Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §53 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B (BH) vom 23. Juni 2003 wurde dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Kleinkraftwerkes im Bereich des Vorsäßes "S" auf Teilflächen der Grundstücke Nrn. 5755, 5499, 5500, 5501, 5749 und 5503, alle GB E, - mit Ausnahme der unter Spruchpunkt II angeführten Maßnahme - unter Auflagen erteilt (Spruchpunkt I).
Die unter Spruchpunkt I vorgeschriebenen Auflagen sehen u.a. den Rückbau eines Begleitweges und die Vornahme von Ufer- und Hangsicherungsmaßnahmen sowie eine künstliche Abdichtung des Stauweihers samt Verlegung einer Drainage vor.
Die wasserrechtliche Bewilligung für den Einbau der unteren (zweiten) Verrohrung des S-Baches im Zuge der Errichtung des im Spruchpunkt I beschriebenen Kraftwerkes wurde versagt (Spruchpunkt II).
Die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach dem WRG 1959 wurde dahingehend aufgetragen, dass die untere (zweite) Verrohrung des S-Baches im Zuge des Rückbaues des Zufahrtsweges vom Stauweiher bis zum alten (ursprünglichen) Kraftwerk auf ¾ m ersatzlos bis spätestens 31. Dezember 2003 zu entfernen ist (Spruchpunkt III).
Als spätester Termin für die Fertigstellung der Anlage wurde der 31. Dezember 2003 festgesetzt (Spruchpunkt IV).
Ferner wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Fertigstellung der Bezirkshauptmannschaft B zwecks Erlassung des Überprüfungsbescheides anzuzeigen (Spruchpunkt V).
Die im Spruchpunkt I erteilte Bewilligung wurde bis zum 31. Dezember 2008 befristet (Spruchpunkt VI).
In weiteren Spruchpunkten dieses Bescheides wurde über naturschutzrechtliche und forstrechtliche Punkte des Projektes sowie über die Verfahrenskosten abgesprochen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er sich insbesondere gegen die zitierten Auflagen zu Spruchpunkt I, sowie gegen die Spruchpunkte II, III und VI wandte.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Dezember 2003 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass
"a) folgende zusätzliche Auflage in Spruchpunkt I b) aufzunehmen ist:
'3. Das im Zuge der Räumung des Bachbettes entnommene Material darf nicht in das Gewässer abgegeben werden und ist schadlos zu entsorgen.'
b) die in den Spruchpunkten I/d/4, III und IV ausgewiesene Befristung auf Grund der Dauer des Berufungsverfahrens wird auf 30. August 2004 erstreckt."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u. a. ausgeführt, der geologische Amtssachverständige habe in der Äußerung bzw. im Gutachten vom 30. September 2003 dargelegt, dass durch den Aufstau die Flanke des Stauweihers unter Auftrieb gesetzt werde. Dadurch werde die mobilisierte Normalkraft auf einer potenziellen Gleitfläche größenordnungsmäßig halbiert. Dies setze die Standfestigkeit der Böschung sowohl im Lockergestein als auch im Fels voraus. Dadurch werde die Gefahr von Rutschungen im Bereich des Stauweihers deutlich erhöht. Die vorgeschlagenen Maßnahmen hätten das Ziel, den Wasserspiegel im Untergrund auf das Maß vor der Durchführung der nicht bewilligten Neuerungen abzusenken. Dadurch werde erreicht, dass sich gegenüber dem rechtmäßigen Zustand zumindest keine Verschlechterung der Hangstabilität ergebe, weshalb an der beantragten Maßnahme (Abdichtung des Stauweihers) festgehalten werde. Im Hinblick auf die Einschätzung der Festigkeitseigenschaft des vorhandenen Festgesteinsuntergrundes sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Festigkeitseigenschaften des Untergrundes bei weitem zu optimistisch beurteile. Gerade die weichen und tektonisch sehr stark beanspruchten Mergel seien sehr wohl erosionsempfindlich.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe im Gutachten vom 18. November 2003 festgehalten, dass für Kraftwerksanlagen dieser Größenordnung im Inselbetrieb die festgelegte Betriebsdauer von 15 Jahren angemessen sei. Eine Bewilligungsdauer von 30 Jahren sei aus wasserrechtlicher Sicht nicht möglich. Im Gegensatz zur Äußerung des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans sei es jedoch aus wasserbautechnischer Sicht vertretbar, die Bewilligungsdauer auf das Datum der Bescheiderlassung zu beziehen und somit die Bewilligung bis zum 30. Dezember 2018 zu befristen.
