VwGH 2004/07/0054

VwGH2004/07/005428.4.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des J und der SH in G, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 20, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 5. Februar 2004, Zl. LAS-756/11-02, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ablösung eines Weiderechtes und Abschluss eines Servitutenverfahrens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde G, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §34 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §13;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §41;
WWSLG Tir 1952 §46;
WWSLG Tir 1952 §9;
VwRallg;
WWSGG §34 Abs1;
WWSGG §34 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §13;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs3;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §41;
WWSLG Tir 1952 §46;
WWSLG Tir 1952 §9;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 6. September 2002 wurde auf Grund eines Antrags der mitbeteiligten Partei die Einleitung eines Servitutenverfahrens hinsichtlich der u.a. zu Gunsten der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Liegenschaft EZ 90009 KG G auf Grundstück Nr. 113/2 (im Eigentum der Mitbeteiligten) lastenden Einforstungsrechte verfügt.

Die dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachte Berufung wurde mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 16. Dezember 2002 als unbegründet abgewiesen.

Mit Bescheid der AB vom 28. Februar 2003 wurde in Bezug auf die Beschwerdeführer in Spruchpunkt II eine Neuregulierung des auf Grundstück 113/2 zu Gunsten ihrer Liegenschaft lastenden Weiderechtes verfügt - dieses sollte auf einer näher bezeichneten Fläche von 90 m2 bestehen - und in Spruchpunkt III festgestellt, dass das Grundstück 113/2 mit der in EZ 372 unter C-LNr. 2 u.a. für die EZ 90009 einverleibten Dienstbarkeit des Bezuges von Brenn- und Nutzholz, Kalkholz und Streu sowie von Lehm, Kalksteinen und Schotter nicht belastet sei.

Der gegen Spruchpunkt II dieses Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer, in der sie sich für eine Vergrößerung der Weidefläche aussprachen, wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass das im Spruchpunkt II neu regulierte Weiderecht auf einer - in dem als Anlage beigeschlossenen, einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan vom 14. Mai 2003 dargestellten - Fläche im Ausmaß von 129 m2 des Grundstückes 113/2 KG G bestehe.

Dieser Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 13. Juni 2003 zugestellt; eine Berufung (an den Obersten Agrarsenat) wurde nicht erhoben. Dieser Bescheid wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z zur TZ 1587/2003 grundbücherlich durchgeführt.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 wandten sich die Beschwerdeführer an die AB und beantragten die Ablösung des neu regulierten Weiderechtes gemäß § 19 des Tiroler Wald- und Weideservitutenlandesgesetzes (WWSG). Bezüglich des Einleitungsbescheides liege für das gegenständliche Grundstück ein rechtskräftiger Bescheid vor, sodass ohne Verzug die Ablösung agrarbehördlich verhandelt werden könne. Sie ersuchten um ehest mögliche meritorische Behandlung ihres Antrages.

Mit Bescheid der AB vom 27. November 2003 wurde diesem Antrag unter Spruchpunkt 1 keine Folge gegeben und gleichzeitig unter Spruchpunkt 2 der Abschluss des Servitutenverfahrens gemäß § 46 WWSG verfügt.

Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass einer Ablösung die rechtskräftige Entscheidung der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 im anhängigen Servitutenverfahren entgegenstehe. Ob und in welcher Form eine Regulierung oder Ablösung stattfinde, sei im Servitutenverfahren auf Grund der durchgeführten Ermittlungen auszusprechen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 sei eine das gegenständliche Servitutenverfahren abschließende Entscheidung in der Sache bereits getroffen worden. Damit sei, zumal die Agrarbehörde im Verfahren alle Möglichkeiten (Regulierung und/oder Ablösung) zu beurteilen habe, eine allenfalls in Betracht kommende Ablösung ausgeschlossen worden. Die Entscheidung zur Neuregulierung impliziere auch eine Entscheidung in die Richtung, dass eine Ablösung nicht stattfinde. Dem neuerlichen Begehren der Antragsteller könne daher ein Erfolg nicht beschieden sein. Gleichzeitig sei bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 46 WWSG der Abschluss des gegenständlichen Servitutenverfahrens zu verfügen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung und brachten vor, es werde irrtümlicherweise ein Neuregulierungsverfahren mit einem Ablösungsverfahren gleichgesetzt, obwohl es sich hier um zwei vollkommen unterschiedliche Tatbestände handle. Das WWSG sei in mehrere Abschnitte gegliedert, der zweite Abschnitt behandle die Regulierung und Neuregulierung von Nutzungsrechten, der dritte Abschnitt behandle die Ablösung von Nutzungsrechten. Die mitbeteiligte Partei habe mit Schreiben vom 28. August 2002 eine Servitutenneuregulierung hinsichtlich des Grundstückes 113/2 beantragt und es seien dabei die Bestimmungen des zweiten Abschnittes zur Anwendung gelangt. Sie hingegen hätten mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 einen Antrag auf Ablösung in Grund hinsichtlich der ihnen "bescheidmäßig zugesprochenen" 129 m2 beantragt und seien daher die Bestimmungen des dritten Abschnittes anzuwenden. Während § 8 Abs. 7 WWSG ausdrücklich Fristen für die neuerliche Beantragung einer Neuregulierung vorsehe, gebe es nirgendwo Fristen für einen Antrag auf Ablösung in Grund und Boden von Nutzungsrechten. Aus diesem Grund werde auch der Vorwurf eines Rechtsmissbrauches als unsachlich zurückgewiesen. Es treffe nicht zu, dass sie "ein neuerliches Begehren" gestellt hätten, weil das Neuregulierungsverfahren von der Mitbeteiligten und nicht von ihnen beantragt worden sei. Aus den angeführten Gründen sei eine Beendigung des Verfahrens unzulässig, weil es sich um ein Ablösungsverfahren und nicht um ein Neuregulierungsverfahren handle. Es werde auch der Spruchpunkt 2 des Bescheides angefochten, weil dieser Ausspruch im beantragten Neuregulierungsverfahren und nicht in dem von ihnen beantragten Ablösungsverfahren zu treffen gewesen wäre. Sie beantragten daher die Ablösung ihres Weiderechtes in Grund und Boden hinsichtlich des "ausschließlich ihnen zugesprochenen Weidegrundstückes" im Ausmaß von 129 m2.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenäußerung vom 15. Jänner 2004 und brachte vor, in der gegenständlichen Angelegenheit liege eine rechtskräftige Entscheidung vor, die nunmehrige Berufung bzw. der entsprechende Ablösungsantrag sei bereits aus diesem Grund wegen res iudicata als unzulässig zurückzuweisen.

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2004 vor der belangten Behörde wies diese mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wurde dies hinsichtlich des Spruchpunktes 1 des Bescheides der AB damit begründet, dass der Ablösungsantrag von den Beschwerdeführern im Rahmen des mit Bescheid vom 6. September 2002 eingeleiteten Servitutenverfahrens gestellt worden sei, wie sich aus der Bezugnahme im Antrag auf den rechtskräftigen Einleitungsbescheid für das Grundstück 113/2 ergebe. Im Zeitpunkt der Einbringung des Ablösungsantrages sei das mit Bescheid vom 6. September 2002 eingeleitete Servitutenverfahren noch anhängig gewesen. Der Ablösungsantrag sei daher zu Recht im Rahmen des anhängigen Servitutenverfahrens behandelt und entschieden und nicht zum Anlass genommen worden, ein neues Servitutenverfahren einzuleiten. Indem sich die Beschwerdeführer auf den rechtskräftigen Einleitungsbescheid vom 6. September 2002 beriefen und damit zu erkennen gäben, dass die Einleitung eines neuen Servitutenverfahrens von ihnen nicht beantragt würde, brächten sie zum Ausdruck, dass von dem mit Bescheid vom 6. September 2002 eingeleiteten Servitutenverfahren nicht nur eine Servituten-Neuregulierung, wie sie von der mitbeteiligten Gemeinde beantragt worden sei, sondern auch eine Servituten-Ablösung, wie sie von ihnen am 7. Oktober 2003 beantragt worden sei, umfasst sei. Die erst in der Berufung vorgenommene Differenzierung zwischen Neuregulierungs- und Ablösungsverfahren widerspreche dem Grundsatz der Allgemeinheit und Einheitlichkeit des Servitutenverfahrens, wozu sich die Beschwerdeführer noch in ihrem Antrag implizit bekannt hätten.

