Normen
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
AVG §8;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §21;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litc;
WRG 1959 §12 Abs2;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs6;
WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90, der erst- und zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen von zusammen EUR 991,20 und der drittmitbeteiligten Partei Aufwendungen von EUR 991,20 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. den Beschluss gefasst:
Der von K H in T, vertreten durch Landl, Edelmann & Thomasberger Rechtsanwaltspartnerschaft, 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 36, (als Rechtsnachfolger des J H) eingebrachte Schriftsatz vom 9. März 2004 (OZ. 6) und der von A T in A, vertreten durch dieselbe Rechtsanwaltspartnerschaft, eingebrachte (weitere) Schriftsatz vom 9. März 2004 (OZ. 8) werden zurückgewiesen.
Begründung
I.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ. 259, bestehend u.a. aus dem Grundstück Nr. 2201, KG W., auf welchem Grundstück sich eine gefasste Quelle befindet. Von dieser Quelle führt eine Rohrleitung über andere Liegenschaften, u.a. die der mitbeteiligten Parteien (MP), zur Liegenschaft Nr. 865 der o. ö. Landtafel mit dem Schloss P. (im Folgenden: "Schlosswasserleitung").
Mit Bescheid der BH vom 24. Juli 1975 war den Eigentümern der Liegenschaft Nr. 865 auf Grund deren Ansuchens um nachträgliche Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die bestehende Schlosswasserleitung auf Grund der Ergebnisse der Verhandlung vom 22. Juli 1975 die wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserentnahme aus der genannten Quelle zur Versorgung des Schlosses P. und anderer angeschlossener Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser sowie für die Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen nachträglich unter den in der Verhandlungsschrift im Gutachten der Amtssachverständigen festgelegten Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt worden (Spruchabschnitt I.). Ferner war mit dem genannten Bescheid gemäß § 111 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 das zwischen den Konsenswerbern und dem Beschwerdeführer über die Nutzung der Quelle abgeschlossene, in der Verhandlungsschrift vom 22. Juli 1975 protokollierte Übereinkommen beurkundet (Spruchabschnitt III.) und gemäß §§ 60, 63, 98 und 111 Abs. 4 WRG 1959 festgestellt worden, dass mit dem Eintritt der Rechtskraft des Spruchabschnittes I. dieses Bescheides die Dienstbarkeit der Errichtung, des Betriebes, der Wartung und der Erhaltung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage zu Lasten der beim projekts- und befundgemäßen Bestand berührten Grundstücke als eingeräumt anzusehen sei (Spruchabschnitt IV.).
In der genannten Niederschrift über die wasserrechtliche Verhandlung vom 22. Juli 1975 ist das im Bescheid vom 24. Juli 1975 genannte, u.a. vom Beschwerdeführer und dem Rechtsvertreter der Konsenswerber unterschriebene Übereinkommen mit folgendem Inhalt protokolliert:
"Übereinkommen:
Einvernehmlich wird festgestellt, dass es die Absicht der vorgenannten Parteien (der Konsenswerber und des Beschwerdeführers) ist, den seit unvordenklichen Zeiten bestehenden Zustand nicht zu ändern.
Demgemäß besteht
a) für die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft 865 der o. ö. Landtafel, KG .A., das immerwährende und unentgeltliche Recht, aus der auf dem Grundstück 2201 der KG .W. (EZ. 259, Grundbuch W.) befindlichen Quelle Wasser im Höchstausmaße von 53 m3/Tag zu beziehen und zu diesem Zwecke die bereits vorhandene Wasserversorgungsanlage zu betreiben,
b) für die jeweiligen Eigentümer der EZ. 259, Grundbuch W., das immerwährende und unentgeltliche Recht, das vorhandene Überwasser in beliebiger Weise zu verwenden.
(Der Beschwerdeführer( erklärt sich mit dem Wasserbezug im derzeitigen Umfange und Ausmaße ausdrücklich einverstanden.
