VwGH 2004/06/0176

VwGH2004/06/017628.3.2006

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde der Marktgemeinde L, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 15. September 2004, Zl. BHBR-I-3300.00-2004/0005, betreffend Einwendungen im Bauverfahren und Versagung der Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. WK in L, 2. Mag. EH in D), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §25;
BauG Vlbg 1972 §31;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1 idF 2004/006;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7 idF 2004/006;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §25;
BauG Vlbg 1972 §31;
BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1 idF 2004/006;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs7 idF 2004/006;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. August 1995 erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Überdachung der Garage und des Vorplatzes (zwischen dieser Garage und einem bestehenden Stallgebäude) auf dem Grundstück Nr. 72, KG L.

Auf Grund einer von einem Nachbarn erhobenen Beschwerde beim Volksanwalt erklärte der Erstmitbeteiligte gegenüber der Baubehörde am 9. April 1999, dass sich auf seinem Anwesen auf dem Grundstück Nr. 72 insgesamt 9 Pferdeboxen befänden. In dem mit Bescheid vom 8. August 1995 bewilligten Objekt befänden sich 4 Pferdeboxen im Stall, die anderen 5 Pferdeboxen seien im Bereich des überdachten Unterstellplatzes angeordnet.

Mit Eingabe vom 28. April 1999 (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 5. Mai 1999) suchte der Erstmitbeteiligte nach Aufforderung durch die Baubehörde um die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung für die Umbauten und die Nutzungsänderung des 1995 bewilligten, umgebauten Gebäudes (ausgenommen die Garage) zu 9 Pferdeboxen, wie sie sich aus dem eingereichten Plan ergäben, an.

Mit Schreiben vom 11. März 2000 teilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin dem Erstmitbeteiligten u.a. mit, dass die erforderliche Zustimmung des nordseitigen Anrainers zur Erteilung einer Abstandsnachsicht in Bezug auf den auch bereits durchgeführten Zubau zum Stallgebäude nicht vorgelegt worden sei, es werde daher gemäß § 40 Abs. 1 Vbg. BauG die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes angedroht.

Mit Eingabe vom 9. April 2002 wurde vom Erstmitbeteiligten ein weiterer Bauantrag betreffend die Erteilung der Baubewilligung für den im Norden des Grundstückes Nr. 72 bereits durchgeführten Stallzubau mit 2 Pferdeboxen eingebracht. Auf dem dazu vorgelegten Plan betreffend Grundrisse, Ansichten und einem Lageplan scheinen auch die geplanten 9 Pferdeboxen auf.

Am 8. November 2002 reichte der Erstmitbeteiligte nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde zwei Lagepläne (Katasterpläne) nach, auf denen die Erstellung eines Sandplatzes auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Nr. 2704/1, KG L., im Ausmaß von ca. 22 m x 39 m sowie weitere Auslaufflächen (Wiesen) für die Pferde auf diesem Grundstück und dem Grundstück Nr. 2704/2, KG L., dargestellt waren. Weiters ist nach diesem Plan die Errichtung einer Beleuchtungsanlage für den Sandplatz in Form von zwei Leuchten vorgesehen.