Von den Beschwerdeführern sei unter Bezugnahme auf § 19 WWSG die Ablösung des mit ihrer Liegenschaft verbundenen Servitutsweiderechtes durch Abtretung von Grund beantragt worden. Damit ziele dieser Antrag auf eine Abänderung des rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 ab, mit dem das zur Ablösung beantragte Weiderecht neu reguliert worden sei. Der bei der belangten Behörde angefochtene Bescheid vom 28. Februar 2003 stütze sich u.a. auf § 41 WWSG. Daraus folge, dass auch der Berufungsbescheid als eine Entscheidung im Sinne des § 41 WWSG zu verstehen sei. Mit einem Bescheid nach § 41 WWSG werde ein Servitutenverfahren inhaltlich erledigt, indem die "Umgestaltung der Dienstbarkeit" geregelt werde. Das Begehren der Beschwerdeführer ziele auf eine Änderung des rechtskräftigen Ergebnisses des mit Bescheid vom 6. September 2002 eingeleiteten Servitutenverfahrens ab.

Das Servitutenverfahren sei mit Bescheid vom 6. September 2002 eingeleitet worden. Daraus folge jedoch nicht, dass es auf eine Neuregulierung der auf Grundstück 113/2 lastenden Einforstungsrechte beschränkt gewesen sei, sondern sei die "Einleitung des Servitutenverfahrens allgemein gefasst", sodass sowohl die Regulierung als auch die Ablösung der verfahrensgegenständlichen Einforstungsrechte vom Einleitungsbescheid umfasst sei. Nach der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei die Frage, ob eine Neuregulierung durchzuführen sei, nicht Gegenstand des Einleitungsbescheides, sondern sei erst auf Grund der Ergebnisse der behördlichen Erhebungen und Verhandlungen zu entscheiden; diese Grundsätze würden auch für ein Verfahren zur Ablösung gelten.

Davon ausgehend, dass die Einleitung des Servitutenverfahrens "allgemein" erfolgt sei, sei die Entscheidung über die geeignetste Form einer Neuordnung des Einforstungsrechtsverhältnisses mit dem Bescheid vom 28. Februar 2003 getroffen worden, der in der Fassung des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 rechtskräftig geworden sei. Dass nicht eine Ablösung sondern eine Neuregulierung erfolgt sei, sei von den Beschwerdeführern nicht bekämpft worden. Mit ihrer Berufung hätten sie lediglich eine Vergrößerung der ihnen zugewiesenen Servitutsweidefläche begehrt. Hätten die Beschwerdeführer eine Ablösung durch Abtretung von Grund angestrebt, hätten sie eine solche spätestens im Rahmen der Berufung gegen den Bescheid vom 28. Februar 2003 beantragen müssen. So seien sie an die rechtskräftige Neuregulierung gebunden. Dass sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage geändert habe, werde von ihnen nicht behauptet und treffe auch objektiv nicht zu. Nach Ansicht der belangten Behörde sei eine das Servitutenverfahren inhaltlich abschließende Entscheidung in der Sache bereits getroffen worden, sodass einer neuen Sachentscheidung das Hindernis der entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG entgegenstehe.