Weitere Anschlüsse sind ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 259, KG .W., sowie der Liegenschaft EZ. 865 o.ö. Landtafel der KG .A. nicht gestattet. Auf die schriftliche Form kann auch einvernehmlich nicht verzichtet werden.
Den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft EZ. 259, KG. W., wird hiemit das Recht eingeräumt, zum Zwecke der Wasserversorgung des Anwesens Vornbuch 4 sowie eines auf der vorbezeichneten Liegenschaft allenfalls künftighin zu errichtenden Ein- oder Zweifamilienwohnhauses Wasser in ausreichender Menge aus der vorbezeichneten Quelle über die gegenständliche Wasserversorgungsanlage unentgeltlich zu beziehen.
(Der Beschwerdeführer( verzichtet auf eine Entschädigung für die Nutzungseinschränkungen im heute festgelegten Schutzgebiet (mit einem Halbkreis von 20 m Radius oberhalb der Quellfassung, Hanggelände zur Quellfassung hin)."
Das Wasserbenutzungsrecht für die Trink- und Nutzwasserversorgung der Schlossanlagen in P. wurde im Wasserbuch der BH unter Postzahl 2482 eingetragen.
Am 30. November 2000 fand vor der BH über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, dass das unter Postzahl 2482 im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht erloschen sei, eine wasserrechtliche Verhandlung statt, in der der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erklärte, dass auf Grund des Verzichtes der bisherigen Wasserberechtigten das Erlöschen der Wasserbezugsrechte festzustellen sei und die dadurch entbehrlich gewordene Dienstbarkeit des Wasserbezuges und des Betriebes der vorhandenen Wasserversorgungsanlage ebenso obsolet sei. Der Beschwerdeführer sei daher nunmehr uneingeschränkter Eigentümer der gesamten Wasserspende. Alle Vorrichtungen, die die Ableitung und Entnahme von Wasser aus der Schlosswasserleitung ermöglichten oder dazu dienten, wie z.B. Ableitungsrohre, Ventile, Auslaufhähne, etc., stellten eigenmächtige Neuerungen dar, und es werde auf den noch immer unerledigten Antrag vom 27. Oktober 1999 verwiesen. Der Beschwerdeführer stelle den Antrag, die auf seiner Liegenschaft vorhandenen Anlagenteile gemäß § 29 Abs. 3 WRG 1959 unentgeltlich zu überlassen.
In weiterer Folge erließ die BH den Bescheid vom 5. Jänner 2001 mit folgendem Spruchinhalt:
"I. Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes:
Es wird festgestellt, dass das unter Postzahl 2482 im Wasserbuch der Bezirkshauptmannschaft eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Trink- und Nutzwasserversorgung der Schlossanlagen in P. mit Wirkung vom 05.09.2000 erloschen ist.
II. Die abtretenden Wasserberechtigten haben folgende Löschungsvorkehrungen zu treffen:
1. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Quellwasser vom Grst. 2201, KG .W., nicht mehr über die Schlosswasserleitung abgeleitet werden kann. Dazu ist die Leitung auf dem angeführten Grundstück abzutrennen und dauerhaft und wasserdicht mit einem Flansch zu verschließen.
2. Die dazu erforderlichen Arbeiten sind von einem befugten Unternehmen durchzuführen. Über die Durchführung der Arbeiten ist der Wasserrechtsbehörde eine Bestätigung und Fotodokumentation vorzulegen.
3. Der Abschluss der Restarbeiten ist der Wasserrechtsbehörde bis 30.04.2001 anzuzeigen.
III. Die Feststellung, ob die Wasserleitung auf fremden Grundstücken zu entfernen ist, wird einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.
Rechtsgrundlage: §§ 27 Abs. 1 lit. a, 29 und 98 des Wasserrechtsgesetzes 1959, i.d.g.F."
