VwGH 2004/06/0137

VwGH2004/06/013725.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde 1. der HA, 2. des MB, beide in F, 3. der SW in R, 4. der AG, 5. der Mag. MG, 6. des Dipl. Ing. HG, 7. des HG, 8. der IG, 9. der KG, die letzteren sechs Beschwerdeführer in F, 10. des MG in G, 11. des JS, 12. der HS, die letzteren Beiden in F, 13. des GS, 14. der RS, 15. des WH und 16. des FP, die letzteren vier Beschwerdeführer in F, alle vertreten durch Dr. Thomas Lins, Rechtsanwalt in 6701 Bludenz, Bahnhofstraße 8, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 20. Juli 2004, Zl. BHFK-II-4151-2004/0004, betreffend Einwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: A Gesellschaft mbH in N, G-Straße 1), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde F. vom 15. September 2003 wurde der Mitbeteiligten die Baubewilligung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit insgesamt 11 Wohneinheiten auf dem näher angeführten Grundstück in der KG F. erteilt.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Marktgemeinde F. vom 15. April 2004 wurde in Spruchpunkt I. die Berufung als unzulässig zurückgewiesen. Mit Spruchpunkt II. änderte die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, als sie die beantragte Baubewilligung für das angeführte Projekt versagte.

Auf Grund der dagegen erhobenen Vorstellung der Mitbeteiligten wurde der bekämpfte Berufungsbescheid vom 15. April 2004 mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindevertretung der Marktgemeinde F. zurückverwiesen.

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, mit Eingabe vom 23. Jänner 2003 habe die Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 11 Wohnungen auf dem näher genannten Grundstück in der KG. F. beantragt. Gegen dieses Vorhaben hätten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Februar 2003 Einwendungen erhoben, auf die in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich verwiesen worden sei. Das Bauvorhaben sei schließlich mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15. September 2003 unter entsprechenden Auflagen bewilligt worden. Mit Spruchpunkt III. bzw. IV. dieses Bescheides seien die erhobenen Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen bzw. auf den Rechtsweg verwiesen worden. Darüber hinaus habe die Behörde in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides die Einwendung, dass es auf Grund des erhöhten Verkehrsaufkommens zu einer das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigung bzw. Gefährdung der Nachbarn kommen werde, als unbegründet abgewiesen. Weiters sei das Vorbringen, wonach es auf den Nachbargrundstücken zu unzumutbaren Einwirkungen durch Luftschadstoffe, Lärm, Gerüche und sonstige Belästigungen oder Gefährdungen bzw. durch das erhöhte Verkehrsaufkommen zu einer Verringerung der Wohn- bzw. Lebensqualität kommen werde, als unbegründete Einwendung abgewiesen worden.

Dagegen hätten die Nachbarn (die Beschwerdeführer) Berufung erhoben und dabei geltend gemacht, dass der Bescheid gegen die Bestimmung des § 17 Vbg. BauG (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) verstoße und die Baubehörde diesbezügliche Ermittlungen unterlassen hätte. Zudem sei der erstinstanzliche Baubescheid auch deshalb unzulässig, da das Bauvorhaben nicht den raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspreche und aus diesem Grund dem § 28 Vbg. BauG widerspreche.

Die Berufungsbehörde habe die Berufung der Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. des Berufungsbescheides vom 15. April 2004 als unzulässig zurückgewiesen. Gleichzeitig sei mit Spruchpunkt II. dieses Berufungsbescheides die in erster Instanz erteilte Baubewilligung versagt worden.

Mit der eingebrachten Vorstellung werde ausschließlich Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides bekämpft.

Obwohl sich die Prüfungsbefugnis der Vorstellungsbehörde im Hinblick auf den vorliegenden Vorstellungsantrag grundsätzlich auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides beschränke, gehe die belangte Behörde davon aus, dass im konkreten Fall der gesamte Berufungsbescheid Gegenstand des Vorstellungsverfahrens sei und der aufsichtsbehördlichen Prüfung unterliege.

Gemäß § 83 Abs. 7 GemeindeG habe die Aufsichtsbehörde den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückzuverweisen, wenn durch den Bescheid Rechte des Einschreiters verletzt worden seien. Die Gemeinde sei bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechtsansicht der Aufsichtsbehörde gebunden. Würde nun lediglich der mittels Vorstellung bekämpfte Spruchpunkt II. des Berufungsbescheides aufgehoben werden, hätte dies zur Folge, dass die Gemeindevertretung als Berufungsbehörde nicht mehr in der Sache selbst entscheiden könnte. Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides würde in Rechtskraft erwachsen und wäre damit über die Berufung der Nachbarn vom 2. Oktober 2003 rechtskräftig entschieden. Eine derart auf das Vorstellungsbegehren eingeschränkte Prüfung des bekämpften Bescheides im vorliegenden Fall würde daher im Ergebnis den aufsichtsbehördlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verstoßes gegen die Bestimmung des § 83 Abs. 7 Vbg. GemeindeG belasten. Es sei somit davon auszugehen, dass die Spruchpunkte I. und II. des Berufungsbescheides in rechtlicher Hinsicht eine nicht trennbare Einheit bildeten und somit der gesamte Berufungsbescheid im Rahmen der gegenständlichen Vorstellung der aufsichtsbehördlichen Prüfung unterliege.