In der zu den beiden Bauansuchen anberaumten Verhandlung am 27. November 2002 machte der Zweitmitbeteiligte, dessen Grundstück Nr. 60/4, KG. L., durch einen Weg getrennt dem Baugrundstück Nr. 72 nordöstlich schräg gegenüberliegt, u.a. geltend, dass durch den widerrechtlichen Betrieb des Sand-Reitplatzes bei Trockenheit und entsprechendem Wind Sand in erheblichem Maße in Richtung seines Grundstückes Nr. 60/4, KG L., getrieben würde. Auf Grund der nunmehr geplanten Flutlichtanlage sei das Bauvorhaben unzumutbar. Durch den erheblichen Pferdemistanfall sei im Sommer und überhaupt in der warmen Jahreszeit eine sehr erhebliche Geruchsbelästigung gegeben. Dazu komme die dauernde Fliegenplage, sodass massive gesundheitliche Interessen der Bewohner seines Wohnhauses und deren Besucher betroffen seien. Von einer Ortsüblichkeit der Immissionen könne nicht gesprochen werden. In dieser Bauverhandlung gab der Erstmitbeteiligte zum Antragsgegenstand ergänzend an, dass als Betriebszeit für den Reitplatz im Sommer der Betrieb bis 22.00 Uhr, im Winter bis 21.00 Uhr beantragt würde, es solle auch lediglich eine Leuchte installiert werden. Ergänzend zu den Planunterlagen wurde in dieser Verhandlung auch noch festgehalten, dass neben den 11 im Plan dargestellten Pferdeboxen noch 5 weitere im ehemaligen Kuhstall installiert werden sollen.

Mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin im Spruchpunkt I. die beantragte (nachträgliche) Baubewilligung für die projektgemäße Errichtung und Verwendung von 16 Pferdeboxen unter Bedingungen und Auflagen.

In Spruchpunkt II. wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines "Reitplatzes" gemäß § 28 Abs. 3 Vbg. BauG wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan versagt.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Nachbarn schwerpunktmäßig gegen den Reitplatz, seine Belichtung, seinen Betrieb und seine Immissionen gewendet hätten. Gegen die Bewilligung der Pferdeboxen seien keine Einwendungen vorgetragen worden. Die Abgrenzung zwischen einer gewerblichen und einer landwirtschaftlichen Nutzung sei im Hinblick auf die Flächenwidmung des Grundstückes für die baubehördliche Bewilligung der Pferdeboxen unerheblich, da dieses Grundstück als Baufläche-Mischgebiet/Landwirtschaft (BM/L) gewidmet sei, womit sowohl eine mäßig emittierende gewerbliche als auch eine landwirtschaftliche Nutzung zulässig sei. Demgegenüber sei die Errichtung und der Betrieb des Reitplatzes zu versagen, da die dafür vorgesehene Fläche als Wohngebiet gewidmet sei. Nach Auffassung der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, die vom Erstmitbeteiligten erkennbar geteilt werde - sonst hätte er seinerseits um eine gewerbliche Betriebsanlagenbewilligung angesucht -, handle es sich um einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Ein solcher landwirtschaftlicher Nebenbetrieb wäre aber nur im gewidmeten Landwirtschaftsgebiet zulässig.

Dagegen erhob der Erstmitbeteiligte im Hinblick auf die Versagung der Baubewilligung für den Reitplatz (Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides) Berufung und machte insbesondere geltend, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit im Lichte des § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO lediglich ein landwirtschaftliches Nebengewerbe darstelle. Ein Pferdeplatz könne nicht allein deshalb, weil er im Rahmen eines landwirtschaftlichen Nebengewerbes erfolge, als der Widmungsart Bauland-Wohngebiet widersprechend angesehen werden. Gemäß § 14 Abs. 3 Vbg. Raumplanungsgesetz (RPG) dürften im Wohngebiet andere Gebäude und Anlagen errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und auch sonst der Charakter als Wohngebiet nicht gestört werde. Der Reitplatz bestehe seit 10 Jahren und hätte keinen Anlass zu Beschwerden seitens der Anrainer gegeben.

Der Zweitmitbeteiligte erhob Berufung und beantragte die gänzliche Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 2003 und verwies dabei auf seine Einwendungen in den Stellungnahmen vom 27. November 2002 und vom 22. September 2003, wonach die gegenständlichen Pferdebetriebsanlagen des Erstmitbeteiligten an diesem Standort ein reiner Wirtschaftsbetrieb mit der Zielsetzung "Freizeit- und Leistungssportangebot" seien und daher einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfte. Die Baubehörde habe es unterlassen, das Anbringen des Erstmitbeteiligten an die zuständige Stelle weiterzuleiten bzw. über die Zuständigkeit bescheidmäßig abzusprechen. Dadurch habe der Bürgermeister das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Bei einer am Prinzip der materiellen Wahrheit orientierten Feststellung des Sachverhaltes hätte sich die Verpflichtung einer Betriebsanlagengenehmigung ergeben.