In der Stellungnahme vom 7. Dezember 2003 habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan vorgebracht, dass durch die Errichtung der Wasserkraftanlage Beeinträchtigungen der im öffentlichen Interesse gelegenen ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers eingetreten seien. Diesbezüglich habe der limnologische Amtssachverständige ausgeführt, dass insbesondere durch die Verrohrung eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers gegeben sei. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teile die Ansicht der Behörde, dass eine Bewilligungsfähigkeit der bestehenden Anlage überhaupt nur dann gegeben sei, wenn durch die Vorschreibungen (Rückbau der unteren Verrohrung) eine wesentliche Beeinträchtigung des Gewässers vermieden werden könne und somit öffentliche Interessen gemäß § 105 WRG 1959 den Maßnahmen nicht entgegenstünden. Hinsichtlich der Befristung habe sich das wasserwirtschaftliche Planungsorgan für die Beibehaltung der im Bescheid festgehaltenen Befristung ausgesprochen. Die Anlage sei bis auf geringfügige Veränderungen seit 1993 in Bestand bzw. in Betrieb, sodass bei der vorgesehenen Befristung bis 31. Dezember 2008 eine Bewilligungsdauer von 15 Jahren angesetzt worden sei. Dieser Zeitraum sei bereits im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 1993 als zweckmäßig erachtet worden. Aus der Sicht der wasserwirtschaftlichen Planung werde dieser Befristung zugestimmt, weil auf Grund des Abweichens vom Stand der Technik in Bezug auf die notwendige Abdichtung des Dammes ein kürzeres Überprüfungsintervall angebracht sei und sinnvoll erscheine. Ferner habe das wasserwirtschaftliche Planungsorgan die Vorschreibung einer Auflage gefordert, wonach das im Zuge einer Räumung entnommene Material nicht in das Gewässer abgegeben werden dürfe und schadlos zu entsorgen sei.
Im Gutachten des geologischen Amtssachverständigen, das bereits im Verfahren erster Instanz eingeholt worden sei, werde im Wesentlichen ausgeführt, dass bereits die natürlichen geologischen Verhältnisse im Bereich der Kraftwerksanlage als wenig stabil einzustufen seien. Dies sei in erster Linie als Folge der geringen Stabilität der Festgesteinsabfolge zu sehen. Die tonig mergeligen Partien der Festgesteinsabfolge, die zusätzlich noch durch eine extreme tektonische Beanspruchung entfestigt seien, seien in einem hohen Ausmaß empfindlich auf Witterungseinflüsse, insbesondere auf den Einfluss von Frost und von schnell fließendem Wasser. Da bereits die Basis der eiszeitlichen Lockergesteinsablagerung als instabil eingestuft werden müsse, würden sich auch die Hangbewegungen im Bereich der Festgesteinsabfolge auf diese eiszeitlichen Lockergesteinsabfolgen auswirken. Daher seien auch im Bereich der eiszeitlichen Lockergesteinsabfolgen verbreitet Hangrutschungen festzustellen. Im Bereich der eiszeitlichen Lockergesteinsabfolgen seien weiters Erosionsausbrüche im Bereich von Wasseraustritten festzustellen. Diese Wasseraustritte könnten einerseits an der Oberfläche wasserstauender Partien innerhalb der Lockergesteinsabfolge, vor allen Dingen aber im Bereich der Basis der Lockergesteinsabfolge an der Oberkante der Festgesteinsabfolge festgestellt werden. Das gegenständliche Kraftwerk erhöhe durch den Rückstau den Grundwasserspiegel im Bereich der eiszeitlichen Lockergesteinsabfolge. In der Folge umfließe dieses Wasser das Stauwehr und führe vermehrt zu Erosionen im Bereich der eiszeitlichen Lockergesteinsabfolge in der näheren Umgebung des Stauwehres. Der vom Stauwehr zum Krafthaus verlaufende Weg enge die Bachstatt wesentlich ein. Der Bach werde auf das linke Ufer gedrückt. Bereits im aktuellen Zustand sei im Bereich des linken, aber auch des rechten Ufers des S-Baches festzustellen, dass aus natürlichen Gründen bereits erhebliche Hangbewegungen vorhanden seien. Es sei davon auszugehen, dass, sofern die aktuelle Situation beibehalten werde, das linke Ufer des S-Baches durch die Verlagerung der Erosion über kurz oder lang stark in Mitleidenschaft gezogen werde. Für die Errichtung des Weges sei teilweise auch das rechte Bachufer angeschnitten worden. Die vom Beschwerdeführer angelegten Steilböschungen seien ebenfalls im