Begründend führte die BH u.a. aus, dass es sich bei der mit Bescheid vom 24. Juli 1975 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung im Wesentlichen um die nachträgliche Bewilligung einer seit ca. 300 Jahren bestehenden Wasserleitung gehandelt habe, sich - wie sich aus dem in der Verhandlung vom 22. Juli 1975 erzielten Übereinkommen ergebe - das Wasserbezugsrecht auf den jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ. 865 der o.ö. Landtafel erstrecke und die bereits in diesem Verfahren aufscheinenden weiteren Wasserbezieher keine Wasserberechtigten, sondern lediglich Mitbenutzer seien. In den folgenden Jahren sei diese Liegenschaft an mehrere neue Eigentümer, nämlich die Stadtgemeinde A., das Redemptoristenkolleg, die Diözese und die Pfarre P., veräußert worden, die nunmehr als Wasserberechtigte anzusehen seien, und diese nachfolgenden Eigentümer hätten nacheinander auf das Recht verzichtet, sodass die Rechtsfolgen nach § 27 Abs. 1 lit. a WRG 1959 eingetreten seien. Andere Wasserberechtigte als diese Rechtsnachfolger seien nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Quellgrundstückes Nr. 2201 habe bei der Verhandlung am 30. November 2000 um Überlassung der auf seinem Grundstück befindlichen Anlagenteile ersucht und damit auf weitergehende Löschungsvorkehrungen verzichtet. Es seien daher lediglich die vom Amtssachverständigen angeordneten letztmaligen Maßnahmen von den bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen. Zwar hätten vier Eigentümer von Grundstücken in Sonnleiten, worüber die Wasserleitung führe, in der Verhandlung den Antrag gestellt, dass diese entfernt werde - laut Verhandlungsprotokoll vom 30. November 2000 war ein solcher Antrag u.a. von den Rechtsvorgängern der Erst-MP und des Zweit-MP und dem Dritt-MP gestellt worden -, über diesen Antrag könne von der Behörde jedoch nicht abgesprochen werden, weil der Sachverhalt und die Rechtssituation noch nicht ausreichend geklärt seien. U.a. handle es sich bei der Wasserleitung um einen angeblich seit mehr als 300 Jahren vorhandenen Altbestand und habe nicht überprüft werden können, ob Leitungsrechte zivilrechtlicher Art bestünden. Auch hätten sich die abtretenden Wasserberechtigten - nur sie könnten herangezogen werden - gegen die Beseitigung ausgesprochen und wäre die Entfernung auf Grund der Leitungslänge mit einer beachtlichen finanziellen Belastung verbunden. Da die Situation auf dem Grundstück des Beschwerdeführers für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes hinreichend geklärt sei, sei darüber im Sinn des § 29 WRG 1959 abzusprechen gewesen, um eine weitere Verfahrensverzögerung hintanzuhalten. Festzuhalten sei, dass eine Benutzung der Wasserleitung auf fremden Grundstücken nur mit Bewilligung der Wasserrechtsbehörde und mit Zustimmung der Grundeigentümer erlaubt sei, sodass die Befürchtung der Grundeigentümer, dass die Leitung künftig ohne ihre Zustimmung genützt werden dürfe, rechtlich nicht nachvollziehbar sei. Es sei jedoch vorauszusetzen und von der Behörde zu vollziehen, dass die Löschungsvorkehrungen tatsächlich durchgeführt würden.
Dieser Bescheid wurde u.a. dem Beschwerdeführer, den im Bescheid als "nachfolgende Eigentümer des Grundstückes 865 der o. ö. Landtafel" bezeichneten Parteien sowie den Rechtsvorgängern der Erst-MP und des Zweit-MP und dem Dritt-MP zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2001 gab der Beschwerdeführer der BH über deren Anfrage bekannt, dass von den abtretenden Wasserberechtigten laut Punkt II. des Bescheides vom 5. Jänner 2001 bisher keine Löschungsvorkehrungen getroffen worden seien.