Mit Bescheid vom 30. März 2004 wies die Berufungskommission der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1. die Berufung des Erstmitbeteiligten als unbegründet ab und in Spruchpunkt 2. die "Eingaben der Nachbarn E... H... (der Zweitmitbeteiligte) und S... B..." zurück.

Spruchpunkt 1. (betreffend die Berufung des Erstmitbeteiligten) wurde insbesondere damit begründet, dass der Flächenwidmungsplan dem Bauvorhaben entgegenstehe, § 14 Abs. 3 RPG meine nicht landwirtschaftliche Anlagen, für die das Raumplanungsgesetz explizit eine andere Flächenwidmung vorsehe. Aus dem Begriff "Landwirtschaft" im Landwirtschaftsförderungsgesetz könne für den vorliegenden Fall nichts gewonnen werden.

Zu Spruchpunkt 2. (betreffend die Berufung u.a. des Zweitmitbeteiligten) wurde insbesondere ausgeführt, dass keine der beiden Eingaben einen begründeten materiellen Berufungsantrag enthielten. Es handle sich daher nicht um zulässige Berufungen, die beiden Nachbarn hätten auch bei der Bauverhandlung keine zulässigen Einwendungen im Sinne des Baugesetzes erhoben, sodass sie schon vor der erstinstanzlichen Entscheidung die Parteistellung verloren hätten. Im Hinblick auf das Fehlen eines begründeten Berufungsantrages, das Fehlen zulässiger Nachbareinwendungen und die Unerheblichkeit des Vorliegens einer gewerblichen Betriebsanlage seien die Eingaben u.a. des Zweitmitbeteiligten als unzulässig zurückzuweisen.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellungen des Erst- und des Zweitmitbeteiligten gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt I. beiden Vorstellungen gemäß § 83 Abs. 7 Vbg. GemeindeG Folge, hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin zurück.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass Rechtsschutzinteressen der Parteien, die zur Aufhebung eines Gemeindebescheides führen müssten, beispielsweise durch Fehler bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt würden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1973, VwSlg. Nr. 8440/1973). Das Bauverfahren sei in weiten Teilen mangelhaft geblieben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt nicht ausreichend festgestellt worden sei. Grundlage der Entscheidung seien die Eingaben vom 5. Mai 1999 sowie vom 9. April 2002 samt Plannachreichung vom 8. November 2002, die insgesamt die nachträgliche Bewilligung für die Errichtung von zwischenzeitlich 16 Pferdeboxen umfassten. Trotz Aufforderung der Baubehörde beim Lokalaugenschein vom 2. September 2002 gegenüber dem Erstmitbeteiligten seien die notwendigen ergänzenden Plan- und Beschreibungsunterlagen von ihm im Bauverfahren nicht nachgereicht worden. Es fehle eine Beschreibung über die Art und den Umfang der Pferdehaltung bzw. die Tätigkeit des Haltens von Einstellpferden. Die Pferdehaltung in der beantragten Form sei mit Auswirkungen verbunden, welche in den Projektunterlagen nicht bzw. nur völlig unzureichend erfasst worden seien, sodass eine emissionsrechtliche Beurteilung nicht erfolgen hätte können. Der Sandplatz (Reitplatz) als wesentlicher Projektteil sei hinsichtlich Ausführung, Befestigung, Einfassung, Benässung, Umfang der Benützung etc. völlig offen geblieben. Eine Beurteilung z.B. der offenbar schon in der Vergangenheit aufgetretenen Staubemissionen durch den Reitplatz für die Nachbarn oder auch anderer möglicher Emissionen aus der Pferdehaltung sei nicht möglich.