Hinblick auf die Stabilität des Hanges als problematisch einzustufen. Diese Anschnitte würden sich vor allen Dingen in weiterer Zukunft als Ausgangspunkt für Rückböschungen im rechten Bachufer erweisen. Im Bereich des Stauweihers müsse sicher gestellt werden, dass es zu keinem zusätzlichen Einstau von Grundwasser im Bereich der Lockergesteinsbasis komme. Dies könne dadurch bewirkt werden, dass der Weiher selbst mit einer künstlichen Abdichtung versehen werde. Unterhalb der künstlichen Abdichtung sei eine Drainage durch den Dammkörper ins alte Bachbett zu verlegen. Im Bereich der Druckrohrleitung müsse die Breite des Bachbettes wiederum auf die annähernd ursprüngliche Breite erweitert werden. Dazu werde als minimale Forderung ein Abtrag des Güterweges bis auf die Restbreite von maximal einem ¾ Meter vorgeschlagen. Die Basis des Weges müsse gegenüber Erosionen durch den S-Bach durch geeignete Verbauung geschützt werden. Es seien daher die vom geologischen Amtssachverständigen beantragten und im erstinstanzlichen Bescheid im Spruchpunkt I d normierten Auflagen vorzuschreiben und die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung des gegenständlichen Kraftwerkes nur unter diesen im Spruch ausgewiesenen Auflagen zu erteilen gewesen.
Die Dotierung des S-Baches würde zwar zu einer Linderung der schädlichen Auswirkungen auf das Gewässer führen, insgesamt seien die Eingriffe mittlerweile so massiv und vielfältig, dass von einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit gesprochen werden müsse. Das gegenständliche Kleinkraftwerk und die damit verbundenen baulichen Maßnahmen am S-Bach könnten nach Auffassung des bereits im Zuge des Verfahrens erster Instanz beigezogenen limnologischen Amtssachverständigen grundsätzlich nur negativ beurteilt werden. Lediglich bei Einhaltung der geforderten limnologischen Auflagen sowie unter Verzicht auf die untere (zweite) Verrohrung könnten die negativen Auswirkungen auf das Gewässersystem S-Bach/S-Cach minimiert werden. Bei Berücksichtigung dieser Auflagen sowie unter Verzicht auf die zweite Verrohrung könnten die Störungen aus limnologischer Sicht zumindest so weit minimiert werden, dass nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gewässersystems auszugehen sei.
Die Vorschreibung der zusätzlichen Auflage im Spruchpunkt I b sei in den diesbezüglich schlüssigen Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans begründet. Die Fristerstreckung in den Spruchpunkten I/d/4, III und IV sei durch die Dauer des Berufungsverfahrens begründet und habe die Zustimmung des geologischen Amtssachverständigen gefunden.
Wenn der wasserbautechnische Amtssachverständige eine Befristung bis 2018 für möglich halte, so werde festgehalten, dass diese Betrachtungsweise ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Wasserbaus erfolgt sei und Aspekte der Gewässerökologie und der wasserwirtschaftlichen Planung unberücksichtigt lasse. Gerade letztere Gesichtspunkte seien aber wesentliche Inhalte der mit 22. Dezember 2003 in Kraft getretenen WRG-Novelle 2003. Es habe daher der beantragten Verlängerung der wasserrechtlichen Konsensdauer schlussendlich keine Folge geleistet werden können.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer fortlaufend unbewilligte Änderungen an der unbewilligten Kraftwerksanlage vorgenommen und somit ständig neue Sachverhalte geschaffen habe, resultierten letztlich auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Widersprüche in den diversen Stellungnahmen der Sachverständigen, die anlässlich jeder weiteren Stellungnahme einen geänderten Sachverhalt zu beurteilen gehabt hätten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
Der Beschwerdeführer wendet u.a. ein, verschiedene Amtssachverständige hätten entgegen ihren ursprünglichen früheren Aussagen nachfolgend zu seinen Ungunsten zusätzliche Stellungnahmen abgegeben und die erstinstanzliche Behörde habe ihm keine Gelegenheit geboten, zu diesen gutachterlichen Äußerungen Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde habe Gutachter beigezogen, die bereits in erster Instanz tätig gewesen seien; sie hätte diese daher in zweiter Instanz wegen Befangenheit nicht beteiligen dürfen.
Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Möglichkeit auseinander gesetzt, auf eine Abdichtung des Stauweihers zu verzichten, wie es das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2003 für möglich gehalten habe. Auf das in der Berufungsschrift enthaltene Angebot, den Wasserfall unterhalb der zweiten Verrohrung durch Einlegen von entsprechend großen Steinen zu beseitigen, um die gemäß dem limnologischen Gutachten bei 4 l/s Dotierwasser und 18 l/s Konsenswasser noch tragbare limnologische Situation zu verbessern, sei nicht eingegangen worden.
Auch öffentliche Interessen würden bei Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte nicht in unzulässiger Weise beeinträchtigt. Gutachter der ersten Instanz hätten erklärt, ein Hochwasser könne das Mitreißen aller Anlagen spielend verkraften und es bestünde für den S-Bach, für die Unterlieger und für die Siedlungen im Ortsgebiet keinerlei Gefahr und das Risiko träfe nur ihn selbst. Die Behörde habe dennoch den Rückbau des Begleitweges auf Fußbreite vorgeschrieben. Diese Maßnahme würde dem wasserrechtlichen Erfordernis, das Werk ordentlich zu betreiben und ordentlich zu betreuen, entgegenstehen.
Diverse Sachverständige hätten im Verlauf des Ermittlungsverfahrens widersprüchliche Standpunkte hinsichtlich der angefochtenen Auflagen eingenommen. Die belangte Behörde habe sich mit diesen widersprüchlichen Standpunkten nur unzureichend und auch nicht richtig auseinander gesetzt.
Laut Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen diene das Kleinkraftwerk der Existenzsicherung und Erhöhung der Produktivität des Vorsäßes und des Gesamtbetriebes. Die Erhaltung und Sicherung eines ökologisch geführten Biobergbauernbetriebes sei zweifellos nicht nur im Interesse des Beschwerdeführers, sondern auch im öffentlichen Interesse gelegen. Die belangte Behörde habe dies in ihrer Interessensabwägung nicht berücksichtigt.
Ferner erwähne die belangte Behörde, am 2. April 2002 sei im erstinstanzlichen Verfahren mit dem Beschwerdeführer das Einvernehmen hergestellt worden. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen Gesprächsergebnis. Hinsichtlich des Wegrückbaues könne es sich nur um ein grobes Missverständnis handeln, weil der Beschwerdeführer den Begleitweg unbedingt weiterhin benötige. Da er wenigstens in einem Punkt Kompromissbereitschaft habe zeigen wollen, habe er zwar den Abbruch des alten Krafthauses in Aussicht gestellt, inzwischen habe es sich aber erwiesen, dass er zur wirtschaftlichen Ausnützung der Konsenswassermenge beide Krafthäuser benötige.
Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wird die Verletzung des Parteiengehörs im Verfahren erster Instanz im Berufungsverfahren durch die mit der Berufung gegebene Möglichkeit der Stellungnahme saniert, wenn der Partei durch den erstinstanzlichen Bescheid das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, S. 724, unter E 523 zu § 45 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Insoweit der Beschwerdeführer daher rügt, dass ihm verschiedene Stellungnahmen (Gutachten) von Amtssachverständigen im Verfahren erster Instanz nicht zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden seien, zeigt er im Lichte der vorzitierten Judikatur keine Rechtsverletzung auf, zumal der Inhalt dieser ergänzenden Stellungnahmen (Gutachten) dem Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Bescheides zur Kenntnis gebracht wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, es seien im Berufungsverfahren Gutachter beigezogen worden, die bereits im Verfahren erster Instanz tätig geworden seien, wird gleichfalls kein relevanter Verfahrensmangel dargetan, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ein von der Berufungsbehörde beigezogener Amtssachverständiger nicht schon deshalb befangen ist (§§ 7, 53 AVG), weil er bereits am erstinstanzlichen Verfahren mitgewirkt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2001/07/0146, m.w.N.).
