VwGH 2004/06/0182

VwGH2004/06/018225.4.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des Dr. HH, Rechtsanwalt in W, gegen den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einem Verfahren betreffend die Gewährung einer Zusatzpension, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
Geschäftsplan Zusatzpension Versorgungseinrichtung RAK Wr Pkt5.3;
Geschäftsplan Zusatzpension Versorgungseinrichtung RAK Wr;
PKG 1990 §20;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §49;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §11;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §15;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §18;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs2;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs2 Z31;
Geschäftsplan Zusatzpension Versorgungseinrichtung RAK Wr Pkt5.3;
Geschäftsplan Zusatzpension Versorgungseinrichtung RAK Wr;
PKG 1990 §20;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §49;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §11;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §15;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §18;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs1;
Satzung Versorgungseinrichtung RAK Wr 1997 TeilB §3 Abs2;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;

 

Spruch:

Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG wird die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 6. September 2002 gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 27. August 2002, als unbegründet abgewiesen:

Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 auf Gewährung einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B, wird mit Wirkung vom 1. Juni 2002 stattgegeben: Die Altersrente beträgt im Jahr der Antragstellung monatlich brutto EUR 216,10 und wird nach den Bestimmungen der geltenden Leistungsordnung ausbezahlt.

Anpassungen dieser Altersrente erfolgen auf Grund der zugewiesenen Erträge eines Rechnungsjahres gemäß Pkt. 5.3. des Geschäftsplanes mit Wirkung zum 1.1. des Folgejahres.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 1 und 2 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B Zusatzpension, und der für die Zusatzpension gemäß § 18 der Satzung erstellte Geschäftsplan (beides kundgemacht im Intranet der Rechtsanwaltskammer Wien unter der Web-Adresse: www.vakwien.at/intranet) .

Die Rechtsanwaltskammer Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 22. Mai 2002 (eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Wien am 23. Mai 2002) beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien Teil B "Zusatzpension neu".

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 27. August 2002 wurde diesem Antrag des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. Juni 2002 stattgegeben. Die Altersrente betrage brutto EUR 3.025,38 p.a. / S 41.630,14 p.a., die in 14 Teilbeträgen zu EUR 216,10 / S 2.973,60 ausbezahlt werde. Diese Entscheidung wurde damit begründet, die Beschlussfassung sei antragsgemäß in Übereinstimmung mit der geltenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B erfolgt. Die festgestellte Altersrente sei von der W AG auf Basis des auf dem Konto des Beschwerdeführers verbuchten Guthabens und des erfolgten Nachkaufes von zehn Versicherungsjahren mit der Variante der Maximalen Altersrente mit Stand zum 30. Juni 2002 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung sowie unter Berücksichtigung der in der Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten errechnet worden.

Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum ) wies die dagegen erhobene Vorstellung mit Bescheid vom 5. November 2002 ab. Die festgesetzte Altersrente sei von der W AG auf Basis des auf dem Konto des Beschwerdeführers verbuchten Guthabens und des erfolgten Nachkaufes von 10 Versicherungsjahren in der Variante der maximalen Altersrente mit dem Stand per 30. Juni 2002 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung sowie unter Berücksichtigung der in der Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten errechnet worden. Die Höhe der Rente sei daher rechnerisch richtig und entspreche der Rechtslage.

Auf Grund der dagegen erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof den angeführten Bescheid vom 5. November 2002 mit dem Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0201, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Bescheid vom 5. November 2002 nicht den Anforderungen genüge, die sich gemäß § 58 Abs. 2, § 60 i.V.m. § 67 AVG für die Begründung von Berufungsbescheiden ergebe. Der bekämpfte Bescheid bleibe unüberprüfbar, wenn sich die Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung lediglich auf die rechnerische Richtigkeit der von der W AG errechneten Beträge und auf die "Berücksichtigung" der "in der Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten" berufe, ohne im Einzelnen darzulegen, aus welchen zahlenmäßig konkreten Positionen sich das Endergebnis zusammensetze.

Mit dem am 10. November 2004 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz vom 8. November 2004 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde, da über seine Vorstellung vom 6. September 2002 nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0201, bisher nicht entschieden worden sei.

In der Folge legte die belangte Behörde den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 24. Jänner 2005 vor, mit dem neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 auf Gewährung einer Altersrente aus der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B, entschieden und eine Altersrente im Jahr der Antragstellung von monatlich brutto EUR 216,10 festgesetzt wurde. Die Rente wurde nach diesem Bescheid von der mit der Verwaltung betrauten C AG auf der Basis des auf dem Konto des Beschwerdeführers verbuchten Guthabens am 31. Mai 2002 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung und unter Berücksichtigung der gemäß der geltenden Umlagen- und Leistungsordnung festgelegten Verwaltungskosten, wie dies in der Anlage A näher dargestellt wurde, errechnet.

Der Verwaltungsgerichtshof wies in seinem Schriftsatz an die belangte Behörde vom 16. April 2005, Zl. 2004/06/0182-5, darauf hin, dass Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens die vom Beschwerdeführer erhobene Vorstellung vom 6. September 2002 in dem anhängigen Verfahren des Beschwerdeführers auf Gewährung der Altersrente gemäß der Satzung "Zusatzpension neu" sei. Dem gegenüber sei mit dem vorgelegten erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien, Abteilung Ib, vom 24. Jänner 2005, R 103176, neuerlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2002 entschieden worden.