Über die vorgesehene Art des Reitplatzes (nach der Bauverhandlung solle nur mehr eine Leuchte aufgestellt werden) sei nicht abgesprochen worden. Auch dazu fehlten hinsichtlich Größe und Ausführung Angaben im Projekt. Ferner seien Angaben über den Standort, das Ausmaß und die Entsorgung der durch die Pferdehaltung anfallenden Mistlege bzw. Mistentsorgung nicht vorgelegen. Weiters sei den im Bauakt aufliegenden Fotodokumentationen zu entnehmen, dass auf dem Areal zumindest eine Futterstelle für die Pferde in Form einer massiven Metalleinfassung errichtet worden sei, welche ebenfalls als im Projekt zählende Anlagenteile im Bauverfahren zu berücksichtigen wäre. Gegenstand des Bauverfahrens sei die Schaffung von 16 Pferdeboxen sowie die Errichtung eines Reitplatzes (Sandplatzes) gewesen. Damit habe der Erstmitbeteiligte klar zum Ausdruck gebracht, dass es (zumindest zu einem erheblichen Teil) nicht um eine landwirtschaftliche Pferdehaltung gehe, die von ihm im Rahmen der üblichen landwirtschaftlichen Tätigkeit bewilligungsfrei ausgeübt werden könnte und bei der ein Auslauf der Pferde lediglich im Bereich einer Wiese zu Weidezwecken üblich und ausreichend sei, sondern dass es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit des Erstmitbeteiligten als Landwirt handle. Dies bedeute, dass Gegenstand des Bauverfahrens nicht nur die Errichtung von Pferdeboxen, sondern auch die für den bestimmungsgemäßen Betrieb der Pferdehaltung dazugehörigen Anlagen (wie z.B. Sandplatz für Reitzwecke, Fütterungseinrichtungen, Beleuchtungsanlage, Mistlege, udgl.) seien.

Eine von der Baubehörde vorgenommene rechtliche Trennung des Bauvorhabens auf Grund der unterschiedlichen Flächenwidmung (Bau-Mischgebiet/Landwirtschaft im Bereich des Gebäudes sowie Bau-Wohngebiet im Bereich der zum ordnungsgemäßen Betrieb dazugehörigen "Infrastrukturanlagen") sei auf Grund des bestehenden und auch vom Erstmitbeteiligten zu Recht geltend gemachten Zusammenhanges unzulässig. Das Bauvorhaben sei daher gesamthaft zu beurteilen.

Der Erstmitbeteiligte sei durch den angefochtenen Bescheid insgesamt in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes für eine Entscheidung verletzt worden, weshalb der Vorstellung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben gewesen sei.

Zum Vorstellungsvorbringen des Zweitmitbeteiligten sei noch festzuhalten, dass nach den vorliegenden Aktenunterlagen von ihm im Bauverfahren als auch in der gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung zulässige Einwendungen erhoben worden seien. Durch die Zurückweisung seiner Berufung wegen Unzulässigkeit sei der Zweitmitbeteiligte daher in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten auf richtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem Mangel der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ebenfalls verletzt worden.

Es werde daher Aufgabe der Baubehörde sein, nach Ergänzung der Plan- und Beschreibungsunterlagen und erforderlichenfalls unter Einholung von Sachverständigengutachten im Hinblick auf die von der Gesamtanlage ausgehenden Emissionen für die Nachbarschaft unter Berücksichtigung der Widmungsverhältnisse zu entscheiden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die beschwerdeführende Gemeinde erachtet sich insbesondere in ihrem subjektivöffentlichen Recht auf Nichtaufhebung rechtmäßiger Bescheide verletzt.

Die belangte Behörde legte den Vorstellungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin replizierte.

