernenden) Anschüttungen durch Errichtung einer Betonwand vorgenommen worden seien. Diese Betonwand sei auf die gesamte Länge der Bretterwand hergestellt und erreiche bei der Garage F eine Höhe von 1,6 m. Sie ende auf Parapethöhe der dort eingebauten Fenster. In östlicher Richtung anschließend an die Betonmauer längs der Garage und Scheune F sei zusätzlich Erdmaterial angeschüttet worden. Diese Anschüttungen wiesen eine Breite von durchschnittlich 2 m, eine Höhe von 0,5 bis 0,7 m und eine Länge von rund 70 m auf. Die Anschüttungen seien planiert worden.

Weitere Anschüttungen auf einer Länge von rund 30 m seien mit Erdmaterial in einer Stärke von rund 10 cm hinter der Betonwand durchgeführt und planiert worden.

Die neuerlich getätigten Anschüttungen lägen im Hochwasserabflussbereich des Ortsgerinnes, "jedoch gerinneabwärts der mit dem Bescheid vom 29. April 2003 aufgetragenen Beseitigung von Anschüttungen" auf dem Grundstück des Erstbeschwerdeführers. Durch die gegenständlichen Anschüttungen sei weiteres Material in den Hochwasserabflussbereich eingebracht worden.

Mit Bescheid der BH Z vom 3. Dezember 2003 wurden die Beschwerdeführer verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch bis 10. Februar 2004

a) die im Hochwasserabflussbereich des Ortsgerinnes von G auf Grundstück Nr. 15/1, KG G entlang der Grundstücke Nr. 19 und 26/2, KG G errichtete Betonwand mit einer Länge von rund 20 lfm und einer Höhe von bis zu 1,6 m zu entfernen,

b) die im Hochwasserabflussbereich des Ortsgerinnes von G auf Grundstück Nr. 15/1, KG G, in östliche Richtung anschließend an die unter Punkt a) genannte Betonmauer befindlichen Anschüttungen längs der Scheune der Familie F (Grundstücke Nr. 45 und 18, KG G) mit einer Länge von 70 lfm, einer durchschnittlichen Breite von rund 2 m sowie einer Mächtigkeit zwischen 0,5 und 0,7 m zu entfernen,

c) die im Hochwasserabflussbereich des Ortsgerinnes von G auf Grundstück Nr. 15/1, KG G auf den bereits im Vorjahr durchgeführten Anschüttungen im Hochwasserabflussbereich (Bescheid der BH vom 29. April 2003) mit einer Mächtigkeit von rund 10 cm und einer Länge von rund 30 lfm durchgeführten Anschüttungen zu entfernen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr zweitangefochtenen Bescheid des LH vom 5. März 2004 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und der Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass als Frist für die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen spätestens der 20. Mai 2004 bestimmt werde.

Ihre Begründung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen auf das von der BH eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, welches nach Wiedergabe des bereits geschilderten Sachverhaltes hinsichtlich der Auswirkungen der von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen auf das Gutachten vom 25. April 2003 (Bretterwand, erste Anschüttungen) verweist.

Demnach werde durch die Anschüttungen hinter der Bretterwand (in der südlichen Talmulde) das Hochwasserabflussgeschehen in Verbindung mit dem Garagengebäude zum nördlichen Talmuldenrand und die dort seit Jahrzehnten befindliche Verrohrung im Zuge der Überfahrt zur Garage F geleitet. Diese Verrohrung sei aber nur zur Abfuhr jener Wässer geeignet, die im Gerinneprofil ankommen könnten. Das Gerinneprofil sei jedoch nicht in der Lage, Hochwässer abzuführen, sondern seien diese bis vor Durchführung der Anschüttungen südlich der Garage über das Grundstück der Beschwerdeführer abgeflossen.

Die durchgeführten Anschüttungen lägen eindeutig im Hochwasserabflussgebiet des Ortsgerinnes. Aus technischer Sicht sei daher die Beseitigung der konsenslosen Neuerungen der Bretterwand zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erforderlich.

Nach der Zitierung der § 66 Abs. 4 AVG und §§ 38 Abs. 1 und 3, 105 Abs. 1 lit. b sowie 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kam die belangte Behörde zu dem rechtlichen Schluss, dass die von den Beschwerdeführern getätigten Maßnahmen wasserrechtlich bewilligungspflichtig seien und ein diesbezüglicher Antrag der Beschwerdeführer nicht gestellt worden sei. Wie aus dem Gutachten des erstinstanzlichen Amtssachverständigen hervorgehe, seien die nunmehr getätigten Anlagen einer nachträglichen Bewilligung nicht zugänglich, weil sowohl die Betonwand als auch die Anschüttungen im Anschluss daran ein Abflusshindernis und eine Gefährdung des Garagengebäudes F darstellten.