Am 13. August 2001 teilte der Dritt-MP der BH mit, dass die mit diesem Bescheid aufgetragenen Löschungsvorkehrungen (insbesondere die Leitung auf dem Grundstück Nr. 2201 abzutrennen und dauerhaft zu verschließen) nicht durchgeführt worden seien und durch ausfließendes Wasser eine Vernässung seines Kellers auftrete.
Mit weiterem Schreiben an die BH vom 27. Februar 2003 brachte der Dritt-MP (u.a.) vor, dass der Beschwerdeführer, obwohl er kein Recht habe, Wasser über die Schlosswasserleitung abzuleiten, diese illegal benutze, und forderte er die BH auf, "den Zustand lt. Bescheid (vom 5. Jänner 2001( wieder herstellen zu lassen".
Die Rechtsvorgänger der Erst-MP und des Zweit-MP teilten der BH mit Schreiben vom 22. September 2003 mit, dass der Beschwerdeführer die Schlosswasserleitung wieder in Betrieb genommen habe, obwohl dies laut Wasserrechtsbescheid nur mit Zustimmung der Wasserrechtsbehörde und der Grundeigentümer möglich sei, und dass sie mit der Vorgangsweise des Beschwerdeführers nicht einverstanden seien, weshalb sie die BH ersuchten, zu veranlassen, dass die Bescheidauflagen eingehalten würden.
Mit Bescheid vom 8. Oktober 2003 erteilte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 138 Abs. 2 iVm den §§ 9 und 105 WRG 1959 den wasserpolizeilichen Auftrag,
a) die Leitung auf dem Grundstück Nr. 2201, KG. W., bis spätestens 1. Dezember 2003 abzutrennen und dauerhaft und wasserdicht mit einem Flansch zu verschließen und die Durchführung der BH schriftlich mitzuteilen, oder
b) nachträglich, spätestens bis 1. Dezember 2003, unter Vorlage eines entsprechenden Projektes um die wasserrechtliche Bewilligung für die Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage anzusuchen.
Begründend führte die BH im Wesentlichen unter Hinweis auf den Bescheid vom 5. Jänner 2001 aus, es sei der Behörde mit Schreiben des Ziviltechnikerbüros H. vom 7. Februar 2003 bekannt gegeben worden, dass die ehemalige Schlosswasserleitung wieder in Betrieb genommen worden sei, und es sei, weil für die Wiederinbetriebnahme weder eine wasserrechtliche Bewilligung noch die Zustimmung der Grundeigentümer vorliege, spruchgemäß vorzugehen gewesen.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und brachte darin vor, dass von der Quellfassung auf seinem Grundstück seit unvordenklichen Zeiten, zumindest seit mehr als 300 Jahren, ein Ableitungsrohr, die Schlosswasserleitung, über diverse Grundstücke in Sonnleiten zur Schlossanlage P. führe und über diese Leitung seit unvordenklichen Zeiten in Kenntnis und mit Zustimmung der jeweiligen Grundeigentümer Quellwasser geleitet werde. Hinsichtlich der Ableitung des Quellwassers und des Ableitungsrohres bestehe zu Gunsten seines Grundstückes, auf dem sich die Quelle befinde, eine ersessene Dienstbarkeit. Durch die Benutzung des privaten Tagwassers seitens des Beschwerdeführers in Form des Ableitens über die Schlosswasserleitung werde sohin weder auf fremde Rechte noch mangels Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf deren Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt. Die Nutzung durch ihn sei daher bewilligungsfrei (§ 3 Abs. 1 lit. a, § 9 Abs. 2 WRG 1959), und es fehle dem wasserpolizeilichen Auftrag die gesetzliche Grundlage. Im Übrigen komme dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Quelle situiert sei, die unbefristete Bewilligung bzw. das immerwährende Recht zu, das Überwasser der Quelle - mangels sonstiger Berechtigter sohin nunmehr die gesamte Wasserspende - in beliebiger Weise zu verwenden (Bescheid der BH vom
22. (offensichtlich gemeint: 24.( Juli 1975).
Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 5. Dezember 2003 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen und aus Anlass der Berufung der wasserpolizeiliche Auftrag wie folgt neu formuliert:
"Die Leitung auf dem Gst. Nr. 2201, KG W., ist bis spätestens 31.12.2003 abzutrennen und dauerhaft und wasserdicht mit einem Flansch zu verschließen und die Durchführung der Bezirkshauptmannschaft schriftlich mitzuteilen."
Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhalts des Bescheides der BH vom 5. Jänner 2001 mit Hinweis auf den Bescheid vom 24. Juli 1975 und Darstellung des weiteren Verwaltungsverfahrens führte die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass, weil das ehemals unter Postzahl 2482 im Wasserbuch der BH eingetragene Wasserbenutzungsrecht für die Trink- und Nutzwasserversorgung der Schlossanlagen P. erloschen sei, auch das Leitungsrecht auf den von diesen Leitungen betroffenen Grundstücken bescheidmäßig erloschen sei und derzeit keine wasserrechtliche Bewilligung für die Ableitung der Quellwässer vorliege. Die Inbetriebnahme der Quellableitung unter Benutzung der Leitungen auf fremdem Grund sei daher als eigenmächtige Neuerung zu qualifizieren, und die Eigentümer der Grundstücke, auf denen die erloschenen Wasserversorgungsleitungen lägen, hätten die Stellung von "Betroffenen" im Sinn des § 138 Abs. 1 WRG 1959 und daher zu Recht die Einstellung des konsenslosen Betriebes der Wasserversorgungsleitungen verlangt. Den im Erlöschensbescheid (der BH vom 5. Jänner 2001) aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen, die Leitung vom Quellgrundstück abzutrennen und dauerhaft und wasserdicht mit einem Flansch zu verschließen, seien die abtretenden Wasserberechtigten nachweislich nachgekommen. Die im Rahmen des Erlöschensverfahrens nicht entfernten Leitungsrohre seien offensichtlich durch den Beschwerdeführer unbefugt in Betrieb genommen worden, obwohl das diesbezügliche Leitungsrecht mit 5. September 2000 zum Erlöschen gebracht worden sei. Da die betroffenen Grundeigentümer dem Weiterbestand der Leitung bereits in der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2000 widersprochen hätten und diesen nach wie vor ablehnten, werde durch den nunmehrigen Zustand jedenfalls auf fremde Rechte Einfluss geübt und sei der Weiterbetrieb der Quelle unter Heranziehung der Schlosswasserleitung im Sinn des § 9 Abs. 2 WRG 1959 keinesfalls bewilligungsfrei.
Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass hinsichtlich der Ableitung des Quellwassers und des Ableitungsrohres zu Gunsten seines Grundstückes eine ersessene Dienstbarkeit bestünde, könne nicht gefolgt werden, weil die Voraussetzungen für die Begründung einer Dienstbarkeit durch Ersitzung nicht (mehr) vorlägen. Die Dienstbarkeit könne nur in jenen räumlichen und inhaltlichen Grenzen erworben werden, in denen sie schon vor mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sei. Wie dem "ehemaligen Wasserbuchbescheid" der BH entnommen werden könne, habe die Wasserversorgungsanlage des Beschwerdeführers auf dem Grundstück Nr. 2201 samt allen Nebenanlagen (Quellfassung, Rohrleitungen, usw.) der Versorgung des Schlosses P. mit seinen Nebengebäuden und einer Reihe von Anwesen, die im Verlauf der Zuleitung angeschlossen worden seien (u.a. auch den Anwesen der betroffenen Grundeigentümer), gedient. Infolge des Erlöschens des ursprünglichen Wasserbenutzungsrechtes werde die Anlage nunmehr für andere Zwecke durch den Beschwerdeführer benützt, sodass jedenfalls der für die Ersitzung notwendig gleichbleibende Rechtsinhalt zu bestimmten Zwecken, nämlich zur Versorgung des Schlosses P. und verschiedener anderer angeschlossener Liegenschaften mit Trink- und Nutzwasser, nicht mehr gegeben sei. Darüber hinaus sei die für die Ersitzung der Dienstbarkeit erforderliche dauernde Besitzausübung spätestens seit 30. November 2000, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der BH über das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, unterbrochen, weil die durch die Leitungsanlagen betroffenen Grundeigentümer die Entfernung der Leitungen beantragt und somit einem Weiterverbleib der Leitungen widersprochen hätten. Die erforderliche Ersitzungszeit von 30 Jahren sei daher seit mindestens 3 Jahren unterbrochen, sodass die notwendige ununterbrochene und kontinuierliche Ausübung der Leitungsdienstbarkeit nicht mehr gegeben sei. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich bei den Leitungsrechten, die Teil des erloschenen Wasserbenutzungsrechtes gewesen seien und für die eine wasserrechtliche Bewilligung jedenfalls in der Zeit zwischen 1975 und 2000 bestanden habe, um öffentlich-rechtliche Legaldienstbarkeiten gehandelt habe, die einer Ersitzung nicht zugänglich seien.