In der Folge legte die Beschwerdeführerin den Bauakt vor und wies darauf hin, dass der Erstmitbeteiligte mit Eingabe vom 30. März 2005 den Bauantrag um die Flutlichtanlage eingeschränkt habe. In der im Bauakt einliegenden Eingabe vom 30. März 2005 (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 4. April 2005) stellte der Erstmitbeteiligte abschließend den Antrag, die Baubehörde möge "dem aus den Eingaben vom 5. Mai 1999, 9. April 2002 und 8. November 2002 gemeinsam mit weiteren Antragsvorbringen in der mündlichen Bauverhandlung am 27. November 2002 bestehenden Bauantrag" des Erstmitbeteiligten hinsichtlich der Errichtung von insgesamt 16 Pferdeboxen und einem Reitplatz (Sand auf Humus auf den Grundstücken Nr. 2704/1 und 2704/2, KG L.) mit einem Ausmaß von 37 m x 18 m stattgeben.

In der diesbezüglichen Eingabe der Beschwerdeführerin beim Verwaltungsgerichtshof vom 7. Juli 2005 (eingelangt am 12. Juli 2005) wird abschließend beantragt, der Verwaltungsgerichtshof wolle prüfen, ob der Ist-Zustand (betreffende den Reitplatz) baubewilligungspflichtig sei oder nicht und je nach dem Ergebnis von einer gänzlichen oder einer teilweisen Rücknahme des Bauantrages hinsichtlich des Reitplatzes ausgehen.

Die belangte Behörde erstattete im weiteren Verfahren eine ergänzende Stellungnahme (mit einem Aktenvermerk über einen am 19. September 2005 erfolgten Lokalaugenschein auf Grund einer Beschwerde des nordöstlich der Liegenschaften des Erstmitbeteiligten gelegenen Anrainers K.B., indem insbesondere der derzeitige tatsächliche Zustand auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken des Erstmitbeteiligten festgehalten ist) zur ergänzenden Sachverhaltsdarstellung.

Die Beschwerdeführerin erstattete dazu eine weitere Stellungnahme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zunächst ist festzustellen, dass die im fortgesetzten Bauverfahren erfolgte Einschränkung der verfahrensgegenständlichen Bauansuchen im Hinblick auf den Reitplatz, dass keine Flutlichtanlage errichtet werden solle, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Auswirkungen hat. Wie dem in der Eingabe vom 30. März 2005 (eingelangt bei der Beschwerdeführerin am 4. April 2005) wiederholten Antrag des Erstmitbeteiligten zu entnehmen ist, ist auch der Reitplatz auf den Grundstücken Nr. 2704/1 und 2704/2 mit einem Ausmaß von nunmehr 37 m x 18 m (was als zulässige, einschränkende Projektänderung zu qualifizieren ist) nach wie vor Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Bauansuchen. Es ist auch nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, zu diesem eingeschränkten Antrag betreffend den Reitplatz im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Hinblick darauf Stellung zu nehmen, ob es sich bei dem Reitplatz (bestehend aus Sand und Humus) ohne Flutlichtanlage überhaupt um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben handelt.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Bauverfahrens das jeweils beantragte Projekt ist. Dies gilt auch für den Fall, dass es um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung für bereits durchgeführte Baumaßnahmen (wie im vorliegenden Fall) geht. Der Umstand, dass der Istzustand allenfalls von dem beantragten Projekt nach wie vor abweicht, bewirkt nicht, dass der Istzustand Gegenstand des Projektes wäre.

Gemäß § 83 Abs. 1 Vbg. Gemeindegesetz, LGBl. Nr. 40 i.d.F. LGBl. Nr. 6/2004, kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorgans in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges innerhalb von zwei Wochen dagegen Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle bloß mündlicher Verkündigung mit dieser. Jeder Bescheid eines Gemeindeorganes, gegen den eine Vorstellung zulässig ist, hat eine Vorstellungsbelehrung zu enthalten.

Gemäß § 83 Abs. 7 Vbg. Gemeindegesetz hat die Aufsichtsbehörde, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt wurden, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen. Die Gemeinde ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden.