Die Rüge, die belangte Behörde habe dem schriftlichen Antrag des Beschwerdeführers, einen Ortaugenschein vorzunehmen, nicht entsprochen, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführt - der für das Berufungsverfahren maßgebende Sachverhalt bereits in erster Instanz im Zuge von mehreren Ortaugenscheinsverhandlungen und von sonstigen Erhebungen vollständig ermittelt wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Voraussetzung für die Vornahme eines Augenscheines die Aufklärungsbedürftigkeit eines für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., S. 855, unter E 2 zu § 54 zitierte hg. Judikatur). Weshalb es eines weiteren Ortaugenscheines im Zuge des Berufungsverfahrens bedurft hätte, vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht einsichtig darzulegen.
Es ist entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht von Bedeutung, dass das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in der im Zuge des Berufungsverfahrens erstatteten Stellungnahme einen Verzicht auf die Abdichtung des Stauweihers für möglich hielt, zumal diese Maßnahme nicht auf Grund wasserwirtschaftlicher Notwendigkeiten, sondern auf Grund einer näher begründeten Forderung des geologischen Amtssachverständigen vorgeschrieben wurde.
Insoweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, er habe in der Berufung "angeboten", den Wasserfall unterhalb der zweiten Verrohrung durch Einlegen von entsprechend großen Steinen zu beseitigen, um die gemäß den näher zitierten Gutachten aus den Jahren 1993 bis 2000 bei vier Sekundenlitern Dotierwasser und 18 Sekundenlitern Konsenswasser noch tragbare limnologische Situation zu verbessern, wird dabei übersehen, dass der limnologische Amtssachverständige schließlich einer Realisierung des Projektes nur bei Einhaltung der geforderten Auflagen - wie insbesondere unter Verzicht auf die untere (zweite) Verrohrung - zustimmen konnte, um die negativen Auswirkungen auf das Gewässersystem zumindest soweit zu minimieren, dass nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung des Gewässersystems auszugehen ist. Der Beschwerdeführer erläutert nicht, warum allein durch das Einlegen von Steinen unterhalb des so genannten Wasserfalls jene nachteiligen Auswirkungen seines Kraftwerkes beseitigt werden könnten, die nach dem Gutachten des limnologischen Sachverständigen durch die Verrohrung entstanden sind.
Die Beschwerdebehauptung, dass bei Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch bestehende Rechte verletzt würden, ist für den Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Ergebnisses des von der belangten Behörde ergänzten Ermittlungsverfahrens nicht nachvollziehbar. So hat insbesondere der geologische Amtssachverständige schlüssig dargetan, dass durch den Aufstau die Flanke des Stauweihers unter Auftrieb gesetzt werde. Die Standfestigkeit der Böschung werde sowohl im Lockergestein als auch im Fels herabgesetzt. Hiedurch werde die Gefahr von Rutschungen im Bereich des Stauweihers deutlich erhöht. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer die Festigkeitseigenschaften des Untergrundes bei weitem zu optimistisch beurteile. Ferner wurde vom limnologischen Amtssachverständigen schlüssig dargelegt, dass auf Grund des Kleinkraftwerkes und der damit verbundenen baulichen Maßnahmen die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers nur durch die Vorschreibung der bekämpften Auflagen ausgeschlossen werden könne. Diesen zur aktuellen Anlage abgegebenen fachkundigen Äußerungen ist der Beschwerdeführer jedoch im Zuge des Verwaltungsverfahrens nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Weshalb der vom Beschwerdeführer gerügte Rückbau des Begleitweges auf das vorgeschriebene Ausmaß von 0,75 m den ordentlichen Betrieb und die ordentliche Betreuung des Kraftwerkes verhindern soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert. Auch mit dem Hinweis, dass ein auf 0,75 m reduzierter Begleitweg die bei der ursprünglichen Breite mögliche Holzbringung aus den links und rechts des S-Grabens befindlichen Wäldern verunmögliche, zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der