VwGH 2004/05/0238

VwGH2004/05/023818.1.2005

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Strakosch Kommanditgesellschaft in Wien, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 4, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 28. April 2004, Zl. BOB- 443/03, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Heinrich Posch in Wien, vertreten durch Frieders Tassul & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stadiongasse 6-8), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und dem Mitbeteiligten in der Höhe von EUR 330,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund seines Bauansuchens wurde dem Mitbeteiligten mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 24. Juli 2003 die Baubewilligung zur Errichtung einer dreigeschoßigen Tiefgarage erteilt. Diesem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin einer benachbarten Liegenschaft ist, nicht beigezogen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Nachbarn K. gegen die erteilte Baubewilligung als unbegründet ab und bestätigte den bei ihr angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerdeführerin hat erstmals im Zuge einer am 3. August 2004 durchgeführten Verhandlung über die Erteilung einer Betriebsanlagengenehmigung vom Bauvorhaben und dem in zwei Instanzen durchgeführten Bauverfahren erfahren. Darauf beantragte sie mit Schreiben vom 16. August 2004 bei der Baubehörde erster Instanz die Zuerkennung der Parteistellung und die Zustellung des Baubewilligungsbescheides; es wurden ihr sowohl die Baubewilligung als auch der nunmehr bekämpfte Berufungsbescheid am 9. September 2004 zugestellt. Gegen den Berufungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; gleichzeitig hat die Beschwerdeführerin, wie aus der Gegenschrift der belangten Behörde hervorgeht, auch Berufung erhoben. Über diese Berufung hat die belangte Behörde am 14. Dezember 2004 entschieden und eine Bescheidausfertigung dem Verwaltungsgerichtshof übermittelt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift; die belangte Behörde beantragte, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Dieser Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde liegt hier vor, weil mit dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen Bescheid ausschließlich über die Berufung des Nachbarn K. abgesprochen wurde. In diesem Bescheid wurde weder die Parteistellung der Beschwerdeführerin berührt noch in irgendeiner Weise über ihre Rechte als Nachbarin abgesprochen. Eine in einem Baubewilligungsverfahren übergangene Partei kann nicht einen im Instanzenzug von einer anderen Partei erwirkten letztinstanzlichen Bescheid mit Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfen, sondern muss selbst, nach Anerkennung ihrer Parteistellung, den erstinstanzlichen Bescheid bekämpfen und den Instanzenzug ausschöpfen, um eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof einbringen zu können (hg. Beschluss vom 27. Februar 1973, VwSlg. 8.374/A).

Die Beschwerdeführerin ist somit zur Erhebung einer Beschwerde gegen den von ihr hier angefochtenen Bescheid nicht berechtigt, weshalb ihre Beschwerde zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003; bezüglich des Mitbeteiligten im Rahmen seines Begehrens.

Wien, am 18. Jänner 2005

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