Festzustellen ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin nur durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Nichtaufhebung eines rechtmäßig erlassenen letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides verletzt sein kann, soweit eine Bindungswirkung eingetreten ist.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass Gegenstand des Vorstellungsverfahrens nur sein könne, was Gegenstand des Berufungsverfahrens gewesen sei. Das Verfahren sei auch - abgesehen von einer im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion stehenden Änderung des Antragssachverhaltes - nur mit jenen "Parteien" zu führen, die ihre Parteistellung nicht im Laufe des Verfahrens vor der Gemeinde verloren hätten. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob der Nachbar in allen drei maßgeblichen Abschnitten (insbesondere durch zulässige Berufungsausführungen) seine Parteistellung beibehalten hätte. Zusammengefasst hätte die belangte Behörde den Berufungsbescheid nach Ansicht der Beschwerdeführerin nur aus zwei Gründen aufheben dürfen: weil der Nachbar in Wahrheit ein zulässiges Berufungsvorbringen erstattet habe oder weil die Auffassung unvertretbar sei, dass im Bauwohngebiet kein Reitplatz mit Flutlichtanlage errichtet und betrieben werden könne.

Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass Gegenstand des Vorstellungsverfahrens nur sein darf, was Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Gegenstand des Berufungsverfahrens waren im vorliegenden Fall die Zurückweisung der gegen die in Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides erteilte Baubewilligung gerichteten Berufung des Zweitmitbeteiligten (weil er nach Ansicht der Berufungsbehörde mangels rechtzeitiger Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hatte und weil die Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthielt - Spruchpunkt 2. des Berufungsbescheides) bzw. die Abweisung der Berufung des Erstmitbeteiligten in Bezug auf die im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochene Versagung des Bauansuchens im Hinblick auf den Reitplatz (Spruchpunkt 1 des Berufungsbescheides). Die Beschwerdeführerin verweist auch zu Recht darauf, dass der Vorstellungsgegenstand für jeden der beiden Vorstellungswerber (den Erstmitbeteiligten und den Zweitmitbeteiligten) ein anderer gewesen ist. Die Vorstellung des Erstmitbeteiligten richtete sich ausschließlich gegen die im Hinblick auf die Versagung der Baubewilligung in Bezug auf den Reitplatz ausgesprochene Abweisung der Berufung (in Spruchpunkt 1. des Berufungsbescheides), die Vorstellung des Zweitmitbeteiligten als Nachbar, dem nur eine Berufungslegitimation im Hinblick auf die im erstinstanzlichen Bescheid in Spruchpunkt I. erteilte Baubewilligung zukam, richtete sich nur gegen die Zurückweisung der Berufung betreffend die erteilte Baubewilligung.

Gegenstand der Prüfung der belangten Behörde als Aufsichtsbehörde war, ob der Erst- bzw. der Zweitmitbeteiligte im Umfang ihrer Anfechtung durch den Berufungsbescheid in subjektiven Rechten verletzt wurden. Im Rahmen der Vorstellung des Zweitmitbeteiligten betreffend die Zurückweisung seiner Berufung ging es allein darum, ob die Zurückweisungsgründe berechtigterweise von der Berufungsbehörde angenommen worden waren, andernfalls wurde der Zweitmitbeteiligte in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung über die Berufung verletzt. Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Zweitmitbeteiligte durch die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung in seinem subjektivöffentlichen Nachbarrecht auf richtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit dem Mangel der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes verletzt sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Die belangte Behörde geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zwar zutreffend davon aus, dass der Zweitmitbeteiligte in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren zulässige Einwendungen erhoben hat (nämlich betreffend die sich aus der Benützung des Reitplatzes ergebende Staubentwicklung bzw. die durch den Pferdemist verursachten Geruchsimmissionen, die als Einwendung im Sinne des § 30 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 6 Abs. 10 Vbg. BauG 1972 i.V.m. § 56 Abs. 2 Vbg. BauG 2001, LGBl. Nr. 52 zu qualifizieren sind). Der Zweitmitbeteiligte hatte damit nicht die Parteistellung im vorliegenden Bauverfahren verloren.