geologische Amtssachverständige, auf dessen Gutachten sich die Begründung des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen hinsichtlich der Notwendigkeit des Rückbaues dieses Weges stützt, legte ausführlich dar, dass durch den konsenslos im Hochwasserabflussgebiet des S-Baches angelegten Weg in seiner aktuellen Breite u.a. eine maßgebliche Erosionsgefahr insbesondere für das linke Ufer ausgelöst wird. Damit werden aber zu Recht maßgebliche (öffentliche) Interessen dargetan, die einer (nachträglichen) wasserrechtlichen Bewilligung entgegenstehen. Weshalb die belangte Behörde bei Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheins hätte erkennen können, dass die vom geologischen Amtssachverständigen beantragten Auflagen auch für die Wahrung öffentlicher Interessen nicht erforderlich seien, wird in der Beschwerde nicht näher erläutert. Es wird mit dieser Rüge auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die mögliche Verletzung von öffentlichen Interessen in diesem Zusammenhang von der fachlichen Beurteilung der Erosionsgefahr abhängt. Diese Beurteilung ist jedoch auf Grund der aktuellen Situation vom geologischen Amtssachverständigen in der Form erfolgt, dass er zumindest einen Rückbau des Weges auf 0,75 m Breite forderte.
Mit der allgemein gehaltenen Rüge, die belangte Behörde habe sich mit den widersprüchlichen Standpunkten der einzelnen Amtssachverständigen nur unzureichend und auch nicht richtig auseinander gesetzt, sondern nur dazu erwähnt, er habe ständig neue Sachverhalte geschaffen, woraus letztlich die von ihm ins Treffen geführten "scheinbaren" Widersprüche resultieren würden, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, zumal er mit dem Hinweis, die Anlagen seien 1995 "so gut wie fertig gestellt" gewesen und es seien allen hernach abgegebenen Gutachten "keine wesentlich geänderten Sachverhalte" zu Grunde gelegen, selbst einräumt, dass es auch nach diesem Zeitpunkt Änderungen an der gegenständlichen Anlage gab. Weshalb es sich dabei um keine "wesentlich veränderten Sachverhalte" gehandelt haben soll, wird vom Beschwerdeführer nicht näher erläutert.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen beruft, wonach das Kleinkraftwerk der Existenzsicherung und Erhöhung der Produktivität des Vorsäßes und des Gesamtbetriebes dient, macht er keine nach dem WRG 1959 maßgeblichen Interessen für das im Beschwerdefall zu beurteilende Bewilligungsverfahren geltend. Die gerügte unterlassene Berücksichtigung dieser Interessen bei der wasserrechtlichen Bewilligung führt daher zu keiner Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Selbst wenn die im Aktenvermerk der Wasserrechtsbehörde erster Instanz vom 2. April 2002 festgehaltene Bereitschaft des Beschwerdeführers zum Rückbau des sog. Begleitweges "auf Grund eines Missverständnisses" unzutreffend in dieser Form aufgenommen worden sein sollte, vermag auch dieser Einwand keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal es nach dem WRG 1959 angesichts des aus öffentlichen Interessen vom geologischen Amtssachverständigen notwendig erachteten Rückbaus des sog. Begleitweges auf die allfällige Bereitschaft des Beschwerdeführers, dies freiwillig zu tun, nicht ankommt.
Vom Beschwerdeführer wird schließlich eingewendet, es sei seinem rechtlichen Anspruch auf eine den Verhältnissen angemessene Konsensdauer nicht entsprochen worden. Die belangte Behörde legte jedoch in der Begründung des angefochtenen Bescheides unter Bezugnahme auf die Ausführungen des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans ausführlich dar (Berücksichtigung des bereits rund 12 Jahre dauernden konsenslosen Zustandes, Hinweis auf § 21 Abs. 3 WRG 1959), weshalb lediglich einer Konsensdauer bis zum 31. Dezember 2008 zugestimmt werden kann. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die von der belangten Behörde festgesetzte Befristung der erst nachträglich erteilten wasserrechtlichen Bewilligung rechtswidrig wäre.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 24. Mai 2007
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