Da ein in § 138 Abs. 2 WRG 1959 geregelter Alternativauftrag nur ergehen dürfe, wenn die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung weder von öffentlichen Interessen geboten noch von einem in seinen Rechten (Abs. 6) Beeinträchtigten verlangt werde, sei der wasserpolizeiliche Auftrag daher auf der Rechtsgrundlage des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 neu zu formulieren gewesen. Ferner sei aus Anlass der Berufung auch die Frist zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes neu festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer in seinem Recht, "ihm keine wasserpolizeilichen Aufträge nach der Bestimmung des § 138 Abs. 1 WRG mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu erteilen", als verletzt erachtet.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die MP - eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Im Beschwerdeverfahren erklärten auch Kurt Holzer (als Rechtsnachfolger von Johannes Hatzinger) und Angela Tissot jeweils mit Schriftsatz vom 9. März 2004 (OZ. 6 und 8), sich als Mitbeteiligte an diesem Verfahren zu beteiligen. Ausfertigungen der Beschwerde oder eine Aufforderung, eine Gegenschrift einzubringen, waren den genannten Personen nicht zugestellt worden.
II.
1. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 138 Abs. 1, 2 und 6 WRG 1959 hat folgenden Wortlaut:
"Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2) In allen anderen Fällen einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung oder unterlassenen Arbeit hat die Wasserrechtsbehörde eine angemessene Frist zu bestimmen, innerhalb der entweder um die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nachträglich anzusuchen, die Neuerung zu beseitigen oder die unterlassene Arbeit nachzuholen ist.
...
(6) Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Unter einer eigenmächtigen Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre, aber nicht erwirkt worden ist (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht (2000), zu § 138 WRG E 7 ff zitierte hg. Judikatur).
Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass der wasserpolizeiliche Auftrag unzulässig sei, weil der Beschwerdeführer für die Benutzung der Schlosswasserleitung keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, und macht hiefür zwei Rechtsgründe geltend:
So bestehe auf Grund des Bescheides vom 24. Juli 1975 eine unbefristet bewilligte Anlage und, soweit durch diese Fremdgrund in Anspruch genommen werde, für diese Inanspruchnahme eine gemäß § 111 Abs. 4 WRG 1959 begründete Dienstbarkeit. Der Beschwerdeführer habe als Eigentümer der Liegenschaft EZ 259 mit dem Grundstück Nr. 2201, KG W., auf Grund dieses Bescheides - was auch in der den Bescheid ergänzenden Verhandlungsschrift (vom 22. Juli 1975) festgestellt worden sei - das immerwährende und unentgeltliche Recht, das Überwasser in beliebiger Weise - sohin unter Benutzung der gesamten Anlage, wozu auch das Rohrleitungssystem gehöre - zu verwenden. Dieses Recht sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen, in dem das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der nachfolgenden Eigentümer der Liegenschaft EZ. 865 der o.ö. Landtafel ausgesprochen worden sei, und es stehe ihm als Quelleigentümer wieder die gesamte Wasserspende uneingeschränkt zu.