Die Berufungsbehörde stellte ihm gegenüber aber auch unzutreffend fest, dass seine Berufung keinen begründeten Berufungsantrag enthielt. Die eingangs wiedergegebene Berufung des Zweitmitbeteiligten enthält einen entsprechenden Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und auch eine Begründung. Auf die Stichhaltigkeit der in der Berufung angeführten Gründe kommt es nicht an (vgl. die in Walter - Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 1182, in E. 139 zu § 63 AVG angeführte hg. Judikatur). Die vorliegende Berufung ließ erkennen, was der Zweitmitbeteiligte anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubte (vgl. die in Walter - Thienel, a.a.O., S. 1183, in Een 147- 149 angeführte hg. Judikatur). Auch der Umstand, dass der Zweitmitbeteiligte in der Berufung kein Nachbarrecht geltend machte, berechtigte die Berufungsbehörde nicht zur Zurückweisung der Berufung des Zweitmitbeteiligten. Die Beschwerdeführerin nimmt in diesem Zusammenhang allerdings zu Unrecht an, dass auch das Berufungsvorbringen für die Beibehaltung der Parteistellung des Zweitmitbeteiligten von Bedeutung wäre.

Auf Grund der Vorstellung des Zweitmitbeteiligten hätte die belangte Behörde Spruchpunkt 2. des Berufungsbescheides rechtens aus dem Grund aufheben müssen, dass zu Unrecht der Verlust der Parteistellung angenommen und zu Unrecht vom Nichtvorliegen eines begründeten Berufungsantrages ausgegangen worden war. Indem die belangte Behörde der Vorstellung des Zweitmitbeteiligten Folge gab und tragender Grund der Aufhebung die mangelnde Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes für die Erteilung der Baubewilligung war, erweist sich dieser Aufhebungsgrund im Hinblick auf das, was allein Sache der Berufungsentscheidung in Bezug auf den Zweitmitbeteiligten als Nachbarn war, als rechtswidrig.

Zutreffend stellt die Beschwerdeführerin auch fest, dass im Gegensatz zum Zweitmitbeteiligten der Erstmitbeteiligte als Bauwerber des vorliegenden Bauverfahrens eine uneingeschränkte Parteistellung im Verfahren innehatte und sein Rechtsmittelinteresse so weit geht, wie ihm die bekämpfte erstinstanzliche Entscheidung die Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung versagt hat. Die Abweisung seiner Berufung in Spruchpunkt 1. des Berufungsbescheides betraf - wie bereits erwähnt - die im erstinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Versagung der Baubewilligung für den Reitplatz (Spruchpunkt II.). Zulässiger Gegenstand der vom Erstbeschwerdeführer erhobenen Vorstellung konnte auch nur die Versagung der Baubewilligung für den Reitplatz sein. Im Rahmen dieses Gegenstandes der Vorstellung konnte die belangte Behörde - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - Mangelhaftigkeiten des dazu geführten Ermittlungsverfahrens bzw. die Frage, ob überhaupt der entscheidungswesentliche Sachverhalt ermittelt worden war, aufgreifen. Einzige Voraussetzung für eine solche Vorgangsweise der belangten Behörde war es allerdings, dass sie sich mit der grundsätzlichen Frage auseinander setzte, ob ein Reitplatz mit Flutlichtanlage mit Nachtbetrieb überhaupt mit der Widmungskategorie Wohngebiet vereinbar sein kann. Nur wenn diese Frage bejaht werden konnte, war der angenommene Verfahrensmangel auch wesentlich. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage erfolgte im angefochtenen Bescheid nicht.