Da somit eine wasserrechtliche Bewilligung für die Betonwand und die anschließenden Anschüttungen unter den gegebenen Randbedingungen infolge der nachteiligen Auswirkungen auf Rechte Dritter (Gefährdung des Garagengebäudes F) und durch Verletzung öffentlicher Interessen (§ 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959) nicht möglich sei, sei die Behörde erster Instanz in Zusammenschau mit den oben wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen daher zu Recht mit einem gewässerpolizeilichen Auftrag vorgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/07/0066 protokollierte Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die vorliegenden Beschwerden wegen ihres rechtlichen, sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden und hat hierüber erwogen:

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden den Beschwerdeführern jeweils wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 WRG 1959 erteilt.

§ 138 WRG 1959 lautet auszugsweise:

"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten

a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,

b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,

c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,

d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.

(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb deren entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist."

Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 2002, 2000/07/0056).

Die belangte Behörde ging davon aus, dass die von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen (Betonwand, Bretterwand, Anschüttungen) einer Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 bedurft hätten. Diese Bestimmung lautet:

"Besondere bauliche Herstellungen

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden."

.....

(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter "Anlagen" im Sinne des WRG 1959 alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juni 1995, 94/07/0071). Die von den Beschwerdeführern getroffenen Maßnahmen sind daher "Anlagen" im Sinne des § 38 Abs. 1 WRG 1959.

Aus den in den angefochtenen Bescheiden zitierten und diesbezüglich von den Beschwerdeführern nicht bestrittenen Gutachten geht hervor, dass sich die gegenständlichen Schutzmaßnahmen im Hochwasserabflussgebiet des Ortsgerinnes befinden. Für die in Rede stehenden Maßnahmen wäre daher eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 erforderlich gewesen, die aber nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführer bringen dazu vor, dass es sich bei den von ihnen gesetzten Maßnahmen nicht um Anlagen nach § 38 Abs. 1 WRG 1959, sondern um nicht bewilligungspflichtige Maßnahmen des Uferschutzes gemäß § 41 Abs. 3 WRG 1959 handle. Diese Bestimmung lautet:

"Schutz- und Regulierungswasserbauten

§ 41. (1).....

(3) Der Eigentümer des Ufers an den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Strecken der fließenden Gewässer ist jedoch befugt, Stein-, Holz- oder andere Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung seines Ufers sowie die Räumung des Bettes und Ufers auch ohne Bewilligung auszuführen. Er muss aber über Auftrag und nach Weisung der Wasserrechtsbehörde auf seine Kosten binnen einer bestimmten Frist solche Vorkehrungen, falls sie öffentlichen Interessen oder Rechten Dritter nachteilig sind, umgestalten oder den früheren Zustand wiederherstellen."

Diesem Vorbringen ist zum einen zu entgegnen, dass die Beschwerdeführer nicht Eigentümer eines Ufers im Sinne des § 41 Abs. 3 WRG 1959 sind. Ihr Grundstück, auf dem die gegenständlichen Maßnahmen vorgenommen wurden, grenzt nämlich nicht an das Ortsgerinne, sondern befindet sich vielmehr südlich des (Ufer)Grundstückes F. Zum anderen ist diesbezüglich auf das im erstangefochtenen Bescheid zitierte Gutachten zu verweisen, welches - auf fachlich gleicher Ebene unwidersprochen - den Uferschutzcharakter der vorliegenden Anlagen unter Hinweis auf deren Art und Lage verneint.

In diesem Zusammenhang ist dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass es sich bei der Frage, ob die gegenständlichen Maßnahmen Anlagen nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 oder Uferschutzbauten nach § 41 Abs. 3 leg. cit. seien, um eine Frage der rechtlichen Beurteilung handle, deren Beantwortung nicht Aufgabe des Sachverständigen sei, entgegen zu halten, dass diese Frage keine ausschließliche Rechtsfrage ist, sondern zu einem wesentlichen Teil auch fachlich zu beurteilende Sachverhaltselemente in sich birgt. Auf die Angaben des Sachverständigen hinsichtlich des Nichtvorliegens von Uferschutzbauten konnte die Behörde daher zurück greifen.

Aus dem Vorgesagten folgt, dass § 41 Abs. 3 WRG 1959 in den Beschwerdefällen nicht anwendbar ist. Die den Gegenstand der wasserpolizeilichen Aufträge bildenden Maßnahmen sind nach § 38 WRG 1959 bewilligungspflichtig. Eine solche Bewilligung liegt nicht vor.

Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 setzt weiters voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder dass der Betroffene sie verlangt.

Ein Verlangen eines Betroffenen liegt in den Beschwerdefällen nicht vor.

Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung im § 105 Abs. 1 WRG 1959.

Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

"Öffentliche Interessen

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

......