Zu Spruchpunkt 2 des mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Bescheides der AB führte die belangte Behörde aus, nach § 46 WWSG sei nach Richtigstellung des Grundbuches der Abschluss des Verfahrens mit Bescheid auszusprechen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z zu TZ 1587/2003 seien von Amts wegen Grundbuchseintragungen auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 angeordnet worden. Mit diesem Beschluss sei die Richtigstellung des Grundbuchstandes auf Grund der Ergebnisse des mit Bescheid vom 6. September 2002 eingeleiteten Servitutenverfahrens erfolgt. Das von den Beschwerdeführern in der Berufung angemerkte Vorhandensein von Anmerkungen anhängiger Servitutenverfahren beziehe sich auf ein älteres Servitutenverfahren, keinesfalls jedoch auf das mit Bescheid vom 6. September 2002 eingeleitete Servitutenverfahren. Die Richtigstellung des Grundbuches sei die einzige Voraussetzung für den bescheidmäßigen Abschluss eines Servitutenverfahrens. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die entscheidenden Bestimmungen des WWSG haben folgenden

Wortlaut:

"Grundlage der Servitutenverfahren

§ 7. (1) Das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen bildet die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.

(2) Der auf belasteten Grundstücken zur Zeit eines Verfahrens bestehende Kulturzustand hat auf die Feststellung dieses Rechtsumfanges ohne Einfluss zu bleiben.

Voraussetzungen der Regulierung, Neuregulierung oder Ablösung

§ 8. (1) Nutzungsrechte der im § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.

...

(7) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so können die Nutzungsrechte diesen jeweils im Wege einer Neuregulierung angepasst werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren geltend die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 und des § 11 mit der Änderung, dass die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen."

Der II. Abschnitt des Gesetzes regelt die Regulierung und die Neuregulierung von Nutzungsrechten, der III. Abschnitt die Ablösung von Nutzungsrechten.

Im VII. Abschnitt finden sich besondere Verfahrensvorschriften. Im vorliegenden Zusammenhang sind folgende Bestimmungen von Interesse:

"Einleitungsbescheid

§ 39. Verfahren zur Regulierung oder Ablösung werden mit einem Bescheid eingeleitet, der feststellt, ob ein gültiger Antrag oder die Voraussetzungen für ein Verfahren von Amts wegen vorliegen und die Einleitung des Verfahrens verfügt.

Einleitungskundmachung

§ 40. Der Eintritt der Rechtskraft des Einleitungsbescheides ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise durch zwei Wochen kundzumachen.

Servitutenregulierungs- oder Ablösungsplan

§ 41. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die alten aufrecht bleibenden Bestimmungen und die beabsichtigten Maßnahmen zur Umgestaltung der Dienstbarkeit in einem Servituten-, Regulierungs- oder Ablösungsplan zusammenzufassen. Werden Urkunden unbedeutend geändert, so genügt die Verfassung eines Anhanges. Der Plan oder Anhang ist den Parteien darzulegen und zu erläutern, außer es wären alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen vereinbart worden.

Servitutenurkunden

§ 45. Die rechtskräftigen Ergebnisse eines Servitutenverfahrens sind in einer Servitutenurkunde niederzulegen. Wurde ein Servituten-, Regulierungs- oder Ablösungsplan unverändert rechtskräftig, so gilt er als Servitutenurkunde. Dies ist in der Rechtskraftklausel zum Ausdruck zu bringen.

Abschlusskundmachung

§ 46. Nach Richtigstellung des Grundbuches ist mit Bescheid auszusprechen, dass das Verfahren abgeschlossen wird. Der Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ist kundzumachen. Hievon sind dieselben Behörden wie bei der Einleitung des Verfahrens zu verständigen."

Vorauszuschicken ist, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde zwar gegen den angefochtenen Bescheid in seiner Gesamtheit wenden, es fehlen aber Ausführungen dazu, weshalb Spruchpunkt 2 des mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Bescheides der AB (betreffend den das Verfahren abschließenden Bescheid nach § 46 WWSG) die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzte. Eine vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifende Rechtswidrigkeit dieses Spruchteiles ist nicht zu erkennen, sodass sich daher ein weiteres Eingehen auf diesen Teil des angefochtenen Bescheides erübrigt.

Im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen ist vorerst ein kurzer Blick auf den Ablauf des stufenförmig aufgebauten Servitutenverfahrens zu werfen.