Aus Anlass der Vorstellung des Erstmitbeteiligten als Bauwerber hätte auch immer nur die Mangelhaftigkeit des Verfahrens in Bezug auf das Bauansuchen betreffend den Reitplatz als Grund für eine Aufhebung des die Berufung des Erstmitbeteiligten abweisenden Berufungsbescheides sein können, es sei denn, das Argument der belangten Behörde, dass eine gesamthafte Beurteilung des Bauvorhabens erfolgen müsse, erwiese sich als zutreffend.

Der Verwaltungsgerichtshof kann die zuletzt angeführte Ansicht der belangten Behörde nicht teilen. Der ursprünglich verfahrensgegenständliche Umbau samt Nutzungsänderung des 1995 bewilligten, umgebauten Gebäudes auf dem Baugrundstück Nr. 72, KG. L., zur Schaffung von 9 Pferdeboxen (Bauansuchen vom 29. April 1999), der Jahre später beantragte Zubau zum Stallgebäude mit 2 Pferdeboxen (Bauansuchen vom 9. April 2002), die weiteren Ergänzungen des Ansuchens mittels vorgelegtem Plan vom 8. November 2002 betreffend den Reitplatz und in der mündlichen Bauverhandlung betreffend 5 weitere Pferdeboxen im alten Kuhstall stellen kein untrennbares Vorhaben dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat für das von einem Bauantrag erfasste Bauvorhaben ausgesprochen, dass es im Hinblick auf die Antragsbedürftigkeit grundsätzlich ein unteilbar Ganzes darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1975, VwSlg. Nr. 8896). Liegen allerdings die Bewilligungsvoraussetzungen nur für einen Teil des Bauvorhabens vor und ist dieser Teil von dem übrigen Vorhaben trennbar, dann hat die Behörde nach diesem Erkenntnis im Zweifel davon auszugehen, dass eine Teilbewilligung vom Parteibegehren mitumfasst ist. Eine Trennbarkeit eines Bauvorhabens in mehrere Teile ist aber jedenfalls dann nicht gegeben, wenn eine Teilbewilligung nur durch eine - der Baubehörde verwehrte - Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens möglich ist. Selbst wenn man im vorliegenden Fall trotz der mehreren, von der Behörde zusammengefassten Bauansuchen von einem Bauvorhaben im Sinne der hg. Judikatur ausginge, erlaubte die Trennbarkeit dieses Vorhabens die Erteilung der Teilbewilligung für den beantragten Um- und Zubau des Stallgebäudes samt Nutzungsänderung. Die in diesem Sinne erfolgte Teilbewilligung war ohne Einflussnahme auf die Gestaltung des Bauwillens des Erstmitbeteiligten möglich. Der Umstand, dass es für den Erstmitbeteiligten sinnvoll sein mag, zu dem Betrieb von Pferdeboxen auch einen Reitplatz in der Nähe zu haben, begründet keine Untrennbarkeit. Der Erstmitbeteiligte beantragte ursprünglich im Jahr 1999 nur den Umbau und die Nutzungsänderung des Stallgebäudes für 9 Pferdeboxen. Erst drei Jahre später stellte der Erstmitbeteiligte das Bauansuchen auf Erteilung der Bewilligung betreffend den Zubau des Stallgebäudes und den Reitplatz. Auch diese getrennt erfolgten und zeitlich weiter auseinanderliegenden Bauansuchen bestätigen aus der Sicht des Erstmitbeteiligten als Bauwerber ihre Trennbarkeit.

Es stellt sich somit der angefochtene Bescheid auch, soweit er der Vorstellung des Erstmitbeteiligten Folge gab, als rechtswidrig dar. Im Hinblick auf die Bindungswirkung jedes einzelnen, die Aufhebung tragenden Grundes eines aufhebenden Vorstellungsbescheides ist die Aufhebung eines solchen Bescheides immer schon dann geboten, wenn auch nur ein Aufhebungsgrund rechtswidrig ist.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte im Hinblick auf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 333/2003.

Wien, am 28. März 2006

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