Mit Bescheid vom 31. Mai 2005 hob der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Plenum) den Bescheid der Abteilung Ib des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 24. Jänner 2005 auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung des Beschwerdeführers (vom 1. März 2005; eingelangt bei der Rechtsanwaltskammer Wien am 2. März 2005) ersatzlos auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass nach der Aufhebung des Berufungsbescheides der belangten Behörde vom 5. November 2002 durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. März 2004 das Verwaltungsverfahren in das Stadium vor Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides getreten sei. Die Abteilung Ib des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien sei daher zur Entscheidung nicht zuständig gewesen, sodass der Bescheid vom 24. Jänner 2005 in Stattgebung der Vorstellung des Beschwerdeführers vom 1. März 2005 zu beheben gewesen sei. Die Erlassung eines neuerlichen Bescheides durch die Behörde zweiter Instanz habe auf Grund der zwischenzeitig durch den Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gemachten Säumnisbeschwerde zu unterbleiben, da die Entscheidungsbefugnis auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 470/1995 und BGBl. I Nr. 158/98, kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz über den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Besteht der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer aus mindestens 10 Mitgliedern, so ist gemäß § 26 Abs. 2 Rechtsanwaltsordnung, RGBL. Nr. 96/1868 (RAO) i.d.F. BGBl. Nr. 570/1973, u.a. die Zuerkennung von Leistungen aus den Versorgungseinrichtungen in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus fünf Ausschussmitgliedern. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.

Gemäß § 26 Abs. 5 RAO kann gegen den Beschluss einer Abteilung binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuss.

Gemäß § 54 RAO i.d.F. BGBl. I Nr. 128/2004 hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung zu entscheiden.

Der Bescheid des Plenums des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. November 2002, mit dem über die verfahrensgegenständliche Vorstellung entschieden wurde, wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 2004, Zl. 2002/06/0201, aufgehoben. Dieses Erkenntnis ist dem Beschwerdeführer am 29. April 2004 zugestellt worden. Mit 29. Juli 2004 war die in § 54 RAO vorgesehene dreimonatige Frist abgelaufen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde langte beim Verwaltungsgerichtshof am 10. November 2004 ein. Die belangte Behörde war gemäß § 26 Abs. 5 RAO die oberste Behörde im vorliegenden Verwaltungsverfahren im Sinne des § 27 Abs. 1 VwGG. Ein Devolutionsantrag an eine allfällige sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gemäß § 73 Abs. 2 AVG kam schon im Hinblick darauf nicht in Betracht, da für Organe der gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen gemäß Art. II Abs. 2 Z. 31 EGVG u. a. das AVG nicht zur Anwendung kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zl. 2000/10/0062).

Die vorliegende Säumnisbeschwerde ist daher gemäß § 27 Abs. 1 VwGG i.V.m. § 54 RAO zulässig.

Gemäß § 1 der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien, Teil B: Zusatzpension (Beschluss der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. Mai 1997; im Folgenden: Satzung/Zusatzpension) werden im Rahmen der Zusatzpension (Teil B der Satzung der Versorgungseinrichtung) Zusatzleistungen als ergänzende Versorgungseinrichtung zur Grundleistung (Teil A) festgelegt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a Satzung/Zusatzpension ist eine der Zusatzleistungen die Altersrente.

Gemäß § 3 Abs. 1 Satzung/Zusatzpension werden Altersrenten über Antrag Rechtsanwälten oder emeritierten Rechtsanwälten ab Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satzung/Zusatzpension errechnet sich die Altersrente wie folgt: Aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträgen und erzielten Veranlagungsüberschüssen ist über den Verrentungsfaktor gemäß Geschäftsplan (§ 18) zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln.

Gemäß § 11 Satzung/Zusatzpension erfolgt die Finanzierung der Zusatzleistung nach dem Kapitaldeckungsverfahren. Die Berechnung der Leistungen ist im Geschäftsplan festzuhalten.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satzung/Zusatzpension erfolgt die Veranlagung des Vermögens gemäß § 25 Pensionskassengesetz in der jeweiligen Fassung.

Gemäß § 15 Satzung/Zusatzpension kann der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (die belangte Behörde) für die administrative Abwicklung der Zusatzleistung einen Managementvertrag mit einer für die Durchführung derartiger Geschäfte geeigneten Gesellschaft abschließen. Die Gesellschaft wird namens der Rechtsanwaltskammer tätig. Weiters kann die belangte Behörde nach dieser Bestimmung mit einer Versicherungsgesellschaft (Rückversicherer) einen Versicherungsvertrag zur Abdeckung der aus der Zusatzleistung entstehenden versicherungstechnischen Risken abschließen.

Gemäß § 18 Satzung/Zusatzpension ist für die Zusatzpension ein Geschäftsplan im Sinne des § 20 Pensionskassengesetz zu erstellen und ein Prüfaktuar zu bestellen, der den Geschäftsplan und allfällige Änderungen zu genehmigen hat. Darüber hinaus hat der Prüfaktuar zumindest einmal jährlich bis 30. April eines jeden Jahres über die Verwaltung der Zusatzpension, die Einhaltung der in dieser Satzung festgelegten Regelungen und der versicherungsmathematischen Grundsätze zu berichten sowie den Jahresabschluss zu prüfen.

Gemäß Punkt 1 (Rechnungsgrundlagen) des Geschäftsplanes zur Zusatzpension neu der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien wird der unterschiedlichen Lebenserwartung der einzelnen Generationen durch Altersverschiebung Rechnung getragen. Die Altersverschiebung beträgt (gemäß der Empfehlung der Aktuarvereinigung Österreichs) für Männer, die vor 1944 geboren sind: +1.

Gemäß Punkt 4.2. des Geschäftsplanes ergibt sich im Beitragsstatut die Höhe der zugesagten Alterspension aus

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