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;"

Aus dem im erstangefochtenen Bescheid zitierten Gutachten geht hervor, dass die von den Beschwerdeführern gesetzten Maßnahmen den verbliebenen Abflussquerschnitt in der Tiefenlinie völlig absperrten und die bereits ursprünglich zum Nachteil veränderte Abflusssituation noch weiter verschlechterten. Gemeinsam mit den bereits früher vorgenommenen Anschüttungen durch die Nachbarn komme es zu einer völligen Verbauung des Abflussquerschnittes mit Ausnahme der Verrohrung. Die Verrohrung reiche für eine Abfuhr der Hochwässer nicht aus. Da außerdem eine große Verklausungsgefahr bestehe, könne in Extremfällen von einer vollständigen Absperrung ("Sperrenwirkung") gesprochen werden. Die anfallenden Wässer würden rückgestaut, führten zu Vernässungen und könnten nur unkontrolliert, also schadensbringend abfließen.

Diesen Feststellungen treten die Beschwerdeführer in ihren Beschwerden nicht entgegen.

Das Gesetz bietet keine Grundlage für die Versagung einer beantragten wasserrechtlichen Bewilligung bzw. den Auftrag zur Beseitigung einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung allein aus präventiven Gründen. Vielmehr ist eine auf § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gestützte Versagung nur dann auszusprechen, wenn die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes vorliegt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Jänner 1984, 83/07/0224 und vom 31. März 1992, 92/07/0019). Wie sich aus dem eben zitierten Gutachten ergibt, ist der Eintritt der beschriebenen nachteiligen Folgen bei Hochwasser mit Sicherheit anzunehmen. Das Vorliegen einer konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes und damit des Erfordernisses der Beseitigung der Maßnahme im öffentlichen Interesse kann hier also bejaht werden.

Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass sie auch deshalb in ihren Rechten verletzt seien, weil die in den Punkten

a) und c) des Bescheides der BH vom 3. Dezember 2003 erteilten Aufträge, welche mit dem zweitangefochtenen Bescheid bestätigt worden seien, mit den Aufträgen identisch seien, welche ihnen mit dem Bescheid der BH vom 29. April 2003 erteilt und von der belangten Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid bestätigt worden seien. Dies verletze den Grundsatz, dass nicht ein- und dieselbe Verwaltungssache Gegenstand zweier Verfahren und vor allem Gegenstand zweier Leistungsbescheide sein könne.

Diese Ausführungen gehen ins Leere.

Die Spruchpunkte a) und c) des zweitangefochtenen Bescheides sind nicht mit den Spruchpunkten des erstangefochtenen Bescheides ident. In Spruchpunkt a) des zweitangefochtenen Bescheides wurde den Beschwerdeführern die Entfernung der von ihnen errichteten Betonwand aufgetragen. Diese hat aber zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der BH vom 29. April 2003 noch gar nicht bestanden und wird daher auch im Spruch des erstangefochtenen Bescheides nicht erwähnt. In Spruchpunkt c) des zweitangefochtenen Bescheides trug die belangte Behörde den Beschwerdeführern auf, die "auf den bereits im Vorjahr durchgeführten Anschüttungen im Hochabwasserabflussbereich (Bescheid der BH vom 29. April 2003) mit einer Mächtigkeit von rund 10 cm und auf einer Länge von rund 30 lfm durchgeführten Anschüttungen zu entfernen." Auch dieser Entfernungsauftrag unterscheidet sich vom Spruch des erstangefochtenen Bescheides. Er verlangt nämlich nicht die Entfernung sämtlicher Anschüttungen (also auch jener, die Gegenstand erstangefochtenen Bescheides waren), sondern lediglich der seit dem Ergehen des Bescheides der BH vom 29. April 2003 durchgeführten Anschüttungen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführer, sie seien durch die angefochtenen Bescheide in ihren Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums nach Art. 5 StGG verletzt worden, gilt es auszuführen, dass gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind.

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid u.a. in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt zu sein behauptet. Mit ihrer Behauptung, der angefochtene Bescheid verletze sie in ihren Rechten nach Art. 5 StGG (Unverletzlichkeit des Eigentums) machen die Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend, wobei jedoch nicht behauptet wird, dass die §§ 38 oder 138 WRG 1959 gegen Art. 5 StGG verstoßen würden. Zur Behandlung eines solchen Vorbringens ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 92/07/0122 mwN).

Wenn die Beschwerdeführer die von ihnen errichteten Anlagen als Selbsthilfemaßnahmen gegen die von ihren Nachbarn durchgeführte Verrohrung und durchgeführten Anschüttungen rechtfertigen und vorbringen, dass deren Errichtung konsenslos erfolgt sei und die Verrohrung auch nicht durch die Übergangsbestimmung des Art. II Abs. 3 WRG-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 74/1997, saniert worden sein könne, so ist dem zu entgegen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der seitens der Nachbarn vorgenommenen Verrohrung und Anschüttungen für die Beurteilung der Beschwerdefälle selbst unerheblich ist. Auch das allfällige Bestehen anderer eigenmächtiger Neuerungen führte noch nicht zu einer Rechtswidrigkeit der den Beschwerdeführern gegenüber erteilten Aufträge.

Aus den dargestellten Erwägungen erweisen sich die Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2005

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