Des Weiteren bestehe für die Ableitung des Quellwassers über die bestehende Anlage unter Inanspruchnahme von fremdem Grund zu Gunsten des Beschwerdeführers eine ersessene Dienstbarkeit. Der Beschwerdeführer (offensichtlich gemeint: und seine Rechtsvorgänger) leiteten seit jedenfalls mehr als dreihundert Jahren über die bestehende Anlage in Kenntnis - und bis 30. November 2000 auch mit Zustimmung - der jeweiligen Grundeigentümer Wasser aus seiner Quelle ab, sodass die Ersitzungszeit längst erfüllt sei. Auch nach dem 30. November 2000 habe der Beschwerdeführer die Anlage zur Ableitung des Quellwassers verwendet. Die Ableitung des Quellwassers als privates Tagwasser stelle eine bewilligungsfreie Nutzung dar, und es ändere sich an der Belastung der betroffenen Grundstücke durch die Ableitung auf Grund der ersessenen Dienstbarkeit nichts, auch wenn sich der Verwendungszweck des Wassers geändert habe. Den Beschwerdeführer treffe als Berechtigten ohnehin die zivilrechtliche Instandhaltungspflicht hinsichtlich des Rohrleitungssystems (Dichtheit).
Mit dem Hinweis auf die im Bescheid vom 24. Juli 1975 (in Spruchabschnitt IV.) gemäß §§ 60, 63, 98 und 111 Abs. 4 WRG 1959 als eingeräumt festgestellte Dienstbarkeit zeigt die Beschwerde schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil diese Servitut zu Gunsten der wasserrechtlich bewilligten Wasserentnahme zur Versorgung des genannten Schlosses und der anderen angeschlossenen Liegenschaften bzw. zum Betrieb der hiezu dienenden Anlagen - und nicht zu Gunsten des Quellgrundstückes - eingeräumt wurde und daher für eine Benützung der Schlosswasserleitung durch den Beschwerdeführer ohne wasserrechtliche Bewilligung keine Grundlage darstellen kann.
Abgesehen von diesen Erwägungen ist für die Beschwerde mit ihrem Vorbringen in Bezug auf diese Servitut ebenso wie mit ihrer Behauptung, dass für die Ableitung des Quellwassers über die Wasserleitung durch Inanspruchnahme von fremdem Grund zu Gunsten des Beschwerdeführers eine ersessene Dienstbarkeit bestehe - somit ein Privatrechtstitel im Sinn des § 497 (zweiter Fall) ABGB vorliege, der ihn zur Benutzung der betroffenen Fremdgrundstücke berechtige - schon aus folgenden Gründen nichts gewonnen:
Mit dem vorzitierten Bescheid der BH vom 5. Jänner 2001 wurde in Spruchpunkt II. gemäß § 29 (Abs. 1) WRG 1959 (u.a.) folgende
Anordnung getroffen:
"Die abtretenden Wasserberechtigten haben folgende
Löschungsvorkehrungen zu treffen:
1. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass Quellwasser vom Grst. 2201, KG .W., nicht mehr über die Schlosswasserleitung abgeleitet werden kann. Dazu ist die Leitung auf dem angeführten Grundstück abzutrennen und dauerhaft und wasserdicht mit einem Flansch zu verschließen. ..."