Am Beginn eines solchen Verfahrens steht die Einleitung, die nach § 39 WWSG mittels Bescheides erfolgt. Die Einleitung eines Servitutenverfahrens erfolgt "allgemein" (vgl. dazu auch § 34 Abs. 1 des Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetzes); ob und welche Regulierungs- oder Ablösungsmaßnahmen vorzunehmen sind, bleibt den Ergebnissen dieses einheitlichen Verfahrens vorbehalten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1981, 81/07/0046, vom 6. Oktober 1981, 81/07/0129 und vom 22. März 1983, 82/07/0089).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, 96/07/0126, VwSlg. 14.550/A, ausgesprochen hat, kann ein Antragsteller durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren nicht auf Teilaspekte beschränken. Auch ein Antrag auf Neuregulierung (wie von der mitbeteiligten Partei gestellt) erlaubt daher die uneingeschränkte Einleitung des Einforstungsverfahrens und die Durchführung eines auf alle möglichen Ergebnisse ausgerichteten Servitutenverfahrens. Jedes dieser Ergebnisse (Regulierung oder Ablösung) stellt, ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechenden materiell-rechtlichen Normen in verschiedenen Abschnitten des WWSG geregelt sind, ein zulässiges Ergebnis eines Servitutenverfahrens dar. Der Antrag der Beschwerdeführer auf Ablöse stellt daher - entgegen der in der Beschwerde geäußerten Ansicht - kein gegenüber dem durchgeführten Verfahren und dessen Gegenstand geändertes Begehren dar.

Mit der Einleitung tritt auch die zuständigkeitsbegründende Rechtsfolge des § 38 Abs. 3 WWSG ein; demnach erstreckt sich - mit wenigen Ausnahmen - die Zuständigkeit der Agrarbehörde von der Einleitung bis zum Abschluss des Verfahrens auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die zum Zweck der Durchführung einer Regulierung oder Ablösung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Während dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit jener Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

Ob nun eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung erfolgt, entscheidet nicht der Einleitungsbescheid, sondern wird auf Grund der Ergebnisse des weiteren Verfahrens bestimmt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, 2001/07/0163, mwN).

Die Agrarbehörden sind im "einheitlichen" Servitutenverfahren verpflichtet, die nach dem Verfahrensergebnis geeignetste Form einer von der ursprünglichen Regulierungsurkunde abweichenden Neuordnung zu ermitteln und bescheidmäßig anzuordnen oder gegebenenfalls von einer solchen Neuordnung Abstand zu nehmen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. März 1983).

Kommt es - wie hier - nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens zu einer Neuordnung, so wird diese bescheidmäßig angeordnet; dieser Bescheid, der ein Regulierungsbescheid oder ein Ablösungsbescheid sein kann, beinhaltet das inhaltliche Ergebnis des Servitutenverfahrens.

Das System des WWSG sieht nach Rechtskraft dieses das Servitutenverfahren inhaltlich abschließenden Bescheides und nach Richtigstellung des Grundbuches vor, dass auch der Abschluss des Verfahrens mit Bescheid auszusprechen ist (vgl. § 46 WWSG).

Dieser Bescheid stellt den formalen Abschluss des Servitutenverfahrens und den contrarius actus zur bescheidmäßigen Einleitung des Verfahrens dar. Folgt dem Einleitungsbescheid eine Einleitungskundmachung samt entsprechenden Mitteilungen u.a. an das Grundbuchsgericht, so steht am Ende des Servitutenverfahrens spiegelbildlich nach dem Abschlussbescheid die Abschlusskundmachung nach § 46 WWSG, die in einer der Einleitungskundmachung entsprechenden Form zu erfolgen hat.

Der Abschlussbescheid nach § 46 WWSG schließt - wie dargestellt - das Servitutenverfahren formell ab. Die Erlassung dieses Bescheides hat, den Abschlussverordnungen in einem Zusammenlegungsverfahren vergleichbar, Auswirkungen auf die den Agrarbehörden zufallenden Entscheidungskompetenzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 97/07/0191), insofern als die nach § 38 Abs. 3 WWSG begründete Zuständigkeit wieder wegfällt.