Zusammengefasst führten die Beschwerdeführer in der Begründung ihrer Berufung aus, dass das Bauvorhaben Orts- und Landschaftsschutzinteressen verletze und zudem raumplanungsrechtliche Interessen entgegenstünden. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte im Sinne des § 26 Vbg. BauG sei in der Berufung nicht geltend gemacht worden. Der Berufungsbehörde sei zuzustimmen, wenn sie davon ausgehe, dass es sich bei den in der Berufung geltend gemachten Einwendungen um öffentliche Interessen und nicht um subjektiv-öffentliche Nachbarrechte handle. Verfehlt sei allerdings die Ansicht der Berufungsbehörde, bereits aus diesem Grund die Berufung als unzulässig zurückweisen zu können. Allein der Umstand, dass in der Berufung keine zulässigen Einwendungen im Sinne des § 26 Vbg. BauG vorgebracht worden seien, berechtige die Berufungsbehörde nicht, die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Aus dem vorgelegten Bauakt der Marktgemeinde F. ergebe sich, dass die Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen erhoben und daher ihre Parteistellung nicht verloren hätten. Sie seien somit grundsätzlich berechtigt gewesen, Berufung gegen den "Bescheid der Gemeindevertretung" (gemeint offensichtlich: den erstinstanzlichen Bescheid) einzubringen. Im gegenständlichen Fall seien auch keine anderen Gründe, die für die Unzulässigkeit der Berufung sprächen, vorgelegen. Die Berufung der Beschwerdeführer sei grundsätzlich zulässig und deren Zurückweisung rechtswidrig.

Obwohl nach dem Wortlaut des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde nicht beschränkt sei, gehe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur davon aus, dass im Falle einer Berufung durch einen Berufungswerber mit eingeschränkter Parteistellung (beispielsweise Nachbarn im Baubewilligungsverfahren) die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf jenen Themenkreis beschränkt sei, in dem der Partei ein Mitspracherecht zukomme (Hinweis u.a. auf die hg. Erkenntnisse vom 5. Dezember 2000, Zl. 98/06/0229, und vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205). Der Berufungsbehörde sei es daher nicht möglich, eine Verletzung von Rechten der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht festzustellen, aber aus anderen Gründen den bei ihr angefochtenen Bescheid aufzuheben, weil er ihrer Ansicht nach bestimmten, ausschließlich von der Behörde wahrzunehmenden (im öffentlichen Interesse liegenden) Vorschriften widerspreche - wie etwa dem Ortsbild.

"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sei daher ausschließlich jener Bereich, in welchem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehe. In Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei, könne auf Grund der von ihr eingebrachten Berufung nicht über den Themenkreis hinausgegangen werden, in dem sie mitzuwirken befugt sei.

Da die Bestimmungen des § 17 (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes) Vbg. BauG sowie des § 28 Vbg. BauG dem Schutz öffentlicher Interessen dienten und keine subjektiv-öffentlichen Rechte Einzelner begründeten, stehe dem Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zu. Die Berufungsbehörde hätte daher im vorliegenden Fall den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid nicht am Maßstab der zitierten Bestimmungen prüfen dürfen.

Die Berufungsbehörde hätte im vorliegenden Fall in der Sache selbst zu entscheiden gehabt, mangels einer geltend gemachten Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte wäre die eingebrachte Berufung abzuweisen gewesen. Wie bereits dargelegt worden sei, habe die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall ihre Prüfungsbefugnis überschritten. Die Mitbeteiligte sei daher durch den bekämpften Berufungsbescheid in ihren Rechten verletzt worden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 Vbg. BauG, LGBl. Nr. 52/2001 (BauG), müssen Bauwerke und sonstige Anlagen so angeordnet und hinsichtlich Größe, Form, Farbe und Baustoffen so gestaltet sein, dass sie sich in die Umgebung, in der sie optisch in Erscheinung treten, einfügen oder auf andere Art der Umgebung gerecht werden.