Im Verfahren betreffend die bei Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes den bisher Wasserberechtigten vorzuschreibenden letztmaligen Vorkehrungen kommt neben den berührten Wasserberechtigten auch dem Eigentümer einer Liegenschaft, auf der allenfalls letztmalige Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 leg. cit. durch einen bisherigen Wasserberechtigten durchzuführen sind, und den an der Erhaltung der Anlage interessierten Beteiligten (§ 29 Abs. 3 leg. cit.) eine inhaltliche, auf Wahrung ihrer Interessen beschränkte Parteistellung zu (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 29 WRG E 43, 47, 55 ff (58) zitierte hg. Judikatur). In dem zur Erlassung des Bescheides vom 5. Jänner 2001 führenden Verfahren wurde daher der Beschwerdeführer als Partei beigezogen und ihm auch, wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, der genannte Bescheid zugestellt, der in Rechtskraft erwachsen ist. Mit diesem Bescheid wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die von den in dem Bescheid angeführten Wasserberechtigten vorzunehmenden Löschungsvorkehrungen zu dulden (vgl. § 72 Abs. 1 lit. c leg. cit.).
Die Beschwerde ist der von der belangten Behörde getroffenen Sachverhaltsannahme, dass die abtretenden Wasserberechtigten die ihnen mit Bescheid vom 5. Jänner 2001 aufgetragenen letztmaligen Vorkehrungen durchgeführt hätten und der Beschwerdeführer die Leitungsrohre (wieder) in Betrieb genommen habe, nicht entgegengetreten. Der Beschwerdeführer hat somit der ihm mit Bescheid vom 5. Jänner 2001 auferlegten Verpflichtung, die genannten letztmaligen Vorkehrungen und den damit geschaffenen Zustand zu dulden, zuwidergehandelt (vgl. in diesem Zusammenhang § 137 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.). Dieses nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckte Handeln des Beschwerdeführers - wie auch die Aufrechterhaltung des dadurch herbeigeführten Zustandes - stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar.
Im Hinblick darauf war die belangte Behörde berechtigt, den Beschwerdeführer nach dieser Gesetzesbestimmung zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes zu verhalten, und begegnet der vorliegende wasserpolizeiliche Auftrag im Ergebnis keinem Einwand.
Demzufolge war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
2. Zu den Schriftsätzen des K H (als Rechtsnachfolger des J H) und der A T betreffend Teilnahme am Beschwerdeverfahren als Mitbeteiligte:
Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. ist, auch wenn in der Beschwerde Mitbeteiligte nicht bezeichnet sind, von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Nach der hg. Judikatur kann Mitbeteiligter nur derjenige sein, dessen rechtlich geschützte Interessen in Widerspruch zur Interessenlage des Beschwerdeführers stehen, und sind nur die rechtlichen Interessen relevant, die vom angefochtenen Bescheid erfasst sind (vgl. etwa die in Mayer, B-VG3, zu § 21 VwGG Anm. IV. zitierte hg. Rechtsprechung).
Die Rechtsstellung einer Person als Betroffener im Sinn des § 138 Abs. 6 WRG 1959 und ihre Parteistellung im Verfahren über die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages setzt jedenfalls ein Verlangen dieser Person im Sinn einer Antragstellung auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages voraus (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 138 WRG E 105 zitierte hg. Judikatur). Ist hingegen ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht auf Grund eines nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestellten Verlangens Betroffener, sondern aus öffentlichen Interessen ergangen, kommt in einem solchen Verfahren außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (vgl. etwa die in Kaan/Braumüller, aaO, zu § 138 WRG E 192 zitierte hg. Rechtsprechung).
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde von J H (oder K H) und von A T ein Antrag im Sinn des § 138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 nicht gestellt. Auch in deren Schriftsätzen vom 9. März 2004 (OZ. 6 und 8) wird nicht behauptet, dass ein solcher Antrag von ihnen gestellt worden sei. Schon im Hinblick darauf ist nicht ersichtlich, inwieweit vom angefochtenen Bescheid ein rechtliches Interesse dieser Personen erfasst wäre. Ihnen kommt daher gemäß § 21 Abs. 1 VwGG die Stellung eines Mitbeteiligten nicht zu. Im Hinblick darauf waren deren Schriftsätze zurückzuweisen.
Wien, am 22. April 2004
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