Entscheidend aus materieller Hinsicht ist aber der Inhalt des die rechtskräftigen Ergebnisse eines Servitutenverfahrens beinhaltenden Bescheides nach § 41 WWSG. Wurde dieser rechtskräftig erlassen, ist das Servitutenverfahren inhaltlich abgeschlossen und es liegt entschiedene Sache vor. Die Rechtskraftwirkung im Servitutenverfahren ergangener Bescheide erfährt durch das Fehlen einer bescheidmäßigen Verfügung des Abschlusses des Servitutenverfahrens keine Minderung (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2001).

Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2003, der unstrittig in Rechtskraft erwuchs, das Servitutenverfahren inhaltlich rechtskräftig abschloss, auch wenn die bescheidmäßige Verfügung des Abschlusses des Servitutenverfahrens erst später erfolgte.

Aus der Formulierung des Antrages der Beschwerdeführer geht nun hervor, dass diese im eingeleiteten Servitutenverfahren - und nicht in einem neuen, außerhalb dieses Verfahrens liegenden Verfahren - ein anderes Verfahrensergebnis, nämlich das der Ablöse der Einforstungsrechte, erzielen wollten. Es ist nicht erkennbar, dass sie das mit diesem Antrag verfolgte Ziel nicht im Rahmen einer Berufung gegen den Bescheid der AB vom 28. Februar 2003 hätten erreichen können. Ihr damaliger Berufungsantrag war aber nicht auf Ablöse der Rechte, sondern auf Vergrößerung der Weidefläche gerichtet. Der auf Regulierung der Einforstungsrechte lautende Bescheid der belangten Behörde vom 5. Juni 2003 ist auch ihnen gegenüber in Rechtskraft erwachsen. Er stellt daher auch den Beschwerdeführern gegenüber - entgegen ihrer in der Beschwerde vertretenen Ansicht - entschiedene Sache des eingeleiteten Servitutenverfahrens dar.

Eingriffe in die Rechtskraft von Bescheiden sind aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Wiederaufnahmegründe machen die Beschwerdeführer nicht geltend.

Sie gehen vielmehr davon aus, dass sie in zulässiger Weise in diesem Stadium des Servitutenverfahrens einen Antrag auf Ablöse stellen können und dass ihnen die Rechtskraft des Bescheides nach § 41 WWSG nicht entgegen gehalten werden kann; sie berufen sich dabei auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 WWSG und meinen, sie hätten - ausgehend von dem mit Bescheid vom 5. Juni 2003 rechtskräftig einregulierten Weiderecht - einen dort ausdrücklich vorgesehenen und zulässigen Ablösungsantrag eines neu regulierten Nutzungsrechtes gestellt.

Die Beschwerdeführer bezogen sich in ihrer Antragstellung hinsichtlich der begehrten Ablöse ausdrücklich auf das eingeleitete Servitutenverfahren. In diesem liegt aber eine auch sie bindende rechtskräftige Entscheidung vor. Eine Änderung der Sach- oder Rechtslage wurde von den Beschwerdeführern nicht behauptet, sodass sie in diesem Verfahren an die Unabänderlichkeit des Bescheides gebunden sind.

Die von den Beschwerdeführern genannte Bestimmung des § 8 WWSG betrifft die Durchführung eines neuen Servitutenverfahrens mit dem Ziel der Abänderung des Ergebnisses der letzten Regulierung. Die Durchführung eines solchen neuen Verfahrens ist zudem an die Voraussetzungen des § 8 Abs. 7 WWSG (Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse) gebunden.

Die Beschwerdeführer wollten aber kein neues Servitutenverfahren initiieren, sondern im eingeleiteten, aber materiell bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren eine andere Sachentscheidung erzielen. Diese konnte sie mit dem vorliegenden Antrag aber wegen des Vorliegens einer rechtskräftigen, das Servitutenverfahren inhaltlich abschließenden Entscheidung nicht erreichen.

Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. April 2005

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