Gemäß § 26 Abs. 1 BauG hat der Nachbar im Verfahren über den Bauantrag das Recht, durch Einwendungen die Einhaltung der folgenden Vorschriften geltend zu machen:

"a) § 4 Abs. 3, soweit mit Auswirkungen auf sein Grundstück zu rechnen ist;

  1. b) §§ 5 bis 7, soweit sie dem Schutz des Nachbarn dienen;
  2. c) § 8, soweit mit Immissionen auf seinem Grundstück zu rechnen ist."

    Gemäß § 28 Abs. 2 BauG ist die Baubewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung den bau- und raumplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht und auch sonst öffentliche Interessen, besonders solche der Sicherheit, der Gesundheit, des Verkehrs, des Denkmalschutzes, der Energieeinsparung und des haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden (§ 2 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz), nicht entgegenstehen.

    Gemäß § 28 Abs. 3 BauG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die im Abs. 2 für eine Bewilligung genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind und auch durch Befristungen, Auflagen oder Bedingungen gemäß § 29 nicht erfüllt werden können.

    Gemäß § 66 Abs. 2 AVG i.d.F. BGBl. I Nr. 158/1998 kann die Berufungsbehörde, wenn der der Berufungsbehörde vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

    Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

    Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass die Berufungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Berufung von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in ihrer Prüfungsbefugnis beschränkt sein soll. Bereits in ihrer ersten schriftlichen Einwendung hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren insbesondere geltend gemacht, dass das verfahrensgegenständliche Projekt der Mitbeteiligten dem Landschafts- und Ortsbildschutz widerspreche. Die Frage, ob einem Vorhaben Interessen des Ortsbildschutzes entgegenstünden, sei in dem Baubewilligungsverfahren durch ein in Befund und Gutachten gegliedertes Sachverständigengutachten zu klären, welches die Einflüsse des Gebäudes auf das Ortsbild darlege und die getroffene Schlussfolgerung ausreichend begründe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. April 1998, Zl. 95/06/0007). Bereits aus dem von der Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten vom 25. Juli 2003 ergebe sich, dass das Vorhaben dem Orts- und Landschaftsbild nicht entspreche. Die Baubehörde erster Instanz hätte selbst durch Einholung eines Ortsbildgutachtens diese Frage prüfen müssen. In der Berufung hätten sich die Beschwerdeführer zu Recht darauf berufen.

    Diesem Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Gemäß der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A) ergibt sich aus § 66 Abs. 4 AVG nicht, dass in Fällen eines eingeschränkten Mitspracherechtes einer Partei des Verwaltungsverfahrens aus Anlass einer von ihr eingebrachten Berufung über den Themenkreis hinausgegangen werden kann, indem diese Partei mitzuwirken berechtigt ist. Da nur jener Bereich überhaupt der Ingerenz dieser Partei unterliegt, kann auch die von ihr angerufene Berufungsbehörde nur über das zu entscheiden befugt sein, was diese Partei an sie heranzutragen berechtigt ist. Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist nach diesem Erkenntnis sohin ausschließlich jener Bereich, in dem dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zusteht. Dies gilt auch für Nachbarn - wie im vorliegenden Fall -, die gemäß § 42 AVG i.d.F.

    BGBl. I Nr. 158/1998 durch rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen ihre Parteistellung beibehalten haben (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0205).

    Im Baubewilligungsverfahren kommt dem Nachbar nur ein solches eingeschränktes Mitspracherecht. Gemäß dem im vorliegenden Fall anzuwendenden BauG ergeben sich die den Nachbarn - wie die Beschwerdeführer - im Baubewilligungsverfahren zustehenden Mitspracherechte aus § 26 Abs. 1 BauG. Die belangte Behörde ist daher zutreffend von der eingeschränkten Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde im vorliegenden Verfahren angesichts der Berufung der Beschwerdeführer ausgegangen, die von der Berufungsbehörde verletzt worden war. Die Berufungsbehörde war - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - nicht berechtigt, aus Anlass ihrer Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführer auf Grund einer von ihr angenommenen Verletzung in von den Beschwerdeführern relevierten Ortbildinteressen gemäß § 17 BauG die erstinstanzlich erteilte Baubewilligung aufzuheben.

    Die Frage, ob die belangte Behörde zu Recht Spruchpunkt I als untrennbar verbunden mit dem von der Mitbeteiligten allein bekämpften Spruchpunkt II des Berufungsbescheides angesehen hat, war aus Anlass der vorliegenden Beschwerde nicht zu prüfen, da die Beschwerdeführer durch die Miteinbeziehung des Spruchpunktes I (betreffend die Zurückweisung ihrer Berufung) in die Aufhebung jedenfalls nicht in Rechten verletzt wurden und diesbezüglich auch keine Rechtsverletzung gelten machen.

    Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

    Wien, am 25. Jänner 2005

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